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Kosten & Beiträge

Arbeit­geberzuschuss zur privaten Kranken­versicherung 2026 und 2027

Privat versicherte Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung: die Hälfte ihres Beitrags, höchstens aber den Betrag, den er bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde. 2026 sind das höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 € im Monat; ab 2027 voraussichtlich bis zu 672,56 €.

Hier lesen Sie, wie der Zuschuss berechnet wird, welche Tarifbestandteile zählen und was bei Teilzeit, Elternzeit und Krankheit gilt.

Gespräch mit der Personalabteilung über Unterlagen

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Wer hat Anspruch auf den Arbeit­geberzuschuss?

Den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die privat krankenversichert sind und

  • wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sind,
  • nach der 55er-Regel (§ 6 Abs. 3a SGB V) versicherungsfrei sind oder
  • sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, etwa bei Teilzeit.

Ihr Vertrag muss Leistungen vorsehen, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen – das ist bei einer Krankheitskostenvollversicherung der Fall. Außerdem muss der Versicherer bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllen, etwa einen Basistarif anbieten (§ 257 Abs. 2a SGB V). Den Nachweis liefert eine Bescheinigung Ihres Versicherers für den Arbeitgeber.

Freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte erhalten ebenfalls einen Zuschuss, und zwar in Höhe des Arbeitgeberanteils bei Pflichtversicherung (§ 257 Abs. 1 SGB V). Selbstständige bekommen keinen Zuschuss. Beamte erhalten statt eines Zuschusses Beihilfe, in einigen Ländern alternativ eine pauschale Beihilfe.

Höchstbeträge des Arbeit­geberzuschusses 2026 und 2027

Zuschuss im Monat (höchstens)20262027 (voraussichtlich)
Berechnungs­grundlage: Beitrags­bemessungsgrenze5.812,50 €6.375,00 €
Kranken­versicherung (7,3 % + 1,45 % = 8,75 %)508,59 €557,81 €
Pflege­pflicht­versicherung (1,8 %)104,63 €114,75 €
Pflege­pflicht­versicherung in Sachsen (1,3 %)75,56 €82,88 €
Zuschuss gesamt höchstens613,22 €672,56 €
Zuschuss gesamt höchstens in Sachsen584,15 €640,69 €

Eigene Berechnung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI. 2027 bei unverändertem durchschnittlichem Zusatz­beitrag von 2,9 % und Pflege­beitrag von 3,6 %; Rechengrößen 2027 vorbehaltlich Bundesrat. Stand Oktober 2026.

So wird der Arbeit­geberzuschuss berechnet

Für den Zuschuss gelten zwei Obergrenzen. Maßgeblich ist jeweils der niedrigere Betrag:

  1. Die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, den Sie für Ihre Krankenversicherung zahlen.
  2. Der Arbeitgeberanteil bei gesetzlicher Versicherung: die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %) plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (2026: 1,45 %), angewendet auf Ihr Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei einem Gehalt an oder über der Grenze ergeben sich 2026 die 508,59 € aus der Tabelle.

Für die Pflegepflichtversicherung wird getrennt gerechnet: die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens 1,8 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (in Sachsen 1,3 %). Die beiden Zuschüsse werden nicht miteinander verrechnet – ein ungenutzter Rest bei der Pflege erhöht nicht den Zuschuss zur Krankenversicherung.

Wichtig: Es zählt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den das Bundesgesundheitsministerium festlegt, nicht der Zusatzbeitrag einer bestimmten Krankenkasse. Ihren persönlichen Zuschuss ermitteln Sie mit dem Arbeitgeberzuschuss-Rechner.

Zahlt der Arbeitgeber auch für Ehepartner und Kinder?

Ja – für Angehörige, die bei gesetzlicher Versicherung beitragsfrei familienversichert wären (§ 257 Abs. 2 SGB V). Das sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, wenn sie die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen: Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 € im Monat (bei einem Minijob 603 €), keine hauptberufliche Selbstständigkeit, Kinder innerhalb der Altersgrenzen. Einzelheiten stehen im Ratgeber Familienversicherung.

Der Höchstbetrag erhöht sich dadurch nicht. Der Arbeitgeber zahlt auch für die Familie zusammen höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung (2026). Bei einer großen Familie ist die Grenze deshalb schnell erreicht, wie Beispiel 2 zeigt.

Hat Ihr Partner ein eigenes Einkommen über der Grenze oder ist er selbst versichert, gibt es für ihn keinen Zuschuss über Ihren Arbeitgeber. Sind beide Eltern privat versichert und angestellt, sollten Sie mit den Personalabteilungen klären, bei wem die Kinderbeiträge berücksichtigt werden.

Was ist zuschussfähig – und was nicht?

Der Zuschuss bezieht sich auf die Beiträge, die Sie tatsächlich für Ihre Kranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen.

Zuschussfähig

  • die Krankheitskostenvollversicherung mit ambulanten, stationären und zahnärztlichen Leistungen, auch wenn sie mehr leistet als die GKV – entscheidend ist, dass die Leistungen der Art nach den GKV-Leistungen entsprechen
  • das Krankentagegeld, in der Regel, weil es dem Krankengeld der GKV entspricht
  • der gesetzliche Zuschlag von 10 % zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr (§ 149 VAG)
  • Beiträge zu einem Beitragsentlastungstarif, weil sie als Teil der Krankenversicherung gelten
  • die private Pflegepflichtversicherung (getrennter Zuschuss nach § 61 SGB XI)

Nicht zuschussfähig

  • die Selbstbeteiligung: Sie ist kein Beitrag, sondern Ihr Eigenanteil an den Rechnungen – den tragen Sie allein, außer Ihr Arbeitgeber beteiligt sich freiwillig
  • freiwillige Zusatzversicherungen außerhalb der Pflegepflichtversicherung, etwa ein privates Pflegetagegeld

Eine Beitragsrückerstattung hat keinen Einfluss auf den Zuschuss. Ob sich eine höhere Selbstbeteiligung für Sie rechnet, prüfen Sie mit dem Selbstbeteiligungs-Rechner; Hintergründe im Ratgeber Selbstbeteiligung.

Ist der Arbeit­geberzuschuss steuerfrei?

Ja. Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Er erscheint auf Ihrer Gehaltsabrechnung als eigener Posten und wird mit dem Gehalt ausgezahlt; den Beitrag überweisen Sie in der Regel selbst an den Versicherer.

Bei der Steuererklärung können Sie nur den Eigenanteil als Sonderausgabe ansetzen, den steuerfreien Zuschuss nicht. Die Beiträge zur Basisabsicherung sind dabei unbegrenzt absetzbar. Mehr dazu im Ratgeber PKV-Beiträge steuerlich absetzen. In Einzelfällen hilft ein Steuerberater weiter.

Teilzeit, Elternzeit, Krankheit: Wann sich der Zuschuss ändert

Der Zuschuss hängt am Gehalt. Ändert sich das Gehalt, ändert sich der Zuschuss.

Teilzeit

Liegt Ihr Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze, berechnet sich die Obergrenze aus dem tatsächlichen Gehalt (siehe Beispiel 3). Wer in Teilzeit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, wird grundsätzlich versicherungspflichtig; nur mit einer Befreiung nach § 8 SGB V bleiben Sie privat versichert und behalten den Zuschuss.

Elternzeit

In der Elternzeit ohne Gehalt entfällt der Zuschuss, der PKV-Beitrag läuft aber weiter. Arbeiten Sie in Teilzeit während der Elternzeit, gibt es einen Zuschuss auf Basis dieses Gehalts. Planen Sie die Kosten früh ein, siehe Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit in der PKV.

Krankheit

Während der Entgeltfortzahlung (in der Regel sechs Wochen) läuft der Zuschuss weiter. Danach zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt mehr – und damit auch keinen Zuschuss. Sie zahlen den vollen Beitrag aus Ihrem Krankentagegeld. Bemessen Sie es deshalb so, dass es auch den dann vollen Beitrag trägt.

Kurzarbeit und Rente

Bei Kurzarbeit gelten Sonderregeln; der Arbeitgeber zahlt weiterhin einen Zuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V). Im Ruhestand übernimmt die Rentenversicherung: Sie zahlt Privatversicherten einen Zuschuss von 8,75 % der Rente (2026), höchstens die Hälfte des Beitrags, aber nichts zur Pflegeversicherung. Siehe PKV im Alter.

So erhalten Sie den Zuschuss

  1. Bescheinigung anfordern

    Ihr Versicherer stellt eine Arbeitgeberbescheinigung aus. Sie nennt die zuschussfähigen Beiträge für Kranken- und Pflegepflichtversicherung und bestätigt die gesetzlichen Voraussetzungen.

  2. Bei der Personalabteilung einreichen

    Geben Sie die Bescheinigung beim Arbeitgeber ab, am besten schon vor dem ersten Monat in der PKV. Der Zuschuss kommt dann mit dem Gehalt.

  3. Änderungen melden

    Nach einer Beitragsanpassung, einem Tarifwechsel oder wenn Kinder dazukommen, brauchen Sie eine neue Bescheinigung. Sonst zahlt der Arbeitgeber womöglich zu wenig.

  4. Abrechnung prüfen

    Kontrollieren Sie, ob der Zuschuss auf der Gehaltsabrechnung steuerfrei und in der richtigen Höhe ausgewiesen ist – vor allem zum Jahreswechsel, wenn sich die Höchstbeträge ändern.

Häufige Fragen zum Arbeit­geberzuschuss

Wie hoch ist der Arbeit­geberzuschuss zur PKV 2026?

Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte Ihres Beitrags, 2026 aber höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, zusammen 613,22 € im Monat. In Sachsen liegt der Höchstbetrag für die Pflege bei 75,56 €, insgesamt also bei 584,15 €. Verdienen Sie weniger als die Beitragsbemessungsgrenze, sinkt die Obergrenze entsprechend.

Wie hoch ist der Arbeit­geberzuschuss 2027?

Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 € im Monat steigt der Höchstzuschuss 2027 voraussichtlich auf 557,81 € für die Kranken- und 114,75 € für die Pflegeversicherung, zusammen 672,56 €. Das gilt bei unverändertem durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % und unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den Rechengrößen zustimmt.

Zahlt der Arbeitgeber auch für Kinder und Ehepartner?

Ja, wenn diese in der GKV beitragsfrei familienversichert wären – also etwa ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen über 565 € im Monat und Kinder innerhalb der Altersgrenzen. Der Zuschuss für die ganze Familie bleibt aber auf denselben Höchstbetrag begrenzt, 2026 also auf 613,22 € im Monat.

Ist der Arbeit­geberzuschuss zur PKV steuerpflichtig?

Nein. Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und auch sozialabgabenfrei. In der Steuererklärung dürfen Sie deshalb nur Ihren eigenen Beitragsanteil als Sonderausgabe angeben, nicht den Teil, den der Arbeitgeber trägt. Auf der Gehaltsabrechnung wird er gesondert ausgewiesen.

Zahlt der Arbeitgeber auch die Hälfte der Selbst­beteiligung?

Nein. Der Zuschuss bezieht sich nur auf tatsächlich gezahlte Beiträge. Die Selbstbeteiligung ist Ihr Eigenanteil an den Rechnungen und wird nicht bezuschusst, es sei denn, Ihr Arbeitgeber beteiligt sich freiwillig. Eine hohe Selbstbeteiligung lohnt sich für Angestellte deshalb seltener, als der niedrigere Beitrag vermuten lässt.

Bekomme ich in der Elternzeit einen Arbeit­geberzuschuss?

Nur wenn Sie in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten; dann wird der Zuschuss nach diesem Gehalt berechnet. Ohne Gehalt entfällt der Zuschuss, und Sie zahlen den vollen PKV-Beitrag selbst. Das Elterngeld ist dabei unabhängig vom Versicherungsstatus. Planen Sie diese Kosten frühzeitig in Ihr Familienbudget ein.

Bekommen Selbst­ständige oder Beamte einen Zuschuss zur PKV?

Selbstständige erhalten keinen Zuschuss und tragen ihren Beitrag allein. Beamte bekommen statt eines Zuschusses Beihilfe: Der Dienstherr erstattet einen festen Prozentsatz der Krankheitskosten, die PKV versichert nur den Rest. Einige Bundesländer bieten alternativ eine pauschale Beihilfe zur Versicherung an. Selbstständige können ihre Beiträge zur Basisabsicherung dafür als Sonderausgaben geltend machen.

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