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Leistungen

Kur, Reha und Anschlussheilbehandlung in der privaten Kranken­versicherung

Die private Krankenversicherung zahlt eine Anschlussheilbehandlung oder Reha nur, wenn der Tarif sie vorsieht – Kuren sind nach den Musterbedingungen ohne besondere Vereinbarung ganz ausgeschlossen. Für privat versicherte Angestellte ist bei einer Reha aber oft gar nicht die PKV zuständig, sondern die gesetzliche Rentenversicherung, in die sie weiter einzahlen.

Hier erfahren Sie, wer in welcher Lage zahlt, was Beamte bei der Beihilfe beachten müssen, wie es bei der Mutter-Kind-Kur aussieht und warum Sie jeden Antrag vor Beginn stellen sollten.

Ärztin begleitet einen älteren Patienten im Rollstuhl

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 11 Minuten Lesezeit

Kur, Reha, Anschlussheilbehandlung: Was ist der Unterschied?

Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt. Für die Erstattung kommt es aber genau darauf an:

  • Anschlussheilbehandlung (AHB): eine Reha, die unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt, etwa nach einer Hüftoperation, einem Herzinfarkt oder einer Krebsbehandlung. „Unmittelbar“ heißt in der Rentenversicherung in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung (§ 32 SGB VI).
  • Medizinische Rehabilitation: ambulante oder stationäre Behandlung in einer Reha-Einrichtung, um die Folgen einer Krankheit zu mindern und Erwerbsfähigkeit oder Selbstständigkeit zu erhalten – auch ohne vorherigen Klinikaufenthalt.
  • Kur: traditionell eine Vorsorge- oder Heilmaßnahme in einem Heilbad oder Kurort, häufig ambulant als „Badekur“. Für die PKV ist das der am stärksten eingeschränkte Bereich.

Akutbehandlungen im Krankenhaus gehören nicht dazu; sie sind Teil der stationären Leistungen, die jeder Volltarif enthält.

Was die Musterbedingungen regeln

Die Musterbedingungen des PKV-Verbands enthalten vier Regeln, die Sie kennen sollten. Ihr Tarif kann davon zu Ihren Gunsten abweichen:

  1. AHB nur bei Vereinbarung: Eine ärztlich verordnete, im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung medizinisch notwendige ambulante oder stationäre Anschlussheilbehandlung ist versichert, sofern der Tarif dies vorsieht (§ 4 Abs. 4 MB/KK).
  2. Kur und Reha ausgeschlossen: Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Reha-Träger besteht keine Leistungspflicht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK).
  3. Behandlung am Kurort: Ambulante Behandlungen in einem Heilbad oder Kurort sind ausgeschlossen – außer, Sie wohnen dort oder erkranken während eines Aufenthalts unabhängig vom Aufenthaltszweck (§ 5 Abs. 1 e MB/KK).
  4. Gemischte Anstalten: Behandelt ein Krankenhaus auch Kur- oder Sanatoriumspatienten, zahlt der Versicherer nur nach schriftlicher Zusage vor Behandlungsbeginn (§ 4 Abs. 5 MB/KK). Das betrifft viele Reha- und psychosomatische Kliniken.

Dazu kommt der Vorrang anderer Träger: Haben Sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, zahlt die PKV nur die Aufwendungen, die trotz dieser Leistungen notwendig bleiben (§ 5 Abs. 3 MB/KK).

Gute Tarife leisten für AHB und medizinisch notwendige Reha ausdrücklich – ein Punkt der Mindestkriterien. Kurleistungen enthalten dagegen nur wenige Volltarife; manche Versicherer bieten dafür Zusatztarife mit festen Tagessätzen an.

Wer zahlt die Reha? Die Renten­versicherung bei Erwerbstätigen

Auch wer privat krankenversichert ist, bleibt als Angestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Deutsche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist und durch die Reha erhalten oder wiederhergestellt werden kann (§§ 10, 15 SGB VI). Versicherungsrechtlich genügen zum Beispiel sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag oder 15 Jahre Versicherungszeit (§ 11 SGB VI).

Was die Renten­versicherung leistet

  • stationäre Reha in der Regel für drei Wochen, länger, wenn das Reha-Ziel es erfordert (§ 15 SGB VI),
  • eine erneute Reha grundsätzlich erst nach vier Jahren, früher nur bei dringender gesundheitlicher Notwendigkeit (§ 12 Abs. 2 SGB VI),
  • eine tägliche Zuzahlung wie in der GKV, bei einer Anschlussrehabilitation für höchstens 14 Tage (§ 32 SGB VI).

Wer keine Reha von der Renten­versicherung bekommt

Ausgeschlossen sind unter anderem Beamte und Bezieher einer Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente (§ 12 SGB VI). Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht erfüllen die Voraussetzungen meist nicht. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Für alle diese Gruppen kommt es allein auf die PKV, gegebenenfalls die Beihilfe an – hier ist eine gute AHB- und Reha-Regelung besonders wertvoll, etwa für Selbstständige und im Ruhestand.

Wer ist für AHB und Reha zuständig?

Versicherte PersonVorrangig zuständigRolle der PKV
Angestellte (privat versichert)Deutsche Renten­versicherung, wenn Erwerbsfähigkeit gefährdetnur, was trotz RV-Leistung notwendig bleibt und der Tarif vorsieht
Selbst­ständige ohne Renten­versicherungPKV nach Tarifvoll zuständig, wenn AHB/Reha versichert
Beamte, PensionäreBeihilfe nach vorheriger AnerkennungRestkosten nach Tarif
Alters­rentnerPKV nach Tarifvoll zuständig, wenn AHB/Reha versichert
Nach Arbeit­sunfallgesetzliche Unfall­versicherungnachrangig

Quellen: §§ 11, 12, 15, 32 SGB VI, § 5 Abs. 3 MB/KK, §§ 35, 36 BBhV; Stand Oktober 2026. Einzelfall beim Träger klären.

Anschlussheilbehandlung: So läuft es ab

Die AHB wird meist noch im Krankenhaus eingeleitet. Der Sozialdienst der Klinik stellt den Antrag zusammen mit dem behandelnden Arzt – bei Angestellten in der Regel bei der Rentenversicherung, sonst bei Ihrem Versicherer und gegebenenfalls der Beihilfestelle. Sagen Sie dem Sozialdienst deshalb frühzeitig, dass Sie privat versichert sind und wer Ihr Arbeitgeber ist.

Bevor Sie in die Reha-Klinik wechseln, sollte eine Kostenzusage vorliegen. Bei Versicherten ohne Rentenversicherungsanspruch prüft der Versicherer, ob der Tarif die AHB umfasst und ob die Klinik eine gemischte Anstalt ist, für die er schriftlich zusagen muss. Kostet die Maßnahme voraussichtlich mehr als 2.000 €, muss er auf Anfrage in Textform binnen zwei Wochen antworten, wenn die Behandlung dringend ist (§ 192 Abs. 8 VVG).

Kranken­tagegeld während der Reha

Wer ein privates Krankentagegeld hat, sollte wissen: Nach den Musterbedingungen besteht während Kur- und Sanatoriumsbehandlung und während Reha-Maßnahmen der gesetzlichen Träger keine Leistungspflicht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht (§ 5 Abs. 1 g MB/KT). Angestellte erhalten zunächst Entgeltfortzahlung; zahlt die Rentenversicherung die Reha, kann sie Übergangsgeld leisten. Selbstständige sollten die Regelung ihres Tarifs vorab prüfen.

Kur in der PKV: meist nur mit besonderem Tarif

Eine klassische Kur – ob als ambulante Badekur oder als Aufenthalt im Sanatorium – ist nach § 5 Abs. 1 d und e MB/KK nicht versichert, solange der Tarif nichts anderes sagt. Manche Volltarife oder Zusatzbausteine sehen einen Zuschuss je Kurtag oder die Erstattung der Kurmittel vor, meist nur einmal innerhalb mehrerer Jahre und nach vorheriger Zusage.

Prüfen Sie vor der Planung, ob die Kur im Tarif genannt ist, ob ambulant oder stationär und mit welchen Fristen und Höchstbeträgen. Kurtaxe, Anreise und Unterkunft tragen Sie ohne ausdrückliche Regelung selbst. Wie Sie fehlende Leistungen später ergänzen, ohne den Versicherer zu wechseln, erklärt der Ratgeber Tarifwechsel nach § 204 VVG – für die Mehrleistung ist dann aber eine neue Gesundheitsprüfung fällig.

Reha und Kur mit Beihilfe

Für Bundesbeamte sind unter anderem stationäre Reha in zugelassenen Einrichtungen, Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen, ambulante Reha im anerkannten Heilbad oder Kurort, ambulante Reha in Reha-Einrichtungen und Rehabilitationssport beihilfefähig (§ 35 BBhV). Wichtige Bedingungen:

  • Vorherige Anerkennung: Stationäre Reha, Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen und die ambulante Reha im Kurort sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle sie vor Beginn auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung anerkannt hat; die Maßnahme muss binnen sechs Monaten beginnen (§ 36 Abs. 1 BBhV).
  • Wiederholung: In der Regel nicht, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren schon eine beihilfefähige Reha stattfand (§ 36 Abs. 2 BBhV).
  • Dauer und Kosten: Unterkunft und Verpflegung höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage; Fahrtkosten höchstens 200 € für die gesamte Maßnahme; bei ambulanter Reha im Kurort für Unterkunft und Verpflegung 16 € täglich (§ 35 Abs. 2 BBhV).

Was die Beihilfe nicht trägt, deckt der private Restkostentarif nur, soweit er Reha- oder Kurleistungen vorsieht. Lücken schließt häufig ein Beihilfeergänzungstarif. Die Länder regeln die Beihilfe teils abweichend.

Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur

In der GKV sind Vorsorge- und Rehamaßnahmen für Mütter und Väter, auch als Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme, Pflichtleistungen (§§ 24, 41 SGB V). In der PKV gibt es keinen solchen Anspruch: Ob und in welchem Umfang gezahlt wird, hängt allein vom Tarif ab, und viele Tarife sehen dafür nichts vor. Beamte erhalten Beihilfe für Maßnahmen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V, wenn die Beihilfestelle vorher zugestimmt hat.

Gemischt versicherte Familien

Ist die Mutter gesetzlich versichert, muss ihre Krankenkasse auch die Kosten für mitreisende Kinder tragen, selbst wenn diese privat versichert sind – die Mitaufnahme ist Teil der Leistung für die Mutter (BSG, Urteil vom 28.05.2019, B 1 KR 4/18 R). Umgekehrt hat ein Begleitkind keinen eigenen Anspruch gegen die Krankenkasse, wenn der Elternteil außerhalb der GKV abgesichert ist (BSG, Urteil vom 28.05.2019, B 1 KR 14/18 R).

Familien mit Kindern sollten diesen Punkt bei der Tarifwahl bedenken – mehr dazu auf der Seite PKV für Familien.

So beantragen Sie Reha oder Kur richtig

  1. Zuständigkeit klären

    Sind Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt, ist meist die Deutsche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Sonst Versicherer und gegebenenfalls Beihilfestelle.

  2. Ärztliche Begründung holen

    Lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit bescheinigen – mit Diagnose, Ziel der Maßnahme und warum ambulante Behandlung am Wohnort nicht ausreicht.

  3. Tarif prüfen

    Sind AHB, Reha oder Kur versichert? Gibt es Höchstbeträge, Fristen, Einschränkungen bei gemischten Anstalten?

  4. Zusage vor Beginn einholen

    Schicken Sie Antrag, Bescheinigung und Kostenvoranschlag der Klinik an alle beteiligten Stellen und warten Sie die schriftliche Zusage ab.

  5. Kranken­tagegeld und Arbeitgeber informieren

    Klären Sie, ob Ihr Krankentagegeld während der Maßnahme ruht, und melden Sie die Reha Ihrem Arbeitgeber.

Häufige Fragen zu Kur und Reha in der PKV

Zahlt die private Kranken­versicherung eine Reha?

Nur, wenn Ihr Tarif es vorsieht. Nach den Musterbedingungen sind Reha-Maßnahmen der gesetzlichen Reha-Träger sowie Kur- und Sanatoriumsbehandlung ohne tarifliche Regelung ausgeschlossen. Bei privat versicherten Angestellten ist für die Reha aber meist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Die PKV zahlt dann nur, was trotz dieser Leistung notwendig bleibt.

Bekomme ich als Privat­versicherter eine Reha von der Renten­versicherung?

Ja, wenn Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind und die Voraussetzungen erfüllen – zum Beispiel sechs Monate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren oder 15 Versicherungsjahre und eine gefährdete Erwerbsfähigkeit. Der Krankenversicherungsstatus spielt dafür keine Rolle. Beamte und Bezieher einer Altersrente sind von Reha-Leistungen der Rentenversicherung ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen AHB und Reha?

Die Anschlussheilbehandlung ist eine Reha, die unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt, in der Rentenversicherung in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung. Eine Reha kann dagegen auch ohne vorherigen Klinikaufenthalt stattfinden, etwa bei chronischen Rückenleiden. In der PKV ist die AHB nur versichert, wenn der Tarif sie vorsieht.

Zahlt die PKV eine Mutter-Kind-Kur?

Einen gesetzlichen Anspruch wie in der GKV gibt es nicht. Ob die PKV zahlt, hängt allein vom Tarif ab, und viele Tarife sehen keine Leistung vor. Beamtinnen und Beamte erhalten Beihilfe für Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahmen in zugelassenen Einrichtungen, wenn die Beihilfestelle vorher zugestimmt hat. Ist die Mutter gesetzlich versichert, zahlt ihre Kasse auch für privat versicherte Begleitkinder.

Wie oft zahlt die Beihilfe eine Reha?

Beim Bund wird eine Reha in der Regel nicht erneut anerkannt, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine beihilfefähige Reha stattgefunden hat. Eine Ausnahme gilt, wenn ein kürzerer Abstand aus medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Stationäre Maßnahmen müssen vorher anerkannt werden (§ 36 BBhV).

Zahlt das Kranken­tagegeld während einer Reha?

Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nicht, wenn es sich um Kur- oder Sanatoriumsbehandlung oder eine Reha der gesetzlichen Reha-Träger handelt und der Tarif nichts anderes vorsieht (§ 5 Abs. 1 g MB/KT). Angestellte erhalten zunächst Lohnfortzahlung, bei einer Reha der Rentenversicherung gegebenenfalls Übergangsgeld. Selbstständige sollten ihren Tarif vorab prüfen.

Quellen und Rechts­grundlagen

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