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Leistungen

Hilfsmittel in der PKV: offener oder geschlossener Katalog?

Ob die private Krankenversicherung ein Hörgerät, einen Rollstuhl, eine Prothese oder ein Schlafapnoe-Gerät bezahlt, entscheidet vor allem die Hilfsmittelklausel Ihres Tarifs: Bei einem offenen Katalog sind alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel versichert, bei einem geschlossenen Katalog nur die ausdrücklich aufgezählten. Der Bundesgerichtshof hält abschließende Listen für wirksam – was fehlt, zahlen Sie selbst.

Dieser Ratgeber zeigt an Beispielen, wie Tarife Hilfsmittel begrenzen, wie Sie eine Kostenzusage bekommen und was die Pflegeversicherung übernimmt.

Rollstuhl in einem hellen Flur

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die eine Körperfunktion ersetzen oder unterstützen, eine Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Behandlung sichern: Hörgeräte, Prothesen, Orthesen, Rollstühle, Gehhilfen, Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Insulinpumpen, Beatmungs- und Schlafapnoe-Geräte. Davon zu unterscheiden sind Heilmittel – also Therapien wie Physiotherapie oder Logopädie – und Pflegehilfsmittel.

Nach den Musterbedingungen müssen Hilfsmittel von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden (§ 4 Abs. 3 MB/KK). Was der Tarif darüber hinaus verlangt und begrenzt, steht in Teil II der Versicherungsbedingungen. Dort liegen zwischen guten und schwachen Tarifen die größten Unterschiede – deshalb zählt die Hilfsmittelregelung zu den wichtigsten Mindestkriterien einer PKV. Einen ersten Überblick gibt der Ratgeber ambulante Leistungen.

Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen sind ebenfalls Hilfsmittel, werden in den meisten Tarifen aber gesondert mit eigenem Budget geregelt – mehr dazu im Ratgeber Brille und Augenlaser.

Offener oder geschlossener Hilfsmittelkatalog: Woran erkenne ich den Unterschied?

Der Hilfsmittelkatalog ist die Aufzählung in Ihren Tarifbedingungen. Entscheidend ist die Formulierung davor:

  • Offen: „Erstattungsfähig sind Hilfsmittel, insbesondere …“ oder „… zum Beispiel …“. Die Liste nennt nur Beispiele; versichert ist jedes medizinisch notwendige Hilfsmittel. Auch neue Technik, die es beim Abschluss noch nicht gab, ist dann eingeschlossen.
  • Geschlossen: „Als Hilfsmittel gelten ausschließlich …“, „… abschließend aufgeführt …“ oder schlicht eine Aufzählung, die mit „und“ endet. Versichert ist nur, was genannt ist.
  • Teiloffen: Einige Tarife kombinieren eine offene Grundregel mit Höchstbeträgen oder schließen bestimmte Gruppen aus.

Was der Bundesgerichtshof dazu sagt

Im Jahr 2004 hatte ein Versicherter mit schwerem Schlafapnoe-Syndrom ein CPAP-Gerät für rund 2.400 € gekauft. Sein Tarif zählte die Hilfsmittel abschließend auf; das Gerät stand nicht in der Liste. Der Bundesgerichtshof ordnete das Gerät als Hilfsmittel ein, hielt die abschließende Aufzählung aber für wirksam – weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Der Versicherte bekam nichts erstattet (BGH, Urteil vom 19.05.2004, IV ZR 29/03).

Die Lehre daraus: Ein geschlossener Katalog ist rechtlich zulässig, und er bleibt so lange, wie der Vertrag besteht. Umgekehrt schützt Sie die Garantie: Weil die Leistungen garantiert sind, kann der Versicherer einen offenen Katalog nicht einfach schließen – Bedingungen darf er nur unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung eines Treuhänders ändern (§ 203 Abs. 3 VVG).

Typische Hilfsmittel und worauf Sie achten sollten

HilfsmittelTypische TarifregelungWorauf achten
HörgeräteHöchstbetrag je Ohr, Ersatz nach einigen JahrenHöhe des Betrags, Zeitraum, Batterien und Reparatur
Rollstuhl, Elektrorollstuhlim offenen Katalog versichert, im geschlossenen oft nur „Rollstuhl“Elektroantrieb, Zubehör, Anpassungen
Prothesen (Arm, Bein)meist genannt, teils „einfache Ausführung“mikroprozessorgesteuerte Gelenke, Wartung, Ersatz
CPAP-Gerät bei Schlafapnoeim offenen Katalog versichert, im geschlossenen nur, wenn genanntBegriffe wie „Beatmungsgerät“ oder „Atemtherapiegerät“ in der Liste
Insulinpumpe, Glukosesensorenhäufig ausdrücklich genanntVerbrauchsmaterial, neue Systeme
Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfeversichert, oft mit Stückzahl je JahrAnzahl der Paare, Höchstbeträge

Typische Regelungen, keine Aussage über einen bestimmten Versicherer. Stand Oktober 2026.

Höchstbeträge, Prozentsätze und „einfache Ausführung“

Auch ein offener Katalog kann eng werden, wenn Beträge gedeckelt sind. Diese Begrenzungen kommen häufig vor:

  • Höchstbeträge je Hilfsmittel oder je Kalenderjahr, besonders bei Hörgeräten. Moderne Geräte kosten oft mehr, als ein niedriger Höchstbetrag abdeckt.
  • Prozentsätze: Der Tarif erstattet zum Beispiel 80 % statt 100 %. Bei einem Elektrorollstuhl oder einer Beinprothese mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk bleibt dann ein spürbarer Eigenanteil.
  • „Einfache“ oder „Standardausführung“: Der Versicherer zahlt nur ein Basismodell, die Mehrkosten einer höherwertigen Ausführung tragen Sie.
  • Zeiträume: Ein gleichartiges Hilfsmittel wird erst nach einer bestimmten Frist erneut bezahlt.
  • Betriebskosten: Batterien, Strom, Verbrauchsmaterial sind manchmal ausgeschlossen.

Wartung und Reparatur gehören dazu

Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden: Ist eine Beinprothese versichert, umfasst das auch Wartung, Reparatur und den Austausch von Verschleißteilen. Eine Frist für die Ersatzbeschaffung „gleichartiger Hilfsmittel“ gilt dafür nicht (BGH, Urteil vom 07.11.2018, IV ZR 14/17). Lehnt Ihr Versicherer Wartungskosten mit dieser Begründung ab, lohnt ein Widerspruch.

Statt eines Kaufs übernehmen Versicherer manchmal die Miete eines Hilfsmittels oder vermitteln es über eigene Vertragspartner. Das kann Ihnen Vorleistung ersparen. Prüfen Sie aber mit Ihrem Arzt, ob das angebotene Modell der Verordnung entspricht.

Kosten­voranschlag und Kosten­zusage: So gehen Sie vor

Bei teuren Hilfsmitteln sollten Sie nie in Vorleistung gehen, ohne die Erstattung geklärt zu haben. Das Gesetz hilft Ihnen dabei: Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 €, muss der Versicherer auf Ihre Anfrage in Textform binnen vier Wochen sagen, was er übernimmt, bei Dringlichkeit binnen zwei Wochen. Er muss dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag eingehen; antwortet er nicht rechtzeitig, wird vermutet, dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist (§ 192 Abs. 8 VVG, § 4 Abs. 7 MB/KK).

Schicken Sie mit der Anfrage die ärztliche Verordnung, eine kurze Begründung, warum gerade dieses Modell nötig ist, und den Kostenvoranschlag des Sanitätshauses oder Hörakustikers. Lehnt der Versicherer ganz oder teilweise ab, lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich begründen. Wie Sie sich danach wehren können, erklärt der Ratgeber Streit mit der PKV.

Hilfsmittel oder Pflege­hilfsmittel: Wer zahlt was?

Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen – soweit nicht die Krankenversicherung wegen Krankheit oder Behinderung zuständig ist (§ 40 SGB XI). Für Privatversicherte ist das die private Pflegepflichtversicherung.

  • Krankenversicherung: Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen oder eine Behandlung sichern – Rollstuhl, Prothese, Hörgerät, Gehhilfe, CPAP-Gerät.
  • Pflegeversicherung: Pflegebett, Hausnotruf, Lagerungshilfen; Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen bis 42 € im Monat (2026). Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 €, anfallen.
  • Wohnumfeld: Für Umbauten wie ein bodengleiches Bad oder einen Treppenlift zahlt die Pflegeversicherung bis 4.180 € je Maßnahme.

Ist die Zuordnung unklar, beantragen Sie bei beiden Stellen. Ein Hilfsmittel, das die Pflegeversicherung trägt, schont Ihr Krankenversicherungsbudget; umgekehrt hilft ein offener Katalog, wenn ein Gegenstand beides ist.

GKV und Beihilfe im Vergleich

In der GKV haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Die Kasse versorgt über Vertragspartner und das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands; für höherwertige Ausführungen zahlen Versicherte die Mehrkosten, dazu kommt eine Zuzahlung nach § 61 SGB V.

Für Bundesbeamte regelt Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung, welche Hilfsmittel beihilfefähig sind; Anlage 12 nennt ausgeschlossene Gegenstände. Nicht aufgeführte Hilfsmittel sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn die Fürsorgepflicht es erfordert (§ 25 BBhV). Hörgeräte sind etwa alle fünf Jahre beihilfefähig, für Personen ab 15 Jahren bis 1.500 € je Ohr. Betriebskosten zählen bei Erwachsenen erst über 100 € im Kalenderjahr. Lücken schließt ein Beihilfeergänzungstarif.

So bekommen Sie ein teures Hilfsmittel erstattet

  1. Verordnung holen

    Lassen Sie sich das Hilfsmittel vom Arzt verordnen – mit Diagnose und, wenn nötig, Begründung für eine bestimmte Ausführung.

  2. Tarif prüfen

    Ist das Hilfsmittel versichert (offener Katalog oder in der Liste)? Gibt es Höchstbeträge, Prozentsätze oder Fristen?

  3. Kosten­voranschlag einreichen

    Schicken Sie Verordnung und Kostenvoranschlag vor dem Kauf an den Versicherer und bitten Sie in Textform um Auskunft nach § 192 Abs. 8 VVG.

  4. Zusage abwarten

    Kaufen Sie erst nach der schriftlichen Zusage. Bei Teilablehnung fragen Sie nach Alternativen, nach Miete oder nach der Pflegeversicherung.

  5. Folgekosten klären

    Fragen Sie gleich nach Wartung, Reparatur, Batterien und Ersatzbeschaffung, damit Sie später keine Überraschung erleben.

Häufige Fragen zu Hilfsmitteln in der PKV

Was ist ein geschlossener Hilfsmittelkatalog?

Ein Tarif mit geschlossenem Katalog zahlt nur die Hilfsmittel, die in den Bedingungen ausdrücklich aufgezählt sind – erkennbar an Wörtern wie „ausschließlich“ oder „abschließend“. Alles andere ist nicht versichert, auch neue Technik. Der Bundesgerichtshof hält solche Listen für wirksam. Beim offenen Katalog sind dagegen alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel versichert.

Zahlt die private Kranken­versicherung Hörgeräte?

In der Regel ja, wenn sie ärztlich verordnet sind. Viele Tarife setzen aber einen Höchstbetrag je Ohr und einen Zeitraum, nach dem neue Geräte bezahlt werden. Moderne Hörgeräte können teurer sein als dieser Betrag. Prüfen Sie den Tarif und reichen Sie vorher einen Kostenvoranschlag ein, damit Sie wissen, wie hoch Ihr Eigenanteil ist.

Zahlt die PKV ein CPAP-Gerät bei Schlafapnoe?

Bei einem offenen Hilfsmittelkatalog grundsätzlich ja, wenn das Gerät medizinisch notwendig und verordnet ist. Bei einem geschlossenen Katalog nur, wenn es – etwa als Beatmungs- oder Atemtherapiegerät – in der Liste steht. Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden, dass ein nicht aufgeführtes CPAP-Gerät nicht erstattet werden muss.

Übernimmt die PKV auch Reparaturen und Wartung?

Nach dem Bundesgerichtshof gehört bei einer versicherten Beinprothese auch die Wartung, Reparatur und der Austausch von Verschleißteilen zum Versicherungsschutz (Urteil vom 07.11.2018, IV ZR 14/17). Fristen für die Ersatzbeschaffung gelten dafür nicht. Für andere Hilfsmittel kommt es auf die Tarifbedingungen an; fragen Sie bei größeren Reparaturen vorher nach.

Wer zahlt das Pflegebett – Kranken- oder Pflege­versicherung?

In der Regel die Pflegeversicherung, denn ein Pflegebett erleichtert vor allem die Pflege. Pflegehilfsmittel stehen Pflegebedürftigen nach § 40 SGB XI zu, soweit nicht die Krankenversicherung wegen Krankheit oder Behinderung zuständig ist. Privatversicherte beantragen sie bei ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Prothese zahlt dagegen die Krankenversicherung.

Kann ich einen geschlossenen Hilfsmittelkatalog nachträglich öffnen?

Nur über einen Tarifwechsel in einen Tarif mit besserer Regelung. Das ist eine Mehrleistung, für die der Versicherer eine neue Gesundheitsprüfung verlangen und einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbaren darf (§ 204 VVG). Wer bereits eine Erkrankung hat, die ein teures Hilfsmittel erwarten lässt, bekommt die bessere Leistung oft nicht mehr ohne Einschränkung.

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