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Kosten & Beiträge

Beitrags­rückerstattung in der PKV: Wann Sie Rechnungen besser selbst zahlen

Viele PKV-Tarife zahlen einen Teil der Beiträge zurück, wenn Sie ein Kalenderjahr lang keine Leistungen in Anspruch nehmen – entweder erfolgsabhängig aus den Überschüssen des Versicherers oder vertraglich garantiert. Ob Sie eine Rechnung lieber selbst bezahlen, entscheiden Sie am besten am Jahresende: Vergleichen Sie die Summe Ihrer Rechnungen mit der Rückerstattung nach Steuern.

Denn die Rückerstattung mindert Ihre absetzbaren Beiträge, und selbst bezahlte Rechnungen können Sie nicht absetzen. Hier finden Sie die Arten der Rückerstattung, den Rechenweg mit Beispiel und die wichtigsten Regeln.

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Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 8 Minuten Lesezeit

Was ist die Beitrags­rückerstattung?

Die Beitragsrückerstattung belohnt Versicherte, die in einem Kalenderjahr keine Leistungen abrufen. Für den Versicherer lohnt sich das, weil er die Kosten und den Aufwand vieler kleiner Rechnungen spart. Für Sie kann sie bares Geld bedeuten – je nach Tarif mehrere Monatsbeiträge.

Die Rückerstattung gilt in der Regel je versicherte Person und für die Krankheitskostenversicherung, nicht für die Pflegepflichtversicherung. Ob auch das Krankentagegeld dazugehört, regelt der Tarif. Verwechseln Sie sie nicht mit dem Beitragsentlastungstarif: Der senkt den Beitrag im Alter und hat mit leistungsfreien Jahren nichts zu tun.

Erfolgsabhängig oder garantiert?

MerkmalErfolgsabhängige RückerstattungErfolgsunabhängige (garantierte) Rückerstattung
GrundlageÜberschüsse des Versicherers aus der Rückstellung für Beitrags­rückerstattungVertragliche Zusage im Tarif
HöheWird jedes Jahr neu festgelegt, kann steigen, sinken oder ausfallenFest nach Tarif­bedingungen, oft gestaffelt nach leistungs­freien Jahren
Wirkung auf den BeitragKein eigener Beitrags­anteil; dieselben Mittel können auch Erhöhungen abmildernIm Beitrag einkalkuliert, der Tarif ist dafür etwas teurer
PlanbarkeitGeringHoch, solange Sie die Bedingungen erfüllen

Rechts­grundlagen: § 150 und § 155 Abs. 2 VAG (Verwendung der Mittel mit Zustimmung des Treuhänders). Stand Oktober 2026.

Wie hoch ist die Rückerstattung und wann wird sie gezahlt?

Die Höhe hängt vom Tarif und bei der erfolgsabhängigen Variante vom Geschäftsergebnis ab. Viele Tarife staffeln die Rückerstattung über mehrere Jahre: Nach dem ersten leistungsfreien Jahr gibt es zum Beispiel einen Monatsbeitrag, nach mehreren Jahren in Folge mehr. Reichen Sie eine Rechnung ein, fällt die Rückerstattung für dieses Jahr weg, und je nach Tarif beginnt die Staffel von vorn.

Gezahlt wird meist im Laufe des Folgejahres. Häufig müssen Sie dann noch beim Versicherer versichert sein; wer zum Jahresende kündigt oder in die GKV wechselt, kann leer ausgehen. Auch ein Tarifwechsel kann die Staffel beeinflussen. Lesen Sie dazu die Bedingungen Ihres Tarifs oder fragen Sie den Versicherer.

Was ist unschädlich?

Viele Tarife lassen bestimmte Leistungen zu, ohne dass die Rückerstattung entfällt – etwa gezielte Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen oder Leistungen aus anderen Tarifen. Welche Leistungen genau ausgenommen sind, steht in Ihren Tarifbedingungen. Einen Überblick über die Vorsorgeleistungen gibt der Ratgeber ambulante Leistungen.

Rechnung einreichen oder selbst zahlen? Der Rechenweg

Die Entscheidung folgt einer einfachen Gleichung. Selbst zahlen lohnt sich, wenn gilt:

Summe der Rechnungen im Jahr < Rückerstattung − Steuereffekt + Staffelvorteil

So gehen Sie vor:

  1. Rückerstattung ermitteln: Wie viel würden Sie für dieses Jahr zurückbekommen? Bei garantierten Tarifen steht das in den Bedingungen, bei erfolgsabhängigen in der letzten Mitteilung des Versicherers.
  2. Steuereffekt abziehen: Die Rückerstattung mindert im Jahr der Auszahlung Ihre absetzbaren Beiträge (§ 10 Abs. 4b EStG), soweit sie auf die Basisabsicherung entfällt. Multiplizieren Sie diesen Teil mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz.
  3. Staffelvorteil addieren: Würde eine Einreichung die Staffel zurücksetzen, rechnen Sie die geringere Rückerstattung der Folgejahre hinzu.
  4. Mit den Rechnungen vergleichen: Selbst bezahlte Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben (BFH, 29.11.2017, X R 3/16). Sie zählen also mit dem vollen Betrag.

Rechnungen, die ohnehin unter Ihre Selbstbeteiligung fallen, zahlen Sie sowieso selbst. Ob Sie sie trotzdem einreichen sollten, hängt davon ab, ob Ihr Tarif das schon als Leistungsfall wertet.

Beispielrechnung: Einreichen oder selbst zahlen?

Monatsbeitrag für die Krankenversicherung 500 €, Rückerstattung im Tarif drei Monatsbeiträge, davon 80 % auf die Basisabsicherung, angenommener Grenzsteuersatz 35 %, keine Staffel.

RechenschrittBetrag
Rückerstattung (3 × 500 €)1.500 €
Davon Basisabsicherung (80 %)1.200 €
Steuerliche Mehrbelastung (1.200 € × 35 %)−420 €
Rückerstattung nach Steuern1.080 €
Fall A: Rechnungen im Jahr 650 €Selbst zahlen – Vorteil 430 €
Fall B: Rechnungen im Jahr 1.300 €Einreichen – Nachteil beim Selbst­zahlen 220 €

Beispiel, unverbindlich. Der Steuereffekt hängt von Ihrem Steuersatz und dem Anteil der Basisabsicherung ab, den Ihr Versicherer bescheinigt.

Beitrags­rückerstattung und Steuer im Detail

Ihr Versicherer meldet die Beiträge und die Erstattungen elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Rückerstattung wird im Jahr der Auszahlung mit Ihren Beiträgen derselben Art verrechnet: Der Teil, der auf die Basisabsicherung entfällt, mindert die unbegrenzt absetzbaren Basisbeiträge. Übersteigt die Erstattung in einem Jahr die Beiträge derselben Art, wird der verbleibende Überhang dem Einkommen hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

Die selbst gezahlten Rechnungen dürfen Sie nicht dagegenrechnen. Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass Krankheitskosten, die Sie tragen, um die Rückerstattung zu bekommen, die Erstattung nicht mindern und keine Sonderausgaben sind. Abziehbar sind sie allenfalls als außergewöhnliche Belastung, wenn Ihre gesamten Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen. Alles Weitere zum Sonderausgabenabzug finden Sie unter PKV-Beiträge steuerlich absetzen.

Für wen lohnt sich ein Tarif mit Beitrags­rückerstattung?

Eine Rückerstattung ist ein schöner Bonus, sollte aber nicht der Hauptgrund für die Tarifwahl sein. Entscheidend sind die Leistungen der PKV im Ernstfall. Ein garantierter Bonus ist im Beitrag einkalkuliert – Sie bezahlen ihn also zunächst mit. Eine erfolgsabhängige Rückerstattung kostet nichts extra, ist aber nicht planbar.

Besonders profitieren gesunde Versicherte, die selten zum Arzt gehen und kleinere Rechnungen aus eigenen Rücklagen zahlen können. Mit dem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Leistungen brauchen; die Rückerstattung wird dann seltener. Wer Wert auf regelmäßige Vorsorge legt, sollte darauf achten, dass Vorsorgeuntersuchungen unschädlich sind. Wie Rückerstattung, Selbstbeteiligung und Tarifwahl zusammenspielen, besprechen wir gern in einem PKV-Vergleich.

Häufige Fragen zur Beitrags­rückerstattung

Wann zahlt die PKV die Beitrags­rückerstattung aus?

In der Regel im Laufe des Jahres nach dem leistungsfreien Kalenderjahr. Den genauen Zeitpunkt und die Voraussetzungen regelt Ihr Tarif. Häufig müssen Sie zum Auszahlungstermin noch beim Versicherer versichert sein. Wer zum Jahresende kündigt oder in die GKV wechselt, kann den Anspruch verlieren.

Muss ich die Beitrags­rückerstattung versteuern?

Sie ist kein Einkommen, wirkt sich aber trotzdem auf die Steuer aus: Sie mindert im Jahr der Auszahlung Ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie auf die Basisabsicherung entfällt. Dadurch zahlen Sie etwas mehr Steuer. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % bleiben von 1.000 € Rückerstattung auf die Basisabsicherung rund 650 € übrig.

Gefährden Vorsorge­untersuchungen die Beitrags­rückerstattung?

In vielen Tarifen nicht. Häufig sind gezielte Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ausdrücklich unschädlich, Sie können sie also einreichen und behalten die Rückerstattung. Welche Untersuchungen genau dazugehören, steht in Ihren Tarifbedingungen. Fragen Sie im Zweifel vor der Einreichung beim Versicherer nach.

Lohnt es sich, Rechnungen selbst zu zahlen?

Ja, wenn die Summe Ihrer Rechnungen im Jahr kleiner ist als die Rückerstattung nach Steuern, gegebenenfalls zuzüglich eines Staffelvorteils für die Folgejahre. Warten Sie mit der Entscheidung bis zum Jahresende, denn späte Rechnungen können sie verändern. Selbst gezahlte Kosten sind nicht als Sonderausgaben absetzbar.

Was passiert bei einem Tarif­wechsel mit der Beitrags­rückerstattung?

Das regelt der Tarif. Häufig beginnt eine Staffel im neuen Tarif von vorn, oder es gelten andere Rückerstattungsregeln. Fragen Sie beim Versicherer nach, bevor Sie wechseln, und beziehen Sie den möglichen Verlust in Ihren Vergleich ein – vor allem, wenn Sie schon viele leistungsfreie Jahre gesammelt haben.

Gibt es die Beitrags­rückerstattung auch für Kinder?

Je nach Tarif ja. Die Rückerstattung wird meist je versicherte Person berechnet, für ein Kind also unabhängig von den Eltern. Weil Kinderbeiträge niedriger sind, fällt auch die Rückerstattung kleiner aus. Vorsorgeuntersuchungen für Kinder sind in vielen Tarifen unschädlich.

Quellen und Rechts­grundlagen

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