Zum Inhalt springen

Leistungen

Arztrechnung und GOÄ: abrechnen, einreichen, prüfen

Ärzte rechnen bei Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Zahnärzte nach der GOZ: Jede Leistung hat eine Punktzahl, die mit dem Punktwert und einem Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 multipliziert wird. Sie erhalten die Rechnung selbst, bezahlen sie und reichen sie bei Ihrem Versicherer zur Erstattung ein.

Hier erfahren Sie, wie Sie eine Arztrechnung lesen und prüfen, welche Fristen gelten, was bei Kürzungen hilft und wie weit die Reform der GOÄ ist.

Finanzrechner in der Hand

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Wie funktioniert die GOÄ?

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie gilt für alle ärztlichen Leistungen, die nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden – also für Privatpatienten, aber auch für Selbstzahler und individuelle Gesundheitsleistungen. Ihr Gebührenverzeichnis ordnet jeder Leistung eine Nummer und eine Punktzahl zu.

Die Punktzahl multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt den einfachen Gebührensatz (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Innerhalb eines Gebührenrahmens bestimmt der Arzt den Steigerungsfaktor nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Behandlung (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Leistungen, die im Verzeichnis fehlen, darf er „entsprechend“ einer gleichwertigen Leistung berechnen (Analogbewertung, § 6 Abs. 2 GOÄ). Dazu kommen Entschädigungen wie Wegegeld bei Hausbesuchen und Auslagen.

Zahnärzte rechnen nach der GOZ mit einem Punktwert von 5,62421 Cent ab, der seit 1988 unverändert ist; dazu kommen Material- und Laborkosten (mehr dazu bei den Zahnleistungen). Psychologische Psychotherapeuten rechnen über die Gebührenordnung für Psychotherapeuten ebenfalls nach der GOÄ ab (§ 1 GOP) – mehr dazu im Ratgeber Psychotherapie.

Für Versicherte im Basistarif und im Standardtarif gelten gesetzlich niedrigere Höchstsätze (§ 75 Abs. 3a SGB V); die Tabelle unten zeigt sie in der letzten Spalte.

Steigerungssätze der GOÄ und GOZ im Überblick

LeistungsartOhne Begründung bis (Schwellenwert)Mit Begründung bis (Höchstsatz)Standard- und Basistarif höchstens
Persönliche ärztliche Leistungen (die meisten Leistungen)2,3-fach3,5-fach1,8-fach
Medizinisch-technische Leistungen (Abschnitte A, E, O, etwa Röntgen, MRT, physikalische Therapie)1,8-fach2,5-fach1,38-fach
Laborleistungen (Abschnitt M, Nr. 437)1,15-fach1,3-fach1,16-fach
Zahnärztliche Leistungen (GOZ)2,3-fach3,5-fach2,0-fach
Über dem Höchstsatznur mit schriftlicher Honorarvereinbarung vor der Behandlung (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ)nicht für Abschnitte A, E, M, O; nicht bei Notfall oder akuter Schmerzbehandlung–

Quellen: §§ 2, 5 GOÄ, § 5 GOZ, § 75 Abs. 3a SGB V (für den Basistarif sind vertraglich teils niedrigere Sätze vereinbart); Stand Oktober 2026.

Arztrechnung prüfen: die Checkliste

Eine Arztrechnung wird erst fällig, wenn sie den Vorgaben der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Prüfen Sie deshalb zuerst die Form, dann den Inhalt.

Pflichtangaben nach § 12 GOÄ

  • Datum jeder Leistung
  • Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, gegebenenfalls mit Mindestdauer
  • Betrag und Steigerungsfaktor
  • bei stationärer Behandlung der Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ (25 %, bei Belegärzten 15 %)
  • bei Entschädigungen wie Wegegeld: Betrag, Art und Berechnung
  • bei Auslagen: Betrag und Art; übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 €, muss der Beleg beiliegen
  • bei Analogbewertungen: verständliche Beschreibung, der Hinweis „entsprechend“ und die Nummer der gleichwertigen Leistung

Begründung über dem Schwellenwert

Liegt der Faktor über 2,3 (technische Leistungen: 1,8; Labor: 1,15), muss die Rechnung das für jede Leistung schriftlich, verständlich und nachvollziehbar begründen; auf Verlangen muss der Arzt die Begründung näher erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Eine allgemeine Formel wie „erhöhter Zeitaufwand“ bei jeder Position reicht Versicherern oft nicht.

Inhaltlich plausibel?

  • Stimmen Termine und Leistungen mit Ihrer Erinnerung überein?
  • Tauchen Leistungen doppelt auf oder wurden Nummern kombiniert, die nebeneinander nicht berechnet werden dürfen?
  • Sind Leistungen, die Sie auf eigenen Wunsch erhalten haben – etwa eine Untersuchung ohne medizinischen Anlass –, als solche gekennzeichnet? Für sie zahlt der Versicherer in der Regel nicht.

Rechnung einreichen: Wege und Fristen

Die meisten Versicherer bieten eine App, über die Sie Rechnungen fotografieren und hochladen; daneben geht es per Post oder Online-Portal. Bewahren Sie die Originale auf, bis die Erstattung abgeschlossen ist, wenn Ihr Versicherer das verlangt. Legen Sie bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die Verordnung bei – ohne sie zahlt der Versicherer in der Regel nicht.

Fristen

Eine allgemeine Einreichungsfrist enthalten die Musterbedingungen nicht. Ihr Anspruch auf Erstattung verjährt aber nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Manche Tarife setzen zusätzlich Stichtage, etwa für die Beitragsrückerstattung. Die Bedingungen Ihres Tarifs gehen vor.

Sofort einreichen oder sammeln?

Haben Sie eine Selbstbeteiligung oder Anspruch auf Beitragsrückerstattung, lohnt es sich oft, kleinere Rechnungen bis zum Jahresende zu sammeln. Ob die Erstattung höher ist als die Rückerstattung, die Sie verlieren würden, berechnet der Rechner Rechnung einreichen oder Beitragsrückerstattung. Große Rechnungen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – reichen Sie dagegen sofort ein.

Erstattung, Vorleistung und Zahlungsziel

Ihr Vertrag mit dem Arzt ist unabhängig von Ihrem Vertrag mit dem Versicherer. Sie schulden das Honorar, auch wenn der Versicherer weniger erstattet. Viele Ärzte nennen ein Zahlungsziel von etwa 30 Tagen; in Verzug kommen Sie als Verbraucher ohne Mahnung erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Der Versicherer muss zahlen, sobald er die nötigen Feststellungen abgeschlossen hat. Dauert das länger als einen Monat nach Eingang, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Betrags verlangen (§ 14 VVG). Bei Rechnungen aus dem Ausland rechnet er zum Kurs des Tages um, an dem die Belege eingehen (§ 6 Abs. 4 MB/KK).

So gehen Sie vor, damit Sie nicht lange in Vorleistung gehen:

  1. Rechnung sofort nach Erhalt prüfen und einreichen.
  2. Bei großen Beträgen den Arzt um ein längeres Zahlungsziel bitten, bis die Erstattung da ist.
  3. Bei hohen Krankenhaus- oder Medikamentenkosten den Versicherer nach direkter Abrechnung fragen.

Für Verträge ab dem 1. Oktober 2021 sehen die Musterbedingungen kein Abtretungsverbot mehr vor (§ 6 Abs. 6 MB/KK). Damit können Sie Ihren Erstattungsanspruch abtreten, etwa an eine Klinik oder Abrechnungsstelle, die dann direkt mit dem Versicherer abrechnet.

Direktabrechnung im Krankenhaus und in der Apotheke

Im Krankenhaus erspart Ihnen die Klinikkarte Ihres Versicherers die Vorleistung: Das Krankenhaus rechnet die allgemeinen Krankenhausleistungen und meist die Unterkunft direkt ab. Die Rechnungen der Wahlärzte kommen trotzdem oft zu Ihnen. Achten Sie dort auf die Minderung um 25 % nach § 6a GOÄ – sie ist Pflichtangabe. Mehr im Ratgeber stationäre Leistungen.

In der Apotheke zahlen Sie das Privatrezept und reichen Quittung und Rezept ein. Bei sehr teuren Medikamenten bieten viele Versicherer an, direkt mit der Apotheke abzurechnen – fragen Sie vorher nach. Was die PKV bei Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln erstattet, steht im Ratgeber ambulante Leistungen.

Die direkte Abrechnung mit Leistungserbringern ist eine der Dienstleistungen, die Versicherer nach § 192 Abs. 3 VVG anbieten dürfen – ebenso die Prüfung, ob Rechnungen berechtigt sind, und die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Wenn der Versicherer kürzt: Streitfälle lösen

Kürzungen haben meist einen von drei Gründen: Der Faktor oder die Begründung wird nicht anerkannt, die Leistung gilt als medizinisch nicht notwendig, oder der Tarif begrenzt die Erstattung – etwa auf den Schwellenwert, ein Budget oder ein Preisverzeichnis. Welche Begrenzungen typisch sind, zeigt der Ratgeber Leistungen der PKV.

So gehen Sie vor

  1. Abrechnung lesen: Die Leistungsabrechnung nennt den Grund jeder Kürzung. Liegt sie am Tarif, lässt sie sich nicht wegverhandeln.
  2. Arzt einbeziehen: Bei Streit über Faktor oder Analogziffer bitten Sie den Arzt, die Begründung näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ), und reichen diese nach. Viele Ärzte korrigieren eine unklare Rechnung auch.
  3. Gutachten einsehen: Stützt sich der Versicherer auf ein Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit, haben Sie Anspruch auf Auskunft und Einsicht (§ 4 Abs. 8 MB/KK).
  4. Gebührenprüfung: Die Landesärztekammern und Landeszahnärztekammern prüfen auf Anfrage, ob eine Rechnung der Gebührenordnung entspricht.
  5. Schlichtung: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung schlichtet Streit mit dem Versicherer unabhängig und kostenfrei. Daneben steht die Beschwerde bei der BaFin offen, als letzter Schritt der Rechtsweg.

Wichtig: Kürzt der Versicherer, weil er eine Rechnung für überhöht hält, sind Sie dem Arzt gegenüber nicht automatisch zur geringeren Zahlung berechtigt. Klären Sie die Frage mit beiden Seiten, bevor Sie eine Zahlung zurückhalten.

Häufige Fragen zur Arztrechnung nach GOÄ

Was bedeutet der Faktor 2,3 auf der Arztrechnung?

Der Faktor ist der Steigerungssatz, mit dem der einfache Gebührensatz multipliziert wird. 2,3 ist der Schwellenwert für persönliche ärztliche Leistungen: Bis dahin muss der Arzt nichts begründen. Darüber, bis 3,5, muss er für jede Leistung schriftlich begründen, warum sie besonders schwierig oder zeitaufwendig war. Technische Leistungen haben einen Schwellenwert von 1,8, Labor von 1,15.

Darf ein Arzt mehr als den 3,5-fachen Satz berechnen?

Nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung, die vor der Behandlung nach persönlicher Absprache geschlossen wird. Sie muss Nummer, Bezeichnung, Faktor und Betrag nennen und darauf hinweisen, dass die Erstattung möglicherweise nicht in voller Höhe gewährleistet ist (§ 2 GOÄ). Für technische und Laborleistungen und bei Notfällen ist sie nicht zulässig.

Wie lange kann ich Arztrechnungen bei der PKV einreichen?

Eine allgemeine Einreichungsfrist gibt es nach den Musterbedingungen nicht. Der Erstattungsanspruch verjährt aber in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Manche Tarife setzen eigene Fristen, etwa im Zusammenhang mit der Beitragsrückerstattung. Prüfen Sie Ihre Tarifbedingungen.

Muss ich die Arztrechnung bezahlen, bevor die PKV erstattet?

Rechtlich schulden Sie das Honorar dem Arzt, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – unabhängig von der Erstattung. In der Praxis reicht das übliche Zahlungsziel meist, um die Erstattung abzuwarten. Bei großen Beträgen bitten Sie den Arzt um Aufschub oder fragen den Versicherer nach Direktabrechnung.

Was kann ich tun, wenn die PKV eine Rechnung kürzt?

Lesen Sie zuerst die Begründung in der Leistungsabrechnung. Geht es um Faktor oder Begründung, bitten Sie den Arzt um eine nähere Erläuterung und reichen sie nach. Die Ärztekammer prüft Rechnungen auf Anfrage. Bleibt der Streit mit dem Versicherer, können Sie kostenfrei den PKV-Ombudsmann anrufen.

Wann kommt die neue GOÄ?

Das steht noch nicht fest. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben einen gemeinsamen Entwurf vorgelegt und im Juli 2026 aktualisiert; das Bundesgesundheitsministerium bereitet einen Referentenentwurf vor. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 gilt als möglich. Bis dahin gilt die bisherige GOÄ mit ihren Steigerungssätzen.

Sie möchten wissen, welcher Tarif zu Ihnen passt?

Wir vergleichen für Sie Tarife vieler Versicherer – kostenlos, unverbindlich und persönlich.

Kostenlosen PKV-Vergleich anfordern