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Private Kranken­versicherung für Kinder und Neugeborene

Ein Kind ist in der privaten Krankenversicherung nicht automatisch mitversichert – es braucht einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag, je nach Tarif grob 100 bis 250 € im Monat, bei Beamten wegen der Beihilfe von 80 % deutlich weniger. Melden Sie Ihr Neugeborenes innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt an, muss der Versicherer es rückwirkend ab Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen (§ 198 VVG).

Ob Ihr Kind überhaupt privat versichert werden muss, hängt davon ab, wie beide Eltern versichert sind und was sie verdienen (§ 10 Abs. 3 SGB V). Hier finden Sie alle Regeln, Fristen und Kosten im Überblick.

Kleines Kind an der Hand eines Elternteils

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 11 Minuten Lesezeit

Muss mein Kind privat versichert werden?

Nicht jedes Kind privat versicherter Eltern muss in die PKV, und nicht jedes Kind gesetzlich versicherter Eltern ist automatisch familienversichert. Entscheidend ist die Konstellation der Eltern.

  • Beide Eltern gesetzlich versichert: Das Kind ist beitragsfrei familienversichert (Familienversicherung). Sie können es trotzdem privat versichern, verzichten dann aber auf den beitragsfreien Schutz.
  • Beide Eltern privat versichert: Das Kind braucht einen eigenen PKV-Vertrag. Eine freiwillige gesetzliche Versicherung ist für Neugeborene in aller Regel nicht möglich.
  • Ein Elternteil gesetzlich, einer privat, verheiratet: Das Kind kann familienversichert werden – außer der privat versicherte Elternteil verdient mehr als die Versicherungspflichtgrenze und mehr als der gesetzlich versicherte (dazu gleich).
  • Eltern nicht verheiratet: Die Ausnahme nach § 10 Abs. 3 SGB V gilt nur für Ehe- und Lebenspartner. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind über ihn familienversichert werden, unabhängig vom Einkommen des anderen.
  • Beamte: Das Kind erhält ab Geburt Beihilfe über den beihilfeberechtigten Elternteil, beim Bund 80 % (§ 46 BBhV). Versichert werden muss nur der Rest.

Wie Sie die Familie insgesamt am besten aufstellen, lesen Sie auf der Seite PKV für Familien.

Welcher Elternteil versichert das Kind? Die Regel des § 10 Abs. 3 SGB V

Bei verheirateten Eltern, von denen nur einer gesetzlich versichert ist, prüft die Krankenkasse zwei Bedingungen. Das Kind ist nicht familienversichert, wenn der privat versicherte (nicht gesetzlich versicherte) Elternteil

  1. regelmäßig ein Gesamteinkommen von mehr als einem Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze hat – 2026 also mehr als 6.450 € im Monat – und
  2. regelmäßig mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil.

Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Gesamteinkommen meint im Wesentlichen die steuerlichen Einkünfte, bei Selbstständigen also den Gewinn.

Beispiel 1 (unverbindlich): Der Vater ist privat versichert und verdient 8.000 € im Monat, die Mutter ist gesetzlich versichert mit 3.500 €. Beide Bedingungen sind erfüllt – das Kind muss privat versichert werden. Das gilt auch, solange die Mutter in Elternzeit kein Gehalt bezieht.

Beispiel 2 (unverbindlich): Die Mutter ist selbstständig und privat versichert mit einem Gewinn von 5.000 € im Monat, der Vater ist gesetzlich versichert. Die Mutter liegt unter 6.450 € – das Kind kann beitragsfrei über den Vater familienversichert werden.

Ändern sich die Einkommen, etwa durch Teilzeit oder einen Jobwechsel, prüft die Kasse neu. Mit dem Versicherungspflicht-Check und dem Ratgeber PKV oder GKV? sehen Sie, wie sich solche Änderungen auswirken.

Kinder­nach­versicherung nach § 198 VVG: Fristen und Bedingungen

Die wichtigste Regel für privat versicherte Eltern steht in § 198 VVG. Danach muss der Versicherer ein Neugeborenes aufnehmen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Mindestens ein Elternteil ist am Tag der Geburt bei diesem Versicherer krankenversichert, und zwar seit mindestens drei Monaten – eine längere Vorversicherungszeit darf der Versicherer nicht verlangen.
  • Sie melden das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt an; der Schutz gilt dann rückwirkend ab der Geburt.
  • Der Schutz des Kindes ist nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils.

Dann gibt es keine Gesundheitsprüfung, keine Risikozuschläge und keine Wartezeiten – auch wenn das Kind zu früh geboren wird, eine Behinderung hat oder nach der Geburt behandelt werden muss.

Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?

Nach Ablauf der zwei Monate ist eine Aufnahme nur noch über einen normalen Antrag mit Gesundheitsprüfung möglich. Ist das Kind dann schon in Behandlung, drohen Zuschläge, Ausschlüsse oder eine Ablehnung. Stellen Sie den Antrag deshalb am besten schon in den ersten Wochen und fragen Sie Ihren Versicherer, ob Sie ihn vor der Geburt vorbereiten können.

Ein anderer Versicherer als der der Eltern?

Das ist möglich, aber dann gelten die Vorteile des § 198 VVG nicht: Der fremde Versicherer darf eine Gesundheitsprüfung verlangen. Für Beamtenkinder gilt dasselbe für den Restkostentarif.

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PKV oder GKV für Kinder: der Vergleich

MerkmalGKV-FamilienversicherungPKV-Kindertarif
Beitragbeitragsfreieigener Beitrag, grob 100 bis 250 €; Beamten­kinder nur 20 %
Voraussetzungein Elternteil gesetzlich versichert, Ausnahme § 10 Abs. 3 SGB VAntrag; Nach­versicherung nach § 198 VVG binnen zwei Monaten
Gesundheits­prüfungkeinekeine bei fristgerechter Nach­versicherung, sonst ja
Vorsorge (U-Untersuchungen)gesetzlich vorgesehenin der Regel tariflich versichert
ImpfungenSchutz­impfungen nach den Empfehlungen der STIKOje nach Tarif, meist nach STIKO-Empfehlung
Kieferorthopädienur ab festgelegtem Schweregrad und bei Beginn vor 18je nach Tarif, auch leichtere Befunde möglich, oft mit Begrenzungen
Dauerbis 18, nicht erwerbstätig bis 23, in Ausbildung bis 25lebenslang, unabhängig von Ausbildung und Einkommen

Grundlagen: § 10, § 29 SGB V, § 198 VVG; PKV-Leistungen hängen vom Tarif ab. Beitrags­spanne als grobe Orientierung, unverbindlich. Stand Oktober 2026.

Was kostet die PKV für Kinder – und wann steigt der Beitrag?

Kinderbeiträge liegen je nach Tarif und Leistungsumfang grob zwischen 100 und 250 € im Monat. Bei Beamten trägt die Beihilfe 80 % der Kosten, der Kinderbeitrag ist entsprechend deutlich niedriger. Für den eigenen Restkostenanteil lohnt ein Blick in den Beihilfe-Rechner.

Angestellte erhalten auch für die Kinder einen Arbeitgeberzuschuss: Er umfasst die Beiträge für Kinder, die in der GKV familienversichert wären, im Rahmen des Höchstzuschusses. Außerdem können Eltern die Beiträge zur Basisabsicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen (PKV-Beiträge steuerlich absetzen).

Typische Beitrags­sprünge

  • Mit 16: Die Aufsicht erlaubt Altersgruppen für Kinder bis zum 16. und für Jugendliche bis zum 21. Geburtstag (§ 10 Abs. 3 KVAV). Viele Tarife stufen deshalb mit 16 in den Jugendlichenbeitrag um. Das ist vertraglich vorgesehen und keine Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG.
  • Mit 21: Das Kind wechselt in den Erwachsenenbeitrag, und ab dem 21. Lebensjahr kommt der gesetzliche Zuschlag von 10 % auf den Krankheitskostenbeitrag hinzu (§ 149 VAG). Mehr zu diesem Zuschlag unter Alterungsrückstellungen.
  • Beamtenkinder: Endet der Kindergeldanspruch, entfällt die Beihilfe, und der Tarif muss auf 100 % aufgestockt werden – ohne Gesundheitsprüfung, wenn Sie den Antrag binnen sechs Monaten stellen (§ 199 Abs. 2 VVG).

Daneben gelten die üblichen Beitragsanpassungen, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs steigen.

Leistungen für Kinder: Vorsorge, Impfungen, Kieferorthopädie

Kinder brauchen andere Leistungen als Erwachsene. Prüfen Sie beim Kindertarif besonders diese Punkte – und denken Sie daran, dass der Schutz bei der Nachversicherung nicht über den des Elternteils hinausgehen darf.

Vorsorge und Impfungen

Die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 und die Jugenduntersuchung sind in privaten Tarifen in der Regel versichert. Schutzimpfungen sind je nach Tarif versichert, häufig nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission; Reiseimpfungen sind nicht immer eingeschlossen.

Kieferorthopädie

In der GKV übernimmt die Kasse eine Zahnspange nur, wenn die Fehlstellung einen festgelegten Schweregrad erreicht und die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt. Sie zahlen zunächst 20 % selbst (ab dem zweiten Kind 10 %) und bekommen den Anteil nach erfolgreichem Abschluss zurück (§ 29 SGB V). Private Tarife leisten je nach Bedingungen auch bei leichteren Befunden, begrenzen die Erstattung aber oft in der Höhe oder in den ersten Jahren. Ohne Nachversicherung kann zudem eine Wartezeit von acht Monaten gelten. Mehr dazu unter Zahnleistungen.

Weitere wichtige Punkte

  • Heilmittel wie Logopädie und Ergotherapie: Gibt es Höchstbeträge?
  • Psychotherapie für Kinder und Jugendliche: Wie viele Sitzungen, welche Verfahren? Siehe Psychotherapie in der PKV.
  • Brillen und Kontaktlinsen: Kinder brauchen oft jährlich neue Gläser.
  • Krankenhaus: Übernimmt der Tarif die Unterbringung eines Elternteils als Begleitperson?
  • Ambulante Leistungen und Arztwahl: Ambulante Leistungen im Überblick.

Adoption und Pflege­kinder

Die Adoption eines Kindes steht der Geburt gleich, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist (§ 198 Abs. 2 VVG). Auch dann gilt die Zweimonatsfrist, und der Versicherer muss das Kind ohne Wartezeiten aufnehmen. Ein Unterschied besteht beim Risiko: Hat das adoptierte Kind ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, darf der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen – höchstens in Höhe des einfachen Beitrags.

Pflegekinder nennt § 198 VVG nicht. Für sie ist in der PKV ein normaler Antrag nötig. In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten Pflegekinder dagegen als Kinder im Sinne der Familienversicherung, ebenso Stief- und Enkelkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält (§ 10 Abs. 4 SGB V). Bei Pflegekindern lohnt deshalb ein genauer Blick, ob die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Pflegeelternteil möglich ist.

So versichern Sie Ihr Kind

  1. Konstellation prüfen

    Wie sind beide Eltern versichert, sind Sie verheiratet, und was verdienen Sie? Daraus folgt, ob Familienversicherung möglich ist.

  2. Entscheiden

    Familienversicherung beitragsfrei oder PKV mit besseren Leistungen – bei freier Wahl in Ruhe vergleichen.

  3. Tarif wählen

    Kindertarif beim Versicherer des Elternteils, nicht umfassender als dessen Schutz. Leistungen für Vorsorge, Zähne und Heilmittel prüfen.

  4. Fristgerecht anmelden

    Spätestens zwei Monate nach Geburt oder Adoption, rückwirkend ab dem Geburtstag.

  5. Später nachsehen

    Mit 16, mit 21 und bei Wegfall der Beihilfe den Beitrag und den Tarif überprüfen.

Häufige Fragen zur PKV für Kinder

Bis wann muss ich mein Baby in der PKV anmelden?

Spätestens zwei Monate nach der Geburt. Dann muss der Versicherer das Kind rückwirkend ab Geburt aufnehmen, ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten (§ 198 VVG). Voraussetzung ist, dass ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei diesem Versicherer versichert ist und der Schutz des Kindes nicht umfassender ist als der des Elternteils.

Muss mein Kind privat versichert werden, wenn ich privat versichert bin?

Nicht unbedingt. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind familienversichert werden. Ausnahme bei Verheirateten: Verdient der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als 6.450 € im Monat (2026) und mehr als der gesetzlich versicherte, muss das Kind privat versichert werden. Bei unverheirateten Eltern gilt diese Ausnahme nicht.

Was kostet ein Kind in der privaten Kranken­versicherung?

Je nach Tarif und Leistungsumfang grob 100 bis 250 € im Monat. Bei Beamten übernimmt die Beihilfe 80 % der Kosten, deshalb ist der Kinderbeitrag deutlich niedriger. Angestellte erhalten auch für Kinder einen Arbeitgeberzuschuss, wenn diese in der GKV familienversichert wären. Mit 16 und 21 steigen die Beiträge in vielen Tarifen planmäßig.

Was passiert, wenn ich die Frist für die Kinder­nach­versicherung verpasse?

Dann kann das Kind nur über einen normalen Antrag mit Gesundheitsprüfung versichert werden. Hat es bereits gesundheitliche Probleme, sind Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung möglich. Notfalls bleibt der Basistarif. Melden Sie das Kind deshalb so früh wie möglich an.

Warum steigt der PKV-Beitrag meines Kindes mit 21?

Mit 21 endet die Altersgruppe der Jugendlichen, und das Kind wird nach dem Erwachsenenbeitrag eingestuft. Gleichzeitig beginnt der gesetzliche Zuschlag von 10 % auf den Krankheitskostenbeitrag, der bis zum 60. Lebensjahr erhoben und im Alter zur Beitragsentlastung verwendet wird (§ 149 VAG). Beides zusammen führt zu einem spürbaren Sprung.

Gilt die Kinder­nach­versicherung auch bei einer Adoption?

Ja. Die Adoption eines minderjährigen Kindes steht der Geburt gleich (§ 198 Abs. 2 VVG). Sie melden das Kind binnen zwei Monaten an, Wartezeiten entfallen. Anders als bei der Geburt darf der Versicherer bei einem erhöhten Gesundheitsrisiko einen Zuschlag verlangen, höchstens in Höhe des einfachen Beitrags. Für Pflegekinder gilt § 198 VVG nicht.

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