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Rechner

GKV-Beitrags­rechner 2026 und 2027

Der GKV-Beitragsrechner zeigt Ihnen in einer Minute, was Sie 2026 oder 2027 für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ohne Arbeitgeber. Der Höchstbeitrag liegt 2026 bei 1.226,44 € im Monat mit Kind und 1.261,31 € ohne Kind (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, bei 2,9 % Zusatzbeitrag).

Hände mit Taschenrechner und Notizbuch

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 8 Minuten Lesezeit

Ihren GKV-Beitrag berechnen

Wählen Sie Jahr und Status, tragen Sie Ihr Bruttoeinkommen im Monat ein und prüfen Sie den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse (vorbelegt: 2,9 %). Geben Sie an, ob Sie 23 Jahre oder älter sind, wie viele Kinder Sie haben, wie viele davon unter 25 sind und ob Sie in Sachsen arbeiten. Selbstständige wählen, ob ihr Beitrag Krankengeld einschließt.

Durchschnitt 2026: 2,9 %

Ergebnis

Beitragspflichtiges Einkommen
5.000,00 €
Krankenversicherung (17,5 %)
875,00 €
Pflegeversicherung (4,2 %)
210,00 €
Davon zahlt der Arbeitgeber
527,50 €
Ihr Beitrag im Monat
557,50 €
Ihr Beitrag im Jahr
6.690,00 €

Unverbindliche Beispielrechnung ohne Gewähr. Midijobs (Übergangsbereich), Minijobs, Rentner und Studierende werden nicht abgebildet. Rechengrößen Stand 16.10.2026; Werte 2027 vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 ist noch nicht festgelegt.

So rechnet der GKV-Beitrags­rechner

Der Beitrag ist beitragspflichtiges Einkommen mal Beitragssatz. Der Rechner geht in vier Schritten vor.

1. Beitrags­pflichtiges Einkommen ermitteln

Gezählt wird Ihr Bruttoeinkommen im Monat, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze: 2026 sind das 5.812,50 €, 2027 voraussichtlich 6.375 €. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei; erreichen Sie die Grenze, zahlen Sie den Höchstbeitrag, und der Rechner weist darauf hin. Für Selbstständige und andere freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Arbeitgeber gilt eine Untergrenze: 2026 werden mindestens 1.318,33 € im Monat angesetzt, 2027 voraussichtlich 1.376,67 €.

2. Kranken­versicherung berechnen

Darauf kommen der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % und der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen beides je zur Hälfte. Selbstständige zahlen allein: 14,6 % mit Krankengeld, sonst den ermäßigten Satz von 14,0 %. Krankengeld gibt es für sie nur mit Wahlerklärung und erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit; früheren Schutz bietet ein Krankentagegeld.

3. Pflege­versicherung berechnen

Der Pflegebeitrag beträgt 2026 3,6 %, der Arbeitgeber trägt 1,8 % (Arbeitsort in Sachsen: 1,3 %). Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Prozentpunkte Zuschlag. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen ab dem zweiten bis zum fünften Kind je 0,25 Prozentpunkte weniger. Zuschlag und Abschläge betreffen nur Ihren eigenen Anteil.

4. Ergebnis aufteilen

Der Rechner zeigt Gesamtbeitrag, eigenen Anteil und Arbeitgeberanteil, je im Monat und im Jahr (mal zwölf). Bei Selbstständigen ist der eigene Anteil der Gesamtbeitrag.

Verwendete Werte 2026 und 2027

2027: Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, der Bundesrat muss noch zustimmen.

Wert20262027 (voraussichtlich)
Beitrags­bemessungsgrenze Kranken- und Pflege­versicherung69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat)76.500 € im Jahr (6.375 € im Monat)
Mindestbemessungsgrundlage (Selbst­ständige, freiwillig Versicherte)1.318,33 € im Monat1.376,67 € im Monat
Allgemeiner Beitragssatz (mit Krankengeld)14,6 %14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld)14,0 %14,0 %
Durchschnittlicher Zusatz­beitrag2,9 %noch nicht festgelegt (vorbelegt: 2,9 %)
Pflege­versicherung3,6 % (Arbeitgeber 1,8 %, Sachsen 1,3 %)3,6 % wie 2026 (Pflege­reform offen)
Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren+ 0,6 Prozentpunkte (4,2 %)wie 2026 angenommen
Abschlag je Kind unter 25 (2. bis 5. Kind)− 0,25 Prozentpunktewie 2026 angenommen
Höchstbeitrag gesamt mit Kind / kinderlos1.226,44 € / 1.261,31 €1.345,13 € / 1.383,38 € (bei 2,9 %)
Höchster Arbeit­nehmeranteil mit Kind / kinderlos613,22 € / 648,09 €672,56 € / 710,81 € (bei 2,9 %)

Quellen: BMAS (Rechengrößen 2027, Kabinettsbeschluss 07.10.2026), BMG (durchschnittlicher Zusatz­beitrag 2026), SGB V und SGB XI. Höchstbeiträge eigene Rechnung. Stand Oktober 2026.

Pflege­beitrag 2026 nach Zahl der Kinder

Selbstständige und freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber zahlen den Gesamtsatz allein.

SituationGesamtsatzEigener AnteilEigener Anteil in Sachsen
Kinderlos, ab 23 Jahren4,2 %2,4 %2,9 %
Ein Kind (oder kinderlos unter 23)3,6 %1,8 %2,3 %
Zwei Kinder unter 253,35 %1,55 %2,05 %
Drei Kinder unter 253,1 %1,3 %1,8 %
Vier Kinder unter 252,85 %1,05 %1,55 %
Fünf und mehr Kinder unter 252,6 %0,8 %1,3 %

Quelle: § 55 und § 58 SGB XI, Stand Oktober 2026. Eltern, deren Kinder alle 25 oder älter sind, zahlen 3,6 %.

Grenzen des Rechners

Der Rechner bildet Angestellte mit einem Arbeitgeber und Selbstständige oder andere freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber ab. Nicht oder nur vereinfacht gerechnet werden:

  • Midijobs und Minijobs: Im Übergangsbereich (2026 von 603,01 € bis 2.000 € im Monat) ist der eigene Anteil verringert; der Rechner rechnet trotzdem mit dem vollen Satz.
  • Rentner und Studierende: Für sie gelten eigene Regeln, siehe PKV für Studenten und PKV im Alter.
  • Weitere Einnahmen: Bei freiwillig Versicherten zählen auch Mieten oder Kapitalerträge. Tragen Sie die Summe ein.
  • Vorläufige Beiträge: Selbstständige zahlen zunächst nach dem letzten Einkommensteuerbescheid; später rechnet die Kasse mit dem tatsächlichen Einkommen ab.
  • Zusatzbeitrag 2027: Er ist noch nicht festgelegt, und jede Kasse bestimmt ihren eigenen Satz. Tragen Sie den Satz Ihrer Kasse ein, sobald er bekannt ist.

So nutzen Sie das Ergebnis

Der GKV-Beitrag ist die Messlatte für die Entscheidung über die private Krankenversicherung:

  1. Prüfen, ob die PKV überhaupt offensteht. Angestellte brauchen ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €). Ob das bei Ihnen zutrifft, zeigt der Versicherungspflicht-Check.
  2. Eigenanteile vergleichen. Auch in der PKV zahlt der Arbeitgeber die Hälfte, höchstens 613,22 € im Monat (2026); Ihren Rest zeigt der Arbeitgeberzuschuss-Rechner.
  3. Langfristig denken. Wie sich Kosten über Jahrzehnte, mit Familie und im Alter entwickeln, zeigen der ehrliche Kostenvergleich und die Entscheidungshilfe PKV oder GKV?.

Fachbegriffe wie Beitragsbemessungsgrenze oder Zusatzbeitrag erklärt das PKV-Lexikon.

Häufige Fragen zum GKV-Beitrag

Wie hoch ist der GKV-Höchstbeitrag 2026?

Bei 2,9 % Zusatzbeitrag beträgt der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung 2026 1.017,19 € im Monat (17,5 % von 5.812,50 €). Dazu kommt die Pflege mit 209,25 € (mit Kind) oder 244,13 € (kinderlos ab 23), zusammen 1.226,44 € bzw. 1.261,31 €. Angestellte zahlen davon 613,22 € bzw. 648,09 € selbst. Mehr zur Grenze lesen Sie unter Beitragsbemessungsgrenze.

Was ändert sich beim GKV-Beitrag 2027?

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt nach dem Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 auf 76.500 € im Jahr (6.375 € im Monat), darin eine Sonderanhebung um 300 € im Monat aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bei unverändertem Zusatzbeitrag von 2,9 % steigt der Höchstbeitrag auf 1.345,13 € (mit Kind) bzw. 1.383,38 € (kinderlos). Der Bundesrat muss noch zustimmen, der Zusatzbeitrag 2027 ist offen. Hintergründe: Was das Gesetz ändert.

Wie viel zahlen Selbst­ständige in der GKV mindestens?

Selbstständige zahlen mindestens Beiträge auf 1.318,33 € im Monat (2026), auch wenn sie weniger verdienen. Bei 2,9 % Zusatzbeitrag sind das je nach Krankengeld und Kinderzahl rund 270 bis 290 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Nach oben ist der Beitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Wann sich für Selbstständige die PKV lohnt, lesen Sie unter PKV für Selbstständige.

Warum zahle ich als Kinderloser mehr Pflege­beitrag?

Wer 23 oder älter ist und keine Kinder hat, zahlt 0,6 Prozentpunkte Zuschlag, der Pflegebeitrag steigt von 3,6 % auf 4,2 %. Den Zuschlag trägt der Versicherte allein. Eltern zahlen ihn nie, auch wenn die Kinder erwachsen sind; auch Adoptiv- und Stiefeltern können als Eltern gelten. Die Elternschaft weisen Sie gegenüber Arbeitgeber oder Pflegekasse nach.

Zählt für die Sachsen-Regel der Wohnort oder der Arbeitsort?

Entscheidend ist der Beschäftigungsort, also wo Sie arbeiten, nicht wo Sie wohnen. Liegt er in Sachsen, trägt der Arbeitgeber nur 1,3 % statt 1,8 % des Pflegebeitrags, Ihr eigener Anteil ist um 0,5 Prozentpunkte höher. Hintergrund ist, dass Sachsen den Buß- und Bettag als Feiertag behalten hat. Für Selbstständige spielt die Regel keine Rolle.

Kann ich meinen GKV-Beitrag senken?

Den allgemeinen Beitragssatz nicht, den Zusatzbeitrag schon: Er ist je Kasse verschieden, und erhöht Ihre Kasse ihn, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, selbstständig oder verbeamtet ist, kann außerdem die PKV prüfen – etwa über unseren PKV-Vergleich.

Quellen und Rechts­grundlagen

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