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Leistungen

Heilpraktiker und Naturheilverfahren in der privaten Kranken­versicherung

Die meisten PKV-Tarife erstatten Behandlungen beim Heilpraktiker – häufig aber nur bis zu einem Jahreshöchstbetrag und bis zu den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH). Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Heilpraktiker dagegen gar nicht, und Homöopathie verschwindet mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auch aus den freiwilligen Extras der Krankenkassen.

Hier erfahren Sie, wie die Erstattung funktioniert, was für Osteopathie, Akupunktur und Homöopathie gilt und worauf Sie im Tarif achten sollten.

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Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 9 Minuten Lesezeit

Zahlt die private Kranken­versicherung den Heilpraktiker?

In den meisten Tarifen ja. Die Musterbedingungen erlauben ausdrücklich die Behandlung durch Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes, wenn die Tarifbedingungen nichts anderes regeln (§ 4 Abs. 2 MB/KK). Ausgenommen sind einige einfache, an der GKV orientierte Tarife sowie der Basistarif und der Standardtarif.

Heilpraktiker brauchen eine staatliche Erlaubnis, aber keine vorgeschriebene Ausbildung. Sie dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Heilmittel wie Physiotherapie und einfache Hilfsmittel verordnen; auch diese Verordnungen können versichert sein. Einen Überblick über alle Leistungen außerhalb des Krankenhauses gibt der Ratgeber ambulante Leistungen.

Wie Tarife die Erstattung begrenzen

Unbegrenzt zahlt kaum ein Tarif. Typisch sind drei Stellschrauben, oft kombiniert:

  • ein Erstattungssatz unter 100 %, etwa 75 oder 80 %,
  • ein Jahreshöchstbetrag je Person,
  • eine Begrenzung auf die Sätze des GebüH (Mindest- oder Höchstsatz) oder auf eine Liste erstattungsfähiger Leistungen.

Psychotherapie durch Heilpraktiker schließen manche Versicherer aus oder erstatten sie nur eng begrenzt. Für Therapien bei approbierten Psychotherapeuten gelten eigene Regeln – siehe Psychotherapie in der PKV.

Welche Methoden werden erstattet?

Der Versicherer leistet für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus zahlt er für Methoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil es keine schulmedizinische Alternative gibt. Er darf die Erstattung dann aber auf den Betrag kürzen, den eine vorhandene schulmedizinische Behandlung gekostet hätte (§ 4 Abs. 6 MB/KK).

Diese Formulierung ist offener als die früher übliche „Wissenschaftlichkeitsklausel“, die der Bundesgerichtshof gekippt hatte. Sie bedeutet aber nicht, dass jede Methode bezahlt wird. Im Streitfall kommt es auf die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall an.

Hufelandverzeichnis und Positivlisten

Viele Tarife legen genauer fest, welche Naturheilverfahren sie anerkennen:

  • Hufelandverzeichnis: eine Leistungsübersicht für Naturheilkunde, komplementäre und integrative Medizin, herausgegeben von der Hufelandgesellschaft. Verweist der Tarif darauf, sind die dort aufgeführten Verfahren grundsätzlich erstattungsfähig.
  • Eigene Positivliste: Der Versicherer zählt auf, welche Heilpraktikerleistungen er bezahlt. Was fehlt, ist nicht versichert.
  • Allgemeine Formulierung: Der Tarif nennt nur Heilpraktikerleistungen „nach dem GebüH“. Dann sind grundsätzlich die dort aufgeführten Positionen erstattungsfähig.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Ärzte rechnen nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte ab. Für Heilpraktiker gibt es keine vergleichbare staatliche Gebührenordnung. Das GebüH ist ein Verzeichnis der Heilpraktikerverbände, das 1985 herausgegeben und 2002 nur auf Euro umgestellt wurde. Seine Beträge sind für Heilpraktiker unverbindlich: Sie vereinbaren ihr Honorar frei mit Ihnen und liegen oft über den GebüH-Sätzen.

Für die Erstattung spielt das GebüH trotzdem eine große Rolle, denn die meisten Versicherer ziehen es als Maßstab heran – je nach Tarif bis zum Mindest- oder bis zum Höchstsatz. Der PKV-Verband nennt als Beispiel für eine Beratung eine Spanne von 8,20 bis 20,50 €. Eine Sitzung, die in der Praxis 80 oder 100 € kostet, wird dann nur zum Teil erstattet.

So vermeiden Sie Überraschungen

Fragen Sie vor Beginn einer Behandlungsserie nach einem Kostenplan mit GebüH-Ziffern und lassen Sie sich die Rechnung nach GebüH-Positionen aufschlüsseln. Mit diesen Angaben kann Ihnen der Versicherer vorab sagen, was er erstattet.

Osteopathie, Akupunktur und Homöopathie

Osteopathie

Osteopathie ist in Deutschland kein eigener Heilberuf. Behandeln dürfen Ärzte und Heilpraktiker; viele Osteopathen sind Physiotherapeuten mit Heilpraktikererlaubnis. Wie die Leistung abgerechnet wird, hängt davon ab, wer sie erbringt: Ärzte rechnen nach der GOÄ ab, häufig als Analogbewertung, Heilpraktiker nach GebüH oder frei vereinbartem Honorar. Ob Ihr Tarif zahlt, entscheidet sich deshalb oft an der Frage, ob er Heilpraktikerleistungen oder Osteopathie ausdrücklich vorsieht – und mit welchem Budget.

Akupunktur

Akupunktur durch Ärzte ist eine ärztliche Leistung nach der GOÄ und wird erstattet, wenn sie medizinisch notwendig ist; beim Heilpraktiker gilt die Heilpraktikerregelung des Tarifs. In der GKV zahlen die Kassen Akupunktur nur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder bei Kniegelenksarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen – in der Regel bis zu zehn Sitzungen innerhalb von sechs Wochen (Verbraucherzentrale).

Homöopathie

Ärztliche Homöopathie mit ausführlicher Anamnese ist in der GOÄ als eigene Leistung enthalten; viele PKV-Tarife erstatten sie im Rahmen von § 4 Abs. 6 MB/KK. Homöopathische Arzneimittel sind erstattungsfähig, wenn sie verordnet und aus der Apotheke bezogen werden und der Tarif sie nicht ausschließt. Weil Ihre Leistungen vertraglich garantiert sind, ändert die Neuregelung in der GKV daran nichts.

GKV: Satzungsleistungen und das GKV-Beitrags­satzstabilisierungsgesetz

Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf Behandlung beim Heilpraktiker. Krankenkassen dürfen aber in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen anbieten, unter anderem Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer (§ 11 Abs. 6 SGB V). Manche Kassen geben so Zuschüsse zur Osteopathie oder erstatten homöopathische Behandlungen über Sonderverträge.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat, streicht diese Möglichkeit für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz; ausgeschlossen ist damit auch die Erstattung über Verträge zur besonderen Versorgung. Nach dem Regierungsentwurf gilt die Änderung ab 1. Januar 2027. Andere Satzungsleistungen, etwa Zuschüsse zur Osteopathie, nennt die Neuregelung nicht.

Wer gesetzlich versichert ist und auf Naturheilverfahren Wert legt, ist damit auf eine private Zusatzversicherung oder die eigene Tasche angewiesen. Die Unterschiede der Systeme insgesamt zeigt der Ratgeber PKV oder GKV.

Heilpraktiker und Naturheilverfahren: GKV und PKV

LeistungGKVPKV (je nach Tarif)
Heilpraktikernicht versichert, nur Satzungsleistung einzelner Kassenmeist versichert, oft 75–100 % mit Jahreshöchstbetrag
Osteopathieteils Zuschuss als Satzungsleistungüber Heilpraktiker- oder Arztleistungen, teils ausdrücklich geregelt
Akupunkturnur Lendenwirbelsäule und Kniearthrosebei medizinischer Notwendigkeit
Homöopathieals Satzungsleistung nach Regierungsentwurf ab 2027 ausgeschlossenhäufig erstattet (§ 4 Abs. 6 MB/KK)

Quellen: § 4 MB/KK, § 11 SGB V, BMG (GKV-Beitrags­satzstabilisierungsgesetz), Verbraucherzentrale; Stand Oktober 2026. Beihilfe siehe nächster Abschnitt.

Heilpraktiker in der Beihilfe

Für Beamte des Bundes sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig, soweit sie die Höchstbeträge der Anlage 2 zur Bundesbeihilfeverordnung nicht übersteigen (§ 6 Abs. 5 BBhV). Was darüber liegt, bleibt offen – der private Restkostentarif zahlt nur seinen Anteil. Die Länder regeln das teils abweichend.

Wer Naturheilverfahren regelmäßig nutzt, kann die Lücke mit einem Beihilfeergänzungstarif verkleinern. Wie Beihilfe und Restkostenversicherung zusammenspielen, erklärt der eigene Ratgeber.

Worauf Sie im Tarif achten sollten

Wenn Ihnen Naturheilverfahren wichtig sind, prüfen Sie vor dem Abschluss diese Punkte in den Tarifbedingungen:

  1. Erstattungssatz und Jahresbudget: Wie viel Prozent, bis zu welchem Betrag, je Kalenderjahr oder je Versicherungsjahr?
  2. Gebührenmaßstab: Begrenzung auf GebüH-Mindestsatz, -Höchstsatz oder Erstattung des tatsächlichen Honorars?
  3. Methoden: Allgemeine Regel, Hufelandverzeichnis oder abschließende Liste?
  4. Arznei- und Heilmittel: Werden Verordnungen des Heilpraktikers erstattet?
  5. Osteopathie und Psychotherapie: Ausdrücklich geregelt, eingeschlossen oder ausgeschlossen?
  6. Selbstbeteiligung und Rückerstattung: Werden Heilpraktikerrechnungen auf die Selbstbeteiligung angerechnet, und gefährden sie die Beitragsrückerstattung?

Bessere Heilpraktikerleistungen später nachzurüsten, ist schwierig: Ein Tarifwechsel mit Mehrleistung bedeutet eine neue Gesundheitsprüfung für den zusätzlichen Teil. Legen Sie diesen Punkt deshalb beim PKV-Vergleich gleich mit fest.

So gehen Sie vor einer Behandlung beim Heilpraktiker vor

  1. Tarif nachlesen

    Prüfen Sie Erstattungssatz, Jahresbudget, Gebührenmaßstab und Methodenliste. Notieren Sie, wie viel vom Budget im laufenden Jahr schon verbraucht ist.

  2. Kostenplan erbitten

    Lassen Sie sich vom Heilpraktiker die geplanten Leistungen mit GebüH-Ziffern und Preisen nennen, bevor eine längere Serie beginnt.

  3. Vorab beim Versicherer fragen

    Schicken Sie den Kostenplan an Ihren Versicherer und fragen Sie, welcher Betrag erstattet wird. Bei größeren Summen schriftlich bestätigen lassen.

  4. Rechnung vollständig einreichen

    Die Rechnung sollte Diagnose, Datum, Leistungen mit Ziffern und Einzelbeträgen enthalten. Verordnete Arzneimittel reichen Sie mit Rezept und Apothekenbeleg ein.

Häufige Fragen zu Heilpraktiker und Naturheilkunde in der PKV

Wie viel zahlt die PKV für den Heilpraktiker im Jahr?

Das legt Ihr Tarif fest. Nach Angaben des PKV-Verbands erstatten viele Tarife 75 bis 100 % der Kosten und begrenzen die Leistung auf einen Jahreshöchstbetrag, etwa 500 oder 1.000 €. Zusätzlich orientieren sich die meisten Versicherer an den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Liegt das Honorar darüber, tragen Sie die Differenz selbst.

Was ist das GebüH?

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist eine Übersicht der Heilpraktikerverbände mit Spannen für einzelne Leistungen. Es wurde 1985 herausgegeben und 2002 nur auf Euro umgestellt. Anders als die GOÄ ist es keine amtliche Gebührenordnung: Heilpraktiker sind nicht daran gebunden. Viele PKV-Tarife begrenzen die Erstattung aber auf die GebüH-Sätze.

Zahlt die private Kranken­versicherung Osteopathie?

Häufig ja, aber auf unterschiedlichem Weg. Behandelt ein Arzt, wird nach der GOÄ abgerechnet; behandelt ein Heilpraktiker, gelten Budget und Gebührenmaßstab der Heilpraktikerleistungen. Manche Tarife regeln Osteopathie ausdrücklich, andere schließen sie aus. Lesen Sie die Tarifbedingungen und fragen Sie vor einer Behandlungsserie beim Versicherer nach.

Zahlt die Kranken­kasse ab 2027 noch Homöopathie?

Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz dürfen gesetzliche Krankenkassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung bezahlen; laut Regierungsentwurf gilt das ab 1. Januar 2027. Gesetzlich Versicherte können solche Leistungen weiter selbst bezahlen oder privat zusatzversichern. Privat Versicherte betrifft das nicht: Ihr Tarif leistet weiter nach den vereinbarten Bedingungen.

Werden Medikamente vom Heilpraktiker erstattet?

Ja, wenn der Tarif es vorsieht. Nach den Musterbedingungen müssen Arzneimittel von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet und aus der Apotheke bezogen werden (§ 4 Abs. 3 MB/KK). Heilpraktiker dürfen nur nicht verschreibungspflichtige Mittel verordnen. Nahrungsergänzungsmittel sind in vielen Tarifen ausgeschlossen. Reichen Sie Rezept und Apothekenbeleg zusammen ein.

Lohnt sich ein Tarif mit hohem Heilpraktikerbudget?

Wenn Sie Naturheilverfahren regelmäßig nutzen, oft ja – zumal sich die Leistung später nur mit neuer Gesundheitsprüfung verbessern lässt. Wichtiger als das Heilpraktikerbudget sind aber die Mindestkriterien wie offener Hilfsmittelkatalog, Psychotherapie und Erstattung über den Schwellenwert der GOÄ. Ein hohes Budget gleicht Lücken dort nicht aus.

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