PKV-Lexikon von A bis Z
Das PKV-Lexikon erklärt über 170 Fachbegriffe der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung in wenigen Sätzen – von der Alterungsrückstellung bis zum Zusatzbeitrag. Wo es Zahlen gibt, nennen wir die Werte für 2026 und, soweit vom Kabinett beschlossen, für 2027.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
So nutzen Sie das Lexikon
Wählen Sie oben einen Anfangsbuchstaben oder suchen Sie mit der Suchfunktion Ihres Browsers nach einem Begriff. Viele Einträge verweisen auf einen ausführlichen Ratgeber; alle Themen finden Sie im PKV-Ratgeber. Antworten auf typische Fragen stehen unter Häufige Fragen zur PKV, und mit unseren Rechnern prüfen Sie zum Beispiel, ob Sie in die PKV wechseln dürfen.
Die Erklärungen sind bewusst kurz und allgemein. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
Begriffe von A bis Z
0–9
- 55er-Regel
Regel in § 6 Abs. 3a SGB V: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder selbstständig war. Eine Rückkehr aus der PKV in die GKV ist damit ab 55 in aller Regel ausgeschlossen. Seit 2026 sind nach Fachberichten auch Umwege wie die Familienversicherung über eine Teilrente verschlossen.
A
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Vertragsbedingungen, die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung regeln. In der PKV bestehen sie meist aus den Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK), ergänzenden Bedingungen des Versicherers und dem eigentlichen Tarif mit den Leistungen. Für den Vergleich zählt vor allem der Tarifteil: Dort steht, was zu welchem Prozentsatz und bis zu welchem Höchstbetrag erstattet wird.
- Allgemeiner Beitragssatz
Gesetzlich festgelegter Beitragssatz der GKV: 2026 und 2027 jeweils 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 7,3 %. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, 2026 im Durchschnitt 2,9 %. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %.
- Alterungsrückstellung
Teil des PKV-Beitrags, den der Versicherer in jüngeren Jahren zurücklegt und verzinst, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt (§ 146 VAG). Ende 2025 hielt die Branche 355,4 Mrd. € an Alterungsrückstellungen. Beim Tarifwechsel innerhalb des Versicherers bleibt sie vollständig erhalten, bei einem Wechsel des Versicherers nur der Übertragungswert – und das nur bei Verträgen ab 2009.
- Ambulante Behandlung
Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus, etwa beim Haus- oder Facharzt, beim Psychotherapeuten oder Heilpraktiker, einschließlich ambulanter Operationen. In der PKV legt der Tarif fest, welche ambulanten Leistungen zu welchem Prozentsatz erstattet werden und ob eine Selbstbeteiligung oder ein Primärarztprinzip gilt. Große Unterschiede gibt es bei Heil- und Hilfsmitteln, Sehhilfen und Heilpraktikern.
- Analogbewertung
Für ärztliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthalten sind, berechnet der Arzt eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Verzeichnisses (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Auf der Rechnung ist das mit dem Zusatz „analog“ gekennzeichnet. Weil das Verzeichnis in weiten Teilen nicht dem heutigen Stand der Medizin entspricht, kommt das häufig vor. Prüfen Sie, ob die analog berechnete Ziffer zur erbrachten Behandlung passt.
- Anonyme Risikovoranfrage
Anfrage beim Versicherer ohne Namen des Kunden: Der Makler legt die Gesundheitsangaben anonymisiert vor und erfährt, ob der Versicherer annehmen würde – zu normalen Bedingungen, mit Risikozuschlag oder mit Leistungsausschluss. So lassen sich mehrere Versicherer vergleichen, bevor ein Antrag gestellt wird. Eine Absage ist keine Antragsablehnung, die in späteren Anträgen angegeben werden müsste.
- Anschlussheilbehandlung (AHB)
Medizinische Rehabilitation, die sich unmittelbar oder kurz nach einem Krankenhausaufenthalt anschließt, etwa nach einer Gelenkoperation oder einem Herzinfarkt. Bei gesetzlich Versicherten trägt sie die Renten- oder Krankenversicherung. In der PKV hängt die Erstattung vom Tarif ab: Manche Tarife leisten wie bei einer Krankenhausbehandlung, andere nur begrenzt oder nach vorheriger Zusage. Die Kostenübernahme sollte vorab schriftlich geklärt werden.
- Anwartschaftsversicherung
Sichert gegen einen geringen Beitrag das Recht, später ohne neue Gesundheitsprüfung in einen Tarif einzusteigen oder zurückzukehren – etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt, einer vorübergehenden Rückkehr in die GKV oder für Polizisten und Soldaten mit Heilfürsorge. Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das Eintrittsalter, weil weiter Alterungsrückstellungen aufgebaut werden.
- Arbeitgeberzuschuss
Privat versicherte Angestellte erhalten vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss (§ 257 SGB V, § 3 Nr. 62 EStG): die Hälfte des Beitrags, höchstens den Betrag, den er bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde. 2026 sind das bis zu 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, zusammen 613,22 € im Monat; 2027 voraussichtlich bis zu 672,56 €. Beiträge für Angehörige, die in der GKV familienversichert wären, zählen mit.
- Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähig ist, wer seine berufliche Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht ausüben kann; das bescheinigt der Arzt. Für das Krankentagegeld der PKV verlangen die Bedingungen meist, dass man die Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. In der GKV soll es künftig auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geben (siehe Teil-Krankengeld).
- Arzneimittel
Verschreibungspflichtige Medikamente erstattet die PKV nach Tarif auf Privatrezept; Zuzahlungen wie in der GKV gibt es nicht, wohl aber eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung. Manche Tarife erstatten weniger, wenn statt eines günstigeren wirkstoffgleichen Präparats (Generikum) das Original gewählt wird. Nicht verschreibungspflichtige Mittel sind oft nur eingeschränkt versichert.
- Ausbildungstarif
Günstiger Tarif für Beamtenanwärter und Referendare, die als Beamte auf Widerruf Beihilfe erhalten; auch Anwärtertarif genannt. Er ergänzt die Beihilfe für die Dauer der Ausbildung und wird danach in den regulären Beihilfetarif umgestellt – je nach Versicherer ohne erneute Gesundheitsprüfung. Wichtig sind gute Umstellungsrechte und ein Antrag innerhalb der Frist der Öffnungsaktion.
- Auslandsschutz
Nach den Musterbedingungen der PKV gilt der Versicherungsschutz in ganz Europa und außerhalb Europas im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts; viele Tarife leisten weltweit und länger. Gesetzlich Versicherte sind im EU-Ausland nur auf dem Niveau der dortigen gesetzlichen Versorgung geschützt, außerhalb der EU und der Abkommensstaaten meist gar nicht. Für Reisen ist eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll, für lange Aufenthalte eine Prüfung des Tarifs.
- Auslösender Faktor
Schwellenwert, ab dem ein privater Krankenversicherer die Beiträge eines Tarifs anpassen darf (§ 203 VVG, § 155 VAG): Die tatsächlichen Leistungsausgaben weichen um mehr als 10 % von der Kalkulation ab – der Tarif kann 5 % vorsehen – oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 %. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Weil ohne Auslöser keine Anpassung erlaubt ist, bleiben Beiträge oft jahrelang stabil und steigen dann sprunghaft.
- Außergewöhnliche Belastung
Selbst getragene Krankheitskosten – etwa durch die Selbstbeteiligung oder nicht erstattete Behandlungen – können steuerlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt werden, aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Als Sonderausgaben zählen solche Kosten nicht.
B
- BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt die privaten Krankenversicherer, etwa ihre Kalkulation, Finanzausstattung und Geschäftsorganisation. Über einzelne Leistungsstreitigkeiten entscheidet sie nicht; dafür sind der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und die Gerichte zuständig. Beschwerden über Versicherer kann man dennoch an die BaFin richten.
- Basisabsicherung
Steuerlicher Begriff für den Teil der Kranken- und Pflegeversicherung, der dem Leistungsniveau der GKV entspricht. Beiträge zur Basisabsicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG); Komfortleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer fallen nicht darunter. Den begünstigten Anteil meldet der Versicherer dem Finanzamt, er steht auch in der jährlichen Beitragsbescheinigung.
- Basistarif
Tarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss (§ 152 VAG, § 193 Abs. 5 VVG). Es besteht Annahmepflicht, die Leistungen sind mit der GKV vergleichbar, Risikozuschläge gibt es nicht. Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt, 2026 rund 1.017 € für die Krankenversicherung, und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit. Gesundheitsfragen werden trotzdem gestellt, weil sie für einen späteren Tarifwechsel gebraucht werden.
- BBhV (Bundesbeihilfeverordnung)
Verordnung über die Beihilfe für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes. Nach § 46 BBhV beträgt der Bemessungssatz 50 % für aktive Beamte, 70 % bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 % für Pensionäre sowie berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner und 80 % für Kinder. Die Bundesländer haben eigene Beihilfeverordnungen mit teils abweichenden Regeln.
- Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer in der GKV versicherungspflichtig wird, kann sich in bestimmten Fällen auf Antrag befreien lassen (§ 8 SGB V) – etwa bei Anhebung der Versicherungspflichtgrenze, unter bestimmten Bedingungen bei Teilzeit oder Teilzeit in der Elternzeit, zu Beginn eines Studiums oder beim Bezug von Arbeitslosengeld nach mindestens fünf Jahren PKV. Der Antrag ist binnen drei Monaten bei der Krankenkasse zu stellen und unwiderruflich.
- Beihilfe
Zuschuss des Dienstherrn zu den Kosten bei Krankheit, Pflege und Geburt für Beamte, Richter, Pensionäre und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, den Bemessungssatz; den Rest sichern Beamte über eine private Restkostenversicherung ab. Für Bundesbeamte gilt die BBhV, für Landesbeamte das jeweilige Landesrecht.
- Beihilfeergänzungstarif
Zusatztarif für Beihilfeberechtigte, der Lücken der Beihilfe schließt. Er leistet dort, wo die Beihilfe Kosten nicht oder nur bis zu Höchstbeträgen anerkennt, etwa bei bestimmten Wahlleistungen, Heilpraktikern, Sehhilfen oder Zahnleistungen, und kann je nach Tarif auch Eigenbehalte abdecken. Welche Ergänzung sinnvoll ist, hängt von der Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn ab.
- Beitragsanpassung
Neufestsetzung des Beitrags für bestehende PKV-Verträge (§ 203 VVG). Sie ist nur erlaubt, wenn ein auslösender Faktor anspringt und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt; der Versicherer muss sie mit den maßgeblichen Gründen mitteilen. Wirksam wird sie zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Versicherte haben dann ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten und können jederzeit den Tarif wechseln.
- Beitragsbemessungsgrenze
Einkommensgrenze, bis zu der in der GKV Beiträge erhoben werden: 2026 sind es 69.750 € im Jahr bzw. 5.812,50 € im Monat, ab 2027 voraussichtlich 76.500 € bzw. 6.375 € (Kabinettsbeschluss, Bundesrat ausstehend). Einkommen darüber ist beitragsfrei. Aus ihr ergeben sich der GKV-Höchstbeitrag und für privat versicherte Angestellte der höchste Arbeitgeberzuschuss.
- Beitragsentlastungstarif
Zusatzbaustein der PKV, für den man in jungen Jahren einen zusätzlichen Beitrag zahlt, damit der Beitrag ab einem vereinbarten Alter, meist 65 oder 67, um einen festen Betrag sinkt. Je früher man ihn abschließt, desto günstiger ist er. Bei Angestellten kann sich der Arbeitgeber im Rahmen des Höchstzuschusses beteiligen. Er ergänzt den gesetzlichen Beitragszuschlag, dessen Mittel ab 65 Beitragserhöhungen abfangen.
- Beitragsrückerstattung
Rückzahlung eines Teils der Beiträge, wenn ein Kalenderjahr lang keine Rechnungen eingereicht wurden. Erfolgsabhängige Rückerstattungen hängen vom Geschäftsergebnis des Versicherers ab, erfolgsunabhängige sind im Tarif zugesagt. Ob es sich lohnt, kleinere Rechnungen selbst zu zahlen, zeigt unser Rechner; zu beachten ist, dass die Rückerstattung die absetzbaren Sonderausgaben mindert.
- Beitragsvorauszahlung
Wer PKV-Beiträge im Voraus zahlt, kann sie im Zahlungsjahr als Sonderausgaben absetzen, und zwar bis zum Dreifachen der Beiträge des laufenden Jahres (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG). Das kann sich lohnen, wenn in einem Jahr ein besonders hohes Einkommen anfällt. Ob es im Einzelfall passt, klärt man am besten mit dem Steuerberater; vorab sollte man beim Versicherer nachfragen, ob er Vorauszahlungen annimmt.
- Beitragszuschlag für Ehepartner
Neuregelung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes: Ab 2028 zahlen Mitglieder für bisher beitragsfrei familienversicherte Ehe- und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 %, bemessen an ihrem eigenen Einkommen. Ausgenommen sind unter anderem Eltern, deren jüngstes Kind unter 12 Jahre alt ist, sowie Partner mit Pflegegrad 3 bis 5, mit voller Erwerbsminderungsrente oder als nicht erwerbsfähige Grundsicherungsbeziehende. Kinder bleiben beitragsfrei.
- Belastungsgrenze
Obergrenze für Zuzahlungen in der GKV: Im Jahr zahlt niemand mehr als 2 % seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 % (§ 62 SGB V). Wer die Grenze erreicht, kann sich von der Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Die Grenzen bleiben auch nach der Anhebung der Zuzahlungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz unverändert.
- Bemessungssatz
Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, den die Beihilfe übernimmt. Im Bund sind es 50 % für Beamte, 70 % mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 % für Pensionäre und berücksichtigungsfähige Partner sowie 80 % für Kinder. Der private Beihilfetarif deckt genau den Rest ab, zum Beispiel 50 % oder 30 %. Ändert sich der Satz, etwa bei der Pensionierung, wird der Tarif angepasst.
- Berücksichtigungsfähige Angehörige
Familienangehörige, für deren Krankheitskosten ein Beamter Beihilfe erhält: in der Regel Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden, sowie Ehe- oder Lebenspartner, sofern deren Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Kinder erhalten im Bund einen Bemessungssatz von 80 %, Partner von 70 %. Die genauen Grenzen regeln die Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern.
- Berufsunfähigkeit
Im Krankentagegeld liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn man nach medizinischem Befund im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Dann endet das Krankentagegeld nach den Musterbedingungen spätestens drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Für diesen Fall braucht es eine eigene Berufsunfähigkeitsversicherung; das Krankentagegeld überbrückt nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
- Betriebliche Krankenversicherung (bKV)
Private Zusatzversicherung, die ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten abschließt und ganz oder teilweise bezahlt, etwa für Zahnersatz, Sehhilfen, Vorsorge oder stationäre Wahlleistungen. Sie ergänzt GKV oder PKV und kommt häufig ohne individuelle Gesundheitsprüfung aus. Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten besondere Regeln, die der Arbeitgeber klärt.
- Bezugsgröße
Rechengröße der Sozialversicherung, die sich am Durchschnittsentgelt orientiert: 2026 sind es 3.955 € im Monat, 2027 voraussichtlich 4.130 €. Aus ihr leiten sich mehrere Werte ab, etwa die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig gesetzlich Versicherte und Selbstständige in Höhe eines Drittels der Bezugsgröße – 2026 also 1.318,33 € im Monat.
- Bisex- und Unisex-Tarife
Bis Ende 2012 durften private Krankenversicherer Frauen und Männern unterschiedliche Beiträge berechnen (Bisex-Tarife). Seit dem 21. Dezember 2012 sind für neue Verträge nur noch geschlechtsunabhängige Unisex-Tarife zulässig. Ältere Bisex-Tarife bestehen fort, sind aber für Neukunden geschlossen. Ein Tarifwechsel von Bisex nach Unisex ist möglich, umgekehrt nicht (§ 204 Abs. 1 VVG).
- Bürgerversicherung
Politisches Modell einer einheitlichen Krankenversicherung für alle, in die auch Beamte, Selbstständige und Gutverdiener einzahlen würden. Es wird seit Jahren diskutiert, ist aber nicht beschlossen. Für bestehende Verträge gilt das heutige Recht; wie ein Übergang aussehen könnte und was mit den Alterungsrückstellungen geschähe, ist offen.
C
- Chefarztbehandlung
Wahlleistung im Krankenhaus: Behandlung durch den Chefarzt oder einen anderen liquidationsberechtigten Arzt Ihrer Wahl, abgerechnet nach der GOÄ. Gesetzlich Versicherte haben darauf keinen Anspruch und können sie nur über eine Zusatzversicherung absichern. In der PKV ist sie in vielen Tarifen enthalten; wichtig ist, bis zu welchem Gebührensatz erstattet wird.
D
- Direktabrechnung
Der Versicherer rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab, statt dass Sie die Rechnung erst bezahlen und einreichen. Üblich ist das bei Krankenhausaufenthalten; viele Versicherer geben dafür eine Klinikkarte aus. Bei Arztbesuchen bleibt in der PKV meist die Kostenerstattung die Regel, manche Versicherer bieten inzwischen aber auch bei Apotheken oder Praxen eine direkte Abrechnung an.
E
- Einbettzimmer
Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus: Unterbringung im Einzelzimmer statt im Mehrbettzimmer der allgemeinen Krankenhausleistungen. Das Krankenhaus berechnet dafür einen Zuschlag, den die PKV je nach Tarif übernimmt; manche Tarife sehen nur das Zweibettzimmer vor. Gesetzlich Versicherte können das Einbettzimmer über eine Krankenhauszusatzversicherung absichern.
- Eintrittsalter
Alter bei Beginn des Vertrags; es bestimmt zusammen mit Gesundheitszustand und Tarif den PKV-Beitrag. Je jünger man eintritt, desto länger wird Alterungsrückstellung aufgebaut und desto niedriger ist in der Regel der Beitrag. Bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG wird die angesparte Rückstellung angerechnet; bei einem neuen Versicherer richtet sich der Beitrag nach dem dann erreichten Alter.
- Elternzeit
In der Elternzeit läuft der PKV-Beitrag weiter, der Arbeitgeberzuschuss entfällt jedoch, weil kein Gehalt gezahlt wird. Elterngeld gibt es unabhängig vom Versicherungsstatus. Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet und dadurch versicherungspflichtig würde, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 SGB V).
- Entbindung
Kosten der Geburt im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause einschließlich Hebamme und Nachsorge. In der PKV gilt dafür in der Regel eine besondere Wartezeit von acht Monaten (§ 197 VVG); sie entfällt, wenn man direkt aus der GKV oder einer anderen PKV wechselt oder der Tarif darauf verzichtet. Für das Neugeborene ist die Anmeldung zur Kindernachversicherung binnen zwei Monaten wichtig.
- Entgeltfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach greifen Krankengeld (GKV) oder Krankentagegeld (PKV). Privat versicherte Angestellte vereinbaren das Krankentagegeld deshalb meist ab dem 43. Tag; Selbstständige ohne Lohnfortzahlung brauchen einen früheren Leistungsbeginn.
- Ermäßigter Beitragssatz
Beitragssatz von 14,0 % in der GKV für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld, zum Beispiel freiwillig versicherte Selbstständige, die kein Krankengeld wählen. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Wer als Selbstständiger Krankengeld möchte, zahlt den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % oder sichert sich über einen Wahltarif ab.
- Erstattungssatz
Anteil der erstattungsfähigen Kosten, den der Versicherer übernimmt, zum Beispiel 100 % für ambulante Arztbehandlung, 80 % für Heilpraktiker oder 75 % für Zahnersatz – die Werte sind je nach Tarif verschieden. Bei Beamten ergänzt der Erstattungssatz der Restkostenversicherung die Beihilfe. Für den Vergleich zählt neben dem Prozentsatz auch, bis zu welchem Gebührensatz und Höchstbetrag erstattet wird.
F
- Fallpauschale
Pauschaler Betrag, mit dem Krankenhäuser eine Behandlung abrechnen, abhängig von Diagnose und Eingriff (DRG, diagnosebezogene Fallgruppen) und innerhalb gewisser Grenzen unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer. Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gelten für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer werden zusätzlich berechnet.
- Familienversicherung
Beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern sowie Kindern in der GKV (§ 10 SGB V), wenn ihr eigenes Einkommen gering ist: 2026 bis 565 € im Monat, bei Minijobs 603 €, 2027 voraussichtlich 590 € bzw. 633 €. Ab 2028 wird für Ehe- und Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 % fällig, mit Ausnahmen. In der PKV gibt es keine Familienversicherung; jedes Familienmitglied hat einen eigenen Vertrag.
- Festzuschuss
Leistung der GKV beim Zahnersatz: ein fester Betrag, bemessen an der Regelversorgung für den jeweiligen Befund, unabhängig von der tatsächlich gewählten Versorgung. Bisher beträgt er 60 % der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 % bzw. 75 % (§ 55 SGB V). Nach Angaben des BMG senkt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ihn auf 50 % (mit Bonus 60 bzw. 65 %). Den Rest tragen gesetzlich Versicherte selbst oder über eine Zusatzversicherung.
- fiktiver Risikozuschlag
Risikozuschlag, den der Versicherer bei Abschluss des Basistarifs ermittelt, aber nicht erhebt – im Basistarif sind Risikozuschläge nicht erlaubt. Die Risikoprüfung ist dort nur für den Risikoausgleich zwischen den Versicherern und für spätere Tarifwechsel zulässig (§ 203 Abs. 1 VVG). Wechselt man später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Zuschlag verlangen (§ 204 Abs. 1 VVG).
- Freie Arztwahl
Recht, Ärzte, Therapeuten und Krankenhäuser selbst auszuwählen. Privatversicherte können auch Privatärzte ohne Kassenzulassung aufsuchen, sofern der Tarif das nicht einschränkt. Ausnahmen sind Tarife mit Primärarztprinzip, die bei Facharztbesuchen ohne Überweisung weniger erstatten. In der GKV gilt die freie Wahl unter den zugelassenen Vertragsärzten.
- Freiwillige Versicherung
Mitgliedschaft in der GKV ohne Versicherungspflicht, etwa für Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze oder für Selbstständige. Der Beitrag richtet sich nach allen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, auch Miet- und Kapitaleinkünften, mindestens nach der Mindestbemessungsgrundlage. Angestellte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss. Freiwillig Versicherte können zu den gesetzlichen Fristen in die PKV wechseln.
G
- Garantierte Leistungen
In der PKV gelten die im Vertrag vereinbarten Leistungen lebenslang. Der Versicherer darf sie nicht einseitig streichen und Bedingungen nur in engen gesetzlichen Grenzen mit Bestätigung eines Treuhänders anpassen (§ 203 Abs. 3 VVG). In der GKV kann der Gesetzgeber den Leistungskatalog dagegen ändern. Nicht garantiert ist in der PKV der Beitrag.
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Verordnung, nach der Ärzte Privatpatienten abrechnen. Jede Leistung hat eine Gebührenziffer mit Grundbetrag, der mit einem Steigerungssatz multipliziert wird: persönliche Leistungen bis 2,3-fach ohne Begründung, bis 3,5-fach mit Begründung, darüber nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung; technische Leistungen 1,8- bis 2,5-fach, Labor 1,15- bis 1,3-fach. Eine neue GOÄ ist nicht in Kraft; ein Start zum 1. Januar 2028 gilt als möglich.
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Verordnung, nach der Zahnärzte privat abrechnen – bei Privatversicherten und bei gesetzlich Versicherten für Leistungen außerhalb der Kassenversorgung, etwa Implantate oder hochwertige Füllungen. Wie bei der GOÄ gilt ein Steigerungssatz: bis 2,3-fach ohne Begründung, bis 3,5-fach mit Begründung, darüber nur nach schriftlicher Vereinbarung. Vor größeren Behandlungen erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Er legt in Richtlinien fest, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die GKV bezahlt. Für die PKV sind seine Entscheidungen nicht bindend; dort gilt der vertraglich vereinbarte Tarif.
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Solidarisch finanzierte Krankenversicherung, in der die meisten Menschen in Deutschland versichert sind. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Kinder und Partner ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei mitversichert, die Leistungen legen Gesetzgeber und Gemeinsamer Bundesausschuss fest. Die Krankenkassen erbringen Leistungen überwiegend als Sachleistung.
- Gesetzlicher Beitragszuschlag
Zuschlag von 10 % auf den Beitrag zur Krankheitskostenversicherung (§ 149 VAG), den Versicherte ab dem Kalenderjahr nach ihrem 21. Geburtstag bis zum Kalenderjahr ihres 60. Geburtstags zahlen. Die Mittel werden verzinst angespart; ab 65 fangen sie Beitragserhöhungen ab, ab 80 senken sie den Beitrag (§ 150 VAG). Nach dem 60. Lebensjahr entfällt der Zuschlag, was den Beitrag zusätzlich entlastet.
- Gesundheitsfonds
Sammelstelle der GKV-Finanzen: Beiträge und Bundeszuschuss fließen in den Fonds, der den Krankenkassen Zuweisungen je Versichertem zahlt – abhängig von Alter, Geschlecht und Krankheiten der Versicherten (Risikostrukturausgleich). Reichen die Zuweisungen einer Kasse nicht, erhebt sie einen höheren Zusatzbeitrag. Verwaltet wird der Fonds vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Gesundheitsprüfung
Prüfung des Gesundheitszustands vor Vertragsabschluss anhand der Gesundheitsfragen im Antrag, bei Bedarf ergänzt um Arztberichte. Danach entscheidet der Versicherer über Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Die Fragen reichen meist drei bis zehn Jahre zurück. Ganz ohne Gesundheitsprüfung geht es bei der Kindernachversicherung; im Basistarif und bei der Öffnungsaktion für Beamte führt sie nicht zur Ablehnung.
- GKV-Spitzenverband
Spitzenverband Bund der Krankenkassen: Er vertritt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gegenüber Politik und Leistungserbringern, schließt Verträge auf Bundesebene und wirkt im Gemeinsamen Bundesausschuss mit, wenn über die Leistungen der GKV entschieden wird. Auf seiner Website veröffentlicht er unter anderem eine Übersicht der Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen.
- Gleichartiger Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Tarifwechsel nach § 204 VVG: Der Zieltarif muss Leistungen derselben Art abdecken, etwa ambulante, stationäre und Zahnleistungen in der Vollversicherung. Ein Wechsel zwischen solchen Tarifen ist ohne neue Gesundheitsprüfung möglich, die Alterungsrückstellung wird angerechnet. Bietet der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeit verlangen.
H
- Heil- und Kostenplan
Kostenvoranschlag des Zahnarztes vor größeren Behandlungen wie Zahnersatz, Implantaten oder Kieferorthopädie. Wer ihn vor Behandlungsbeginn beim Versicherer einreicht, erfährt verbindlich, welcher Anteil erstattet wird, und vermeidet Überraschungen. Gesetzlich Versicherte brauchen ihn für den Festzuschuss der Krankenkasse; auch bei Beihilfe ist die vorherige Vorlage oft sinnvoll.
- Heilfürsorge
Kostenfreie Gesundheitsversorgung durch den Dienstherrn, etwa für die Bundespolizei, die Polizei vieler Länder und – als unentgeltliche truppenärztliche Versorgung – für Berufs- und Zeitsoldaten. Sie gilt nur für die aktive Dienstzeit und nicht für Angehörige. Für die Zeit danach ist eine Anwartschaftsversicherung wichtig, damit der Wechsel in einen Beihilfetarif ohne neue Gesundheitsprüfung gelingt.
- Heilmittel
Ärztlich verordnete therapeutische Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie. PKV-Tarife unterscheiden sich stark: Manche erstatten nur bis zu Höchstbeträgen eines Preisverzeichnisses, andere die üblichen Kosten. Gesetzlich Versicherte zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung zu (§ 61 SGB V); diese Zuzahlungen steigen mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
- Heilpraktiker
Behandlungen durch Heilpraktiker bezahlt die GKV grundsätzlich nicht. Viele PKV-Tarife erstatten sie anteilig, meist bis zu den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) und oft bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Wer naturheilkundliche Behandlungen nutzt, sollte Erstattungssatz und Begrenzungen im Tarif genau prüfen.
- Hilfebedürftigkeit
Liegt vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt einschließlich des Versicherungsbeitrags nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und Anspruch auf Grundsicherung hätte. Im Basistarif halbiert sich der Beitrag dann; reicht auch das nicht, beteiligt sich der zuständige Sozialleistungsträger an den Kosten. Bei Hilfebedürftigkeit tritt auch das Ruhen des Vertrags wegen Beitragsschulden nicht ein.
- Hilfsmittel
Medizinische Hilfen wie Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen, Bandagen, Einlagen oder Sehhilfen. Die PKV erstattet sie nach dem Tarif – entweder für alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel (offener Katalog) oder nur für die ausdrücklich aufgezählten (geschlossener Katalog), häufig mit Höchstbeträgen. Gerade im Alter können Hilfsmittel teuer werden; hier liegen große Unterschiede zwischen den Tarifen.
- Hilfsmittelkatalog
Liste im PKV-Tarif, welche Hilfsmittel erstattet werden. Ein geschlossener Katalog leistet nur für die ausdrücklich genannten Hilfsmittel; was fehlt, etwa neue technische Geräte, wird nicht bezahlt. Ein offener Katalog nennt nur Beispiele („wie z. B.“) und ist deshalb deutlich vorteilhafter. Im Tarifvergleich gehört dieser Punkt zu den wichtigsten Mindestkriterien.
- Höchstbeitrag
Beitrag, den GKV-Mitglieder mit einem Einkommen ab der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. 2026 sind das bei 2,9 % durchschnittlichem Zusatzbeitrag 1.017,19 € für die Krankenversicherung, mit Pflegeversicherung 1.226,44 € mit Kind und 1.261,31 € kinderlos im Monat; Angestellte tragen etwa die Hälfte. 2027 steigt er mit der Beitragsbemessungsgrenze, bei unverändertem Zusatzbeitrag auf 1.345,13 € bzw. 1.383,38 €.
- Honorarvereinbarung
Schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient über einen höheren Steigerungssatz als den Höchstsatz der GOÄ (§ 2 GOÄ). Sie muss vor der Behandlung getroffen werden. Der Versicherer erstattet nur bis zu der Grenze, die der Tarif vorsieht, oft bis zum 3,5-fachen Satz; den Rest tragen Sie selbst. Vor der Unterschrift lohnt eine Nachfrage beim Versicherer.
I
- Implantate
Künstliche Zahnwurzeln als Grundlage für Zahnersatz. Die GKV zahlt nur den Festzuschuss für die Regelversorgung, etwa eine Brücke; die Implantatkosten tragen gesetzlich Versicherte weitgehend selbst. PKV-Tarife erstatten Implantate je nach Tarif zu einem festen Prozentsatz, teils begrenzt auf eine Anzahl je Kiefer oder in den ersten Jahren durch die Zahnstaffel.
J
- Jahresarbeitsentgelt
Regelmäßiges Bruttoentgelt eines Angestellten für ein Jahr, das mit der Versicherungspflichtgrenze verglichen wird. Dazu zählen laufendes Gehalt und regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nicht aber unregelmäßige Überstunden oder Familienzuschläge. Bei einer neuen Stelle entscheidet die Prognose für die nächsten zwölf Monate.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Andere Bezeichnung für die Versicherungspflichtgrenze: 2026 sind es 77.400 € im Jahr, ab 2027 voraussichtlich 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Wer am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert ist, für den gilt 2027 eine Grenze von 80.550 €. Für Angestellte, die schon am 31.12.2002 privat versichert waren, gilt die besondere Grenze: 2026 69.750 €, 2027 72.900 €.
K
- Kapitaldeckungsverfahren
Finanzierungsprinzip der PKV: Jeder Versicherte spart über die Alterungsrückstellung einen Teil seiner späteren Krankheitskosten selbst an. Das Geld wird am Kapitalmarkt angelegt und verzinst. Das Gegenstück ist das Umlageverfahren der GKV, in dem die laufenden Beiträge die laufenden Ausgaben decken.
- Karenzzeit
Zeit zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Beginn der Krankentagegeldzahlung, etwa 42 Tage, sodass ab dem 43. Tag gezahlt wird. Angestellte stimmen sie auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung ab; Selbstständige wählen oft einen früheren Beginn, zum Beispiel ab dem 8., 15. oder 22. Tag. Je länger die Karenzzeit, desto niedriger der Beitrag.
- Kieferorthopädie
Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen, etwa mit Zahnspangen. Die GKV zahlt bei Kindern und Jugendlichen nur ab einem bestimmten Schweregrad (kieferorthopädische Indikationsgruppen), bei Erwachsenen nur in Ausnahmefällen. PKV-Tarife leisten je nach Tarif, teils auch für Erwachsene, häufig mit einer besonderen Wartezeit von acht Monaten und mit Höchstbeträgen.
- Kinderabschlag
Entlastung in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitragsanteil des Mitglieds um je 0,25 Prozentpunkte. Mit fünf Kindern beträgt der Pflegebeitrag 2026 insgesamt 2,6 % statt 3,6 %, der Arbeitnehmeranteil nur noch 0,8 %. In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es keinen solchen Abschlag; Kinder sind dort beitragsfrei mitversichert.
- Kinderlosenzuschlag
Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kinder; der Pflegebeitrag steigt dadurch 2026 von 3,6 % auf 4,2 %. Den Zuschlag trägt das Mitglied allein. In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es ihn nicht; dort richtet sich der Beitrag nach dem Eintrittsalter.
- Kindernachversicherung
Recht, ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten privat zu versichern (§ 198 VVG). Voraussetzung: Anmeldung binnen zwei Monaten nach der Geburt, rückwirkend ab Geburt, und ein Elternteil ist am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der des Elternteils. Das gilt auch bei der Adoption Minderjähriger.
- Kontrahierungszwang
Pflicht eines Unternehmens, einen Vertrag abzuschließen. In der PKV besteht er für den Basistarif (§ 193 Abs. 5 VVG): Der Versicherer muss berechtigte Antragsteller aufnehmen, ohne Risikozuschläge. In den normalen Tarifen gibt es keine Annahmepflicht; Ausnahmen sind die Kindernachversicherung und freiwillige Zusagen wie die Öffnungsaktion für Beamte.
- Kostendämpfungspauschale
Jährlicher Eigenbehalt, den einige Bundesländer von der Beihilfe abziehen; die Höhe richtet sich meist nach der Besoldungsgruppe. Der Bund kennt keine solche Pauschale. Manche Beihilfeergänzungstarife sichern sie ab. Ob das sinnvoll ist, hängt von der Höhe der Pauschale und dem Beitrag des Ergänzungstarifs ab; Auskunft gibt die Beihilfestelle des Dienstherrn.
- Kostenerstattungsprinzip
Abrechnungsprinzip der PKV: Sie erhalten vom Arzt eine Rechnung, bezahlen sie und reichen sie beim Versicherer ein, der den tariflichen Anteil erstattet. Sie sind damit Vertragspartner des Arztes und sehen, was abgerechnet wird. Das Gegenstück ist das Sachleistungsprinzip der GKV. Gesetzlich Versicherte können ebenfalls Kostenerstattung wählen, erhalten aber höchstens den Betrag, den die Kasse als Sachleistung gezahlt hätte.
- Krankengeld
Lohnersatz der GKV bei längerer Arbeitsunfähigkeit, in der Regel nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Es beträgt 70 % des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens 90 % des Nettoentgelts, und wird wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. 2026 liegt das höchste Krankengeld bei 135,63 € je Tag, 2027 voraussichtlich bei 148,75 €.
- Krankenhaustagegeld
Fester Betrag je Tag eines stationären Krankenhausaufenthalts, unabhängig von den tatsächlichen Kosten und frei verwendbar, etwa für Fahrten, Telefon oder Kinderbetreuung. Es wird meist als Zusatzversicherung abgeschlossen. Nicht zu verwechseln mit dem Krankentagegeld, das bei Arbeitsunfähigkeit das Einkommen ersetzt.
- Krankentagegeld
Leistung der PKV, die bei Arbeitsunfähigkeit das ausfallende Einkommen ersetzt: ein vereinbarter Betrag je Tag ab einem gewählten Leistungsbeginn, etwa dem 43. Tag. Es darf das Nettoeinkommen nicht übersteigen und sollte bei Einkommenssteigerungen angepasst werden. Seit 2017 wird Krankentagegeld auch während der Mutterschutzfristen gezahlt (§ 192 Abs. 5 VVG).
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Pflichtversicherung in der GKV für Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert waren – als Mitglied oder familienversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet. Wer lange privat versichert war, erfüllt diese Vorversicherungszeit meist nicht; Rentner ohne KVdR zahlen in der GKV als freiwillige Mitglieder Beiträge auf alle Einnahmen.
- Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
Pflichtversicherung für Studierende in der GKV. 2026 kostet sie 87,38 € im Monat plus Zusatzbeitrag der Kasse, dazu 30,78 € für die Pflegeversicherung (unter 23 oder mit Kind) bzw. 35,91 € (kinderlos ab 23). Wer privat versichert bleiben möchte, kann sich zu Beginn des Studiums binnen drei Monaten befreien lassen; die Befreiung gilt für die Dauer des Studiums und ist unwiderruflich.
- Krankheitskostenvollversicherung
Private Krankenversicherung, die die gesetzliche vollständig ersetzt und ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen umfasst – kurz Vollversicherung. Sie erfüllt die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG; deshalb kann der Versicherer sie überhaupt nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Ende 2025 hatten 8,79 Millionen Menschen eine private Vollversicherung.
- Kündigung
Versicherte können die PKV zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, nach einer Mindestlaufzeit von höchstens zwei Jahren (§ 205 VVG). Die Vollversicherung lässt sich aber nur kündigen, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird. Wird man in der GKV versicherungspflichtig, ist eine Kündigung binnen drei Monaten rückwirkend möglich. Der Versicherer selbst kann die Vollversicherung nicht kündigen.
L
- Leistungsausschluss
Vereinbarung, dass der Versicherer für eine bestimmte Erkrankung oder einen Körperbereich nicht leistet, zum Beispiel für eine bekannte Knieerkrankung. Er wird bei Vorerkrankungen statt oder zusätzlich zu einem Risikozuschlag vereinbart. Ein Ausschluss gilt grundsätzlich dauerhaft; manche Versicherer prüfen nach einigen beschwerdefreien Jahren auf Antrag, ob er entfallen kann.
- Leistungskatalog
Gesamtheit der Leistungen der GKV, festgelegt im SGB V und in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V). Der Gesetzgeber kann den Katalog ändern; in der PKV gilt dagegen der vertraglich vereinbarte Tarif.
- Limitierungsmittel
Gelder, die ein Versicherer bei einer Beitragsanpassung einsetzt, um den Anstieg für die Versicherten zu begrenzen. Sie stammen vor allem aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, in die Überschüsse fließen, sowie aus den Mitteln des gesetzlichen Beitragszuschlags. Über ihre Verwendung entscheidet der Versicherer; der Treuhänder prüft sie im Rahmen der Beitragsanpassung.
M
- MEDICPROOF
Gutachterdienst der privaten Pflegepflichtversicherung. Er stellt bei Privatversicherten fest, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad zutrifft – so wie der Medizinische Dienst bei gesetzlich Versicherten. Die Begutachtung findet in der Regel bei den Versicherten zu Hause statt; das Ergebnis bestimmt die Leistungen der Pflegeversicherung.
- Medizinische Notwendigkeit
Kernbegriff der PKV: Der Versicherer erstattet Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung (§ 192 Abs. 1 VVG). Notwendig ist eine Behandlung, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Steht die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung, muss der Versicherer insoweit nicht zahlen (§ 192 Abs. 2 VVG).
- Mehrleistung
Leistung, die ein neuer Tarif beim Tarifwechsel zusätzlich bietet, etwa ein höherer Erstattungssatz für Zahnersatz oder das Einbettzimmer. Für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen und Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeit vereinbaren (§ 204 VVG). Zuschlag und Wartezeit lassen sich abwenden, indem man für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
- Mindestbemessungsgrundlage
Mindesteinkommen, nach dem freiwillig gesetzlich Versicherte – auch Selbstständige – Beiträge zahlen, selbst wenn sie weniger verdienen: 2026 sind es 1.318,33 € im Monat, 2027 voraussichtlich 1.376,67 €. Für Selbstständige mit geringem Einkommen kann die GKV dadurch verhältnismäßig teuer sein. Oberhalb dieser Grenze richtet sich der Beitrag nach den tatsächlichen Einnahmen.
- Minijob
Geringfügige Beschäftigung bis zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat (2026), ab 2027 voraussichtlich 633 €. Minijobs begründen keine eigene Krankenversicherungspflicht. Für die Familienversicherung in der GKV gilt bei Minijobbern deshalb die Einkommensgrenze von 603 € statt 565 €. Privat Versicherte bleiben auch mit einem Minijob in ihrer PKV.
- Musterbedingungen (MB/KK)
Musterbedingungen des PKV-Verbands für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. Viele Versicherer verwenden sie als Grundlage ihrer Versicherungsbedingungen und ergänzen sie um eigene Regeln und die Tarife. Für das Krankentagegeld gibt es entsprechende Musterbedingungen (MB/KT). Was konkret versichert ist, steht im Tarif.
- Mutterschaftsgeld
Leistung in den Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten bis zu 13 € je Tag von der Krankenkasse plus einen Zuschuss des Arbeitgebers bis zum Nettolohn. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, ebenfalls zuzüglich Arbeitgeberzuschuss. Ein vereinbartes Krankentagegeld wird auch während der Mutterschutzfristen gezahlt.
N
- Notlagentarif
Tarif, in den Versicherte mit Beitragsrückständen nach einem gesetzlichen Mahnverfahren umgestellt werden (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG, § 153 VAG). Der Vertrag ruht; versichert sind nur Akut- und Schmerzbehandlung, Schwangerschaft und Mutterschaft, bei Kindern auch Vorsorge und Impfungen. Der Beitrag ist deutlich niedriger. Sind alle Rückstände bezahlt, lebt der ursprüngliche Tarif wieder auf.
O
- Obliegenheiten
Pflichten des Versicherten aus dem Vertrag, deren Verletzung die Leistung kosten kann. Dazu gehören neben der vorvertraglichen Anzeigepflicht etwa die Pflichten, auf Verlangen Auskunft zu geben und Belege vorzulegen, eine Krankenhausbehandlung anzuzeigen und eine weitere Krankheitskostenversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers abzuschließen. Beim Krankentagegeld muss die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht nachgewiesen werden.
- Offene und geschlossene Tarife
Ein offener Tarif nimmt neue Kunden auf, ein geschlossener nicht mehr. In geschlossenen Tarifen altert der Versichertenbestand, weil keine Jüngeren nachkommen; das kann zu stärkeren Beitragsanpassungen führen. Über den Tarifwechsel nach § 204 VVG können Versicherte auch in offene Tarife desselben Versicherers mit gleichartigem Schutz wechseln.
- Öffnungsaktion
Freiwillige Selbstverpflichtung vieler, nicht aller privaten Krankenversicherer: Beamtenanfänger und ihre Angehörigen werden bei Antrag binnen sechs Monaten nach der ersten Verbeamtung ohne Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen und ohne Leistungsausschlüsse aufgenommen. Ein Risikozuschlag ist auf höchstens 30 % begrenzt. Besonders wichtig ist sie für Beamte mit Vorerkrankungen.
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Unabhängige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherten und privaten Kranken- und Pflegeversicherern, etwa über eine abgelehnte Erstattung (www.pkv-ombudsmann.de). Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei und hemmt die Verjährung; der Weg zu den Gerichten bleibt offen. Vorher sollte man den Versicherer schriftlich um Prüfung bitten.
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- Optionsrecht
Vertraglich vereinbartes Recht, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen höherwertigen Tarif zu wechseln oder Leistungen aufzustocken – etwa nach der Ausbildung, bei Heirat oder zu festgelegten Zeitpunkten. Optionsrechte sind tarifabhängig und teils mit einem Zuschlag verbunden. Sie sind besonders wertvoll, wenn man mit einem schlanken Tarif einsteigt.
P
- Pauschale Beihilfe
Auch Hamburger Modell genannt: Der Dienstherr zahlt statt der individuellen Beihilfe die Hälfte des Beitrags zu einer Vollversicherung, meist in der GKV. Angeboten wird sie unter anderem in Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen und seit 2026 in Sachsen-Anhalt; nicht im Bund, in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen (Stand Oktober 2026, ohne Gewähr). Die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich.
- Pflegegeld und Pflegesachleistung
Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2: Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden; Pflegesachleistungen bezahlen einen ambulanten Pflegedienst. Beides lässt sich kombinieren. Die Beträge steigen mit dem Pflegegrad und sind in sozialer und privater Pflegepflichtversicherung gleich hoch; die tatsächlichen Kosten decken sie meist nur teilweise.
- Pflegegrad
Maß der Pflegebedürftigkeit von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege). Er wird nach einer Begutachtung festgestellt – bei Privatversicherten durch MEDICPROOF – und bestimmt die Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Gesetzlich und privat Pflegeversicherte erhalten dieselben Leistungen.
- Pflegetagegeld
Häufigste Form der Pflegezusatzversicherung: Je Tag der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter Betrag gezahlt, gestaffelt nach Pflegegrad und frei verwendbar. Es schließt die Lücke, die die Pflegepflichtversicherung lässt, weil sie nur einen Teil der Pflegekosten trägt. Je jünger man abschließt, desto günstiger ist der Beitrag; eine Gesundheitsprüfung ist üblich.
- Pflicht zur Krankenversicherung
Seit 2009 muss jeder mit Wohnsitz in Deutschland krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG): gesetzlich, privat oder über einen anderen Anspruch wie die Heilfürsorge. Wer sich zu spät versichert, zahlt einen Prämienzuschlag bei Nichtversicherung. Eine private Vollversicherung lässt sich deshalb nur kündigen, wenn man eine nahtlose Anschlussversicherung nachweist (§ 205 Abs. 6 VVG).
- PKV-Verband
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Interessenvertretung der privaten Kranken- und Pflegeversicherer. Er veröffentlicht Branchenzahlen – für 2025 etwa 8,79 Millionen Vollversicherte und 31,98 Millionen Zusatzversicherungen – und gibt Musterbedingungen wie die MB/KK heraus. Als Verband der Versicherer vertritt er die Sicht der Branche.
- Prämie
Fachbegriff der Versicherer und des Versicherungsvertragsgesetzes für den Beitrag. Das VVG spricht etwa von der Prämienanpassung (§ 203 VVG) oder vom Prämienzuschlag bei verspätetem Versicherungsabschluss. Gemeint ist immer der regelmäßig zu zahlende Betrag für den Versicherungsschutz, in der PKV meist monatlich.
- Prämienzuschlag bei Nichtversicherung
Einmaliger Zuschlag für alle, die ihre Pflicht zur Krankenversicherung verletzt haben und den Vertrag später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragen (§ 193 Abs. 4 VVG): für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung ein Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat je ein Sechstel. Lässt sich die Dauer nicht feststellen, wird von mindestens fünf Jahren ausgegangen. Auf Antrag kann der Zuschlag gestundet werden.
- Primärarztprinzip
Regel, nach der man zuerst einen Hausarzt aufsucht, der bei Bedarf an Fachärzte überweist. In der PKV gibt es Tarife mit Primärarztprinzip, die günstiger sind, aber bei Facharztbesuchen ohne Überweisung weniger erstatten; Ausnahmen gelten meist für Frauen-, Augen- und Kinderärzte sowie Notfälle. In der GKV wird ein verbindliches Primärarztsystem politisch diskutiert.
- Private Pflegepflichtversicherung (PPV)
Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, in der Regel beim selben Versicherer. Ihre Leistungen entsprechen denen der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter, ist aber nach fünf Jahren Vorversicherungszeit auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt (§ 110 SGB XI). Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
- Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Entfernung von Belägen und Zahnstein in der Zahnarztpraxis, meist ein- bis zweimal im Jahr. Die GKV zahlt sie grundsätzlich nicht, manche Krankenkassen geben Zuschüsse. Viele PKV-Tarife erstatten sie, teils bis zu einem Höchstbetrag im Jahr. Abgerechnet wird nach der GOZ.
- Psychotherapie
Behandlung psychischer Erkrankungen durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten. PKV-Tarife unterscheiden sich stark: Manche erstatten ohne feste Grenze, andere begrenzen die Zahl der Sitzungen je Jahr oder den Erstattungssatz. Häufig gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Frühere Behandlungen werden im Antrag abgefragt und können zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führen.
R
- Rechnungseinreichung
Privatversicherte reichen Arztrechnungen, Rezepte und Belege beim Versicherer ein, heute meist per App oder Online-Portal. Der Versicherer prüft sie nach dem Tarif und überweist die Erstattung. Wer eine Beitragsrückerstattung anstrebt, sammelt kleine Rechnungen und entscheidet am Jahresende, ob sich das Einreichen lohnt; manche Tarife setzen dafür Fristen.
- Rechnungszins
Zinssatz, mit dem der Versicherer die Verzinsung der Alterungsrückstellungen kalkuliert; er darf höchstens 3,5 % betragen (§ 4 KVAV). Kann der Versicherer diesen Zins am Kapitalmarkt dauerhaft nicht erwirtschaften, muss er ihn bei der nächsten Beitragsanpassung senken – das erhöht den Beitrag zusätzlich. Zinserträge über dem Rechnungszins kommen den Versicherten zu 90 % zugute.
- Restkostenversicherung
Private Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte, die genau den Teil der Kosten abdeckt, den die Beihilfe nicht übernimmt – zum Beispiel 50 % bei einem Bemessungssatz von 50 %. Man spricht auch vom beihilfekonformen Tarif. Zusammen ergeben Beihilfe und Tarif 100 % der beihilfefähigen Kosten; für Leistungen, die die Beihilfe nicht anerkennt, gibt es Beihilfeergänzungstarife.
- Risikozuschlag
Aufschlag auf den Beitrag wegen eines erhöhten Krankheitsrisikos, etwa bei Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen. Er wird bei Vertragsabschluss vereinbart, meist als Prozentsatz des Beitrags. Bei der Öffnungsaktion für Beamte ist er auf 30 % begrenzt, im Basistarif und bei der Kindernachversicherung gibt es ihn nicht. Fällt der Grund später weg, kann man eine Herabsetzung verlangen (§ 41 VVG).
- Rooming-in
Unterbringung eines Elternteils beim kranken Kind im Krankenhaus. Viele PKV-Tarife übernehmen die Kosten der Begleitperson, vor allem bei kleinen Kindern; Umfang und Altersgrenzen unterscheiden sich je nach Tarif. In der GKV werden die Kosten übernommen, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist.
- Rückkehr in die GKV
Der Weg zurück aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn man wieder versicherungspflichtig wird – etwa weil das Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt oder man Arbeitslosengeld bezieht. Ab dem 55. Geburtstag ist das durch die 55er-Regel in aller Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung für die PKV sollte deshalb langfristig getroffen werden.
- Rücktritt
Recht des Versicherers, sich rückwirkend vom Vertrag zu lösen, wenn Gesundheitsfragen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig beantwortet wurden (§ 19 VVG). Er muss dann nicht leisten, soweit die verschwiegene Erkrankung für den Versicherungsfall ursächlich war. In anderen Fällen kommt eine rückwirkende Vertragsanpassung in Betracht. In der Krankenversicherung erlöschen diese Rechte nach drei Jahren (§ 194 Abs. 1 VVG), bei Vorsatz oder Arglist nach zehn.
- Ruhen des Vertrags
Zustand, in dem ein Vertrag bestehen bleibt, die Leistungen aber eingeschränkt sind. Gesetzlich ruht eine PKV-Vollversicherung, wenn nach dem Mahnverfahren Beitragsrückstände bleiben; dann gilt der Notlagentarif (§ 193 Abs. 6 VVG). Sind alle Rückstände samt Säumniszuschlägen bezahlt, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat im alten Tarif fortgesetzt (§ 193 Abs. 9 VVG). Bei Hilfebedürftigkeit tritt das Ruhen nicht ein.
S
- Sachleistungsprinzip
Abrechnungsprinzip der GKV: Versicherte zeigen ihre Gesundheitskarte und erhalten die Behandlung, ohne selbst zu bezahlen; Ärzte und Kliniken rechnen direkt mit der Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Patienten sehen dabei in der Regel nicht, was abgerechnet wird. Das Gegenstück ist das Kostenerstattungsprinzip der PKV.
- Säumniszuschlag
Zuschlag auf rückständige Beiträge. In der PKV fällt statt Verzugszinsen für jeden angefangenen Monat des Rückstands ein Säumniszuschlag von 1 % des Prämienrückstands an (§ 193 Abs. 6 VVG). Auch gesetzliche Krankenkassen erheben Säumniszuschläge. Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, sollte früh mit dem Versicherer sprechen, bevor der Vertrag ruht und in den Notlagentarif umgestellt wird.
- Schwellenwert
Steigerungssatz der GOÄ und GOZ, bis zu dem ohne besondere Begründung abgerechnet werden darf: das 2,3-fache bei persönlichen ärztlichen Leistungen, das 1,8-fache bei technischen Leistungen und das 1,15-fache bei Laborleistungen. Darüber, bis zum Höchstsatz, muss die Rechnung eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Wichtig ist, dass der Tarif auch Sätze über dem Schwellenwert erstattet.
- Sehhilfen
Brillen und Kontaktlinsen. Die GKV zahlt Erwachsenen nur in Ausnahmefällen, etwa bei starker Fehlsichtigkeit. PKV-Tarife erstatten Sehhilfen meist bis zu einem Höchstbetrag innerhalb eines Zeitraums, zum Beispiel alle zwei Jahre; manche leisten auch für Augenlaserbehandlungen. Im Tarifvergleich lohnt der Blick auf Betrag und Zeitraum.
- Selbstbeteiligung
Betrag, den Versicherte im Jahr selbst tragen, bevor der Versicherer zahlt – als fester Betrag oder als Prozentsatz der Rechnungen, teils mit Obergrenze. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag; bei Angestellten sinkt mit dem Beitrag aber auch der Arbeitgeberzuschuss. Selbst getragene Kosten sind keine Sonderausgaben. Ob sie sich lohnt, zeigt der Selbstbeteiligungs-Rechner.
- Sonderausgaben
Steuerlich absetzbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. Beiträge zur Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beiträge für Komfortleistungen zählen nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € (Arbeitnehmer, Beamte) bzw. 2.800 € (Selbstständige), die meist schon ausgeschöpft sind. Beitragsrückerstattungen mindern die Sonderausgaben.
- Sonderkündigungsrecht
Recht, die PKV außerhalb der normalen Frist zu kündigen. Erhöht der Versicherer den Beitrag oder kürzt er Leistungen, kann man binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Wird man in der GKV versicherungspflichtig, ist eine Kündigung binnen drei Monaten rückwirkend möglich (§ 205 Abs. 2 VVG). Eine Vollversicherung endet aber nur mit Nachweis einer Anschlussversicherung.
- Soziale Pflegeversicherung
Pflegepflichtversicherung für gesetzlich Krankenversicherte, geführt von den Pflegekassen. Der Beitragssatz beträgt 2026 3,6 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Arbeitgeber tragen 1,8 % (in Sachsen 1,3 %). Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 erhalten Abschläge. Die Leistungen entsprechen denen der privaten Pflegepflichtversicherung.
- Sozialtarife
Sammelbegriff für die brancheneinheitlichen Tarife der PKV mit begrenztem Beitrag: Basistarif, Standardtarif und bei Beitragsschulden der Notlagentarif. Sie sichern ein Leistungsniveau, das sich an der GKV orientiert, und sollen verhindern, dass Privatversicherte wegen hoher Beiträge ohne Schutz dastehen. Beim Wechsel in Standard- oder Basistarif wird die Alterungsrückstellung angerechnet.
- Standardtarif
Brancheneinheitlicher Tarif für Versicherte, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Zugang haben unter anderem Versicherte ab 65 sowie ab 55 mit geringem Einkommen, jeweils nach zehn Jahren Vorversicherung. Die Leistungen orientieren sich an der GKV; der Beitrag ist begrenzt, nach Fachangaben 2026 auf rund 849 € im Monat, für Ehepaare zusammen auf 150 % davon.
- Steigerungssatz
Faktor, mit dem der Grundbetrag einer Leistung nach GOÄ oder GOZ multipliziert wird, etwa 2,3. Er richtet sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Behandlung. Für persönliche ärztliche Leistungen gilt: bis 2,3-fach ohne Begründung, bis 3,5-fach mit Begründung, darüber nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung.
- Sterbewahrscheinlichkeit
Rechnungsgrundlage der PKV-Kalkulation: Sie gibt an, wie viele Versicherte eines Alters voraussichtlich sterben, und bestimmt damit, wie lange Beiträge und Alterungsrückstellungen reichen müssen. Steigt die Lebenserwartung und weicht die Sterbewahrscheinlichkeit um mehr als 5 % von der Kalkulation ab, ist das ein auslösender Faktor für eine Beitragsanpassung (§ 203 VVG, § 155 VAG).
- Substitutive Krankenversicherung
Private Krankenversicherung, die die gesetzliche ganz oder teilweise ersetzen kann, vor allem die Vollversicherung und die Restkostenversicherung für Beamte (§ 146 VAG). Für sie gelten besondere Schutzregeln: Kalkulation nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellung, kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers (§ 206 VVG), Tarifwechselrecht und gesetzlicher Beitragszuschlag.
T
- Tarifwechsel
Recht, beim eigenen Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln (§ 204 VVG). Erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet; eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Der Wechsel ist jederzeit möglich und oft der wirksamste Weg, den Beitrag zu senken – besonders nach einer Beitragserhöhung. Von Unisex- in Bisex-Tarife kann man nicht wechseln.
- Teil-Krankengeld
Neue Leistung der GKV, die das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nach Angaben des BMG einführt: Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann man eingeschränkt weiterarbeiten und erhält Teil-Krankengeld in Stufen von 25, 50 oder 75 %. Voraussetzung sind die medizinische Eignung und die Zustimmung von Versichertem und Arbeitgeber; Einzelheiten regelt die Selbstverwaltung. Höhe und Dauer des regulären Krankengelds bleiben unverändert.
- Treuhänder
Unabhängiger mathematischer Sachverständiger, der jeder Beitragsanpassung in der PKV zustimmen muss (§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG). Er prüft, ob die Rechnungsgrundlagen richtig ermittelt wurden und die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auch Änderungen der Versicherungsbedingungen nach § 203 Abs. 3 VVG bedürfen seiner Bestätigung.
U
- Überschussbeteiligung
Erzielt ein Versicherer mehr Zinsen auf die Alterungsrückstellungen als kalkuliert, muss er 90 % dieses Überzinses den Versicherten gutschreiben (§ 150 VAG). Die Mittel dienen vor allem dazu, Beitragserhöhungen ab 65 abzufangen und den Beitrag ab 80 zu senken. Weitere Überschüsse fließen in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung und werden für Rückerstattungen oder zur Begrenzung von Beitragsanpassungen eingesetzt.
- Übertragungswert
Teil der Alterungsrückstellung, den Versicherte bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Versicherer mitnehmen können – nur bei Verträgen, die seit dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden. Er entspricht der Rückstellung für Leistungen im Umfang des Basistarifs; der Rest verbleibt beim alten Versicherer. Weil der neue Versicherer zudem neu kalkuliert und die Gesundheit prüft, ist ein Wechsel für langjährig Versicherte selten günstig.
- Umlageverfahren
Finanzierungsprinzip der GKV: Die laufenden Beiträge der Versicherten decken die laufenden Ausgaben eines Jahres; Rücklagen für das Alter werden nicht gebildet. Steigt der Anteil älterer Menschen, müssen Beiträge oder Zuschüsse steigen oder Leistungen sinken. Die PKV arbeitet dagegen im Kapitaldeckungsverfahren mit Alterungsrückstellungen.
V
- Vermittlerregister
Öffentliches Register der Industrie- und Handelskammern (www.vermittlerregister.info), in dem zugelassene Versicherungsvermittler mit Registernummer und Art der Erlaubnis eingetragen sind. Dort lässt sich prüfen, ob jemand als Makler, Vertreter oder Berater tätig sein darf. Die PKV PRAXIS Bott & Zimmermann GbR ist unter der Nummer D-PSA5-LFGDE-04 eingetragen.
- Versicherungsfreiheit
Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV kraft Gesetzes (§ 6 SGB V), etwa für Angestellte mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze und für Beamte. Versicherungsfreie können wählen, ob sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert sein wollen. Für hauptberuflich Selbstständige besteht von vornherein keine Versicherungspflicht.
- Versicherungsjahr
Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich Vertrag, Kündigung und oft auch Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung beziehen. In vielen Verträgen entspricht es dem Kalenderjahr; das erste Versicherungsjahr kann dann kürzer sein und am 31. Dezember enden. Die ordentliche Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist möglich.
- Versicherungsmakler
Vermittler, der im Auftrag des Kunden handelt, nicht im Auftrag eines Versicherers (§ 59 Abs. 3 VVG). Er muss seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl von Tarifen und Versicherern zugrunde legen (§ 60 VVG) und die Beratung dokumentieren (§ 61 VVG). Vergütet wird er in der Regel über die Courtage des Versicherers, für den Kunden ist die Beratung dann kostenfrei. Seine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO steht im Vermittlerregister.
- Versicherungsnehmer
Vertragspartner des Versicherers: Er schließt den Vertrag, zahlt den Beitrag und gibt Erklärungen wie die Kündigung ab. Die versicherte Person ist diejenige, deren Gesundheit versichert ist. Beides fällt oft zusammen, bei Kindern ist aber meist ein Elternteil Versicherungsnehmer. Auch Erstattungen gehen in der Regel an den Versicherungsnehmer.
- Versicherungspflicht
Pflicht zur Mitgliedschaft in der GKV (§ 5 SGB V), etwa für Angestellte mit Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende, Studierende, Bezieher von Arbeitslosengeld und viele Rentner. Wer versicherungspflichtig ist, kann nicht in die PKV wechseln, es sei denn, er lässt sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen befreien. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG.
- Versicherungspflichtgrenze
Einkommensgrenze, oberhalb derer Angestellte versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln können (§ 6 SGB V), auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr, ab 2027 voraussichtlich bei 84.150 €; die Erhöhung enthält eine Sonderanhebung von 3.600 € aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Für Bestandsfälle gilt 2027 eine Grenze von 80.550 €.
- Versicherungsvertreter
Vermittler, der von einem oder mehreren Versicherern damit betraut ist, deren Verträge zu vermitteln (§ 59 Abs. 2 VVG). Ein Ausschließlichkeitsvertreter bietet nur die Tarife seiner Gesellschaft an. Auch Vertreter müssen beraten und die Beratung dokumentieren (§ 61 VVG). Anders als der Makler steht der Vertreter aber im Lager des Versicherers.
- Vorerkrankungen
Erkrankungen, Beschwerden oder Behandlungen vor Antragstellung, nach denen die Gesundheitsfragen fragen. Je nach Art und Schwere führen sie zu normaler Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Weil Versicherer unterschiedlich bewerten, lohnt eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Gesellschaften. Bei schweren Vorerkrankungen kann die GKV die bessere Wahl sein.
- Vorsorgeuntersuchungen
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, etwa Krebsvorsorge, Check-ups oder Kinderuntersuchungen, sowie Schutzimpfungen. Die GKV zahlt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Programme in bestimmten Abständen. Viele PKV-Tarife erstatten Vorsorge darüber hinaus, teils ohne Anrechnung auf die Selbstbeteiligung oder die Beitragsrückerstattung.
- Vorversicherungszeit
Zeit, die man zuvor versichert gewesen sein muss, um einen Anspruch zu erhalten. Für die Krankenversicherung der Rentner sind 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV nötig, für den Standardtarif zehn Jahre in der PKV, für die Begrenzung des Beitrags in der privaten Pflegepflichtversicherung fünf Jahre. Bei der Kindernachversicherung muss ein Elternteil seit drei Monaten versichert sein.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
Pflicht, die Gesundheitsfragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (§ 19 VVG). Wer etwas verschweigt, riskiert den Rücktritt des Versicherers oder eine rückwirkende Vertragsanpassung, bei Arglist auch die Anfechtung. In der Krankenversicherung erlöschen diese Rechte nach drei Jahren (§ 194 Abs. 1 VVG), bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Beim Ausfüllen helfen Arztberichte und eine Leistungsauskunft der Krankenkasse.
- Votum
Antwort eines Versicherers auf eine Risikovoranfrage: seine Einschätzung, ob und zu welchen Bedingungen er den Antragsteller aufnehmen würde – normal, mit Risikozuschlag, mit Leistungsausschluss, mit Zurückstellung oder gar nicht. Ein Votum ist meist nur für begrenzte Zeit gültig und gilt nur, wenn die Angaben vollständig waren und sich der Gesundheitszustand bis zum Antrag nicht ändert.
W
- Wahlleistungen
Zusätzliche Leistungen im Krankenhaus, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, vor allem Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer. Sie müssen vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden (Wahlleistungsvereinbarung) und werden gesondert berechnet. In der PKV sind sie in vielen Tarifen versichert, gesetzlich Versicherte brauchen dafür eine Zusatzversicherung.
- Wahltarif
Zusatzangebot einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 53 SGB V, etwa mit Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung, Kostenerstattung oder Krankengeld für Selbstständige. Wahltarife sind mit einer Mindestbindung an die Kasse verbunden. Sie ändern nichts daran, dass Leistungsumfang und Beitragssystem der GKV gelten; mit einem PKV-Tarif sind sie nicht vergleichbar.
- Wartezeit
Zeit nach Versicherungsbeginn, in der noch keine Leistungen gezahlt werden (§ 197 VVG): allgemein drei Monate, besondere Wartezeiten von acht Monaten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Sie entfallen, wenn man direkt aus der GKV oder einer anderen PKV wechselt; viele Tarife verzichten ganz darauf. Bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit in der Regel.
- Wechsel in die PKV
Übertritt aus der GKV in eine private Vollversicherung. Voraussetzung ist Versicherungsfreiheit oder Selbstständigkeit: Angestellte müssen über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, Beamte und Selbstständige können unabhängig vom Einkommen wechseln. Erst nach verbindlicher Annahme durch den privaten Versicherer wird die gesetzliche Mitgliedschaft beendet; die Kasse braucht einen Nachweis der neuen Versicherung.
Z
- Zahnbehandlung
Erhaltende Zahnmedizin wie Kontrollen, Füllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlung. PKV-Tarife erstatten sie meist zu einem hohen Prozentsatz, häufig höher als den Zahnersatz; je nach Tarif gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. In der GKV sind einfache Füllungen Kassenleistung, für hochwertigere Füllungen zahlen gesetzlich Versicherte in der Regel zu.
- Zahnersatz
Ersatz fehlender oder stark beschädigter Zähne durch Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantate. Die GKV zahlt einen Festzuschuss auf die Regelversorgung. PKV-Tarife erstatten einen festen Prozentsatz der Rechnung, der je nach Tarif sehr unterschiedlich ist und in den ersten Jahren oft durch eine Zahnstaffel begrenzt wird. Vor der Behandlung sollte ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden.
- Zahnstaffel
Begrenzung der Erstattung für Zahnersatz und teils Zahnbehandlung in den ersten Vertragsjahren, etwa ein Höchstbetrag im ersten Jahr, der in den Folgejahren schrittweise steigt. Nach einigen Jahren entfällt die Begrenzung meist ganz; bei Unfällen gilt sie in vielen Tarifen nicht. Wer absehbar Zahnersatz braucht, sollte die Zahnstaffel beim Vergleich genau ansehen.
- Zurückstellung
Entscheidung des Versicherers, über einen Antrag vorerst nicht zu entscheiden, etwa weil eine Behandlung noch läuft, eine Diagnose unklar ist oder Befunde fehlen. Den Antrag kann man später, nach Abschluss der Behandlung oder einer beschwerdefreien Zeit, erneut stellen. Eine Zurückstellung ist keine Ablehnung, wird in Anträgen anderer Versicherer aber häufig abgefragt – eine anonyme Risikovoranfrage vermeidet das.
- Zusatzbeitrag
Beitrag, den jede gesetzliche Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erhebt; Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %, tatsächlich erhoben werden im Schnitt über 3 %. Der Wert für 2027 ist noch nicht festgelegt (Stand 16.10.2026). Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- Zusatzversicherung
Private Versicherung, die die GKV oder eine PKV ergänzt, etwa für Zahnersatz, Krankenhaus-Wahlleistungen, Brillen, Heilpraktiker, Pflege oder Auslandsreisen. Ende 2025 bestanden nach Angaben des PKV-Verbands 31,98 Millionen private Zusatzversicherungen. Meist gelten Gesundheitsfragen und Wartezeiten; wer absehbar Leistungen braucht, sollte rechtzeitig abschließen.
- Zuschuss der Rentenversicherung
Privat versicherte Rentner mit gesetzlicher Rente erhalten auf Antrag einen Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI): 2026 sind es 8,75 % der Rente – der halbe allgemeine Beitragssatz plus der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag –, höchstens die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags. Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.
- Zuzahlung
Eigenanteil gesetzlich Versicherter, etwa 10 % des Preises eines Arzneimittels, mindestens 5 € und höchstens 10 €, oder 10 % plus 10 € je Heilmittelverordnung (§ 61 SGB V). Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigen die Beträge um 50 %. Die Belastungsgrenze von 2 % bzw. 1 % der Bruttoeinnahmen bleibt. In der PKV gibt es keine Zuzahlungen, sondern die im Tarif gewählte Selbstbeteiligung.
- Zweibettzimmer
Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus mit höchstens einem weiteren Patienten im Zimmer. Viele PKV-Tarife sehen das Zweibettzimmer vor, komfortablere das Einbettzimmer; günstige Tarife beschränken sich auf das Mehrbettzimmer der allgemeinen Krankenhausleistungen. Wer ein Zweibettzimmer versichert hat und ein Einbettzimmer wählt, zahlt den Unterschied in der Regel selbst.
- Zweitmeinung
Einschätzung eines weiteren Arztes vor einer planbaren Operation oder Behandlung. Gesetzlich Versicherte haben bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Anspruch darauf; nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommen ab 2028 jedes Jahr zwei weitere Eingriffe hinzu, zuerst Hüftgelenkersatz und Wirbelsäuleneingriffe. In der PKV wird eine Zweitmeinung in der Regel wie jede andere ärztliche Leistung erstattet.
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