Wechsel & Voraussetzungen
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder PKV im Ruhestand: Wer wo versichert ist und was es kostet
In die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommen Sie mit dem Rentenantrag, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren; für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet. Dann zahlen Sie Beiträge nur auf Rente, Betriebsrenten und Arbeitseinkommen – wer die Hürde verfehlt, ist freiwillig versichert und zahlt auf alle Einkünfte, Privatversicherte erhalten 2026 einen Zuschuss von 8,75 % der Rente.
Hier erfahren Sie, wie die Vorversicherungszeit berechnet wird, was in den drei Varianten auf Sie zukommt und wie Sie den Rentenantrag vorbereiten.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was ist die Krankenversicherung der Rentner?
Die Krankenversicherung der Rentner ist keine eigene Kasse, sondern eine Form der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, ist ab dem Tag des Rentenantrags bei seiner Krankenkasse pflichtversichert – auch wenn die Rente erst später bewilligt wird. Mit der Krankenversicherung ist die soziale Pflegeversicherung verbunden.
Die KVdR gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Bei einer Witwen- oder Witwerrente reicht es, wenn der verstorbene Ehepartner die Vorversicherungszeit erfüllt hatte (§ 5 Abs. 2 SGB V).
Der Unterschied zur freiwilligen Versicherung liegt vor allem beim Beitrag: In der KVdR zählen nur Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen. Freiwillige Mitglieder zahlen dagegen auf ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also auch auf Mieten, Zinsen und private Renten. Deshalb lohnt es sich, die Vorversicherungszeit rechtzeitig zu prüfen.
Die 9/10-Regel: So wird die Vorversicherungszeit berechnet
Die Krankenkasse betrachtet die Rahmenfrist vom Beginn Ihrer ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag. Diese Zeit wird halbiert. In der zweiten Hälfte müssen Sie zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein – als Pflichtmitglied, als freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung.
Zeiten in der PKV, im Ausland außerhalb des europäischen Koordinierungsrechts oder ohne Versicherung zählen nicht. Versicherungszeiten in einem staatlichen System eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz können nach europäischem Recht berücksichtigt werden; das prüft die Krankenkasse.
Drei Jahre je Kind
Seit dem 1. August 2017 werden für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 SGB V). Nach Angaben aus der Praxis der Krankenkassen erhält jeder Elternteil die drei Jahre, und es spielt keine Rolle, wie Sie in der Zeit nach der Geburt versichert waren. Für Adoptiv- und Stiefkinder gelten Altersgrenzen und bei Stiefkindern die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt.
Wer schon vor August 2017 Rentner war und die Vorversicherungszeit nur mit Kindern erreicht, wird nicht automatisch umgestellt. Er muss sich selbst an seine Krankenkasse wenden.
Rechenbeispiel: Reicht die Vorversicherungszeit?
Erste Erwerbstätigkeit mit 20, Rentenantrag mit 67. Von 35 bis 50 privat versichert, davor und danach gesetzlich.
| Schritt | Ohne Kinder | Mit zwei Kindern |
|---|---|---|
| Rahmenfrist (20 bis 67 Jahre) | 47 Jahre | 47 Jahre |
| Zweite Hälfte (ab 43,5 Jahren) | 23,5 Jahre | 23,5 Jahre |
| Davon nötig: neun Zehntel | 21,15 Jahre | 21,15 Jahre |
| Gesetzlich versichert in der zweiten Hälfte (50 bis 67) | 17 Jahre | 17 Jahre |
| Angerechnete Kinderzeiten | – | 6 Jahre |
| Ergebnis | 17 Jahre: verfehlt, freiwillig versichert | 23 Jahre: erfüllt, KVdR |
Beispiel, vereinfacht. Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V. Die genaue Prüfung übernimmt die Krankenkasse anhand Ihres Versicherungsverlaufs. Stand Oktober 2026.
Was zahlen Rentner in der KVdR?
Beiträge auf die gesetzliche Rente
Auf die Rente fällt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse an (2026 im Durchschnitt 2,9 %). Die Hälfte davon trägt die Rentenversicherung, die andere Hälfte wird direkt von der Rente einbehalten.
Beiträge auf Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge
Auf Betriebsrenten, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes oder Versorgungswerke zahlen Sie den vollen Beitragssatz allein. In der Krankenversicherung gilt für Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 € im Monat (2026; ein Zwanzigstel der Bezugsgröße, § 226 Abs. 2 SGB V). Ab 2027 steigt er voraussichtlich auf 206,50 €, sofern der Bundesrat den Rechengrößen zustimmt. In der Pflegeversicherung ist der Betrag nur eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist die ganze Betriebsrente beitragspflichtig.
Pflegeversicherung
Den Pflegebeitrag von 3,6 % (kinderlos ab 23 Jahren 4,2 %) zahlen Rentner allein, die Rentenversicherung beteiligt sich nicht.
Was beitragsfrei bleibt
Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Rentenversicherungen sind in der KVdR beitragsfrei. Wer im Ruhestand vor allem von Vermögen lebt, hat in der KVdR deshalb einen großen Vorteil. Die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze können Sie mit dem GKV-Beitragsrechner überschlagen.
Freiwillig versichert im Alter: Beitrag auf alle Einkünfte
Wer im Rentenalter gesetzlich versichert ist, die 9/10-Regel aber verfehlt, bleibt freiwillig gesetzlich versichert. Typisch ist das für Menschen, die längere Zeit privat versichert waren und vor dem 55. Geburtstag in die GKV zurückgekehrt sind, für ehemalige Selbstständige und für Rückkehrer aus dem Ausland.
- Beitragspflichtig sind alle Einkünfte: gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Mieten, Kapitalerträge, private Renten – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (2026).
- Für Betriebsrenten gibt es keinen Freibetrag.
- Auf Mieten und Kapitalerträge gilt in der Regel der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % plus Zusatzbeitrag.
- Mindestens wird ein Einkommen von 1.318,33 € im Monat angesetzt (2026), auch wenn Sie weniger haben.
- Zur Rente zahlt die Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrags (§ 106 SGB VI) – auf die übrigen Einkünfte nicht.
Einen freiwilligen Beitritt im Alter gibt es nur mit ausreichender Vorversicherungszeit (§ 9 SGB V). Wer bis zur Rente privat versichert ist, kann nicht einfach freiwillig in die GKV eintreten.
Privat versichert im Ruhestand
Wer privat versichert ist, zahlt im Ruhestand seinen Tarifbeitrag – unabhängig von Rente, Mieten oder Kapital. Der gesetzliche Zuschlag von 10 % entfällt ab dem Jahr nach dem 60. Geburtstag, das Krankentagegeld meist mit Rentenbeginn. Dafür fällt bei früheren Angestellten der Arbeitgeberzuschuss weg.
Der Zuschuss der Rentenversicherung
Auf Antrag zahlt die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung: den halben allgemeinen Beitragssatz plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag, 2026 also 8,75 % der gesetzlichen Rente. Er ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt, und der Vertrag muss bei einem Versicherer unter deutscher Aufsicht bestehen. Für Betriebsrenten und zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.
Kein Weg zurück ab 55
Auch die KVdR ist eine Versicherungspflicht. Wer bei Rentenantrag 55 oder älter ist und in den fünf Jahren davor privat versichert und versicherungsfrei war, fällt unter die 55er-Regel und bleibt privat – selbst wenn er die 9/10-Regel ausnahmsweise erfüllen würde. Wer dagegen in die KVdR käme, aber privat bleiben möchte, kann sich binnen drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V), siehe Befreiung von der Versicherungspflicht.
Wie sich der PKV-Beitrag im Alter entwickelt und welche Vorsorge wirkt, beschreibt der Ratgeber PKV im Alter.
Rechenbeispiel: Dieselbe Rentnerin in drei Varianten
Gesetzliche Rente 1.900 €, Betriebsrente 500 €, Mieteinkünfte nach Kosten 800 € im Monat, mit Kindern. In der PKV angenommen: 700 € Krankenversicherung und 90 € Pflegepflichtversicherung, Krankentagegeld und gesetzlicher Zuschlag entfallen.
| Posten im Monat | KVdR (pflichtversichert) | GKV freiwillig | PKV |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung auf die Rente (17,5 %) | 332,50 € | 332,50 € | – |
| Anteil bzw. Zuschuss der Rentenversicherung | −166,25 € | −166,25 € | −166,25 € |
| Krankenversicherung auf die Betriebsrente | 52,89 € (nach Freibetrag) | 87,50 € | – |
| Krankenversicherung auf die Mieteinkünfte (16,9 %) | beitragsfrei | 135,20 € | – |
| PKV-Beitrag Krankenversicherung | – | – | 700,00 € |
| Pflegeversicherung | 86,40 € | 115,20 € | 90,00 € |
| Eigenanteil | 305,54 € | 504,15 € | 623,75 € |
Beispiel, unverbindlich. GKV mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9 %, Mieten mit ermäßigtem Satz 14,0 % plus 2,9 %, Pflege 3,6 %, Freibetrag Betriebsrente 197,75 € (nur KVdR, nur Krankenversicherung). PKV-Beiträge frei angenommen. Zuschuss: 8,75 % × 1.900 € = 166,25 €. Werte 2026, Stand Oktober 2026.
So bereiten Sie den Rentenantrag vor
Etwa ein Jahr vorher: Versicherungsverlauf prüfen
Fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Prüfung der Vorversicherungszeit an. Legen Sie Geburtsurkunden der Kinder bereit und klären Sie Lücken im Versicherungsverlauf.
Varianten durchrechnen
Stellen Sie alle Einkünfte im Ruhestand zusammen: gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Mieten, Kapitalerträge. Erst damit sehen Sie, was KVdR, freiwillige Versicherung oder PKV kosten.
Rentenantrag stellen
Im Antrag geben Sie Ihre Krankenkasse an. Die Rentenversicherung meldet Sie dort; die Kasse entscheidet über die KVdR und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Als Privatversicherter: Zuschuss beantragen
Den Zuschuss nach § 106 SGB VI beantragen Sie bei der Rentenversicherung, am besten zusammen mit dem Rentenantrag. Legen Sie eine Bescheinigung Ihres Versicherers über den Beitrag bei.
Betriebsrenten melden lassen
Die Zahlstelle der Betriebsrente meldet sie der Krankenkasse. Prüfen Sie den ersten Beitragsbescheid, ob der Freibetrag berücksichtigt ist.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung der Rentner
Wer kommt in die Krankenversicherung der Rentner?
Wer eine gesetzliche Rente beantragt und in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert war, pflicht-, freiwillig oder familienversichert. Je Kind werden drei Jahre angerechnet. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Rentenantrag. Wer die Zeit verfehlt, bleibt freiwilliges Mitglied der GKV oder privat versichert.
Wie werden Kinder bei der KVdR angerechnet?
Seit dem 1. August 2017 werden für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Nach Angaben der Krankenkassen erhält jeder Elternteil diese Zeit, und es ist gleichgültig, wie Sie damals versichert waren. Bei zwei Kindern kommen so sechs Jahre zusammen, bei drei Kindern neun.
Was zahlen Rentner in der KVdR auf die Betriebsrente?
Den vollen Beitragssatz der Krankenversicherung, also 14,6 % plus Zusatzbeitrag, und den Pflegebeitrag. In der Krankenversicherung bleibt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € im Monat beitragsfrei. In der Pflegeversicherung ist das nur eine Freigrenze: Liegt die Betriebsrente darüber, wird der Beitrag auf den gesamten Betrag erhoben.
Müssen Rentner Krankenkassenbeiträge auf Mieteinnahmen zahlen?
In der KVdR nicht – dort zählen nur Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Freiwillig versicherte Rentner zahlen dagegen auch auf Mieten und Kapitalerträge, in der Regel mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % plus Zusatzbeitrag, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (2026).
Bekommen privat versicherte Rentner einen Zuschuss?
Ja. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und bei einem Versicherer unter deutscher Aufsicht privat versichert ist, erhält auf Antrag 8,75 % der Rente als Zuschuss (2026), höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Zur Pflegepflichtversicherung und auf Betriebsrenten gibt es keinen Zuschuss.
Kann ich als privat versicherter Rentner in die KVdR wechseln?
Praktisch kaum. Langjährig Privatversicherte erreichen die 9/10-Regel in der Regel nicht, und ab 55 schließt die 55er-Regel die Pflichtversicherung aus, wenn Sie in den fünf Jahren davor privat versichert und versicherungsfrei waren. Sinnvoller ist es, die PKV im Alter bezahlbar zu halten, etwa durch Tarifwechsel und Beitragsentlastung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2: Kinderzeiten)
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a: 55er-Regel)
- § 8 SGB V – Befreiung (Abs. 1 Nr. 4: Rentenantrag)
- § 226 SGB V – Freibetrag für Versorgungsbezüge
- § 240 SGB V – Beiträge freiwilliger Mitglieder
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
- Techniker Krankenkasse: Freibetrag für Betriebsrenten bei Pflichtversicherten (2026)
- Rechengrößen 2026 und Kabinettsbeschluss Rechengrößen 2027 (BMAS, 07.10.2026), durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (BMG)
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