Leistungen
Stationäre Leistungen der PKV: Chefarzt, Einbettzimmer und Krankenhauswahl
Im Krankenhaus zahlt die private Krankenversicherung immer die allgemeinen Krankenhausleistungen, also Behandlung, Pflege und Unterkunft wie in der GKV. Je nach Tarif kommen Wahlleistungen hinzu: ein Zwei- oder Einbettzimmer, die Behandlung durch den Chefarzt und die freie Wahl des Krankenhauses bis hin zur Privatklinik.
Hier erfahren Sie, was diese Leistungen genau bedeuten, wie die Abrechnung mit Klinikkarte funktioniert und an welchen Stellen Tarife Grenzen setzen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Welche Krankenhausleistungen zahlt die PKV?
Jeder PKV-Volltarif umfasst die allgemeinen Krankenhausleistungen: ärztliche Behandlung durch die diensthabenden Ärzte, Pflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel während des Aufenthalts, Unterkunft im Mehrbettzimmer und Verpflegung. Abgerechnet wird über dieselben Fallpauschalen wie bei Kassenpatienten – der Grundpreis eines Krankenhausaufenthalts ist also für alle gleich.
Darüber hinaus können Sie Wahlleistungen versichern. Das Gesetz nennt sie „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“; sie werden gesondert berechnet und müssen mit dem Krankenhaus vereinbart werden (§ 17 KHEntgG). Die beiden wichtigsten sind die gesondert berechenbare Unterkunft und die wahlärztliche Behandlung. Tarife bieten typischerweise drei Stufen: nur allgemeine Leistungen, Zweibettzimmer mit Chefarzt oder Einbettzimmer mit Chefarzt.
Zum stationären Bereich gehören auch vor- und nachstationäre Behandlung, teilstationäre Behandlung (zum Beispiel in einer Tagesklinik) und der Transport ins Krankenhaus. Ob Rettungsdienst und Krankentransport in voller Höhe erstattet werden, regelt der Tarif – ein Punkt der Mindestkriterien. Ambulante Operationen gehören dagegen zu den ambulanten Leistungen.
Melden Sie jeden Krankenhausaufenthalt
Nach den Musterbedingungen ist jede Krankenhausbehandlung binnen zehn Tagen nach Beginn beim Versicherer anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 MB/KK). Bei geplanten Eingriffen geschieht das am besten schon vorher – zusammen mit der Bitte um eine Kostenzusage.
Unterbringung: Mehrbett-, Zweibett- oder Einbettzimmer
Im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen liegen Sie im Mehrbettzimmer, meist mit zwei oder drei Betten. Ein Zweibett- oder Einbettzimmer ist eine Wahlleistung mit eigenem Preis, der neben der Fallpauschale berechnet wird. Für solche Komfortzuschläge können die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der PKV-Verband Empfehlungen abgeben; unangemessen hohe Entgelte darf der PKV-Verband beanstanden (§ 17 Abs. 1 KHEntgG).
Die Vereinbarung über die Unterkunft darf das Krankenhaus nicht davon abhängig machen, dass Sie auch die Chefarztbehandlung wählen (§ 17 Abs. 4 KHEntgG). Sie können also auch nur das Zimmer vereinbaren.
Und wenn kein Einbettzimmer frei ist?
Dann zahlt der Versicherer nur, was tatsächlich in Rechnung gestellt wird. Viele Tarife sehen für die Tage, an denen Sie auf die versicherte Wahlleistung verzichten (müssen), ein Ersatz-Krankenhaustagegeld vor – einen festen Betrag je Tag. Fragen Sie im Krankenhaus nach, wie der Zuschlag berechnet wird, wenn Sie nur einen Teil der Zeit im gewünschten Zimmer liegen.
Wer heute nur das Mehrbettzimmer versichert hat und später aufstocken möchte, kann das über einen Tarifwechsel tun – für die Mehrleistung verlangt der Versicherer aber eine neue Gesundheitsprüfung. Wie sich die Systeme insgesamt unterscheiden, zeigt der Ratgeber PKV oder GKV.
Wahlleistung Chefarzt: Was die Wahlarztbehandlung bedeutet
Mit der Wahlleistung Arzt („Chefarztbehandlung“) haben Sie Anspruch darauf, von den liquidationsberechtigten Ärzten des Krankenhauses behandelt zu werden – in der Regel den Chefärzten der beteiligten Abteilungen. Die Vereinbarung muss vor der Behandlung schriftlich geschlossen werden; vorher muss das Krankenhaus Sie über Inhalt und Entgelte unterrichten (§ 17 Abs. 2 KHEntgG).
Die Wahlarztkette
Die Vereinbarung gilt automatisch für alle angestellten oder beamteten Ärzte des Hauses, die an Ihrer Behandlung beteiligt und zur gesonderten Abrechnung berechtigt sind, und für Leistungen externer Ärzte, die diese veranlassen – etwa Labor oder Radiologie (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Sie erhalten deshalb oft mehrere Arztrechnungen: Chirurgie, Anästhesie, Labor, Radiologie.
So wird abgerechnet
Die Wahlärzte rechnen nach der GOÄ ab. Weil ein Teil ihrer Kosten schon in der Fallpauschale steckt, müssen sie ihre Gebühren bei stationärer Behandlung um 25 % mindern, Belegärzte und externe niedergelassene Ärzte um 15 % (§ 6a GOÄ). Prüfen Sie, ob dieser Abzug auf der Rechnung steht – er ist Pflichtangabe (§ 12 GOÄ).
Der Wahlarzt muss die Kernleistungen persönlich erbringen oder durch seinen vorher benannten ständigen Vertreter. Erledigt das ein anderer Arzt, sinken die zulässigen Höchstsätze (§ 5 Abs. 5 GOÄ). Eine Honorarvereinbarung über den 3,5-fachen Satz hinaus ist bei Wahlleistungen nur für Leistungen zulässig, die der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Ob Ihr Tarif dann über 3,5 hinaus erstattet, steht in den Bedingungen. Mehr zur Abrechnung im Ratgeber Arztrechnung und GOÄ.
Krankenhaus: GKV und PKV im Vergleich
| Leistung | GKV | PKV (je nach Tarif) |
|---|---|---|
| Unterkunft | Mehrbettzimmer | Mehrbett, Zweibett oder Einbett |
| Ärztliche Behandlung | diensthabende Ärzte | zusätzlich Wahlarzt (Chefarzt) möglich |
| Krankenhauswahl | Haus aus der Einweisung; bei Wahl eines anderen ohne zwingenden Grund ggf. Mehrkosten (§ 39 Abs. 2 SGB V) | freie Wahl unter Krankenhäusern nach § 4 Abs. 4 MB/KK, Privatkliniken je nach Tarif |
| Zuzahlung | 10 € je Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr | keine gesetzliche Zuzahlung, ggf. tarifliche Selbstbeteiligung |
| Begleitperson | bei medizinischer Notwendigkeit (§ 11 Abs. 3 SGB V) | Rooming-in für Kinder oft versichert |
| Anschlussheilbehandlung | Krankenkasse oder Rentenversicherung | nur wenn im Tarif vorgesehen; bei Angestellten oft Rentenversicherung |
| Abrechnung | direkt zwischen Klinik und Kasse | Klinikkarte oder Rechnung an den Patienten |
Quellen: § 17 KHEntgG, §§ 11, 39, 61 SGB V, MB/KK 2009; Stand Oktober 2026.
Freie Krankenhauswahl – auch in der Privatklinik?
Privatversicherte haben bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen (§ 4 Abs. 4 MB/KK). Eine Einweisung in ein bestimmtes Haus bindet Sie nicht.
Gemischte Anstalten: Zusage vorher einholen
Führt eine Klinik neben Akutbehandlung auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch oder nimmt sie Rekonvaleszenten auf, zahlt der Versicherer nur, wenn er vor Beginn schriftlich zugesagt hat (§ 4 Abs. 5 MB/KK). Das betrifft häufig psychosomatische Kliniken und Häuser mit Reha-Abteilung – mehr dazu im Ratgeber Psychotherapie. Ohne Zusage riskieren Sie, die Kosten selbst zu tragen.
Reine Privatkliniken
Kliniken ohne Zulassung zur Versorgung von Kassenpatienten sind nicht an das Krankenhausentgeltrecht gebunden und können ihre Preise frei festlegen. Viele Tarife leisten dort, manche nur bis zu dem Betrag, den ein Krankenhaus mit Fallpauschalen berechnen würde. Stehen die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung, muss der Versicherer insoweit nicht zahlen (§ 5 Abs. 2 MB/KK).
Beamte sollten zusätzlich prüfen, ob ihre Beihilfe Wahlleistungen anerkennt – das ist je nach Dienstherr unterschiedlich geregelt, teils nur gegen einen monatlichen Eigenbeitrag, teils gar nicht. Mehr dazu im Ratgeber Beihilfe.
Ersatz-Krankenhaustagegeld und Krankenhaustagegeld
Die beiden Begriffe klingen ähnlich, meinen aber Verschiedenes:
- Ersatz-Krankenhaustagegeld ist Teil des Krankheitskostentarifs. Verzichten Sie auf versicherte Wahlleistungen – etwa weil Sie in einem kleinen Haus ohne Chefarztabrechnung liegen oder bewusst das Mehrbettzimmer wählen –, zahlt der Tarif einen festen Betrag je Tag. Der Versicherer spart dabei mehr, als er Ihnen zahlt.
- Krankenhaustagegeld ist eine eigene Versicherung. Sie zahlt für jeden Tag im Krankenhaus einen vereinbarten Betrag, unabhängig von den Kosten (§ 1 Abs. 1 b MB/KK). Damit lassen sich Nebenkosten wie Telefon, Fahrten von Angehörigen oder Kinderbetreuung decken.
Beides ersetzt kein Krankentagegeld. Wer als Angestellter oder Selbstständiger länger ausfällt, braucht für den Verdienstausfall das Krankentagegeld; das Krankenhaustagegeld ist nur eine Ergänzung. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nach den Musterbedingungen nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden (§ 9 Abs. 6 MB/KK).
Rooming-in: Wenn Eltern mit ins Krankenhaus gehen
Muss ein Kind ins Krankenhaus, möchten die meisten Eltern dabei sein. Viele PKV-Tarife für Kinder erstatten die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson („Rooming-in“), oft bis zu einem bestimmten Alter des Kindes oder ohne Altersgrenze, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist. In der GKV gehört die Mitaufnahme einer Begleitperson zur Krankenhausbehandlung, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 11 Abs. 3 SGB V).
Prüfen Sie im Tarif Ihres Kindes, ob und bis zu welchem Alter Rooming-in versichert ist und ob das auch für Begleitpersonen von Erwachsenen mit Behinderung gilt. Mehr zur Absicherung von Kindern auf der Seite PKV für Kinder.
Anschlussheilbehandlung und Reha nach dem Krankenhaus
Nach einer großen Operation oder einem Herzinfarkt folgt oft eine Anschlussheilbehandlung (AHB), die kurz nach der Entlassung beginnt. Nach den Musterbedingungen ist sie nur versichert, wenn Tarif oder Tarifbedingungen das vorsehen (§ 4 Abs. 4 MB/KK). Kur, Sanatorium und Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Reha-Träger sind ohne tarifliche Regelung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 d MB/KK).
Wer zahlt die Reha?
- Angestellte sind auch als Privatversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ist deshalb häufig der zuständige Träger für Reha und AHB, wenn sie Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten soll. Die PKV zahlt dann nur, was trotz dieser Leistungen notwendig bleibt (§ 5 Abs. 3 MB/KK).
- Selbstständige, Beamte und Rentner sind auf die Leistungen ihres Tarifs und gegebenenfalls der Beihilfe angewiesen. Hier ist eine gute AHB- und Reha-Regelung besonders wichtig.
Der Antrag wird meist noch im Krankenhaus über den Sozialdienst gestellt. Sorgen Sie dafür, dass die Kostenzusage vorliegt, bevor Sie in die Reha-Klinik wechseln.
Direktabrechnung und Klinikkarte
Die meisten Versicherer geben ihren Kunden eine Klinikkarte. Legen Sie sie bei der Aufnahme vor, rechnet das Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen und meist auch die Wahlleistung Unterkunft direkt mit dem Versicherer ab. Die direkte Abrechnung mit Leistungserbringern ist eine Dienstleistung, die das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 192 Abs. 3 Nr. 5 VVG).
Die Rechnungen der Wahlärzte kommen trotzdem häufig zu Ihnen nach Hause, oft über eine private Abrechnungsstelle. Die reichen Sie wie gewohnt ein. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch bei Direktabrechnung – der Versicherer fordert sie dann später bei Ihnen an oder verrechnet sie.
Ohne Klinikkarte verlangen manche Krankenhäuser eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers oder eine Vorauszahlung. Rufen Sie bei geplanten Aufenthalten deshalb vorher bei Ihrem Versicherer an.
So bereiten Sie einen geplanten Krankenhausaufenthalt vor
Tarif prüfen
Welche Unterkunft und welcher Arzt sind versichert? Gibt es ein Ersatz-Krankenhaustagegeld, eine Selbstbeteiligung, Grenzen bei Privatkliniken?
Versicherer informieren
Melden Sie den Aufenthalt, fragen Sie nach der Klinikkarte und bei Privatkliniken oder gemischten Anstalten nach einer schriftlichen Kostenzusage.
Wahlleistungsvereinbarung lesen
Unterschreiben Sie vor der Behandlung nur, was versichert ist. Achten Sie auf Zimmerpreis, Wahlarztkette und gegebenenfalls eine gesonderte Honorarvereinbarung.
Anschlussheilbehandlung klären
Sprechen Sie früh mit dem Sozialdienst, welcher Träger zuständig ist, und lassen Sie sich die Zusage vor dem Wechsel in die Reha-Klinik geben.
Rechnungen prüfen
Kontrollieren Sie die Wahlarztrechnungen auf die Minderung um 25 %, Begründungen über dem 2,3-fachen Satz und doppelte Positionen, bevor Sie sie bezahlen und einreichen.
Häufige Fragen zu stationären Leistungen
Werde ich als Privatpatient im Krankenhaus immer vom Chefarzt behandelt?
Nur, wenn Ihr Tarif die Wahlleistung Arzt umfasst und Sie mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung schließen. Dann behandeln Sie die liquidationsberechtigten Ärzte der beteiligten Abteilungen oder deren ständige Vertreter. Ohne diese Vereinbarung erhalten Sie allgemeine Krankenhausleistungen wie Kassenpatienten, auch wenn Sie privat versichert sind.
Was ist der Unterschied zwischen Zweibett- und Einbettzimmer im Tarif?
Beides ist eine Wahlleistung Unterkunft. Ein Tarif mit Zweibettzimmer erstattet den Zuschlag dafür; wer trotzdem ein Einzelzimmer wählt, zahlt die Differenz selbst. Ein Tarif mit Einbettzimmer deckt beides ab. Die Zuschläge werden zusätzlich zur Fallpauschale berechnet und unterscheiden sich je nach Krankenhaus und Ausstattung.
Zahlt die PKV eine Privatklinik?
Häufig ja, aber nicht immer unbegrenzt. Manche Tarife erstatten in reinen Privatkliniken nur bis zu dem Betrag, den ein Krankenhaus mit Fallpauschalen berechnen würde. Bei Kliniken, die auch Kuren anbieten, ist eine schriftliche Zusage vor Behandlungsbeginn Pflicht. Holen Sie bei geplanten Aufenthalten deshalb immer vorher eine Kostenzusage ein.
Was ist ein Ersatz-Krankenhaustagegeld?
Ein fester Betrag je Tag, den viele Tarife zahlen, wenn Sie im Krankenhaus auf versicherte Wahlleistungen wie Chefarzt oder Zweibettzimmer verzichten. Der Versicherer spart sich dann die höheren Kosten und gibt einen Teil an Sie weiter. Die Höhe und ob es für Unterkunft und Arzt getrennt gezahlt wird, steht im Tarif.
Muss ich als Privatversicherter im Krankenhaus etwas zuzahlen?
Eine gesetzliche Zuzahlung wie die 10 € je Tag in der GKV gibt es in der PKV nicht. Eigenkosten entstehen nur durch eine vereinbarte Selbstbeteiligung, durch Wahlleistungen, die Ihr Tarif nicht abdeckt, oder durch Honorare über den versicherten Höchstsätzen. Komfortleistungen wie Telefon oder Fernsehen zahlen Sie meist selbst.
Zahlt die PKV eine Anschlussheilbehandlung?
Nur, wenn der Tarif sie vorsieht – das ist eines der wichtigsten Mindestkriterien. Bei Angestellten übernimmt häufig die gesetzliche Rentenversicherung die Anschlussheilbehandlung; die PKV zahlt dann nur den verbleibenden Teil. Für Selbstständige, Beamte und Rentner kommt es allein auf Tarif und Beihilfe an.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 17 KHEntgG – Wahlleistungen
- § 6a GOÄ – Gebühren bei stationärer Behandlung
- § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung und § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren
- Musterbedingungen MB/KK 2009 (PKV-Verband, Stand Juni 2024)
- § 192 VVG – Leistungen, Dienstleistungen, Auskunft vor der Behandlung
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung und § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 11 SGB V – Leistungsarten, Begleitperson
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