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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was sich für Versicherte ändert
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen: Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt. Für gesetzlich Versicherte bringt es um 50 % höhere Zuzahlungen, ab 2028 einen Beitrag für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehepartner und 2027 eine Sonderanhebung von Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Warum gibt es das Gesetz?
Die gesetzliche Krankenversicherung gibt seit Jahren mehr aus, als sie einnimmt. Ohne Gegenmaßnahmen wäre der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums um 0,9 Prozentpunkte auf 3,8 % gestiegen.
Den größten Teil tragen die Leistungserbringer: Der Kostenanstieg der Krankenhäuser wird von 2027 bis 2029 begrenzt, Pharmahersteller zahlen einen festen Abschlag von 15,5 % statt des bisherigen Herstellerabschlags. Der Bund beteiligt sich stärker an den Gesundheitskosten von Grundsicherungsempfängern – 2027 mit 1 Mrd. €, ansteigend auf 2,75 Mrd. € ab 2031.
Was ändert sich für gesetzlich Versicherte?
Vier Änderungen betreffen gesetzlich Versicherte unmittelbar.
Höhere Zuzahlungen
Die Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, werden um 50 % angehoben, weil sie seit 2004 kaum angepasst wurden. Bisher sind es 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Mittel (§ 61 SGB V) – rechnerisch werden daraus 7,50 bis 15 €. Die Belastungsgrenze bleibt: Niemand zahlt im Jahr mehr als 2 % seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, chronisch Kranke 1 % (§ 62 SGB V).
Beitrag für mitversicherte Ehepartner ab 2028
Bisher sind Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Ab 2028 zahlt das Mitglied für sie einen Zuschlag von 2,5 %, bemessen an seinem eigenen Einkommen. Beispiel, vereinfacht: Bei 4.000 € beitragspflichtigem Einkommen wären das 100 € im Monat. Ausgenommen sind laut Bundesgesundheitsministerium unter anderem Eltern, deren jüngstes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Eltern von Kindern mit Behinderung, Partner, die Angehörige pflegen oder die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie Partner mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen (etwa Pflegegrad 3 bis 5 oder volle Erwerbsminderungsrente) und nicht erwerbsfähige Grundsicherungsbeziehende. Kinder bleiben beitragsfrei.
Sonderanhebung der Grenzen 2027
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen 2027 einmalig um 300 € im Monat zusätzlich zur Lohnentwicklung. Gutverdiener zahlen dadurch laut BMG bis zu rund 26 € im Monat mehr (Arbeitnehmeranteil). Die neuen Werte stehen in unserer Meldung zur Versicherungspflichtgrenze 2027.
Zahnersatz, Homöopathie, Krankengeld
Nach den Fragen und Antworten des BMG zum Gesetz sinkt der Festzuschuss für Zahnersatz von 60 auf 50 % der Regelversorgung (mit Bonusheft 60 statt 70 % bzw. 65 statt 75 %). Homöopathische und anthroposophische Leistungen und Arzneimittel sollen künftig nicht mehr erstattungsfähig sein. Das Krankengeld bleibt bei 70 % des Bruttoentgelts; neu ist ein Teil-Krankengeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, dessen Einzelheiten die Selbstverwaltung regelt.
Was heißt das für den Vergleich mit der PKV?
Für privat Versicherte gelten die Änderungen nicht: Ihre Leistungen stehen im Vertrag, der Versicherer kann sie nicht einseitig kürzen, und Änderungen am Leistungskatalog der GKV wirken sich darauf nicht aus. Zuzahlungen in diesem Sinn gibt es in der PKV nicht; dort trägt man nur die im Tarif gewählte Selbstbeteiligung. Ehrlich gehört aber dazu: Auch PKV-Beiträge steigen – 2027 in vielen Tarifen deutlich, siehe PKV-Beitragsanpassungen 2027.
Für Familien mit einem Verdiener bleibt die GKV meist günstiger, weil der Zuschlag von 2,5 % in der Regel unter dem Beitrag liegt, den ein Partner in der PKV zahlen würde, und Kinder beitragsfrei bleiben. Der Abstand schrumpft aber. Wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, sollte die Rechnung neu aufmachen – am besten mit Blick auf die Familienplanung, siehe PKV für Familien und die Entscheidungshilfe PKV oder GKV.
Häufige Fragen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Ab wann kostet die Mitversicherung des Ehepartners in der GKV Geld?
Der Zuschlag von 2,5 % gilt ab 2028. Bis dahin bleiben Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen über 565 € im Monat (2026) beitragsfrei mitversichert. Ab 2028 zahlt das Mitglied den Zuschlag auf sein eigenes Einkommen, außer es greift eine Ausnahme – etwa bei Eltern eines Kindes unter 12 Jahren oder bei Pflegegrad 3 bis 5 des Partners. Kinder bleiben in jedem Fall beitragsfrei.
Müssen privat Versicherte wegen des Gesetzes mehr zahlen?
Nicht direkt. PKV-Beiträge richten sich nach dem Tarif und ändern sich nur nach den Regeln des § 203 VVG, etwa bei gestiegenen Leistungsausgaben. Die Beitragsanpassungen 2027 vieler Versicherer haben mit dem Gesetz nichts zu tun. Für Angestellte in der PKV steigt durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze sogar der mögliche Arbeitgeberzuschuss auf bis zu 672,56 € im Monat.
Lohnt sich jetzt eher der Wechsel in die PKV?
Das hängt von Ihrer Lage ab. Angestellte dürfen 2027 erst ab einem Jahresgehalt über 84.150 € wechseln, Selbstständige und Beamte unabhängig vom Einkommen. Ob sich die PKV lohnt, entscheiden Alter, Gesundheit, Familienplanung und gewünschte Leistungen – nicht ein einzelnes Gesetz. Einen ehrlichen Vergleich beider Systeme bietet unser PKV-Vergleich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BMG: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Pressemitteilung 10.07.2026)
- BMG: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- BMG: Gesetz und Verfahrensstand
- § 10 SGB V – Familienversicherung, § 61 SGB V – Zuzahlungen, § 62 SGB V – Belastungsgrenze, § 175 SGB V – Kassenwahl und Kündigung
- Bundesregierung: Rechengrößen 2027
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