Leistungen
Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung
Das Krankentagegeld ersetzt Privatversicherten den Verdienstausfall, wenn sie länger krank und arbeitsunfähig sind: Angestellte brauchen es ab dem 43. Tag, wenn die Lohnfortzahlung endet, Selbstständige je nach Rücklage schon früher. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen und muss regelmäßig angepasst werden.
Hier erfahren Sie, wie das Krankentagegeld funktioniert, wie es sich vom Krankengeld der GKV unterscheidet, wie es steuerlich behandelt wird und wann es endet.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Wie funktioniert das Krankentagegeld?
Das Krankentagegeld ist ein fester Betrag pro Kalendertag, den der Versicherer zahlt, solange Sie wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind (§ 192 Abs. 5 VVG). Es wird im Tarif als Euro-Betrag vereinbart, etwa 150 € je Tag ab dem 43. Tag. Anders als bei den Krankheitskosten geht es nicht um Rechnungen, sondern um Ihr Einkommen.
Versichert sind Sie in einem eigenen Tarif, der meist zusammen mit der Krankheitsvollversicherung abgeschlossen wird. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KT 2009) regeln die Einzelheiten.
Was gilt als arbeitsunfähig?
Nach den Musterbedingungen sind Sie arbeitsunfähig, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben können, sie auch nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 1 Abs. 3 MB/KT). Wer stundenweise ins Büro geht oder als Selbstständiger nur E-Mails beantwortet, riskiert den Anspruch.
Eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit ist nur dann mit Krankentagegeld versichert, wenn der Tarif das ausdrücklich vorsieht. Achten Sie beim Vergleich auf diesen Punkt.
Pflichten im Krankheitsfall
Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt und dem Versicherer innerhalb der Frist im Tarif angezeigt werden; fortdauernde Arbeitsunfähigkeit weisen Sie regelmäßig nach. Bescheinigungen von Ehepartnern, Eltern oder Kindern reichen nicht. Wenn Sie wieder arbeiten können, müssen Sie das binnen drei Tagen melden (§ 9 Abs. 1 MB/KT).
Krankentagegeld für Angestellte: ab dem 43. Tag
Angestellte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ab dem 43. Tag springt in der GKV das Krankengeld ein – in der PKV das Krankentagegeld. Ein früherer Beginn wäre für Angestellte doppelt bezahlter Schutz und ist deshalb nicht sinnvoll.
Arbeitgeberzuschuss und Kündigungsschutz
Der Beitrag für das Krankentagegeld gehört zu den Leistungen, für die Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zahlt – im Rahmen des Höchstbetrags, der 2026 für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen bei 613,22 € im Monat liegt. Wie der Zuschuss berechnet wird, zeigt der Ratgeber Arbeitgeberzuschuss und der Arbeitgeberzuschuss-Rechner.
Für Krankentagegeldtarife mit gesetzlichem Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss ist die ordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen. Ohne Zuschussanspruch – also bei Selbstständigen – darf der Versicherer in den ersten drei Versicherungsjahren mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG).
Wichtig nach der Lohnfortzahlung
Endet die Lohnfortzahlung, fällt mit dem Gehalt auch der Arbeitgeberzuschuss weg. Den vollen PKV-Beitrag zahlen Sie dann aus dem Krankentagegeld. Planen Sie das bei der Höhe ein.
Zur Arbeitslosenversicherung bleiben Sie während des Bezugs von Krankentagegeld versicherungspflichtig, wenn Sie es unmittelbar vorher waren (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). In der Rentenversicherung können sich Privatversicherte ohne Krankengeldanspruch auf Antrag pflichtversichern lassen; stellen Sie den Antrag binnen drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, gilt die Versicherung ab diesem Beginn (§ 4 Abs. 3 und 4 SGB VI). Fragen Sie dazu bei der Deutschen Rentenversicherung nach.
Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?
Die Obergrenze ist das Nettoeinkommen aus Ihrer beruflichen Tätigkeit, umgerechnet auf den Kalendertag. Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern dieses Nettoeinkommen nicht übersteigen; maßgeblich ist in der Regel der Durchschnitt der letzten zwölf Monate (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Mehr als das Netto zu versichern, bringt also nichts außer höheren Beiträgen.
Als Faustregel gilt: Monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30 ergibt das höchstmögliche Krankentagegeld. Wie der Versicherer „Nettoeinkommen“ genau definiert, steht in den Tarifbedingungen: Bei Angestellten ist es in der Regel das Gehalt nach Steuern und Sozialabgaben, bei Selbstständigen der Gewinn aus der Tätigkeit nach den Regeln des Tarifs.
Einkommen gestiegen? Krankentagegeld anpassen
Ein Krankentagegeld, das vor zehn Jahren gepasst hat, ist heute oft zu niedrig. Viele Tarife erlauben eine Erhöhung ohne neue Gesundheitsprüfung, wenn das Einkommen nachweislich gestiegen ist und Sie die Erhöhung innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Ohne solche Klausel prüft der Versicherer die Gesundheit erneut, und ein Risikozuschlag ist möglich. Prüfen Sie Ihr Krankentagegeld deshalb nach jeder Gehaltserhöhung und mindestens alle zwei Jahre.
Einkommen gesunken? Meldepflicht beachten
Sinkt Ihr Nettoeinkommen nicht nur vorübergehend, müssen Sie das dem Versicherer unverzüglich mitteilen (§ 4 Abs. 3 MB/KT). Er kann Krankentagegeld und Beitrag dann auf das geringere Einkommen herabsetzen – auch wenn Sie bereits arbeitsunfähig sind (§ 4 Abs. 4 MB/KT). Wer etwa in Teilzeit oder Elternzeit geht, sollte die Höhe deshalb aktiv anpassen statt zu hohe Beiträge zu zahlen.
Krankengeld der GKV und Krankentagegeld der PKV im Vergleich
| Merkmal | Krankengeld (GKV) | Krankentagegeld (PKV) |
|---|---|---|
| Höhe | 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos (§ 47 SGB V) | vereinbarter Betrag, höchstens das Nettoeinkommen |
| Höchstbetrag je Tag | 2026: 135,63 €; ab 1. Januar 2027: 148,75 € (Bundesrat steht aus) | keine feste Grenze, nur das eigene Netto |
| Beginn bei Angestellten | nach sechs Wochen Lohnfortzahlung | wählbar, sinnvoll ab dem 43. Tag |
| Beginn bei Selbstständigen | nur mit Wahlerklärung, dann ab der siebten Woche (§§ 44, 46 SGB V) oder per Wahltarif | frei wählbar, je nach Tarif schon nach wenigen Tagen |
| Dauer | höchstens 78 Wochen in drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V) | unbegrenzt, solange Arbeitsunfähigkeit besteht; Ende bei Berufsunfähigkeit |
| Abzüge | Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung | keine; Beiträge zu PKV und Altersvorsorge laufen weiter |
| Steuer | steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt | steuerfrei, kein Progressionsvorbehalt |
Quellen: §§ 44, 46, 47, 48 SGB V, MB/KT 2009, §§ 3 Nr. 1a und 32b EStG; Rechengrößen 2026 und Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026. Stand Oktober 2026.
Krankentagegeld für Selbstständige: Karenzzeit und laufende Kosten
Selbstständige haben keine Lohnfortzahlung. Ab dem ersten Krankheitstag fehlt Umsatz, während Miete, Kredite, Versicherungsbeiträge und oft auch Personal weiterbezahlt werden müssen. Die wichtigste Frage ist deshalb, ab welchem Tag das Krankentagegeld zahlen soll – die sogenannte Karenzzeit.
Je früher das Krankentagegeld beginnt, desto teurer ist es. Übliche Tarife bieten einen Beginn zwischen wenigen Tagen und sechs Wochen, häufig etwa ab dem 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag. Die richtige Wahl hängt von Ihren Rücklagen ab: Die Zeit bis zum Leistungsbeginn müssen Sie aus eigenem Geld überbrücken können.
Gestaffeltes Krankentagegeld
Viele kombinieren zwei Bausteine: einen kleineren Betrag ab einem frühen Tag und einen Aufstockungsbetrag ab einem späteren. So bleibt der Beitrag bezahlbar, und kurze Krankheiten belasten die Rücklage trotzdem nicht voll.
Laufende Kosten im Blick
Das Krankentagegeld ersetzt Einkommen, nicht Betriebsausgaben. Rechnen Sie aus, welche privaten Fixkosten Sie monatlich haben – Wohnung, PKV-Beitrag, Altersvorsorge, Kredite – und ob das versicherte Tagegeld sie deckt. Für feste Betriebskosten wie Praxis- oder Ladenmiete gibt es eigene Versicherungen.
Wie Selbstständige und Gründer die PKV insgesamt aufstellen, lesen Sie auf den Seiten PKV für Selbstständige und PKV für Existenzgründer.
Krankentagegeld im Mutterschutz
Seit 2017 zahlt das Krankentagegeld auch während der Mutterschutzfristen – in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – und am Entbindungstag (§ 192 Abs. 5 VVG). Voraussetzung ist, dass die Versicherte für diese Zeit keinen anderweitigen angemessenen Ersatz erhält.
Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden angerechnet (§ 1a MB/KT). Für angestellte Frauen ist der Verdienst in den Schutzfristen deshalb meist schon weitgehend ersetzt. Wichtig ist die Regel vor allem für Selbstständige, die sonst in dieser Zeit ohne Einkommen wären. Für diese Leistung gilt eine Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn.
Was sonst rund um Schwangerschaft und Elternzeit gilt, steht im Ratgeber Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit in der PKV.
Wann endet das Krankentagegeld?
Das Krankentagegeld ist für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gedacht. Der Vertrag endet deshalb unter anderem (§ 15 MB/KT):
- mit Eintritt der Berufsunfähigkeit: Sie liegt nach den Musterbedingungen vor, wenn Sie im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sind. Läuft gerade eine Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Versicherer noch höchstens drei Monate weiter.
- mit dem Bezug einer Altersrente, je nach Tarif spätestens mit 65; dann besteht ein Anspruch auf einen neuen Vertrag nach § 196 VVG.
- bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit, etwa wenn Sie nicht mehr erwerbstätig sind.
- bei Wegzug in ein Land außerhalb der EU und des EWR, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Warum Sie zusätzlich eine BU-Versicherung brauchen
Bei langer Krankheit kann der Versicherer prüfen, ob schon Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dann endet das Krankentagegeld – und ohne Berufsunfähigkeitsversicherung fehlt das Einkommen ganz, denn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist niedrig und Selbstständige haben oft keinen Anspruch. Stimmen Sie Krankentagegeld und BU-Rente deshalb aufeinander ab.
Endet der Vertrag wegen Berufsunfähigkeit und ist mit einer Rückkehr in den Beruf zu rechnen, können Sie ihn als Anwartschaftsversicherung fortführen (§ 15 Abs. 2 MB/KT).
Steuerliche Behandlung des Krankentagegeldes
Die Leistung: Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 a EStG). Anders als das Krankengeld der GKV unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt, weil § 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG nur Lohnersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch nennt. Der Bundesfinanzhof hat diese Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß gehalten (Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13). Wer in der GKV Krankengeld bezieht, zahlt auf sein übriges Einkommen deshalb unter Umständen einen höheren Steuersatz; beim privaten Krankentagegeld entfällt das.
Die Beiträge: Der Beitragsanteil für Krankentagegeld gehört nicht zur steuerlich voll absetzbaren Basisabsicherung (§ 1 KVBEVO). Er zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und wirkt sich nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbstständige) aus, die meist schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft sind. Details erklärt der Ratgeber PKV-Beiträge steuerlich absetzen. Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
So gehen Sie beim Krankentagegeld vor
Netto ermitteln
Nehmen Sie den Durchschnitt Ihres Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (Selbstständige: letzter Steuerbescheid) und teilen Sie den Monatswert durch 30.
Beginn festlegen
Angestellte wählen den 43. Tag. Selbstständige richten die Karenzzeit nach ihren Rücklagen und erwägen eine Staffelung.
Bedingungen prüfen
Wiedereingliederung, Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung, Definition des Nettoeinkommens und Leistungen im Ausland sind wichtige Unterschiede zwischen Tarifen.
Mit BU-Schutz abstimmen
Das Krankentagegeld endet bei Berufsunfähigkeit. Die BU-Rente sollte die Lücke danach schließen.
Regelmäßig anpassen
Nach Gehaltserhöhung, Teilzeit oder Wechsel in die Selbstständigkeit die Höhe prüfen und dem Versicherer Änderungen melden.
Häufige Fragen zum Krankentagegeld
Ab welchem Tag zahlt das Krankentagegeld bei Angestellten?
Angestellte erhalten sechs Wochen Lohnfortzahlung. Das Krankentagegeld sollte deshalb ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit beginnen. Ein früherer Beginn würde Beitrag kosten, ohne dass Sie etwas davon haben. Wichtig ist, dass der Tarif lückenlos an die Lohnfortzahlung anschließt und die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mit ärztlicher Bescheinigung gemeldet wird.
Wie hoch darf das Krankentagegeld höchstens sein?
Höchstens so hoch wie Ihr Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, umgerechnet auf den Kalendertag – maßgeblich ist meist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei 4.500 € netto im Monat sind das 150 € am Tag. Ein höheres Tagegeld wird im Leistungsfall nicht gezahlt, weil die Versicherung nicht zu einem Gewinn führen darf.
Muss ich Krankentagegeld versteuern?
Nein. Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 a EStG) und unterliegt – anders als das Krankengeld der GKV – nicht dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also auch nicht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Die Beiträge für das Krankentagegeld sind dafür steuerlich kaum absetzbar.
Zahlt das Krankentagegeld auch bei Berufsunfähigkeit?
Nein, nicht dauerhaft. Der Vertrag endet, wenn Sie im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sind. Läuft gerade eine Arbeitsunfähigkeit, leistet der Versicherer noch höchstens drei Monate. Danach braucht es eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die eine monatliche Rente zahlt.
Bekomme ich Krankentagegeld, wenn ich teilweise arbeite?
In der Regel nicht. Arbeitsunfähig im Sinne der Musterbedingungen ist nur, wer seinen Beruf vorübergehend in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt. Teilarbeitsfähigkeit reicht nicht. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nur versichert, wenn der Tarif sie ausdrücklich vorsieht – fragen Sie vorher beim Versicherer nach.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankentagegeld?
Ja. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V umfasst die Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeld, zusammen mit der Pflegepflichtversicherung höchstens 613,22 € im Monat (2026). Er beträgt die Hälfte des Beitrags, höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber in der GKV zahlen würde. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung entfällt er.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 192 Abs. 5 VVG – Krankentagegeld, auch in den Mutterschutzfristen
- § 206 VVG – Kündigung durch den Versicherer
- Musterbedingungen MB/KT 2009 (PKV-Verband, Stand Juni 2024)
- § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
- § 47 SGB V – Höhe des Krankengeldes und § 48 SGB V – Dauer
- § 44 SGB V – Krankengeld, Wahlerklärung Selbstständiger
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen und § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- § 1 KVBEVO – Beitragsanteile, die nicht zur Basisabsicherung gehören
- § 26 SGB III und § 4 SGB VI – Arbeitslosen- und Rentenversicherung bei Krankentagegeld
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13 (Progressionsvorbehalt)
- Rechengrößen 2026 und 2027: BMAS, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat steht aus)
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