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Vertrag & Tarife

Standard­tarif der PKV: günstiger Schutz für langjährig Versicherte mit Altvertrag

Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen ähnlich der GKV, den nur Versicherte mit einer Vollversicherung aus der Zeit vor 2009 wählen können – in der Regel ab 65 Jahren oder ab 55 mit einem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jeweils nach mindestens zehn Jahren privater Versicherung. Sein Beitrag ist 2026 auf rund 849 € im Monat begrenzt, liegt dank angerechneter Alterungsrückstellungen aber meist deutlich darunter.

Hier lesen Sie, wer wechseln darf, was der Tarif leistet und wann er die bessere Wahl gegenüber dem Basistarif ist.

Älteres Paar lächelt am Fenster

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Was ist der Standard­tarif?

Den Standardtarif gibt es seit 1994. Er war der erste brancheneinheitliche Tarif mit sozialer Schutzfunktion und ist vor allem für langjährig Versicherte gedacht, die im Alter einen besonders preiswerten Schutz brauchen – etwa wegen einer kleinen Rente. Seit Einführung des Basistarifs 2009 steht er neuen Verträgen nicht mehr offen; die Regeln gelten für Altverträge fort (§ 257 Abs. 2a SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung, § 403 SGB V, § 19 MB/KK).

Der Beitrag hängt von Ihrer Versicherungsbiografie ab. Beim Wechsel werden die bisher gebildeten Alterungsrückstellungen voll angerechnet. Je länger Sie privat versichert waren und je umfassender Ihr bisheriger Tarif war, desto niedriger fällt der Beitrag aus. Wie Alterungsrückstellungen entstehen, erklärt Alterungsrückstellungen.

Nach Angaben des PKV-Verbands sind rund 54.800 Menschen im Standardtarif versichert, die meisten im Tarif für Versicherte ohne Beihilfe (STN). Dort lag der durchschnittliche Monatsbeitrag nach der Anpassung zum 1. Juli 2026 bei rund 480 €. Nur bei rund einem Prozent der Versicherten muss der Beitrag auf den Höchstbeitrag gekappt werden.

Wer darf in den Standard­tarif? Zugangsvoraussetzungen

Immer erforderlich: eine Vollversicherung, die vor dem 1. Januar 2009 beim jetzigen Versicherer begonnen hat, mindestens zehn Jahre private Vorversicherung und zumindest ein Tarifbaustein, der noch geschlechtsabhängig (Bisex) kalkuliert ist. Zusätzlich muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein.

AlterZusätzliche VoraussetzungEinkommensgrenze
ab 65 Jahrenkeinekeine
55 bis 64 JahrekeineGesamteinkommen bis zur Beitrags­bemessungsgrenze: 2026 69.750 € im Jahr, 2027 voraussichtlich 76.500 €
unter 55 JahrenBezug einer gesetzlichen Rente (bzw. Rentenantrag bei erfüllten Voraussetzungen) oder eines Ruhegehalts nach beamten­rechtlichen VorschriftenGesamteinkommen bis zur Beitrags­bemessungsgrenze

Quellen: PKV-Verband (pkv.de, Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“, Stand April 2025), § 19 MB/KK. Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend. Stand Oktober 2026.

Was Sie zum Zugang noch wissen sollten

  • Kein Zugang mit reinen Unisex-Tarifen: Wer seinen gesamten Schutz in geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife umgestellt hat, kann nicht mehr in den Standardtarif. Ein einzelner Bisex-Baustein reicht aber.
  • Kein Zugang nach Versichererwechsel ab 2009: Wer nach 2008 den Versicherer gewechselt hat, ist auf den Basistarif verwiesen.
  • Beihilfeberechtigte: Für Beamte und Pensionäre gibt es eine beihilfekonforme Variante; der Beitrag richtet sich nach dem Prozentsatz, der die Beihilfe ergänzt (Beihilfe).
  • Heilfürsorge: Polizisten und Soldaten können den Standardtarif abschließen, wenn sie über eine Anwartschaftsversicherung die nötige Vorversicherungszeit haben.
  • Familie: Angehörige können mitwechseln, wenn sie bei einer GKV-Mitgliedschaft familienversichert wären.

Der Wechsel ist jederzeit möglich, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schutz im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats nach dem Antrag (§ 19 MB/KK).

Was kostet der Standard­tarif?

Der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag nicht übersteigen: 14,6 % der Beitragsbemessungsgrenze. 2026 sind das nach Angaben des PKV-Verbands 848,62 € im Monat (Grundlage: 5.812,50 € × 14,6 %). Ab 1. Januar 2027 steigt die Grenze voraussichtlich auf rund 931 € (6.375 € × 14,6 %, eigene Rechnung; der Bundesrat muss der neuen Beitragsbemessungsgrenze noch zustimmen). Hinzu kommt die Pflegepflichtversicherung.

  • Ehepaare und Lebenspartner: zusammen höchstens 150 % des Höchstbeitrags, wenn ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt – 2026 also höchstens 1.272,93 € für beide.
  • Risikozuschläge: Wer im bisherigen Tarif einen Zuschlag zahlt, zahlt ihn auch im Standardtarif – aber nur bis zur Höchstgrenze.
  • Krankentagegeld: Es kann zusätzlich versichert werden und wird in die Höchstgrenze eingerechnet.
  • Zuschüsse: Angestellte erhalten den Arbeitgeberzuschuss, Rentner auf Antrag einen Zuschuss der Rentenversicherung.
  • Sozialhilfe: Der Sozialhilfeträger erkennt den vollen Beitrag im Standardtarif als angemessen an; ein Wechsel in den Basistarif bringt Sozialhilfeempfängern hier keinen Vorteil.

Eine Halbierung bei Hilfebedürftigkeit wie im Basistarif gibt es nicht. Die Beiträge können sich wie in jedem PKV-Tarif ändern; neu kalkuliert wird, wenn Leistungsausgaben oder Lebenserwartung um mindestens 5 % von der Kalkulation abweichen. Zum 1. Juli 2026 stiegen die Beiträge für einen Teil der Versicherten. Hintergrund unter PKV-Beitragserhöhung.

Welche Leistungen bietet der Standard­tarif?

Die Leistungen sind mit der GKV vergleichbar, aber nicht identisch. Anders als in der GKV gibt es kein Wirtschaftlichkeitsgebot und keine Budgetierung: Medizinisch notwendige Behandlungen werden erstattet. Versichert sind insbesondere:

  • ambulante ärztliche Leistungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen
  • Zahnbehandlung und Vorsorge; Zahnersatz in einfacher Ausführung zu 65 %; Kieferorthopädie bei erheblichen Problemen beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu 80 %
  • Psychotherapie bis zu 25 Sitzungen im Kalenderjahr
  • allgemeine Krankenhausleistungen mit freier Wahl unter Krankenhäusern, die nach Bundespflegesatzverordnung oder Krankenhausentgeltgesetz abrechnen; keine Wahlleistungen wie Chefarzt oder Zweibettzimmer
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel zu 80 %, nach Erreichen eines Selbstbehalts zu 100 %
  • digitale Gesundheitsanwendungen auf Verordnung

Neu seit 2026: höherer Selbst­behalt

Der jährliche Selbstbehalt für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel steigt nach Angaben des PKV-Verbands von 306 € auf 500 €; für 2026 gilt übergangsweise ein Selbstbehalt von 403 €.

Zusatz­versicherungen

Neben dem Standardtarif dürfen Sie keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung haben. Zulässig sind nach Angaben des PKV-Verbands eine Auslandsreisekrankenversicherung und eine betriebliche Krankenversicherung, die vollständig der Arbeitgeber zahlt.

Ärzte und Abrechnung im Standard­tarif

Standardtarif-Versicherte können zu allen niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten gehen. Wichtig ist, dass Sie die Praxis vor Behandlungsbeginn auf den Standardtarif hinweisen. Nur dann ist sie an die reduzierten Gebührensätze gebunden (§ 75 Abs. 3a SGB V):

  • 1,8-facher GOÄ-Satz für persönliche ärztliche Leistungen
  • 1,38-facher Satz für medizinisch-technische Leistungen
  • 1,16-facher Satz für Laborleistungen
  • 2,0-facher GOZ-Satz für zahnärztliche Leistungen

Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen müssen die Versorgung sicherstellen. Lehnt eine Praxis ab, zu diesen Sätzen zu behandeln, nennt Ihnen die zuständige Vereinigung Praxen, die es tun. Rechnet eine Praxis trotzdem höher ab, erstattet der Versicherer nur die Sätze des Standardtarifs. Mehr zu Arztrechnungen unter Arztrechnung und GOÄ.

Standard­tarif und Basistarif im Vergleich

MerkmalStandardtarifBasistarif
Für wenVoll­versicherung vor 2009 beim jetzigen Versicherer, 10 Jahre Vorversicherung, Alters- und Einkommens­bedingungenVerträge ab 2009 jederzeit; Altverträge ab 55, bei Rente, Pension oder Hilfebedürftigkeit; Nichtversicherte; freiwillig GKV-Versicherte innerhalb von Fristen
Höchstbeitrag 2026848,62 € (14,6 % der BBG)rund 1.017 € (14,6 % plus 2,9 % der BBG)
Typischer Beitragmeist deutlich unter dem Höchstbeitrag, weil Alterungsrückstellungen angerechnet werdenmeist der Höchstbeitrag, weil Vorerkrankungen auf alle verteilt werden
Ehepaarezusammen höchstens 150 % bei Einkommen bis zur BBGkeine Sonderregel
Hilfebedürftigkeitkeine Halbierung; Sozialhilfeträger erkennt den Beitrag anBeitrag halbiert sich
Risikozuschlagbestehende Zuschläge bleiben, innerhalb der Höchstgrenzekein Zuschlag, nur fiktiv für spätere Wechsel
Arztwahlalle niedergelassenen Ärztenur Vertragsärzte
Gebührensätze GOÄ1,8 / 1,38 / 1,161,2 / 1,0 / 0,9
Selbst­behaltfür Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: 2026 übergangsweise 403 €, danach 500 €wählbar: 0, 300, 600, 900 oder 1.200 €
Zusatz­versicherungennicht zulässig (Ausnahmen: Auslands­reise, arbeit­geber­finanz­ierte bKV)zulässig, können bei Halbierung ruhen

Quellen: PKV-Verband (pkv.de, privat-patienten.de, Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“, Stand April 2025), § 152 VAG, § 75 SGB V. Stand Oktober 2026.

Für wen lohnt sich der Wechsel in den Standard­tarif?

Am meisten profitieren langjährig Versicherte im Rentenalter, deren Beitrag im bisherigen Tarif zur Last wird – etwa weil die Rente kleiner ist als erwartet. Je umfassender der bisherige Tarif war, desto größer ist die Ersparnis, denn die höheren Alterungsrückstellungen fließen voll in den neuen Beitrag. Wer schon in einem schlanken Tarif ist, spart weniger.

Bedenken Sie den Preis: Chefarzt, Zweibettzimmer und viele Komfortleistungen fallen weg, Zahnersatz und Hilfsmittel werden geringer erstattet. Vergleichen Sie deshalb immer auch die Alternativen beim eigenen Versicherer:

  • Wechsel in einen anderen Normaltarif nach § 204 VVG, oft mit ähnlicher Ersparnis bei besseren Leistungen (Tarifwechsel nach § 204 VVG)
  • Verzicht auf einzelne Zusatzbausteine oder eine höhere Selbstbeteiligung
  • Wegfall des Krankentagegelds mit Rentenbeginn

Ab 60 müssen Versicherer bei einer Beitragserhöhung von sich aus auf Tarifalternativen hinweisen. Einen Überblick über alle Wege gibt PKV im Alter und PKV-Beitrag senken. Bei Fragen zum Ablauf helfen wir Ihnen im Rahmen der PKV-Beratung.

So wechseln Sie in den Standard­tarif

  1. Voraussetzungen prüfen

    Vertragsbeginn vor 2009 beim heutigen Versicherer, zehn Jahre Vorversicherung, mindestens ein Bisex-Baustein, Alter und Einkommen.

  2. Angebot anfordern

    Lassen Sie sich den konkreten Beitrag im Standardtarif berechnen – mit Pflegepflichtversicherung und gegebenenfalls Krankentagegeld.

  3. Alternativen danebenlegen

    Beitrag und Leistungen anderer Tarife Ihres Versicherers vergleichen, die Sie nach § 204 VVG wählen können.

  4. Antrag stellen

    Der Schutz im Standardtarif beginnt zum Ersten des Folgemonats. Zusatzversicherungen müssen enden, außer Auslandsreise und arbeitgeberfinanzierter bKV.

  5. Praxen informieren

    Weisen Sie jede Praxis vor der Behandlung auf den Standardtarif hin, damit die reduzierten Gebührensätze gelten.

Häufige Fragen zum Standard­tarif

Wer darf in den Standard­tarif wechseln?

Versicherte, deren Vollversicherung vor dem 1. Januar 2009 beim jetzigen Versicherer begonnen hat, die mindestens zehn Jahre privat versichert sind und noch mindestens einen Bisex-Tarif haben. Zusätzlich müssen Sie 65 Jahre alt sein oder ab 55 ein Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze haben; Jüngere brauchen zusätzlich eine Rente oder ein Ruhegehalt.

Was kostet der Standard­tarif 2026?

Höchstens 848,62 € im Monat für die Krankenversicherung, das entspricht dem GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag. Ehepaare zahlen zusammen höchstens 150 %, wenn ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Weil die Alterungsrückstellungen angerechnet werden, liegt der tatsächliche Beitrag meist deutlich darunter; der PKV-Verband nennt für den Tarif STN einen Durchschnitt von rund 480 €.

Was ist der Unterschied zwischen Standard­tarif und Basistarif?

Der Standardtarif ist für Altverträge von vor 2009 gedacht, kostet höchstens 848,62 € (2026) und rechnet die Alterungsrückstellungen voll an, sodass der Beitrag meist deutlich niedriger ist. Der Basistarif steht allen Berechtigten offen, kostet höchstens rund 1.017 € und meist genau so viel, halbiert sich aber bei Hilfebedürftigkeit. Im Standardtarif ist die Arztwahl freier.

Kann ich mit einem Vertrag ab 2009 in den Standard­tarif?

Nein. Wer seine private Vollversicherung erst nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen oder nach diesem Datum den Versicherer gewechselt hat, hat keinen Zugang zum Standardtarif. Für diese Versicherten ist der Basistarif vorgesehen. Prüfen Sie aber zuerst einen Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers nach § 204 VVG – das ist oft die günstigere und leistungsstärkere Lösung.

Gibt es beim Wechsel in den Standard­tarif eine Gesundheits­prüfung?

Für die Leistungen, die Sie bisher schon versichert hatten, nicht. Bietet der Standardtarif in einzelnen Bereichen mehr als Ihr bisheriger Tarif, darf der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung vornehmen und gegebenenfalls einen Zuschlag verlangen. Ein bestehender Risikozuschlag bleibt erhalten, der Gesamtbeitrag ist aber auf den Höchstbeitrag begrenzt.

Kann ich neben dem Standard­tarif eine Zusatz­versicherung haben?

Grundsätzlich nicht. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen, also etwa keine Zahn- oder Krankenhauszusatzversicherung. Erlaubt sind nach Angaben des PKV-Verbands eine Auslandsreisekrankenversicherung und eine betriebliche Krankenversicherung, die vollständig vom Arbeitgeber finanziert wird. Krankentagegeld kann zusätzlich versichert werden.

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