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Rechner

Beihilfe-Rechner: Restkosten für Beamte

Der Beihilfe-Rechner zeigt Ihnen, welchen Anteil Ihrer Krankheitskosten die Beihilfe des Bundes übernimmt und welchen Rest Sie, Ihr Partner und Ihre Kinder privat versichern müssen. Aktive Bundesbeamte erhalten in der Regel 50 %, mit zwei oder mehr Kindern 70 %; Pensionäre und berücksichtigungsfähige Partner 70 %, Kinder 80 %.

Finanzrechner in der Hand

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 6 Minuten Lesezeit

Beihilfesatz und PKV-Anteil berechnen

Wählen Sie, ob Sie aktiv im Dienst oder im Ruhestand sind, ob Ihr Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigungsfähig ist und wie viele berücksichtigungsfähige Kinder Sie haben. Tragen Sie einen Rechnungsbetrag ein, um die Aufteilung zwischen Beihilfe und PKV an einem Beispiel zu sehen.

Ergebnis nach den Regeln des Bundes (§ 46 BBhV)

PersonBeihilfePKV versichert
Beamtin/Beamter50 %50 %
Ihre Rechnung über 1.000,00 €: Beihilfe zahlt
500,00 €
Ihre PKV (Restkostentarif) zahlt
500,00 €

Unverbindliche Beispielrechnung nach § 46 BBhV (Bund), ohne Gewähr. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen mit teils abweichenden Sätzen; maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle. Stand 16.10.2026.

So rechnet der Beihilfe-Rechner

Beamte, Richter und Versorgungsempfänger erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe: einen festen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Krankheitskosten. Den Rest decken sie mit einer privaten Restkostenversicherung, einem sogenannten beihilfekonformen Tarif. Der Rechner ermittelt den Prozentsatz für jede Person nach § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Der Beamte selbst

Aktive Beamte erhalten 50 %. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 %. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, gilt der erhöhte Satz nur für einen von ihnen, nämlich für den, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht. Im Ruhestand erhalten Versorgungsempfänger 70 %, unabhängig von der Zahl der Kinder. In der Elternzeit gelten ebenfalls 70 %.

Partner und Kinder

Ein berücksichtigungsfähiger Ehe- oder Lebenspartner erhält 70 %. Berücksichtigungsfähig ist er nur, wenn seine Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag unter einer Grenze liegen, die von 20.000 € ausgehend mit den Renten angepasst wird. Für berücksichtigungsfähige Kinder, also in der Regel Kinder, für die Sie Familienzuschlag erhalten, zahlt die Beihilfe 80 %.

Was ausgegeben wird

Für jede Person zeigt der Rechner den Beihilfesatz und den Anteil, den die PKV versichern muss – immer die Differenz zu 100 %. Dazu teilt er eine Beispielrechnung des Beamten auf: Beihilfe zahlt den Beihilfesatz, die PKV den Rest.

Bemessungssätze des Bundes nach § 46 BBhV

PersonBeihilfePKV versichert
Aktiver Beamter, weniger als zwei berücksichtigungsfähige Kinder50 %50 %
Aktiver Beamter, zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder70 %30 %
Beamter in Elternzeit70 %30 %
Versorgungs­empfänger (Pension)70 %30 %
Berücksichtigungsfähiger Ehe- oder Lebenspartner70 %30 %
Berücksichtigungsfähiges Kind80 %20 %

Quelle: § 46 BBhV, Stand Oktober 2026. Die Sätze gelten 2026 und nach heutigem Stand unverändert 2027. Bei zwei Beihilfe­berechtigten erhält nur einer den erhöhten Satz von 70 % wegen der Kinder.

Wenn sich der Beihilfesatz ändert

Der Beihilfesatz bleibt nicht ein Berufsleben lang gleich. Drei Wechsel sind typisch – und jedes Mal muss der PKV-Tarif angepasst werden, damit zusammen wieder 100 % abgesichert sind:

  • Zweites Kind: Der Satz steigt von 50 % auf 70 %, Sie brauchen weniger PKV-Schutz.
  • Kinder fallen weg: Ist das vorletzte Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig, sinkt der Satz von 70 % auf 50 %. Die Lücke von 20 Prozentpunkten müssen Sie schließen.
  • Ruhestand: Mit der Pension steigt der Satz auf 70 %, der PKV-Anteil sinkt auf 30 %. Viele beihilfekonforme Tarife sehen diese Umstellung vertraglich vor; mehr dazu unter PKV im Alter.

Sinkt der Beihilfesatz, muss der Versicherer Ihren Schutz auf Antrag passend erhöhen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Diese Frist sollten Sie sich notieren.

Grenzen des Rechners

Der Rechner bildet die Bemessungssätze des Bundes ab. Folgendes rechnet er nicht:

  • Landesrecht: Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen. Einige weichen bei den Sätzen ab, etwa Baden-Württemberg für ab 2013 eingestellte Beamte oder Hessen mit Zuschlägen je Kind. Fragen Sie im Zweifel Ihre Beihilfestelle.
  • Eigenbehalte: Der Bund zieht für Arznei- und Hilfsmittel 10 % der Kosten ab (mindestens 5 €, höchstens 10 €) und für Krankenhausaufenthalte 10 € je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr, mit Ausnahmen etwa für Kinder (§ 49 BBhV). Diese Abzüge sind im Beispiel nicht enthalten.
  • Nicht beihilfefähige Kosten: Die Beihilfe zahlt ihren Satz nur auf angemessene, beihilfefähige Aufwendungen. Was darüber liegt, trägt sie nicht; dafür gibt es Beihilfeergänzungstarife. Wie Arztrechnungen nach der Gebührenordnung aufgebaut sind, erklärt der Ratgeber Arztrechnung und GOÄ.
  • Pflege und Sonderfälle: Für Pflegeleistungen, Heilfürsorge und die pauschale Beihilfe gelten eigene Regeln.

Beihilfe und Versicherung zusammen dürfen die Kosten nicht übersteigen (§ 48 BBhV). Ein Tarif, der mehr als den Restanteil versichert, bringt deshalb keinen Vorteil.

So nutzen Sie das Ergebnis

Der PKV-Anteil aus dem Rechner ist der Prozentsatz, den Ihr beihilfekonformer Tarif abdecken muss – für jede Person einzeln. Achten Sie beim Vergleich darauf, dass die Tarife zu diesem Prozentsatz passen und eine Beihilfeergänzung enthalten oder ermöglichen. Wie die Beihilfe im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Beihilfe für Beamte, alles zur Tarifwahl unter PKV für Beamte.

Sind Sie am Anfang Ihrer Laufbahn, lohnt ein Blick auf PKV für Beamtenanwärter und die Öffnungsaktion der PKV: Innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Verbeamtung nehmen viele Versicherer auch Menschen mit Vorerkrankungen an. In einigen Ländern können Sie statt der Beihilfe die pauschale Beihilfe wählen – eine Entscheidung, die in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen ist. Begriffe wie Bemessungssatz oder Restkostenversicherung erklärt das PKV-Lexikon.

Häufige Fragen zur Beihilfe

Wie viel Prozent zahlt die Beihilfe für Bundesbeamte?

Aktive Bundesbeamte erhalten 50 % ihrer beihilfefähigen Krankheitskosten, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Pensionäre und berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner erhalten 70 %, Kinder 80 %. Den Rest versichern Sie privat. Die Sätze stehen in § 46 der Bundesbeihilfeverordnung; die Länder regeln ihre Beihilfe selbst.

Wann ist mein Ehepartner bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig?

Wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag eine Grenze nicht übersteigt. Sie liegt im Grundsatz bei 20.000 € und wird mit den Renten angepasst; den aktuellen Betrag nennt Ihre Beihilfestelle. Verdient der Partner mehr, erhält er keine Beihilfe und braucht eine eigene Vollversicherung, gesetzlich oder privat.

Bekommen beide Eltern 70 %, wenn beide Beamte sind?

Nein. Bei zwei beihilfeberechtigten Eltern erhält nur einer den erhöhten Satz von 70 % wegen der Kinder, und zwar derjenige, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht. Der andere bleibt bei 50 %. Für die Kinder selbst zahlt die Beihilfe 80 %. Mehr zur Absicherung des Nachwuchses unter PKV für Kinder.

Was passiert mit meiner PKV, wenn ich in Pension gehe?

Ihr Beihilfesatz steigt von 50 % auf 70 %, die PKV muss nur noch 30 % versichern. Viele Beihilfetarife sind darauf ausgelegt und reduzieren den Schutz mit dem Ruhestand vertraglich. Der Beitrag sinkt dadurch in der Regel, weil weniger zu versichern ist. Prüfen Sie rechtzeitig vor der Pensionierung, wie Ihr Tarif die Umstellung regelt.

Gilt der Beihilfe-Rechner auch für Landesbeamte?

Nur als Orientierung. Der Rechner nutzt die Sätze des Bundes, die viele Länder ähnlich regeln. Einige weichen aber ab, etwa bei Zuschlägen für Kinder oder bei später eingestellten Beamten. Maßgeblich ist die Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn. Wir berücksichtigen sie im PKV-Vergleich für Ihr Bundesland.

Was gilt für Polizisten und Soldaten mit Heilfürsorge?

Wer freie Heilfürsorge erhält, braucht während der aktiven Zeit keine Restkostenversicherung, denn der Dienstherr trägt die Behandlung. Für die Zeit danach, in der meist Beihilfe gilt, ist eine Anwartschaftsversicherung wichtig, und Angehörige brauchen eigenen Schutz. Mehr unter PKV für Polizisten und Soldaten.

Quellen und Rechts­grundlagen

  • § 46 BBhV (Bemessung der Beihilfe)
  • § 6 BBhV (Beihilfefähigkeit, Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner)
  • § 48 BBhV (Begrenzung der Beihilfe) und § 49 BBhV (Eigenbehalte)
  • § 199 VVG (Anpassung bei Änderung des Beihilfesatzes)
  • Beihilfeverordnungen der Länder und Auskunft der zuständigen Beihilfestelle

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