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Wechsel & Voraussetzungen

Freiwillig gesetzlich versichert: Wer es ist, was es kostet und wie der Wechsel geht

Freiwillig gesetzlich versichert sind vor allem Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige und Rentner ohne Pflichtversicherung, die in der GKV geblieben sind. Sie zahlen Beiträge auf alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze – 2026 höchstens 1.226,44 € (mit Kind) bzw. 1.261,31 € (kinderlos) im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, mindestens auf eine Bemessungsgrundlage von 1.318,33 €.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die freiwillige Mitgliedschaft mit einer Frist bis zum Ende des übernächsten Monats kündigen und in die PKV wechseln. Hier erfahren Sie, was die freiwillige Versicherung kostet, welche Rechte Sie haben und wann sich ein Vergleich lohnt.

Mann am Laptop auf dem Sofa

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 11 Minuten Lesezeit

Wer ist freiwillig gesetzlich versichert?

„Freiwillig“ heißt: Sie sind nicht kraft Gesetzes pflichtversichert, bleiben aber Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Leistungen sind dieselben wie für Pflichtversicherte, Unterschiede gibt es bei der Beitragsberechnung. Typische Gruppen:

  • Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €): Ihre Pflichtversicherung endet, die Mitgliedschaft läuft automatisch freiwillig weiter, wenn sie nicht binnen zwei Wochen austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Siehe Versicherungspflichtgrenze.
  • Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler, die sich nicht privat versichert haben.
  • Rentner, die die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen.
  • Kinder und Partner, deren Familienversicherung endet, etwa mit dem 25. Geburtstag oder wegen eines zu hohen Einkommens.
  • Beamte, die in der GKV geblieben sind – meist nur sinnvoll, wenn ihr Land die pauschale Beihilfe anbietet.

Wer freiwillig versichert ist, steht vor einer Wahl: in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Beide Wege sind legitim; welcher passt, hängt von Einkommen, Familie und Gesundheit ab.

Beitritt: Welche Vorversicherungs­zeiten gelten?

Die freiwillige Versicherung steht nicht jedem offen. Ein Beitrittsrecht haben nach § 9 Abs. 1 SGB V insbesondere:

  1. Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar davor ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert waren.
  2. Familienversicherte, deren Familienversicherung endet oder wegen § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht – wenn sie selbst oder der Elternteil, über den sie versichert waren, die Vorversicherungszeit erfüllen.
  3. Berufseinsteiger, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen und wegen ihres Gehalts versicherungsfrei sind. Siehe PKV für Berufseinsteiger.
  4. Schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Partner in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre versichert waren; die Satzung kann eine Altersgrenze vorsehen.
  5. Rückkehrer aus dem Ausland, deren Mitgliedschaft durch eine Auslandsbeschäftigung endete, wenn sie binnen zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 9 Abs. 2 SGB V). Wer direkt aus der Pflichtversicherung kommt, muss in der Regel nichts tun: Die Mitgliedschaft setzt sich automatisch fort.

Wichtig für Privatversicherte: Wer seit Jahren in der PKV ist, erfüllt die Vorversicherungszeiten nicht und kann nicht einfach freiwillig beitreten. Welche Wege trotzdem zurückführen, erklärt der Ratgeber Rückkehr in die GKV.

Beiträge für freiwillig Versicherte 2026 und 2027

Höchst- und Mindestbeiträge im Monat. Mit Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %, ohne Krankengeld der ermäßigte von 14,0 %, jeweils zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %.

Monatlich20262027 (voraussichtlich)
Bemessungsgrundlage höchstens (Beitrags­bemessungsgrenze)5.812,50 €6.375,00 €
Bemessungsgrundlage mindestens1.318,33 €1.376,67 €
Höchstbeitrag Kranken­versicherung mit Krankengeld (17,5 %)1.017,19 €1.115,63 €
Höchstbeitrag Kranken­versicherung ohne Krankengeld (16,9 %)982,31 €1.077,38 €
Höchstbeitrag Pflege mit Kind / kinderlos209,25 € / 244,13 €229,50 € / 267,75 €
Mindestbeitrag Kranken­versicherung mit Krankengeld230,71 €240,92 €
Mindestbeitrag Kranken­versicherung ohne Krankengeld222,80 €232,66 €
Mindestbeitrag Pflege mit Kind / kinderlos47,46 € / 55,37 €49,56 € / 57,82 €

Eigene Berechnung; 2027 bei unverändertem Zusatz­beitrag von 2,9 % und Pflege­beitrag von 3,6 % bzw. 4,2 %, Rechengrößen vorbehaltlich Bundesrat. Angestellte erhalten die Hälfte als Arbeit­geberzuschuss (§ 257 Abs. 1 SGB V). Stand Oktober 2026.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Für freiwillige Mitglieder regelt der GKV-Spitzenverband die Beitragsbemessung einheitlich; dabei muss die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (§ 240 SGB V).

Angestellte

Wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, liegt auch über der Beitragsbemessungsgrenze und zahlt den Höchstbeitrag. Der Arbeitgeber erstattet die Hälfte als Zuschuss (§ 257 Abs. 1 SGB V). Ihr Eigenanteil liegt 2026 damit bei 613,22 € (mit Kind) bzw. 648,09 € (kinderlos) – genauso viel wie bei Pflichtversicherten mit gleichem Gehalt. Weitere Einnahmen wie Mieten ändern daran nichts, weil die Grenze schon erreicht ist.

Selbst­ständige

Selbstständige zahlen den vollen Beitrag allein. Grundlage ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid: Die Kasse setzt den Beitrag zunächst vorläufig nach dem letzten Bescheid fest und rechnet endgültig ab, sobald der Bescheid für das jeweilige Jahr vorliegt (§ 240 Abs. 4a SGB V). Das kann zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen.

Beim Krankengeld haben Selbstständige die Wahl:

  • ohne Krankengeld: ermäßigter Beitragssatz 14,0 % plus Zusatzbeitrag
  • mit Krankengeld ab der siebten Woche: per Wahlerklärung allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus Zusatzbeitrag
  • alternativ ein Wahltarif Krankengeld der Kasse, der drei Jahre bindet

Beispiel: Gewinn 48.000 € im Jahr, also 4.000 € im Monat, kinderlos. Ohne Krankengeld: 4.000 € × 16,9 % = 676 € plus Pflege 4.000 € × 4,2 % = 168 €, zusammen 844 €. Mit Krankengeld: 4.000 € × 17,5 % = 700 € plus 168 €, zusammen 868 €. Beispiel mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag.

Beiträge auf alle Einkünfte

Der größte Unterschied zur Pflichtversicherung: Freiwillig Versicherte zahlen nicht nur auf ihr Arbeitseinkommen, sondern auf alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Mieteinnahmen und Einkünfte aus Verpachtung
  • Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
  • private Renten und Leibrenten
  • Betriebsrenten und Versorgungsbezüge
  • Einnahmen aus Nebentätigkeiten

Für Angestellte mit Gehalt über der Grenze spielt das keine Rolle. Für Selbstständige mit mittlerem Gewinn und für Rentner kann es den Beitrag deutlich erhöhen.

Sonderfall: Partner ist privat versichert

Haben Sie selbst kein oder nur geringes Einkommen und ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner privat versichert, rechnet die Kasse nach ihren Beitragsgrundsätzen einen Teil seines Einkommens an – in der Regel die Hälfte, begrenzt auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze. Das Bundessozialgericht hat das am 19. Februar 2024 bestätigt (B 12 KR 1/23 R), etwa für eine freiwillig versicherte Mutter in Elternzeit. Wer in der Familie gemischt versichert ist, sollte das bei der Planung berücksichtigen, siehe Familienversicherung.

Rentner: Pflichtversichert oder freiwillig?

Mit dem Rentenantrag entscheidet sich, ob Sie in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommen oder freiwillig versichert bleiben. Das macht beim Beitrag einen großen Unterschied.

KVdR: Beitrag nur auf Rente und Versorgungs­bezüge

In die KVdR kommt, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert war, pflicht-, freiwillig oder familienversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet. Beiträge fallen dann nur auf die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen an; die Rentenversicherung trägt einen Teil des Beitrags auf die Rente.

Freiwillig versicherte Rentner: Beitrag auf alles

Wer die 9/10-Regel verfehlt, bleibt freiwillig versichert und zahlt auch auf Mieten, Kapitalerträge und private Renten. Zur gesetzlichen Rente gibt es einen Zuschuss der Rentenversicherung (§ 106 SGB VI). Prüfen Sie Ihre Versicherungszeiten deshalb rechtzeitig vor dem Rentenantrag mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Wie die Beiträge Privatversicherter im Ruhestand aussehen, beschreibt der Ratgeber PKV im Alter.

Kündigung und Wechsel in die PKV

Als freiwilliges Mitglied können Sie jederzeit in die PKV wechseln, solange Sie versicherungsfrei sind. Die Regeln stehen in § 175 Abs. 4 SGB V:

  • Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Kündigung. Wer am 20. Oktober 2026 kündigt, ist bis zum 31. Dezember 2026 Mitglied; die PKV beginnt am 1. Januar 2027.
  • Die Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt nicht, wenn Sie kündigen, weil Sie keine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründen wollen.
  • Die Kasse muss die Kündigung binnen zwei Wochen bestätigen. Wirksam wird sie, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung nachweisen.
  • Bei Wahltarifen gelten Mindestbindungsfristen von einem oder drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V).

Denken Sie an die Versicherungspflichtgrenze 2027: Liegt Ihr Gehalt 2027 bei höchstens 84.150 €, werden Sie ab 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig. Der Bestandsschutz von 80.550 € gilt nur für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 bereits privat versichert sind – nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte. Den gesamten Ablauf beschreibt der Ratgeber Wechsel in die PKV.

Freiwillig gesetzlich oder privat versichert?

KriteriumFreiwillige GKVPKV
Beitragnach Einkommen bis zur Beitrags­bemessungsgrenze, 2026 höchstens 1.261,31 €nach Eintrittsalter, Gesundheits­zustand und Tarif
Arbeit­geberzuschussHälfte des Beitrags (§ 257 Abs. 1 SGB V)Hälfte, 2026 höchstens 613,22 €
Weitere EinnahmenMieten, Kapitalerträge und Renten sind beitrags­pflichtigohne Einfluss auf den Beitrag
FamiliePartner und Kinder beitragsfrei, ab 2028 Zuschlag für Partner mit Ausnahmeneigener Vertrag je Person
Leistungengesetzlich festgelegtvertraglich vereinbart, je nach Tarif
Gesundheits­prüfungkeinevor Vertragsschluss
FlexibilitätWechsel in die PKV mit Kündigungsfrist möglichRückkehr in die GKV nur bei Versicherungs­pflicht

Werte 2026. Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen zur freiwilligen Versicherung

Was bedeutet freiwillig gesetzlich versichert?

Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, obwohl Sie nicht versicherungspflichtig sind – etwa als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze, als Selbstständiger oder als Rentner ohne Krankenversicherung der Rentner. Sie erhalten dieselben Leistungen wie Pflichtversicherte, zahlen aber Beiträge auf alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und können in die PKV wechseln.

Wie hoch ist der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte 2026?

Beiträge werden 2026 mindestens aus 1.318,33 € im Monat berechnet. Mit Krankengeld sind das 230,71 € für die Krankenversicherung, ohne Krankengeld 222,80 €, jeweils mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Dazu kommen 47,46 € (mit Kind) bzw. 55,37 € (kinderlos) für die Pflegeversicherung. 2027 steigt die Mindestgrundlage auf 1.376,67 €.

Muss ich als freiwillig Versicherter auf Mieteinnahmen Beiträge zahlen?

Ja. Freiwillig Versicherte zahlen auf alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, also auch auf Mieten, Kapitalerträge und private Renten. Liegen Sie mit Ihrem Gehalt bereits über der Grenze, ändert sich der Beitrag dadurch aber nicht. Pflichtversicherte Arbeitnehmer zahlen auf solche Einnahmen dagegen keine Krankenversicherungsbeiträge.

Kann ich als freiwillig Versicherter jederzeit in die PKV wechseln?

Ja, solange Sie versicherungsfrei sind. Sie kündigen mit einer Frist bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats; die zwölfmonatige Bindung gilt beim Wechsel in die PKV nicht. Wirksam wird die Kündigung, wenn Sie den privaten Versicherungsschutz nachweisen. Wahltarife können Sie länger binden.

Bekommen freiwillig versicherte Angestellte einen Arbeit­geberzuschuss?

Ja. Angestellte, die nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sind, erhalten nach § 257 Abs. 1 SGB V einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, den der Arbeitgeber bei Pflichtversicherung zahlen würde. Für die Pflegeversicherung gilt Entsprechendes nach § 61 SGB XI.

Was ist die Vorversicherungszeit in der GKV?

Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann der GKV nur freiwillig beitreten, wenn er in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar davor zwölf Monate gesetzlich versichert war (§ 9 SGB V). Der Beitritt muss binnen drei Monaten erklärt werden. Für Berufseinsteiger, die erstmals versicherungsfrei beschäftigt sind, gilt ein eigenes Beitrittsrecht.

Bin ich als Rentner pflicht- oder freiwillig versichert?

Das hängt von Ihrer Versicherungszeit ab. Waren Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert, kommen Sie in die Krankenversicherung der Rentner und zahlen nur auf Rente und Versorgungsbezüge. Sonst bleiben Sie freiwillig versichert und zahlen auf alle Einnahmen. Je Kind werden drei Jahre angerechnet.

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