Leistungen
Leistungen der privaten Krankenversicherung: Überblick und Mindestkriterien
Die private Krankenversicherung zahlt genau das, was in Ihrem Tarif steht: ambulante Behandlung, Krankenhaus, Zahnbehandlung und – über die Pflegepflichtversicherung – Pflege. Dieses Leistungsversprechen ist vertraglich garantiert und kann nicht durch Gesetz oder Sparbeschluss gekürzt werden; wie gut es ist, entscheiden Sie deshalb beim Abschluss.
Hier sehen Sie, was eine PKV leistet, welche Mindestkriterien ein Tarif erfüllen sollte und an welchen Klauseln Sie schwache Tarife erkennen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was leistet die private Krankenversicherung?
Eine private Krankheitskostenvollversicherung ersetzt den Schutz der gesetzlichen Krankenkasse vollständig. Sie erstattet die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall, dazu Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaft und Entbindung. Grundlage sind die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK) und der konkrete Tarif mit seinen Tarifbedingungen.
Anders als in der GKV gilt das Kostenerstattungsprinzip: Sie sind Privatpatient, erhalten die Rechnung, reichen sie ein und bekommen den tariflichen Anteil erstattet. Ärzte rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte ab – wie das funktioniert und worauf Sie bei Rechnungen achten, steht im Ratgeber Arztrechnung und GOÄ.
Die vier Leistungsbereiche im Überblick
- Ambulant: Arztbesuche, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel wie Physiotherapie, Hilfsmittel, Sehhilfen, Vorsorge, je nach Tarif Heilpraktiker. Details: ambulante Leistungen.
- Stationär: allgemeine Krankenhausleistungen und – wenn vereinbart – Wahlleistungen wie Zwei- oder Einbettzimmer und Chefarztbehandlung. Details: stationäre Leistungen.
- Zahn: Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantate, Inlays und Kieferorthopädie, oft mit eigenen Erstattungssätzen und Begrenzungen. Details: Zahnleistungen.
- Pflege: Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung haben. Sie leistet genauso viel wie die soziale Pflegeversicherung.
Dazu kommt für Erwerbstätige das Krankentagegeld, das bei längerer Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall ersetzt. Ein Sonderfall mit eigenen Regeln ist die Psychotherapie, und wer viel reist oder ins Ausland zieht, sollte den Auslandsschutz des Tarifs kennen.
Warum das Leistungsversprechen der PKV garantiert ist
Der Leistungskatalog der GKV steht im Sozialgesetzbuch und in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Gesetzgeber kann ihn jederzeit ändern – in beide Richtungen. Brillen bezahlt die Kasse Erwachsenen heute zum Beispiel nur noch bei starker Fehlsichtigkeit (§ 33 SGB V), beim Zahnersatz gibt es nur einen Festzuschuss (§ 55 SGB V).
In der PKV ist der Leistungsumfang dagegen Teil Ihres Vertrags. Der Versicherer kann eine Krankheitskostenvollversicherung nicht ordentlich kündigen und die Bedingungen nur ändern, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft verändert haben, die Änderung zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder sie bestätigt (§ 203 Abs. 3 VVG). Eine Kürzung aus Spargründen ist damit ausgeschlossen.
Was nicht garantiert ist
Garantiert sind die Leistungen, nicht der Beitrag. Steigen die Ausgaben eines Tarifs, wird der Beitrag angepasst – warum und wie, erklärt der Ratgeber Beitragserhöhung. Wer später über einen Tarifwechsel nach § 204 VVG Beitrag spart, kann Leistungen aufgeben, die er nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurückbekommt.
Die Kehrseite der Garantie: Was heute fehlt, fehlt auch in 30 Jahren. Ein Tarif, der Psychotherapie auf wenige Sitzungen begrenzt oder Hilfsmittel nur aus einer festen Liste zahlt, bleibt so – auch wenn Sie dann krank sind und nicht mehr wechseln können.
PKV und GKV im Leistungsvergleich
Die GKV-Spalte zeigt den gesetzlichen Rahmen. In der PKV hängt alles vom Tarif ab – die Spalte beschreibt, was gute Tarife bieten.
| Leistung | GKV (gesetzlich) | PKV (je nach Tarif) |
|---|---|---|
| Arztwahl | Vertragsärzte, Fachärzte teils mit Überweisung | freie Wahl unter approbierten Ärzten; Einschränkung nur in Primärarzttarifen |
| Honorar | Budgetierte Vergütung nach EBM | GOÄ, gute Tarife auch über dem Schwellenwert bis 3,5-fach |
| Arzneimittel | verschreibungspflichtige Mittel, Zuzahlung 5 bis 10 € | verordnete Arzneimittel, oft auch nicht verschreibungspflichtige |
| Krankenhaus | Mehrbettzimmer, diensthabender Arzt, 10 € je Tag für höchstens 28 Tage | wahlweise Zwei- oder Einbettzimmer und Chefarzt |
| Zahnersatz | Festzuschuss 60 bis 75 % der Regelversorgung | prozentuale Erstattung der tatsächlichen Kosten, oft mit Zahnstaffel |
| Brille | Erwachsene nur bei mehr als 6 bzw. 4 Dioptrien | Budget für Sehhilfen, teils Augenlaser |
| Heilpraktiker | nicht erstattet | häufig mit Jahresbudget |
| Ausland | EU/EWR mit Gesundheitskarte, kein Rücktransport | Europa, weltweit meist zeitlich begrenzt, Rücktransport je nach Tarif |
| Leistungsänderung | durch Gesetz jederzeit möglich | vertraglich garantiert (§ 203 Abs. 3 VVG) |
Quellen: SGB V (§§ 33, 39, 55, 61), MB/KK 2009, VVG; Stand Oktober 2026. PKV-Angaben beschreiben Tarifmerkmale, keine Zusage eines bestimmten Versicherers.
Mindestkriterien: Was ein guter PKV-Tarif leisten sollte
Die folgenden Punkte sind keine Luxusleistungen, sondern betreffen Situationen, in denen es um viel Geld geht – oft dann, wenn Sie schwer krank sind und den Tarif nicht mehr wechseln können. Prüfen Sie sie in den Tarifbedingungen, bevor Sie sich über Chefarzt oder Einbettzimmer Gedanken machen.
- Offener Hilfsmittelkatalog: Der Tarif zahlt alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel, nicht nur die in einer abschließenden Liste genannten. Neue Technik wie moderne Prothesen oder Insulinpumpen ist dann ebenfalls versichert.
- Psychotherapie: ambulante Therapie in ausreichendem Umfang durch approbierte Psychotherapeuten, ohne zu enge Sitzungsgrenze, und stationäre psychosomatische Behandlung.
- Erstattung über den Regelhöchstsatz: Der Tarif erstattet Honorare bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-fach für persönliche Leistungen), nicht nur bis zum Schwellenwert von 2,3.
- Anschlussheilbehandlung und Reha: Leistungen für die Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt und für medizinisch notwendige Rehabilitation. Viele Bedingungen schließen Kur und Reha aus, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht (§ 5 Abs. 1 d MB/KK).
- Transporte: Rettungsdienst und Krankentransport ins Krankenhaus und zurück, bei Gehunfähigkeit auch zur ambulanten Behandlung, etwa zur Dialyse oder Strahlentherapie.
- Palliativversorgung und Hospiz: spezialisierte ambulante Palliativversorgung zu Hause und stationäre Hospizleistungen.
- Vorsorge und Impfungen: mindestens die gesetzlich eingeführten Vorsorgeprogramme und die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen, besser darüber hinaus.
- Auslandsschutz: weltweit für vorübergehende Aufenthalte mit ausreichend langer Dauer, dazu der medizinisch notwendige Rücktransport.
- Kinderwunschbehandlung: In der PKV ist eine künstliche Befruchtung grundsätzlich Behandlung einer Krankheit; nach der Rechtsprechung zahlt der Versicherer der Person, bei der die Ursache der Unfruchtbarkeit liegt. Wie viele Versuche und bis zu welchem Alter, regelt der Tarif.
Dazu kommen Punkte, die je nach Lebenslage wichtig sind: ein Verzicht auf Wartezeiten, Kostenübernahme für Soziotherapie und häusliche Krankenpflege, ein Zahnersatz ohne zu enge Staffel und für Selbstständige ein passendes Krankentagegeld.
Typische Fallstricke in PKV-Tarifen
Schwache Tarife erkennt man selten am Beitrag allein, sondern an einzelnen Klauseln. Diese Begrenzungen kommen besonders häufig vor:
Geschlossener Hilfsmittelkatalog
Der Tarif zahlt nur Hilfsmittel, die in einer festen Liste stehen. Was fehlt, zahlen Sie selbst – etwa ein Elektrorollstuhl, ein Sprachcomputer oder eine moderne Beinprothese. Weil die Liste beim Abschluss festgeschrieben wird, kann sie mit dem medizinischen Fortschritt nicht mithalten.
Primärarzttarife
Sie gehen zuerst zum Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ohne Überweisung erstattet der Tarif weniger. Ausgenommen sind meist Frauenarzt, Augenarzt, Kinderarzt und Notfälle. Das senkt den Beitrag, schränkt aber die freie Arztwahl ein, die viele als Vorteil der PKV sehen.
Begrenzungen bei Honorar, Zahn und Therapie
- Erstattung nur bis zum Schwellenwert der GOÄ (2,3-fach): Rechnet der Arzt begründet höher ab, bleibt die Differenz bei Ihnen.
- Zahnstaffel: In den ersten Jahren ist die Erstattung für Zahnersatz auf feste Beträge begrenzt.
- Psychotherapie: wenige Sitzungen je Jahr oder nur bei ärztlichen Psychotherapeuten.
- Heilmittel nach Preisverzeichnis: Physiotherapie wird nur bis zu festen Höchstsätzen erstattet, die oft unter den Praxispreisen liegen.
- Erstattung „wie in der GKV“: manche Einsteigertarife orientieren sich bei einzelnen Leistungen am gesetzlichen Niveau.
Selbstbeteiligung richtig einordnen
Eine Selbstbeteiligung ist kein Mangel, sondern ein Mittel, den Beitrag zu senken. Achten Sie aber darauf, wofür sie gilt (oft nicht für Vorsorge) und ob sie je Person und Kalenderjahr begrenzt ist. Ob sie sich lohnt, zeigt der Selbstbeteiligungs-Rechner.
So prüfen Sie die Leistungen Ihres Tarifs
Unterlagen zusammensuchen
Versicherungsschein, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil I = Musterbedingungen, Teil II = Tarifbedingungen) und die Tarifbeschreibung. Fehlt etwas, fordern Sie es beim Versicherer an.
Mindestkriterien abhaken
Gehen Sie die neun Punkte oben durch und notieren Sie, wo der Tarif begrenzt: Liste, Höchstbetrag, Prozentsatz, Sitzungszahl oder Zusage vorab.
Persönliche Schwerpunkte setzen
Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker, Kinderwunsch oder lange Auslandsreisen: Prüfen Sie die Leistungen, die für Ihre Lebenslage wirklich zählen.
Alternativen vergleichen
Bestehende Versicherte können im eigenen Haus in gleichartige Tarife wechseln. Neuversicherte vergleichen am besten mehrere Versicherer – mit anonymer Risikovoranfrage, wenn Vorerkrankungen bestehen.
Welche Leistungstiefe passt zu wem?
Angestellte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV, der auch die Krankentagegeld- und Pflegeversicherung umfasst. Sinnvoll ist ein Tarif mit soliden Mindestleistungen und einem Krankentagegeld ab dem 43. Tag. Mehr dazu auf der Seite PKV für Angestellte.
Selbstständige tragen den Beitrag allein und brauchen meist ein früher einsetzendes Krankentagegeld. Eine höhere Selbstbeteiligung kann den Beitrag senken, ohne den Leistungsumfang anzutasten – siehe PKV für Selbstständige.
Beamte versichern nur den Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Der Tarif sollte die Lücken der Beihilfeverordnung schließen, etwa bei Wahlleistungen im Krankenhaus. Die Grundlagen erklärt der Ratgeber Beihilfe.
Familien zahlen für jedes Kind einen eigenen Beitrag. Bei der Nachversicherung eines Neugeborenen ohne Gesundheitsprüfung darf der Schutz des Kindes nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils (§ 198 VVG). Wer Kinder plant, sollte deshalb schon im eigenen Tarif auf gute Leistungen bei Schwangerschaft, Vorsorge und Kieferorthopädie achten – mehr dazu unter PKV für Familien.
Häufige Fragen zu den Leistungen der PKV
Sind die Leistungen der PKV besser als die der GKV?
Das hängt vom Tarif ab. Gute Tarife leisten in vielen Bereichen mehr als die GKV, etwa bei Zahnersatz, Krankenhauswahlleistungen, Brillen und Heilpraktikern. Einfache Tarife können aber auch hinter der GKV zurückbleiben, zum Beispiel bei Hilfsmitteln, Psychotherapie oder Reha. Ein pauschales „besser“ gibt es nicht – entscheidend sind die Tarifbedingungen.
Kann die private Krankenversicherung Leistungen kürzen?
Nicht nach Belieben. Die vereinbarten Leistungen gelten auf Lebenszeit. Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft verändert haben und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt (§ 203 Abs. 3 VVG). Kürzen kann er im Einzelfall die Erstattung, wenn eine Behandlung über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht.
Was ist ein offener Hilfsmittelkatalog?
Bei einem offenen Katalog zahlt der Tarif alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel; eine Liste nennt nur Beispiele („insbesondere“). Bei einem geschlossenen Katalog zahlt er nur, was ausdrücklich aufgeführt ist. Weil Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen oder Beatmungsgeräte sehr teuer sein können, gilt der offene Katalog als eines der wichtigsten Mindestkriterien.
Zahlt die PKV auch alternative Heilmethoden?
Die Musterbedingungen sehen Leistungen für schulmedizinisch anerkannte Methoden vor und darüber hinaus für Methoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil es keine schulmedizinische Alternative gibt (§ 4 Abs. 6 MB/KK). Behandlungen beim Heilpraktiker sind häufig versichert, aber meist mit einem Budget begrenzt.
Brauche ich als Privatversicherter eine Zusatzversicherung?
Für Krankheitskosten in der Regel nicht, wenn der Tarif gut gewählt ist. Sinnvolle Ergänzungen sind ein Krankentagegeld (bei Angestellten oft schon im Paket), eine Pflegezusatzversicherung für die Lücke der Pflegepflichtversicherung und bei langen Reisen gegebenenfalls eine Auslandsreisekrankenversicherung. Beamte brauchen meist einen Beihilfeergänzungstarif.
Woran erkenne ich, ob mein Tarif die Mindestkriterien erfüllt?
An den Tarifbedingungen, nicht am Namen oder Prospekt. Prüfen Sie, ob Hilfsmittel abschließend aufgezählt sind, bis zu welchem GOÄ-Faktor erstattet wird, wie viele Psychotherapiesitzungen versichert sind und ob Anschlussheilbehandlung, Transporte und Palliativversorgung genannt werden. Wir prüfen das für Sie kostenfrei im Rahmen eines Tarifvergleichs.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 203 VVG – Prämien- und Bedingungsanpassung
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen des Versicherers
- Musterbedingungen MB/KK 2009 (PKV-Verband, Stand Juni 2024)
- § 33 SGB V – Hilfsmittel und Sehhilfen
- § 55 SGB V – Festzuschüsse für Zahnersatz
- § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung
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