Kosten & Beiträge
PKV-Beiträge steuerlich absetzen: Was zählt, wie viel und wie Sie mehr herausholen
Beiträge zur Basisabsicherung Ihrer privaten Krankenversicherung – also für Leistungen auf dem Niveau der GKV – und zur Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Komfortleistungen wie Einbettzimmer, Chefarzt oder das Krankentagegeld zählen nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € im Jahr, die meist schon ausgeschöpft sind.
Welcher Anteil Ihres Beitrags auf die Basisabsicherung entfällt, weist Ihr Versicherer aus und meldet ihn elektronisch an die Finanzverwaltung. Hier lesen Sie, was Arbeitgeberzuschuss, Beitragsrückerstattung, Kinderbeiträge und Vorauszahlungen bewirken – mit Rechenbeispielen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Welche PKV-Beiträge kann ich absetzen?
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Gruppen von Vorsorgeaufwendungen. Für die PKV ist die Trennlinie das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Basisabsicherung: unbegrenzt absetzbar
Der Teil Ihres Beitrags, der Leistungen auf dem Niveau der GKV finanziert, gehört zur Basisabsicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dazu kommt der volle Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Diese Beiträge können Sie ohne Obergrenze als Sonderausgaben abziehen – bei den meisten Vollversicherten ist das der größte Teil des Beitrags.
Komfortleistungen: nur im Rahmen der Höchstbeträge
Was über das GKV-Niveau hinausgeht, zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG): etwa Einbettzimmer und Chefarztbehandlung, Heilpraktiker oder höhere Zahnleistungen. Auch das Krankentagegeld gehört nicht zur Basisabsicherung, ebenso Zusatzversicherungen wie eine Pflegezusatz- oder Auslandsreiseversicherung.
Bescheinigung und elektronische Übermittlung
Ihr Versicherer teilt die Beiträge zur Basisabsicherung, die übrigen Beiträge und die Erstattungen unter Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer elektronisch der Finanzverwaltung mit. Die Werte erscheinen in der Regel in der vorausgefüllten Steuererklärung; zusätzlich erhalten Sie eine Übersicht vom Versicherer. Seit 2026 werden die Beiträge auch für den Lohnsteuerabzug elektronisch gemeldet, die frühere Papierbescheinigung für den Arbeitgeber entfällt. Widersprechen Sie der Übermittlung, werden die Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.
Welcher Beitrag zählt wie?
| Beitrag | Steuerliche Einordnung | Absetzbar |
|---|---|---|
| Krankenversicherung, Anteil auf GKV-Niveau | Basisabsicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) | Unbegrenzt |
| Pflegepflichtversicherung | Basisabsicherung | Unbegrenzt |
| Komfortleistungen (Einbettzimmer, Chefarzt, Heilpraktiker) | Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a) | Nur im Rahmen der Höchstbeträge |
| Krankentagegeld | Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Nur im Rahmen der Höchstbeträge |
| Zusatzversicherungen (z. B. Pflegezusatz) | Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Nur im Rahmen der Höchstbeträge |
| Selbstbeteiligung, selbst bezahlte Rechnungen | Keine Beiträge | Nur als außergewöhnliche Belastung über der zumutbaren Belastung |
Quelle: § 10, § 33 EStG; BFH, Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14. Stand Oktober 2026.
Höchstbeträge: Wann Komfortleistungen überhaupt zählen
Basisbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG):
- 2.800 € im Jahr für alle, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen, vor allem Selbstständige und Freiberufler.
- 1.900 € im Jahr für alle, die einen steuerfreien Zuschuss oder Beihilfe erhalten: Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss, Beamte und Pensionäre, Rentner mit Zuschuss der Rentenversicherung.
Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung hat jeder Partner seinen eigenen Höchstbetrag. Entscheidend ist die Reihenfolge: Liegen Ihre Basisbeiträge über dem Höchstbetrag, werden sie trotzdem in voller Höhe abgezogen – für Komfortleistungen, Krankentagegeld, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt dann aber nichts mehr übrig. Bei Vollversicherten ist das fast immer der Fall. Mit einem Trick lässt sich der Höchstbetrag trotzdem nutzen: der Vorauszahlung, siehe unten.
Arbeitgeberzuschuss: steuerfrei, aber abzuziehen
Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Im Gegenzug dürfen Sie den Teil des Beitrags, den der Arbeitgeber trägt, nicht noch einmal absetzen: Steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von den Basisbeiträgen abgezogen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Abziehbar bleibt also nur Ihr eigener Anteil. 2026 zahlt der Arbeitgeber höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung; Einzelheiten unter Arbeitgeberzuschuss.
Für Rentner gilt dasselbe mit dem steuerfreien Zuschuss der Rentenversicherung (§ 3 Nr. 14 EStG). Beamte dagegen erhalten keinen Zuschuss zum Beitrag, sondern Beihilfe zu den Krankheitskosten. Sie können ihre PKV-Beiträge zur Basisabsicherung deshalb in voller Höhe absetzen; mehr dazu unter PKV für Beamte.
Rechenbeispiel: Angestellte und Selbstständiger
Angestellte: Krankenversicherung 680 € im Monat, davon laut Versicherer 560 € Basisabsicherung, Pflege 60 €. Selbstständiger: Krankenversicherung 700 €, davon 600 € Basisabsicherung, Pflege 70 €. Beide ledig, Werte im Jahr.
| Posten | Angestellte | Selbstständiger |
|---|---|---|
| Basisanteil Krankenversicherung | 6.720 € | 7.200 € |
| Pflegepflichtversicherung | 720 € | 840 € |
| Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (340 € + 30 € im Monat) | −4.440 € | – |
| Absetzbare Basisbeiträge | 3.000 € | 8.040 € |
| Komfort und Krankentagegeld | 1.440 € – wirkungslos, Höchstbetrag 1.900 € schon überschritten | 1.200 € – wirkungslos, Höchstbetrag 2.800 € schon überschritten |
| Steuerersparnis bei angenommenem Grenzsteuersatz | 30 %: 900 € | 35 %: 2.814 € |
Beispiel, unverbindlich, vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und andere Vorsorgeaufwendungen. Der Basisanteil hängt vom Tarif ab und steht in der Übersicht Ihres Versicherers.
Vorauszahlung: Beiträge im Voraus zahlen und mehr absetzen
Beiträge zur Basisabsicherung, die Sie für künftige Jahre im Voraus zahlen, können Sie im Zahlungsjahr absetzen, solange sie zusammen nicht mehr als das Dreifache der Beiträge des laufenden Jahres ausmachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG). Bis 2019 lag die Grenze beim Zweieinhalbfachen; in vielen älteren Ratgebern steht daher noch „zweieinhalb Jahre“.
Der Vorteil entsteht in den Folgejahren: Weil die Basisbeiträge schon bezahlt sind, wird der Höchstbetrag frei – für Komfortleistungen, Krankentagegeld und andere Versicherungen wie Haftpflicht oder Berufsunfähigkeit. Zusätzlich kann es sich lohnen, in einem Jahr mit besonders hohem Einkommen vorauszuzahlen, etwa vor dem Ruhestand.
Beispiel für den Selbstständigen von oben
Er zahlt im Dezember 2026 seine Basisbeiträge für 2027 und 2028 voraus: 2 × 8.040 € = 16.080 €. Das liegt unter dem Dreifachen von 8.040 €, also 24.120 €. Für 2026 setzt er damit 8.040 € + 16.080 € = 24.120 € ab. 2027 und 2028 fallen keine Basisbeiträge an; seine Komfortbeiträge von 1.200 € und angenommene 1.000 € für Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung passen in beiden Jahren in den Höchstbetrag von 2.800 €. Er kann so zusätzlich 2 × 2.200 € = 4.400 € absetzen (Beispiel, unverbindlich, ohne Beitragsanpassungen).
Beitragsrückerstattung und Selbstbeteiligung
Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Auszahlung Ihre absetzbaren Beiträge, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen (§ 10 Abs. 4b EStG). Bei 1.000 € Rückerstattung und einem Steuersatz von 35 % zahlen Sie also rund 350 € mehr Steuer. Ob es sich lohnt, kleine Rechnungen selbst zu zahlen, rechnen Sie im Ratgeber Beitragsrückerstattung durch.
Eine Selbstbeteiligung ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und daher keine Sonderausgabe (BFH, 01.06.2016, X R 43/14). Dasselbe gilt für Rechnungen, die Sie selbst zahlen, um die Rückerstattung zu bekommen (BFH, 29.11.2017, X R 3/16). Solche Kosten zählen nur als außergewöhnliche Belastung, soweit Ihre gesamten Krankheitskosten die zumutbare Belastung von 1 bis 7 % der Einkünfte übersteigen (§ 33 EStG). Was das für die Wahl der Selbstbeteiligung bedeutet, steht dort.
Beiträge für Kinder und Ehepartner
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihrer Kinder können Sie wie eigene Beiträge absetzen, wenn Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und die Beiträge wirtschaftlich tragen – durch Bar- oder Sachunterhalt, unabhängig von eigenen Einkünften des Kindes (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Das gilt auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, etwa als Student oder Auszubildender, und wenn der andere Elternteil den Vertrag abgeschlossen hat. Geben Sie dafür die Identifikationsnummer des Kindes in der Steuererklärung an.
Bei Angestellten umfasst der Arbeitgeberzuschuss auch Beiträge für Kinder und Ehepartner, die in der GKV familienversichert wären. Dieser Teil ist ebenfalls steuerfrei und mindert die absetzbaren Beiträge. Ehepaare mit Zusammenveranlagung setzen ihre Beiträge gemeinsam ab, jeder mit eigenem Höchstbetrag. Mehr zur Familie in der PKV lesen Sie unter PKV für Kinder und PKV für Familien.
Selbstständige, Rentner und Pensionäre
Selbstständige: Sonderausgabe, nicht Betriebsausgabe
Auch wenn Sie die PKV über Ihr Geschäftskonto bezahlen: Beiträge zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung sind private Vorsorge. Sie gehören in die Steuererklärung als Sonderausgaben, nicht in die Gewinnermittlung als Betriebsausgaben. Das gilt auch für das Krankentagegeld; die Leistungen daraus sind im Gegenzug steuerfrei. Selbstständige haben den höheren Höchstbetrag von 2.800 € und profitieren besonders von der Vorauszahlung. Mehr unter PKV für Selbstständige.
Rentner und Pensionäre
Rentner setzen ihre Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben ab, abzüglich des steuerfreien Zuschusses der Rentenversicherung; ihr Höchstbetrag liegt bei 1.900 €. Pensionäre mit Beihilfe setzen den vollen Basisanteil ihres Restkostentarifs ab. Weil der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger ist, wirkt der Abzug dort schwächer – ein Grund, warum eine Vorauszahlung vor dem Rentenbeginn interessant sein kann. Wie sich die Beiträge im Alter entwickeln, steht unter PKV im Alter.
So setzen Sie Ihre PKV-Beiträge richtig ab
Übersicht des Versicherers prüfen
Kontrollieren Sie Basisanteil, übrige Beiträge und Erstattungen für das Steuerjahr. Fehler klären Sie direkt mit dem Versicherer.
Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen
Übernehmen Sie die elektronisch gemeldeten Werte und tragen Sie steuerfreie Zuschüsse von Arbeitgeber oder Rentenversicherung ein.
Kinderbeiträge angeben
Tragen Sie Beiträge für Kinder, die Sie wirtschaftlich tragen, mit der Identifikationsnummer des Kindes in der Anlage Kind ein.
Rückerstattung berücksichtigen
Prüfen Sie, ob die Beitragsrückerstattung im richtigen Jahr gemeldet ist, und rechnen Sie im nächsten Jahr vorher durch, ob sich Selbstzahlen lohnt.
Vorauszahlung vor Dezember planen
Wenn Sie vorauszahlen möchten, klären Sie Annahme und Betrag mit dem Versicherer und lassen Sie die Wirkung von einem Steuerberater prüfen.
Häufige Fragen zur PKV in der Steuererklärung
Kann ich meine PKV-Beiträge komplett von der Steuer absetzen?
Den Anteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung ja, und zwar ohne Obergrenze. Beiträge für Komfortleistungen und Krankentagegeld zählen nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 €, die meist schon ausgeschöpft sind. Von Ihren Basisbeiträgen wird außerdem ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss abgezogen.
Wie viel Prozent meines PKV-Beitrags sind absetzbar?
Das hängt vom Tarif ab. Der Versicherer ermittelt, welcher Teil des Beitrags auf Leistungen auf GKV-Niveau entfällt, und meldet diesen Basisanteil der Finanzverwaltung. Je mehr Komfortleistungen und je höher das Krankentagegeld, desto kleiner ist der Anteil. Den genauen Wert finden Sie in der jährlichen Übersicht Ihres Versicherers.
Muss ich den Arbeitgeberzuschuss in der Steuererklärung abziehen?
Ja. Der Zuschuss ist steuerfrei, deshalb dürfen Sie nur Ihren eigenen Anteil absetzen. Steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von den Basisbeiträgen abgezogen. Der Arbeitgeber meldet den Zuschuss elektronisch, er steht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Lohnt sich eine Vorauszahlung der PKV-Beiträge?
Oft für Selbstständige, Beamte und andere, die ihren Beitrag selbst tragen. Basisbeiträge für künftige Jahre sind bis zum Dreifachen des laufenden Jahresbeitrags im Zahlungsjahr absetzbar. In den Folgejahren wird der Höchstbetrag für andere Versicherungen frei. Prüfen Sie vorher mit dem Versicherer und einem Steuerberater, ob und wie es in Ihrem Fall wirkt.
Kann ich als Selbstständiger die PKV als Betriebsausgabe absetzen?
Nein. Beiträge zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung sind private Vorsorge und damit Sonderausgaben, auch wenn Sie sie vom Geschäftskonto zahlen. Selbstständige haben dafür den höheren Höchstbetrag von 2.800 € und können die Basisbeiträge unbegrenzt absetzen.
Kann ich die PKV-Beiträge meines Kindes absetzen?
Ja, wenn Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und die Beiträge wirtschaftlich tragen. Das gilt auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder der andere Elternteil den Vertrag hat. Geben Sie die Beiträge mit der Identifikationsnummer des Kindes in der Anlage Kind an.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Basisabsicherung, Kinder, Vorauszahlung, Höchstbeträge, Erstattungen)
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 14 Zuschuss der Rentenversicherung, Nr. 62 Arbeitgeberzuschuss)
- § 11 EStG – Zufluss und Abfluss
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- BFH, Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14 (Selbstbehalt keine Sonderausgabe)
- BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 3/16 (Verzicht auf Erstattung zugunsten der Beitragsrückerstattung)
- BMF-Schreiben vom 14.08.2025 zur Vorsorgepauschale ab 2026 (elektronische Meldung der PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug)
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