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Kosten & Beiträge

Tarif­wechsel nach § 204 VVG: So wechseln Sie innerhalb Ihrer PKV in einen anderen Tarif

Nach § 204 VVG dürfen Sie jederzeit verlangen, bei Ihrem Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln – Ihre Alterungsrückstellungen und erworbenen Rechte werden dabei angerechnet. Eine Gesundheitsprüfung darf der Versicherer nur für Leistungen verlangen, die der neue Tarif zusätzlich bietet.

Hier lesen Sie, wie der Wechsel abläuft, was bei Mehr- und Minderleistungen gilt, warum der Schritt von Bisex zu Unisex endgültig ist und was Sie beim Versicherer genau anfragen sollten.

Berater im Anzug erklärt Unterlagen

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Was regelt § 204 VVG?

§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Ihnen einen Anspruch darauf, dass Ihr Versicherer Ihren Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif annimmt – vorausgesetzt, der neue Tarif bietet gleichartigen Versicherungsschutz. Rechte, die Sie im bisherigen Tarif erworben haben, und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Ein Kündigungsrecht des Versicherers oder eine Ablehnung wegen Ihres Gesundheitszustands gibt es dabei nicht.

Gleichartig sind Tarife, die dieselben Leistungsbereiche abdecken und für die Sie versicherungsfähig sind (§ 12 KVAV). Leistungsbereiche sind etwa ambulante Behandlung, stationäre Behandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie das Krankentagegeld. Ein Vollversicherter kann also in einen anderen Volltarif wechseln, ein Beamter in einen anderen Beihilfetarif. Nicht gleichartig ist zum Beispiel eine Zusatzversicherung zur GKV im Verhältnis zur Vollversicherung.

Für wen gilt das Recht?

Für alle Versicherten mit einem unbefristeten Vertrag – also praktisch alle Vollversicherten, ob angestellt, selbstständig oder verbeamtet. Ausgenommen sind befristete Verträge (§ 204 Abs. 4 VVG). Das Recht besteht jederzeit, nicht nur nach einer Beitragserhöhung. Infrage kommen grundsätzlich auch Tarife, die für Neukunden geschlossen sind – das betrifft zum Beispiel ältere Bisex-Tarife.

Abgrenzung zum Versichererwechsel

§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG regelt einen anderen Fall: Sie kündigen und schließen eine Vollversicherung bei einem anderen Unternehmen ab. Dann nehmen Sie nur den sogenannten Übertragungswert mit, und auch das nur bei Verträgen ab 2009. Warum das selten günstig ist, erklären wir unter Alterungsrückstellungen und PKV kündigen.

Tarif­wechsel oder Versichererwechsel?

MerkmalTarifwechsel nach § 204 VVGWechsel zu einem anderen Versicherer
AlterungsrückstellungWird vollständig angerechnetNur Übertragungswert im Umfang des Basistarifs (Verträge ab 2009), sonst nichts
Gesundheits­prüfungNur für MehrleistungenVollständig, mit heutigem Gesundheits­zustand
Risiko einer AblehnungKeines für gleichartige LeistungenAblehnung oder Zuschläge möglich
Kündigung nötigNeinJa, wirksam erst mit Nachweis der Anschluss­versicherung
WartezeitenNur für Mehrleistungen möglichWerden bei direktem Wechsel angerechnet
ZeitpunktJederzeit, meist zum nächsten MonatserstenZum Ende des Versicherungs­jahres oder nach Beitrags­erhöhung

Rechts­grundlagen: §§ 197, 204, 205 VVG, § 146 VAG. Stand Oktober 2026.

Was passiert mit den Alterungsrückstellungen?

Ihre Alterungsrückstellung bleibt beim Tarifwechsel vollständig erhalten und wird im neuen Tarif angerechnet. Der neue Beitrag wird zwar mit Ihrem heutigen Alter berechnet, die bereits angesparte Rückstellung senkt ihn aber. Im Ergebnis zahlen Sie deutlich weniger als ein Neukunde Ihres Alters im selben Tarif.

Auch der gesetzliche Zuschlag von 10 %, den Sie bis zum Jahr Ihres 60. Geburtstags zahlen, und die daraus angesammelten Mittel gehen nicht verloren. Sie werden ab 65 eingesetzt, um Beitragserhöhungen abzufedern. Wie das System im Ganzen funktioniert, zeigt der Ratgeber Alterungsrückstellungen.

Erworbene Rechte

Zu den erworbenen Rechten gehört insbesondere Ihr Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn: Für Leistungen, die schon versichert waren, darf der Versicherer Sie nicht neu einstufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2010 entschieden, dass dieser Gesundheitszustand auch nach einem Wechsel maßgeblich bleibt und ein pauschaler Zuschlag nur wegen des Tarifwechsels unzulässig ist (BVerwG, 23.06.2010, 8 C 42.09). Ein bereits vereinbarter Risikozuschlag wird in der Regel in den neuen Tarif übernommen. Abgelaufene Wartezeiten beginnen für bereits versicherte Leistungen nicht neu.

Mehrleistung: Gesundheits­prüfung, Risikozuschlag oder Leistungs­ausschluss

Bietet der neue Tarif höhere oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer für dieses Mehr Gesundheitsfragen stellen. Je nach Ergebnis kann er für die Mehrleistung einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen oder die Mehrleistung ausschließen. Sie können Zuschlag und Wartezeit immer abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Prüfung auf die Mehrleistung beschränkt ist; eine komplett neue Gesundheitsprüfung für den ganzen Tarif ist nicht erlaubt (BGH, 20.07.2016, IV ZR 45/16).

Was gilt als Mehrleistung?

  • ein höherer Erstattungssatz, zum Beispiel 90 % statt 80 % beim Zahnersatz
  • neue Leistungen, etwa Heilpraktiker, Sehhilfen oder ein höherer Höchstbetrag
  • Einbettzimmer statt Zweibettzimmer oder Chefarzt statt Regelleistung im Krankenhaus
  • eine niedrigere Selbstbeteiligung – auch das wertet der Versicherer als Mehrleistung

Verglichen wird in der Praxis je Leistungsbereich. Ein Weniger beim Zahnersatz gleicht ein Mehr bei ambulanten Leistungen also nicht automatisch aus. Gesundheitsfragen im Wechselantrag beantworten Sie genauso sorgfältig wie bei einem Neuantrag; es gelten dieselben Regeln der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Minderleistung: Wechsel in einen Tarif mit weniger Leistungen

Wechseln Sie in einen Tarif mit gleichen oder geringeren Leistungen, gibt es keine Gesundheitsprüfung und keinen neuen Risikozuschlag. Das ist der schnellste Weg zu einem niedrigeren Beitrag – aber auch der mit den langfristigsten Folgen. Denn was Sie heute abwählen, ist morgen eine Mehrleistung: Wollen Sie es später zurück, prüft der Versicherer Ihre Gesundheit.

Typische Minderleistungen sind eine höhere Selbstbeteiligung, niedrigere Erstattungssätze für Zähne, der Verzicht auf Einbettzimmer oder Chefarzt, ein geschlossener Katalog für Hilfsmittel oder ein Hausarzttarif, in dem Sie Fachärzte nur mit Überweisung aufsuchen. Prüfen Sie besonders, ob der neue Tarif Arzt- und Zahnarztrechnungen auch über dem Regelhöchstsatz erstattet; wie die Gebührenordnung funktioniert, steht unter Arztrechnung und GOÄ.

Bisex und Unisex: Warum der Wechsel endgültig ist

Seit dem 21.12.2012 dürfen private Krankenversicherer neue Verträge nur noch mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen anbieten (Unisex). Alle davor geschlossenen Tarife mit Beiträgen nach Geschlecht (Bisex) sind für Neukunden zu, laufen für bestehende Kunden aber weiter.

Wer in einem Bisex-Tarif versichert ist, kann in andere Bisex-Tarife seines Versicherers oder in Unisex-Tarife wechseln. Umgekehrt geht es nicht: Ein Wechsel aus einem Unisex-Tarif in einen Bisex-Tarif ist ausgeschlossen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Ob der Schritt sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Unisex-Beiträge mitteln die Kosten von Frauen und Männern; Frauen können eher profitieren, Männer eher nicht. Unisex-Tarife sind außerdem jünger und bieten oft modernere Leistungen. Bisex-Tarife sind dagegen geschlossene Gemeinschaften, in die keine neuen Versicherten mehr kommen.

Vergleichen Sie deshalb immer zuerst die Bisex-Alternativen Ihres Versicherers und erst danach die Unisex-Tarife – denn diese Reihenfolge lässt Ihnen alle Wege offen.

Zurück in den alten Tarif – geht das?

Grundsätzlich ja: Auch Ihr früherer Tarif ist ein Tarif mit gleichartigem Schutz, in den Sie nach § 204 VVG wechseln können. Enthält er aber mehr Leistungen als Ihr aktueller Tarif, ist das eine Mehrleistung – der Versicherer kann dafür eine Gesundheitsprüfung verlangen. Das bestätigen auch die Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands.

Zwei Ausnahmen bzw. Einschränkungen sollten Sie kennen: Aus einem Unisex-Tarif führt kein Weg zurück in einen Bisex-Tarif. Und manche Tarife sehen ein vertragliches Rückkehr- oder Optionsrecht vor, mit dem Sie innerhalb einer Frist ohne neue Gesundheitsprüfung zurückwechseln können. Fragen Sie danach, bevor Sie wechseln, und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.

So fragen Sie den Tarif­wechsel beim Versicherer an

  1. Unterlagen bereitlegen

    Versicherungsnummer, aktueller Nachtrag zum Versicherungsschein mit allen Tarifen und Beiträgen, Ihre Tarifbedingungen.

  2. Schriftlich anfragen

    Bitten Sie per Brief oder E-Mail um ein Angebot für alle Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz nach § 204 VVG, ausdrücklich auch für Tarife, die für Neukunden geschlossen sind.

  3. Konkrete Angaben verlangen

    Für jeden Tarif: neuer Monatsbeitrag nach Anrechnung der Alterungsrückstellung, Selbstbeteiligung, Leistungsunterschiede zum heutigen Tarif, ob und wofür eine Gesundheitsprüfung nötig ist, ob ein bestehender Risikozuschlag übernommen wird.

  4. Antwort abwarten und prüfen

    Viele Versicherer antworten nach den Leitlinien binnen 15 Arbeitstagen. Lesen Sie die Tarifbedingungen der Zieltarife und vergleichen Sie Punkt für Punkt.

  5. Wechsel beantragen

    Stellen Sie den Antrag schriftlich, beantworten Sie Gesundheitsfragen für Mehrleistungen vollständig und entscheiden Sie bei einem Zuschlag, ob Sie stattdessen einen Leistungsausschluss wollen.

  6. Bestätigung kontrollieren

    Prüfen Sie den neuen Versicherungsschein: Tarif, Beitrag, Selbstbeteiligung, Beginn, Zuschläge und Ausschlüsse.

Fallstricke beim Tarif­wechsel

  • Nur auf den Beitrag schauen: Ein günstiger Zieltarif hat oft eine höhere Selbstbeteiligung oder niedrigere Erstattungen. Rechnen Sie Beitrag plus Selbstbeteiligung im Jahr.
  • Leistungslücken übersehen: Typisch sind Zahnstaffeln in den ersten Jahren, begrenzte Psychotherapie, geschlossene Hilfsmittelkataloge, Erstattung nur bis zum Regelhöchstsatz und eingeschränkter Auslandsschutz.
  • Bisex vorschnell aufgeben: Der Weg zurück ist versperrt.
  • Beitragsrückerstattung neu starten: Je nach Tarif beginnt eine Staffel nach leistungsfreien Jahren im neuen Tarif von vorn.
  • Arbeitgeberzuschuss vergessen: Bei Angestellten sinkt mit dem Beitrag auch der Zuschuss; die Ersparnis halbiert sich.
  • Krankentagegeld mitändern: Das Tagegeld ist ein eigener Tarif. Prüfen Sie, ob Höhe und Beginn noch zu Ihrem Einkommen passen.
  • Neue Tarife sind nicht beitragsstabil: Auch junge Tarife werden angepasst, wenn die Kosten steigen.

Ein PKV-Vergleich zwischen Versicherern ersetzt den Tarifwechsel nicht, kann aber zeigen, wie Ihr Tarif im Markt einzuordnen ist. Hilfe beim Durchrechnen bieten wir in unserer PKV-Beratung.

Häufige Fragen zum Tarif­wechsel nach § 204 VVG

Wie oft darf ich in der PKV den Tarif wechseln?

Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Sie können das Tarifwechselrecht jederzeit und mehrfach nutzen. Bei jedem Wechsel gilt aber: Für Mehrleistungen kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen. Wer häufig zwischen Tarifen hin- und herwechselt, riskiert deshalb Zuschläge oder Ausschlüsse für Leistungen, die er zwischenzeitlich abgewählt hatte.

Brauche ich beim Tarif­wechsel eine Gesundheits­prüfung?

Nur für Mehrleistungen. Bietet der Zieltarif gleiche oder geringere Leistungen, darf der Versicherer keine Gesundheitsfragen stellen. Für zusätzliche Leistungen – auch eine niedrigere Selbstbeteiligung – darf er nur bezogen auf dieses Mehr prüfen und dann einen Zuschlag, eine Wartezeit oder einen Ausschluss vereinbaren. Den Zuschlag können Sie mit einem Leistungsausschluss abwenden.

Verliere ich beim Tarif­wechsel meine Alterungsrückstellungen?

Nein. Beim Wechsel innerhalb Ihres Versicherers werden die Alterungsrückstellungen und Ihre erworbenen Rechte vollständig angerechnet. Das ist der große Unterschied zum Wechsel zu einem anderen Versicherer: Dort nehmen Sie bei Verträgen ab 2009 nur den Übertragungswert im Umfang des Basistarifs mit, bei älteren Verträgen in der Regel nichts.

Kann ich vom Unisex-Tarif zurück in einen Bisex-Tarif?

Nein. § 204 VVG schließt den Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif mit Beiträgen nach Geschlecht ausdrücklich aus. Bisex-Versicherte sollten deshalb zuerst prüfen, ob es einen passenden Bisex-Tarif bei ihrem Versicherer gibt, bevor sie in die Unisex-Welt wechseln.

Wie lange dauert ein Tarif­wechsel?

Die meisten Versicherer, die den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten sind, beantworten Anfragen binnen 15 Arbeitstagen oder schicken eine Zwischennachricht. Der Wechsel selbst erfolgt meist zum nächsten Monatsersten. Ist eine Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen nötig, kann es länger dauern.

Was kann ich tun, wenn der Versicherer den Tarif­wechsel verweigert?

Bitten Sie um eine schriftliche Begründung. Hilft das nicht, können Sie sich kostenfrei an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden oder bei der BaFin beschweren. Bei größeren Summen kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht sinnvoll sein. Ein Recht auf Wechsel besteht allerdings nur in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz.

Quellen und Rechts­grundlagen

Tarif­wechsel prüfen lassen?

Wir sehen uns die Angebote Ihres Versicherers mit Ihnen an und vergleichen die Leistungen Punkt für Punkt – persönlich und unverbindlich.

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