Wechsel & Voraussetzungen
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V: Wann Sie privat versichert bleiben dürfen
Von der Versicherungspflicht in der GKV können Sie sich nur in den Fällen des § 8 SGB V befreien lassen – etwa wenn die Versicherungspflichtgrenze steigt, Sie Ihre Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte verringern, in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, ein Studium beginnen, eine Rente beantragen oder nach fünf Jahren PKV Arbeitslosengeld beziehen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden und ist unwiderruflich.
Hier finden Sie alle Befreiungsgründe im Überblick, die Regeln zu Frist und Wirkung, eine ehrliche Abwägung und den Ablauf Schritt für Schritt.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was bedeutet Befreiung von der Versicherungspflicht?
Das Gesetz unterscheidet zwei Dinge. Versicherungsfrei sind Sie kraft Gesetzes, ohne etwas zu tun – etwa als Angestellter mit Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, als Beamter oder nach der 55er-Regel. Befreit werden Sie dagegen nur auf Antrag: Eigentlich sind Sie versicherungspflichtig, dürfen sich aber in bestimmten Lebenslagen dafür entscheiden, privat versichert zu bleiben oder es zu werden.
Die Befreiung betrifft vor allem Privatversicherte, die durch eine Veränderung ihrer Lebensumstände wieder versicherungspflichtig würden. Ohne Antrag werden sie automatisch Pflichtmitglied einer Krankenkasse und müssen ihre PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen, wenn sie nicht doppelt zahlen wollen. Daneben nutzen sie Studierende, die sich von Beginn an privat versichern möchten.
Den Fachbegriff erklärt auch das PKV-Lexikon. Wichtig: Die Befreiung ist ein Recht, keine Pflicht. Wer zurück in die GKV möchte, stellt einfach keinen Antrag.
Alle Befreiungsgründe nach § 8 Abs. 1 SGB V
| Nummer | Anlass der Versicherungspflicht | Voraussetzungen und Hinweise |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Anhebung der Versicherungspflichtgrenze | Sie werden nur pflichtig, weil die Grenze steigt, nicht weil Ihr Gehalt sinkt. |
| Nr. 1a | Bezug von Arbeitslosengeld (oder Unterhaltsgeld) | In den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich versichert; PKV-Vertrag mit Leistungen, die nach Art und Umfang denen der GKV entsprechen. |
| Nr. 2 | Teilzeit während der Elternzeit | Nicht volle Erwerbstätigkeit in der Elternzeit; die Befreiung gilt nur für die Elternzeit. |
| Nr. 2a | Weniger Arbeitszeit in Pflegezeit oder Familienpflegezeit | Die Befreiung gilt nur für die Dauer der Freistellung. |
| Nr. 3 | Teilzeit auf höchstens die Hälfte | Hälfte oder weniger der Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter und mindestens fünf Jahre versicherungsfrei wegen Überschreitens der Grenze; gilt auch bei Arbeitgeberwechsel und bei Teilzeit im Anschluss an Elterngeld, Elternzeit oder Pflegezeit. |
| Nr. 4 | Rentenantrag, Rentenbezug, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Etwa wer mit dem Rentenantrag in die Krankenversicherung der Rentner käme, aber privat bleiben möchte. |
| Nr. 5 | Studium oder berufspraktische Tätigkeit | Gilt für die gesamte Studienzeit; eine Rückkehr in die studentische Pflichtversicherung ist danach ausgeschlossen. |
| Nr. 6 | Beschäftigung als Arzt im Praktikum | Heute ohne praktische Bedeutung, weil es diese Ausbildungsphase nicht mehr gibt. |
| Nr. 7 | Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen | Etwa bei Beschäftigung in einer Werkstatt. |
Quelle: § 8 Abs. 1 SGB V, vereinfacht wiedergegeben. Maßgeblich ist der Gesetzestext und die Entscheidung der Krankenkasse. Stand Oktober 2026.
Die wichtigsten Befreiungsgründe im Einzelnen
Wenn die Versicherungspflichtgrenze steigt (Nr. 1)
Ihr Gehalt bleibt gleich oder steigt weniger als die Grenze, und Sie rutschen zum 1. Januar darunter. Dann können Sie sich befreien lassen. Zum Jahreswechsel 2026/2027 ist das besonders aktuell: Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze privat versichert sind, gilt 2027 eine Grenze von 80.550 € statt 84.150 €. Wer darunter liegt, wird zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig und kann sich laut PKV-Verband wie bisher befreien lassen – Antrag also bis Ende März 2027.
Wenn Sie in Teilzeit gehen (Nr. 3)
Die Befreiung bei Teilzeit hat zwei strenge Bedingungen: Die neue Arbeitszeit darf höchstens die Hälfte der Vollzeit vergleichbarer Beschäftigter betragen, und Sie müssen mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei gewesen sein. Wer zum Beispiel auf 70 % reduziert und unter die Grenze fällt, kann sich nicht befreien lassen. Alle Varianten erklärt der Ratgeber PKV in Teilzeit und Elternzeit.
Elternzeit und Pflegezeit (Nr. 2 und 2a)
Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit oder verringern Sie die Arbeitszeit für eine Pflegezeit, gilt die Befreiung nur für diesen Zeitraum. Danach wird neu geprüft. Was sonst rund um die Geburt gilt, steht unter Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit.
Arbeitslosengeld (Nr. 1a)
Wer in den fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich versichert war, kann privat bleiben. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die PKV-Beiträge bis zu einer Obergrenze (§ 174 SGB III). Einzelheiten unter PKV bei Arbeitslosigkeit.
Studium (Nr. 5)
Studierende können sich zu Beginn der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen. Die Entscheidung gilt für das ganze Studium; die Gründe dafür und dagegen stehen unter PKV für Studenten.
Rente (Nr. 4)
Wer mit dem Rentenantrag in die Krankenversicherung der Rentner käme, kann stattdessen privat bleiben. Das betrifft nur wenige, weil langjährig Privatversicherte die Vorversicherungszeit meist nicht erfüllen oder ohnehin unter die 55er-Regel fallen.
Frist, Wirkung und Unwiderruflichkeit
Drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht
Den Antrag stellen Sie bei der Krankenkasse, bei der Sie sonst pflichtversichert würden, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 SGB V). Beginnt die Pflicht am 1. Januar, endet die Frist am 31. März. Wer sie verpasst, ist Pflichtmitglied – eine nachträgliche Befreiung gibt es nicht.
Ab wann die Befreiung wirkt
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn Sie seitdem keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Andernfalls gilt sie erst ab dem Monat nach dem Antrag. Wirksam wird sie nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie anderweitig gegen Krankheit abgesichert sind – in der Praxis mit einer Bescheinigung Ihres privaten Versicherers.
Unwiderruflich – aber an den Anlass gebunden
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt für den Anlass, aus dem sie erteilt wurde: für das Studium, die Elternzeit, die Teilzeitbeschäftigung oder den Leistungsbezug. Bei Elternzeit und Pflegezeit endet sie ausdrücklich mit deren Ende. Entsteht später aus einem neuen Grund Versicherungspflicht, prüft die Kasse neu.
Folgen für Arbeitgeberzuschuss und Pflegeversicherung
Angestellte, die befreit und privat versichert sind, erhalten weiter den Arbeitgeberzuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V) – berechnet nach dem tatsächlichen Gehalt. In der Pflege bleiben Sie in Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung.
Befreien lassen oder in die GKV wechseln?
| Gesichtspunkt | Mit Befreiung (privat bleiben) | Ohne Befreiung (zurück in die GKV) |
|---|---|---|
| Beitrag | Tarifbeitrag unabhängig vom Einkommen, Arbeitgeberzuschuss nach dem tatsächlichen Gehalt | Beitrag nach Einkommen, bei Teilzeit oft deutlich niedriger |
| Familie | eigener Beitrag für jedes Familienmitglied | Kinder und Partner ohne eigenes Einkommen meist beitragsfrei mitversichert |
| Leistungen | vertraglich garantierte Leistungen bleiben | Leistungskatalog der GKV, Ergänzung über Zusatzversicherungen |
| Rückweg später | in die GKV nur bei neuer Versicherungspflicht, ab 55 meist ausgeschlossen | in die PKV erst bei Versicherungsfreiheit; ohne Anwartschaft mit neuer Gesundheitsprüfung |
| Alterungsrückstellung | wird weiter aufgebaut | bleibt nur mit Anwartschaft erhalten |
| Rente | Zuschuss der Rentenversicherung, Beitrag nach Tarif | Chance auf die Krankenversicherung der Rentner steigt |
Allgemeine Gegenüberstellung, keine Empfehlung für den Einzelfall. Stand Oktober 2026.
Wann sich die Befreiung lohnt – und wann nicht
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Aus der Beratung kennen wir aber typische Muster.
Eher befreien lassen
- Sie haben einen guten Tarif mit mehreren Jahren Alterungsrückstellung und wollen ihn nicht verlieren.
- Die Versicherungspflicht ist voraussichtlich kurz, etwa eine Elternzeit-Teilzeit oder ein Gehalt knapp unter der Grenze.
- Sie sind über 50 und würden in der GKV die Vorversicherungszeit für die Rentnerversicherung nicht mehr erreichen.
- Sie haben Vorerkrankungen, die eine spätere neue Gesundheitsprüfung schwierig machen würden.
Eher in die GKV wechseln
- Das Einkommen sinkt dauerhaft, etwa bei einer langen Teilzeit, und der PKV-Beitrag wird zur Last.
- Kinder oder ein Partner ohne eigenes Einkommen könnten in der GKV beitragsfrei mitversichert sein.
- Sie sind deutlich jünger als 55 und möchten die GKV als Absicherung für das Alter.
Wer in die GKV wechselt, sollte über eine Anwartschaftsversicherung nachdenken, um später ohne neue Gesundheitsprüfung zurückkehren zu können. Ist der Vertrag schon beendet, kann ein Optionstarif den Gesundheitszustand für einen späteren Wechsel sichern. Wie Sie die PKV kündigen, steht unter PKV kündigen.
So beantragen Sie die Befreiung
Versicherungspflicht erkennen
Prüfen Sie, ob und ab wann Sie versicherungspflichtig werden – etwa durch Teilzeit, eine Anhebung der Grenze oder Arbeitslosengeld. Der Versicherungspflicht-Check hilft bei der ersten Einschätzung.
Befreiungsgrund klären
Gleichen Sie Ihre Situation mit den Nummern des § 8 Abs. 1 SGB V ab. Bei Teilzeit zählen Stundenumfang und fünf Jahre Versicherungsfreiheit, beim Arbeitslosengeld die fünf Jahre ohne GKV.
Entscheidung durchrechnen
Vergleichen Sie PKV-Beitrag nach Arbeitgeberzuschuss mit dem GKV-Beitrag, denken Sie an Familie, Alter und Rente. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben.
Antrag bei der Krankenkasse stellen
Schriftlich, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, mit Bescheinigung Ihres privaten Versicherers über den bestehenden Schutz.
Bescheid weitergeben
Geben Sie den Befreiungsbescheid Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit, damit Zuschuss bzw. Beitragsübernahme weiterlaufen. Bewahren Sie ihn dauerhaft auf.
Häufige Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Nur wer aus einem der Gründe des § 8 Abs. 1 SGB V versicherungspflichtig wird: Anhebung der Versicherungspflichtgrenze, Arbeitslosengeld nach fünf Jahren ohne GKV, Teilzeit in Elternzeit oder Pflegezeit, Teilzeit auf höchstens die Hälfte nach fünf Jahren Versicherungsfreiheit, Rentenantrag, Studium oder Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Sinkt das Gehalt aus anderen Gründen, gibt es keine Befreiung.
Wie lange habe ich Zeit für den Befreiungsantrag?
Drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht. Beginnt die Pflicht am 1. Januar, muss der Antrag bis zum 31. März bei der Krankenkasse sein. Die Befreiung wirkt dann zurück, sofern Sie in der Zwischenzeit keine Kassenleistungen genutzt haben. Nach Ablauf der Frist sind Sie Pflichtmitglied, eine spätere Befreiung ist nicht möglich.
Kann ich die Befreiung später widerrufen?
Nein, die Befreiung ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V). Sie gilt aber nur für den Anlass, aus dem sie erteilt wurde. Bei Elternzeit und Pflegezeit endet sie mit deren Ende; bei einem neuen Grund für die Versicherungspflicht wird neu geprüft. Wer zurück in die GKV will, braucht also eine neue Versicherungspflicht – ab 55 ist das meist ausgeschlossen.
Bekomme ich nach der Befreiung weiter den Arbeitgeberzuschuss?
Ja. Angestellte, die von der Versicherungspflicht befreit und privat versichert sind, haben Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V. Er beträgt höchstens die Hälfte des Beitrags und höchstens 8,75 % des Gehalts für die Krankenversicherung sowie 1,8 % für die Pflege. Bei Teilzeit fällt er deshalb oft niedriger aus.
Kann ich mich bei Teilzeit immer befreien lassen?
Nein. Außerhalb von Elternzeit und Pflegezeit muss die Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte einer vergleichbaren Vollzeitstelle sinken, und Sie müssen seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei sein. Wer etwa auf 60 oder 80 % reduziert und dadurch unter die Grenze fällt, wird versicherungspflichtig, ohne sich befreien lassen zu können.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann sind Sie Pflichtmitglied der Krankenkasse. Ihre PKV können Sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen, später zum Ende des Monats, in dem Sie die Pflicht nachweisen. Zurück in die PKV kommen Sie erst, wenn die Versicherungspflicht wieder endet – am einfachsten mit einer Anwartschaft.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 174 SGB III – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
- § 205 VVG – Kündigung bei Eintritt der Versicherungspflicht
- PKV-Verband (privat-patienten.de): Neue Versicherungspflichtgrenze – was sich für Sie ändert
- Rechengrößen 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (BMAS), Zustimmung des Bundesrats ausstehend
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