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Aktuelles

Versicherungs­pflichtgrenze 2027 steigt auf 84.150 Euro

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) steigt zum 1. Januar 2027 von 77.400 € auf 84.150 € im Jahr. Das hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 mit den Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 beschlossen; zugleich steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 76.500 €. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Mann liest eine Wirtschaftszeitung

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 4 Minuten Lesezeit

Was hat das Kabinett beschlossen?

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung des Vorjahres angepasst; für 2025 lag sie bei 4,38 %. Für 2027 kommt eine Besonderheit hinzu: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze einmalig zusätzlich um 300 € im Monat an, also um 3.600 € im Jahr. Ohne diese Sonderanhebung läge die Versicherungspflichtgrenze 2027 bei 80.550 € – genau dieser Wert gilt für Bestandsfälle.

Die Bundesregierung begründet die Sonderanhebung damit, dass höhere Einkommen stärker an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt werden sollen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 braucht noch die Zustimmung des Bundesrats. Wir aktualisieren diese Meldung, sobald sie vorliegt.

Rechengrößen 2026 und 2027 im Vergleich

Wert20262027
Versicherungs­pflichtgrenze (JAEG)77.400 € (6.450 €/Monat)84.150 € (7.012,50 €/Monat)
Grenze für Bestandsfälle (am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert)–80.550 € (6.712,50 €/Monat)
Besondere JAEG (am 31.12.2002 privat versichert)69.750 €72.900 €
Beitrags­bemessungsgrenze Kranken- und Pflege­versicherung69.750 € (5.812,50 €/Monat)76.500 € (6.375 €/Monat)
Beitrags­bemessungsgrenze Renten- und Arbeit­slosen­versicherung101.400 €106.200 €
GKV-Höchstbeitrag Kranken­versicherung (17,5 %)1.017,19 €1.115,63 €*
Höchstbeitrag Kranken- und Pflege­versicherung, kinderlos1.261,31 €1.383,38 €*
Arbeit­nehmeranteil höchstens, kinderlos648,09 €710,81 €*
Höchster Arbeit­geberzuschuss zur PKV (Kranken- und Pflege­versicherung)613,22 €672,56 €*

Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend). * Eigene Rechnung, monatlich, bei unverändertem durchschnittlichem Zusatz­beitrag von 2,9 % und Pflege­beitrag von 3,6 % bzw. 4,2 % für Kinderlose. Stand Oktober 2026.

Was bedeutet das für Angestellte, die in die PKV wechseln wollen?

Angestellte können nur in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt (§ 6 SGB V). Wer 2026 mehr als 77.400 € verdient, wird zum Jahresende nur dann versicherungsfrei, wenn das Gehalt auch die Grenze für 2027 übersteigt. Wer also mit einem Wechsel in die PKV zum 1. Januar 2027 gerechnet hat und zum Beispiel 80.000 € verdient, bleibt vorerst gesetzlich versichert.

Bei einem neuen Arbeitsvertrag zählt die Prognose: Liegt das regelmäßige Jahresgehalt – einschließlich regelmäßiger Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld – über der Grenze, besteht sofort Versicherungsfreiheit. Ob Ihr Gehalt reicht, zeigt der Versicherungspflicht-Check.

Was gilt für bereits privat Versicherte?

Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert ist, für den gilt 2027 die niedrigere Grenze von 80.550 €. Für Angestellte, die schon am 31.12.2002 privat versichert waren, gilt die besondere Grenze von 72.900 €. Wer mit seinem Gehalt darunter fällt, wird versicherungspflichtig, kann aber binnen drei Monaten bei der Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und in der PKV bleiben. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Und für freiwillig gesetzlich Versicherte?

Der Bestandsschutz gilt nur für privat Versicherte. Wer heute freiwillig gesetzlich versichert ist und 2027 weniger als 84.150 € verdient, wird wieder pflichtversichert. Ein Wechsel in die PKV ist dann erst möglich, wenn das Gehalt die Grenze wieder übersteigt.

Was bedeutet das für Gutverdiener in der GKV?

Mit der Beitragsbemessungsgrenze steigt der Höchstbeitrag. Bei unverändertem Zusatzbeitrag von 2,9 % zahlen kinderlose Angestellte mit einem Gehalt ab 6.375 € im Monat 2027 voraussichtlich 710,81 € statt 648,09 € Arbeitnehmeranteil – rund 63 € mehr im Monat oder gut 750 € im Jahr. Selbstständige in der GKV tragen den vollen Beitrag von bis zu 1.383,38 € im Monat. Ihren persönlichen Beitrag ermittelt der GKV-Beitragsrechner.

Für Beamte und Selbstständige spielt die Versicherungspflichtgrenze keine Rolle: Sie können unabhängig vom Einkommen in die PKV, siehe PKV für Selbstständige und PKV für Beamte. Für privat versicherte Angestellte steigt der Arbeitgeberzuschuss auf höchstens 672,56 € im Monat.

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