Wechsel & Voraussetzungen
Wechsel von der GKV in die PKV: Voraussetzungen, Ablauf und Fristen
In die private Krankenversicherung wechseln können Angestellte mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €, 2027: 84.150 €), Selbstständige und Beamte unabhängig vom Einkommen sowie Studierende, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für einen reibungslosen Wechsel zählt vor allem die Reihenfolge: erst den neuen Vertrag sicher annehmen lassen, dann die gesetzliche Mitgliedschaft fristgerecht beenden – ohne Lücke im Versicherungsschutz.
Diese Anleitung zeigt, was für Ihre Berufsgruppe gilt, welche Schritte nötig sind und wo die typischen Stolperfallen liegen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Wer darf von der GKV in die PKV wechseln?
Ob Sie in die PKV wechseln dürfen, hängt nicht von Ihrem Wunsch ab, sondern von Ihrem Versicherungsstatus. Die PKV als Vollversicherung steht nur Menschen offen, die in der GKV nicht versicherungspflichtig sind oder sich davon befreien lassen können.
Angestellte
Angestellte brauchen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze. Zum Gehalt zählen auch sicher zu erwartende Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ein Vorteil gegenüber Selbstständigen: Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von bis zu 613,22 € im Monat (2026). Mehr dazu unter PKV für Angestellte.
Selbstständige und Freiberufler
Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) und können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern – mit Beginn der Selbstständigkeit oder später durch Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Wichtig ist ein ausreichendes Krankentagegeld, weil kein Arbeitgeber das Einkommen im Krankheitsfall weiterzahlt. Details unter PKV für Selbstständige und Freiberufler.
Beamte und Beamtenanwärter
Beamte sind versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beihilfe des Dienstherrn übernimmt einen Teil der Krankheitskosten, die PKV versichert den Rest. Wer erstmals verbeamtet wird, kann innerhalb von sechs Monaten die Öffnungsaktion vieler Versicherer nutzen: keine Ablehnung aus Gesundheitsgründen, Risikozuschlag höchstens 30 %.
Studierende
Wer als Student versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Befreiung gilt für die gesamte Studienzeit und ist unwiderruflich – eine Rückkehr in die studentische Pflichtversicherung gibt es dann nicht mehr. Ob sich das lohnt, erklärt der Ratgeber PKV für Studenten.
Voraussetzungen für den Wechsel in die PKV nach Gruppe
| Gruppe | Voraussetzung | Frühester Zeitpunkt | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Angestellte | Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €, 2027: 84.150 €) | Jahresende, bei neuer Stelle sofort | Arbeitgeberzuschuss bis 613,22 € (2026) |
| Selbstständige, Freiberufler | hauptberufliche Selbstständigkeit, keine Einkommensgrenze | Beginn der Selbstständigkeit oder nach Kündigungsfrist | Krankentagegeld selbst absichern |
| Beamte, Anwärter | Beamtenstatus mit Anspruch auf Beihilfe | ab Verbeamtung | Öffnungsaktion binnen sechs Monaten |
| Studierende | Befreiung nach § 8 SGB V binnen drei Monaten | Beginn der studentischen Versicherungspflicht | Befreiung unwiderruflich für das Studium |
Vereinfachte Übersicht; im Einzelfall gelten weitere Regeln, etwa die 55er-Regel. Stand Oktober 2026.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Wechsel?
Rechtlich bestimmt Ihr Status den frühesten Termin. Fachlich sprechen drei Punkte dafür, eine Entscheidung nicht unnötig aufzuschieben:
- Eintrittsalter: Der Beitrag wird nach dem Alter bei Vertragsbeginn kalkuliert. Je früher Sie einsteigen, desto länger bauen Sie Alterungsrückstellungen auf.
- Gesundheitszustand: Der Versicherer prüft Ihre Gesundheit zum Zeitpunkt des Antrags. Spätere Erkrankungen ändern den Beitrag nicht mehr individuell. Eine neue Diagnose vor dem Antrag kann dagegen zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führen.
- Lebensplanung: Kinderwunsch, Teilzeitpläne oder ein unsicherer Job sprechen dafür, die Entscheidung gründlich durchzurechnen, bevor Sie wechseln.
Besonderheit zum Jahreswechsel 2026/2027
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 außerplanmäßig auf 84.150 €. Wer zum 1. Januar 2027 wechseln will, muss 2027 voraussichtlich mehr verdienen. Am 31. Dezember 2026 bereits privat Versicherte haben Bestandsschutz mit einer Grenze von 80.550 €. Prüfen Sie Ihre Lage mit dem Versicherungspflicht-Check.
Weniger glücklich ist ein Wechsel mitten in einer laufenden Behandlung oder kurz vor einer geplanten Operation: Offene Befunde müssen Sie im Antrag angeben, und der Versicherer entscheidet erst, wenn die Diagnose klar ist.
Der Wechsel in die PKV Schritt für Schritt
Voraussetzungen und Bedarf klären
Prüfen Sie zuerst, ob Sie wechseln dürfen und ab wann. Legen Sie dann fest, welche Leistungen Ihnen wichtig sind: Zahnersatz, Einbettzimmer, Psychotherapie, Krankentagegeld, Selbstbeteiligung. Denken Sie an Partner und Kinder.
Anonyme Risikovoranfrage stellen
Bei Vorerkrankungen oder Unsicherheiten stellt Ihr Makler eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern. So erfahren Sie Zuschläge oder Ausschlüsse, ohne dass ein offizieller Antrag gestellt wird.
Tarife vergleichen
Vergleichen Sie Leistungen, Beitragsentwicklung und Selbstbeteiligung – nicht nur den Preis. Worauf es ankommt, zeigt unser PKV-Vergleich.
Antrag stellen und Annahme abwarten
Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß. Der Versicherer prüft und schickt eine Annahmeerklärung oder den Versicherungsschein. Erst jetzt ist der neue Schutz sicher.
GKV-Mitgliedschaft beenden
Erklären Sie den Austritt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Krankenkasse oder kündigen Sie die freiwillige Mitgliedschaft fristgerecht. Legen Sie den Nachweis der PKV bei.
Lückenlosen Übergang sicherstellen
Der PKV-Vertrag beginnt am Tag nach dem Ende der GKV. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung für den Zuschuss und denken Sie an die private Pflegepflichtversicherung.
Austritt aus der GKV: So halten Sie die Fristen ein
Wie Sie die gesetzliche Krankenkasse verlassen, hängt davon ab, ob Sie zuletzt pflichtversichert oder schon freiwillig versichert waren.
Fall 1: Ihre Versicherungspflicht endet
Überschreiten Sie als Angestellter die Grenze oder beginnen Sie eine Stelle über der Grenze, endet die Pflichtversicherung kraft Gesetzes. Die Mitgliedschaft setzt sich dann automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort – es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten Ihren Austritt (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wirksam wird der Austritt nur, wenn Sie eine anderweitige Absicherung nachweisen, also eine Bestätigung Ihres privaten Versicherers. Die zwölfmonatige Bindungsfrist spielt hier keine Rolle, weil die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes endet.
Praktisch heißt das: Der PKV-Vertrag sollte angenommen sein, bevor das Schreiben der Kasse kommt. Zwei Wochen sind kurz.
Fall 2: Sie sind bereits freiwillig versichert
Selbstständige und Angestellte, die nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig in der GKV geblieben sind, kündigen ihre Mitgliedschaft. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Sie kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Beispiel: Kündigung im Oktober, Ende der Mitgliedschaft am 31. Dezember.
Die Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt nicht, wenn Sie kündigen, weil Sie keine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründen wollen – also beim Wechsel in die PKV. Die Kasse muss Ihnen die Kündigung binnen zwei Wochen bestätigen. Wirksam wird sie, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist die private Absicherung nachweisen. Mehr zur freiwilligen Mitgliedschaft lesen Sie unter Freiwillig gesetzlich versichert.
Achtung bei Wahltarifen
Haben Sie bei Ihrer Kasse einen Wahltarif abgeschlossen, gilt eine Mindestbindungsfrist (§ 53 Abs. 8 SGB V): drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeld-Wahltarifen, ein Jahr bei Prämien- und Kostenerstattungstarifen. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ende dieser Frist gekündigt werden; für besondere Härtefälle muss die Satzung ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen, bevor Sie einen Termin planen.
Pflegeversicherung nicht vergessen
Mit der privaten Krankenversicherung müssen Sie auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, meist beim selben Versicherer. Die soziale Pflegeversicherung endet mit der GKV-Mitgliedschaft.
Wartezeiten: Was beim Wechsel angerechnet wird
Private Tarife dürfen Wartezeiten vorsehen: allgemein höchstens drei Monate, für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate (§ 197 Abs. 1 VVG). Viele Tarife verzichten ganz darauf.
Für Wechsler aus der GKV gilt eine wichtige Schutzregel: Die ununterbrochene Versicherungszeit in der GKV wird auf die Wartezeit angerechnet, wenn Sie die private Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der gesetzlichen Versicherung beantragen und der Schutz unmittelbar anschließend beginnt (§ 197 Abs. 2 VVG). Wer lückenlos wechselt, hat also in der Regel keine Wartezeit.
Diese Anrechnung ersetzt nicht die Gesundheitsprüfung. Bestehende Erkrankungen müssen Sie im Antrag trotzdem angeben.
Typische Fehler beim Wechsel in die PKV
Die meisten Probleme entstehen nicht beim Versicherer, sondern vor dem Antrag. Diese Fehler sehen wir in der Beratung immer wieder:
- Gesundheitsfragen ungenau beantwortet. Wer Diagnosen oder Behandlungen weglässt, riskiert Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer (§ 19 VVG). Holen Sie im Zweifel Ihre Patientenakte ein, siehe vorvertragliche Anzeigepflicht.
- Mehrere offizielle Anträge auf einmal. Ablehnungen müssen bei späteren Anträgen oft angegeben werden. Besser: erst anonym vorab anfragen.
- Nur auf den Einstiegsbeitrag geschaut. Ein günstiger Tarif mit Lücken beim Hilfsmittelkatalog oder bei der Psychotherapie kann später teuer werden – Leistungen lassen sich nachträglich nur mit neuer Gesundheitsprüfung aufstocken.
- Fristen verpasst. Wer die Zwei-Wochen-Frist nach § 188 Abs. 4 SGB V übersieht, bleibt freiwillig versichert und muss kündigen – das kostet bis zu drei Monate.
- Krankentagegeld vergessen. Angestellte brauchen es ab dem 43. Tag, Selbstständige oft schon früher. Ohne Absicherung fehlt bei längerer Krankheit das Einkommen.
- Selbstbeteiligung zu hoch gewählt. Sie senkt den Beitrag, aber den Eigenanteil an den Rechnungen zahlen Sie allein – auch der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht.
- Keine Vorsorge fürs Alter. Ein Teil der Ersparnis gehört in eine Rücklage oder einen Beitragsentlastungstarif.
Familie mitdenken: Partner und Kinder
In der GKV sind Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert. In der PKV braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag. Bevor Sie wechseln, sollten Sie deshalb klären:
- Kinder: Ist ein Elternteil privat versichert, verdient regelmäßig mehr als 6.450 € im Monat (2026) und mehr als der gesetzlich versicherte Ehepartner, können die Kinder nicht beitragsfrei familienversichert werden (§ 10 Abs. 3 SGB V).
- Neugeborene: Kinder lassen sich in der PKV ohne Gesundheitsprüfung nachversichern, wenn sie binnen zwei Monaten nach der Geburt angemeldet werden und ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Versicherer ist (§ 198 VVG).
- Elternzeit: Der PKV-Beitrag läuft weiter, der Arbeitgeberzuschuss entfällt mangels Gehalt.
Wie sich das in Euro auswirkt, rechnet der Ratgeber Familienversicherung oder PKV vor. Bedenken Sie außerdem: Eine spätere Rückkehr in die GKV ist nur in bestimmten Situationen möglich und ab 55 meist ausgeschlossen.
Häufige Fragen zum Wechsel in die PKV
Wie lange dauert der Wechsel von der GKV in die PKV?
Von der ersten Beratung bis zur Annahme sollten Sie einige Wochen einplanen, vor allem wenn Risikovoranfragen oder Arztberichte nötig sind. Der Wechsel selbst erfolgt zu einem festen Termin: bei Angestellten zum Jahreswechsel oder Jobbeginn, bei freiwillig Versicherten zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung. Planen Sie daher rechtzeitig.
Kann ich jederzeit von der GKV in die PKV wechseln?
Nur wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind. Selbstständige und freiwillig versicherte Angestellte können jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist wechseln. Pflichtversicherte Angestellte wechseln erst, wenn ihr Gehalt die Grenze überschreitet – bei bestehender Stelle zum Jahresende, bei einer neuen Stelle sofort. Beamte können ab der Verbeamtung wechseln.
Wie kündige ich die gesetzliche Krankenkasse beim Wechsel in die PKV?
Endet Ihre Versicherungspflicht, erklären Sie binnen zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Kasse schriftlich den Austritt und legen die Bestätigung der PKV bei. Sind Sie schon freiwillig versichert, kündigen Sie in Textform zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Kasse bestätigt die Kündigung; wirksam wird sie mit dem Nachweis der privaten Versicherung.
Gilt beim Wechsel in die PKV die zwölfmonatige Bindungsfrist der Krankenkasse?
Nein. Die Bindung von zwölf Monaten nach § 175 Abs. 4 SGB V gilt nicht, wenn Sie kündigen, weil Sie keine neue Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründen wollen, und auch nicht, wenn die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Anders bei Wahltarifen: Selbstbehalt- und Krankengeld-Wahltarife binden in der Regel drei Jahre.
Muss ich beim Wechsel in die PKV Wartezeiten einhalten?
In der Regel nicht. Ihre ununterbrochene GKV-Zeit wird angerechnet, wenn Sie die PKV spätestens zwei Monate nach Ende der gesetzlichen Versicherung beantragen und der Schutz direkt anschließt. Viele Tarife verzichten ohnehin auf Wartezeiten. Die Gesundheitsprüfung bleibt davon unberührt. Eine Lücke zwischen beiden Versicherungen sollten Sie in jedem Fall vermeiden.
Was passiert, wenn mich die PKV ablehnt?
Dann bleiben Sie in der GKV – deshalb sollten Sie erst nach der Annahme kündigen. Ein anderer Versicherer kann zu einem anderen Ergebnis kommen; eine anonyme Risikovoranfrage zeigt das, ohne dass eine Ablehnung aktenkundig wird. Der Basistarif steht unter bestimmten Voraussetzungen ohne Risikozuschläge offen, ist als Einstieg aber selten die beste Wahl.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 53 SGB V – Wahltarife, Mindestbindungsfristen
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Kündigung
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, Austritt
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- § 197 VVG – Wartezeiten
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
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