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Leistungen

Private Pflege­pflicht­versicherung: Leistungen, Beitrag und Pflegelücke

Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung haben – meist beim selben Versicherer. Sie leistet genauso viel wie die soziale Pflegeversicherung, 2026 zum Beispiel 347 bis 990 € Pflegegeld im Monat, kostet aber einen Beitrag nach Eintrittsalter statt nach Einkommen.

Hier finden Sie die Leistungen 2026 je Pflegegrad, alles zu Beitrag, Arbeitgeberzuschuss und Pflegeberatung – und warum die Pflichtversicherung die Kosten im Pflegefall nur zum Teil deckt.

Pfleger hält die Hände einer älteren Frau im Rollstuhl

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 12 Minuten Lesezeit

Wer muss eine private Pflege­pflicht­versicherung abschließen?

Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 gilt der Grundsatz „Pflege folgt Krankenversicherung“. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist in der sozialen Pflegeversicherung. Wer bei einem privaten Krankenversicherer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, muss dort eine private Pflegeversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Das gilt auch für familienversicherungsfähige Angehörige. Die Pflegepflichtversicherung ist damit der vierte Baustein neben den übrigen Leistungen der PKV.

Den Vertrag können Sie auch bei einem anderen privaten Versicherer abschließen; dieses Wahlrecht besteht innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Pflicht. Eine spätere Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie lückenlosen Schutz bei einem neuen Versicherer nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI). In der Praxis schließen fast alle die Pflegepflichtversicherung zusammen mit der Krankenversicherung ab, wenn sie in die PKV wechseln.

Beamte brauchen eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung; Vertragsleistung und Beihilfe zusammen müssen den vollen Schutz ergeben (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Beihilfe.

Welche Leistungen zahlt die private Pflege­pflicht­versicherung?

Der private Versicherer muss Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. An die Stelle von Sachleistungen tritt eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades gelten dieselben Maßstäbe (§ 23 Abs. 6 SGB XI).

Begutachtung durch MEDICPROOF

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Versicherer, auch formlos per Telefon. Der Versicherer beauftragt MEDICPROOF, den medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherung. Ein Gutachter prüft – meist bei Ihnen zu Hause, teils auch per Telefon oder Video – anhand der gesetzlichen Kriterien, wie selbstständig Sie im Alltag sind, und schlägt einen der fünf Pflegegrade vor. Bei Erstanträgen soll die Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen vorliegen.

Leistungen gibt es ab Antragstellung, frühestens wenn die Voraussetzungen vorliegen. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald sich Pflegebedarf abzeichnet. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie ein Zweitgutachten verlangen; für Klagen gegen die private Pflegepflichtversicherung sind die Sozialgerichte zuständig.

Leistungen der Pflege­versicherung 2026 nach Pflegegrad

Monatliche Höchstbeträge. Die Beträge gelten unverändert seit 1. Januar 2025 und auch 2026, in der privaten wie in der sozialen Pflegeversicherung.

PflegegradPflegegeld (häuslich)Pflegesachleistung (Pflegedienst)Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 1–– (Entlastungs­betrag 131 €)131 €
Pflegegrad 2347 €796 €805 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €1.319 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €1.855 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €2.096 €

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Leistungs­ansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025). Pflegegeld und Sachleistung lassen sich kombinieren.

Weitere Leistungen der Pflege­versicherung

Neben Pflegegeld und Sachleistung gibt es eine Reihe weiterer Ansprüche (Werte 2026):

  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 € im Monat in allen Pflegegraden, zum Beispiel für Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe durch anerkannte Anbieter.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 €, wenn die Pflegeperson ausfällt oder vorübergehend eine stationäre Unterbringung nötig ist.
  • Tages- und Nachtpflege: zusätzlich 721 € (Pflegegrad 2) bis 2.085 € (Pflegegrad 5) im Monat.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 € im Monat, etwa für Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen; technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett werden übernommen, gegebenenfalls mit einer Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 €.
  • Wohnumfeldverbesserung: bis 4.180 € je Maßnahme, etwa für einen Treppenlift oder ein barrierefreies Bad.
  • Im Pflegeheim: Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil von 15 % im ersten Jahr, 30 % nach 12, 50 % nach 24 und 75 % nach 36 Monaten.
  • Für pflegende Angehörige: Beiträge zur Rentenversicherung (je nach Pflegegrad und Leistungsart bis 735,63 € im Monat), Pflegekurse und bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung.

Was kostet die private Pflege­pflicht­versicherung?

Anders als in der sozialen Pflegeversicherung hängt der Beitrag nicht vom Einkommen ab, sondern vor allem vom Eintrittsalter. Er wird ohne Unterschied nach Geschlecht kalkuliert (§ 110 SGB XI) und enthält keinen Kinderlosenzuschlag – ob und wie viele Kinder Sie haben, spielt für den Beitrag keine Rolle. Wer jung eintritt, zahlt oft deutlich weniger als in der sozialen Pflegeversicherung.

Höchstbeitrag und Kinder

  • Höchstbeitrag: Nach fünf Jahren Vorversicherung in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung darf der Beitrag den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen (§ 110 Abs. 3 Nr. 5 SGB XI). 2026 sind das rund 209 € im Monat (3,6 % der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €). Für Beihilfeberechtigte nennt der PKV-Verband 2026 einen Höchstbeitrag von 83,70 €.
  • Kinder: Sie sind unter den Voraussetzungen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 f und Abs. 3 Nr. 6 SGB XI) – anders als in der privaten Krankenversicherung, wo jedes Kind einen eigenen Beitrag kostet (siehe PKV für Familien).

Die Ehepartner-Regel

Für Ehe- oder Lebenspartner gilt eine Beitragsgrenze von zusammen 150 % des Höchstbeitrags, wenn einer von beiden kein Einkommen über der Grenze der Familienversicherung hat (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 g SGB XI). Diese Regel gilt nach dem Gesetz aber nur für Personen, die schon bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 privat versichert waren. Für alle, die erst später privat versichert wurden, sieht § 110 Abs. 3 SGB XI sie nicht vor – dort zahlt jeder Partner seinen eigenen Beitrag.

Arbeit­geberzuschuss und Steuer

Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung in Höhe der Hälfte des Beitrags, höchstens den Betrag, den er in der sozialen Pflegeversicherung zahlen würde (§ 61 SGB XI): 2026 höchstens 104,63 € im Monat, in Sachsen 75,56 €. Ab 1. Januar 2027 sind es voraussichtlich 114,75 € (Sachsen 82,88 €) bei unverändertem Beitragssatz von 3,6 %; der Bundesrat muss den neuen Rechengrößen noch zustimmen. Wie sich der Zuschuss insgesamt berechnet, erklären der Ratgeber Arbeitgeberzuschuss und der Arbeitgeberzuschuss-Rechner.

Die Beiträge gehören zur Basisabsicherung und sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar – Details im Ratgeber PKV-Beiträge steuerlich absetzen. Privat versicherte Rentner erhalten von der Rentenversicherung keinen Zuschuss zur Pflegeversicherung; mehr dazu unter PKV im Alter.

Pflege­beratung für Privat­versicherte: COMPASS

Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Für Privatversicherte übernimmt das die COMPASS Private Pflegeberatung, eine Gründung des PKV-Verbands. Die Beratung ist kostenlos, unabhängig und steht auch Angehörigen offen – telefonisch, per Video oder bei Ihnen zu Hause.

  • Telefon: 0800 101 88 00 (gebührenfrei)
  • Montag bis Freitag 8 bis 19 Uhr, Samstag 10 bis 16 Uhr

Die Berater helfen beim Antrag, bei der Vorbereitung auf die Begutachtung, bei der Suche nach Pflegediensten und Heimen und bei der Frage, welche Leistungen sich kombinieren lassen. Nutzen Sie das Angebot früh – idealerweise schon, wenn sich Pflegebedarf abzeichnet.

Die Pflegelücke: Was die Pflicht­versicherung nicht zahlt

Die Pflegeversicherung – privat wie gesetzlich – ist eine Teilabsicherung. Sie zahlt feste Höchstbeträge, die tatsächlichen Kosten liegen fast immer darüber.

Am deutlichsten wird das im Pflegeheim. Nach Auswertung des Verbands der Ersatzkassen mussten Bewohnerinnen und Bewohner zum 1. Juli 2026 im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt 3.364 € im Monat selbst zahlen – nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung. Davon entfielen 1.775 € auf den pflegebedingten Eigenanteil (nach Leistungszuschlag), 1.068 € auf Unterkunft und Verpflegung und 521 € auf Investitionskosten. Die Zuschläge der Pflegeversicherung senken mit der Zeit nur den pflegebedingten Anteil.

Auch zu Hause entstehen Lücken: Die Sachleistung reicht oft nur für einige Einsätze des Pflegedienstes pro Woche. Den Rest übernehmen Angehörige – oder er muss bezahlt werden.

Pflege­zusatz­versicherung: So schließen Sie die Lücke

Für die Lücke gibt es private Zusatzversicherungen in drei Formen:

  • Pflegetagegeld: zahlt je nach Pflegegrad einen vereinbarten Betrag, über den Sie frei verfügen – unabhängig davon, ob Angehörige oder ein Pflegedienst pflegen. Die häufigste und flexibelste Form.
  • Pflegekostenversicherung: erstattet einen Teil der Kosten, die nach den Leistungen der Pflichtversicherung übrig bleiben. Sie setzt Rechnungen voraus und passt weniger gut, wenn Angehörige pflegen.
  • Pflegerentenversicherung: eine Lebensversicherung mit Pflegerente; meist teurer, dafür oft mit Beitragsbefreiung im Pflegefall und Leistungen im Todesfall.

Staatlich gefördert: „Pflege-Bahr“

Für geförderte Pflegetagegeldtarife gibt es eine Zulage von 5 € im Monat, wenn Sie mindestens 10 € selbst zahlen. Der Versicherer darf niemanden wegen des Gesundheitszustands ablehnen, keine Risikozuschläge oder Ausschlüsse vereinbaren; die Wartezeit beträgt höchstens fünf Jahre, und für Pflegegrad 5 sind mindestens 600 € im Monat vorgesehen (§ 127 SGB XI). Für Menschen mit Vorerkrankungen kann das ein Weg sein; für Gesunde ist ein ungeförderter Tarif mit höheren Leistungen oft sinnvoller.

Eine Pflegezusatzversicherung ist umso günstiger, je früher Sie sie abschließen – und je gesünder Sie bei der Gesundheitsprüfung sind. Wir beraten Sie dazu gern im Rahmen der PKV-Beratung.

So gehen Sie im Pflegefall vor

  1. Antrag stellen

    Melden Sie den Pflegebedarf sofort bei Ihrem Versicherer – ein Anruf genügt. Leistungen gibt es ab Antragstellung, nicht rückwirkend für die Zeit davor.

  2. Beratung nutzen

    Rufen Sie COMPASS unter 0800 101 88 00 an. Die Berater helfen bei Antrag, Leistungsauswahl und Organisation.

  3. Begutachtung vorbereiten

    Führen Sie ein Pflegetagebuch über einige Tage, legen Sie Arztberichte und Medikamentenplan bereit und bitten Sie eine Pflegeperson, beim Termin dabei zu sein.

  4. Bescheid prüfen

    Passt der Pflegegrad nicht zum tatsächlichen Bedarf, verlangen Sie eine Begründung und ein Zweitgutachten. Bei Verschlechterung können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen.

  5. Leistungen abrufen

    Pflegegeld wird ausgezahlt; Rechnungen von Pflegedienst, Tagespflege oder für Hilfsmittel reichen Sie zur Kostenerstattung ein. Prüfen Sie, ob Ihre Pflegezusatzversicherung ebenfalls zahlt.

Häufige Fragen zur privaten Pflege­pflicht­versicherung

Leistet die private Pflege­pflicht­versicherung weniger als die gesetzliche?

Nein. Das Gesetz verlangt gleichwertige Leistungen nach Art und Umfang (§ 23 SGB XI), und für den Pflegegrad gelten dieselben Maßstäbe. Der Unterschied liegt in der Form: Statt Sachleistungen erhalten Privatversicherte eine Kostenerstattung in gleicher Höhe. Die Begutachtung übernimmt MEDICPROOF statt des Medizinischen Dienstes.

Wie hoch ist der Höchstbeitrag der privaten Pflege­pflicht­versicherung 2026?

Rund 209 € im Monat. Das entspricht dem Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung mit 3,6 % der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €. Die Grenze gilt nach fünf Jahren Vorversicherung. Viele Privatversicherte zahlen weniger, weil sich ihr Beitrag nach dem Eintrittsalter richtet. Für Beihilfeberechtigte liegt der Höchstbeitrag 2026 bei 83,70 €.

Sind Kinder in der privaten Pflege­versicherung beitragsfrei?

Ja. Kinder sind unter den Voraussetzungen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 110 SGB XI). Das ist ein Unterschied zur privaten Krankenversicherung, in der jedes Kind einen eigenen Beitrag kostet. Melden Sie Ihr Kind trotzdem beim Versicherer an, damit der Schutz eingetragen ist.

Zahlen Ehepaare in der privaten Pflege­versicherung weniger?

Nur in bestimmten Fällen. Die Grenze von zusammen 150 % des Höchstbeitrags gilt, wenn ein Partner kein Einkommen über der Grenze der Familienversicherung hat – und nach § 110 SGB XI nur für Personen, die schon bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 privat versichert waren. Für später Versicherte zahlt jeder Partner seinen eigenen Beitrag.

Gibt es einen Arbeit­geberzuschuss zur privaten Pflege­versicherung?

Ja. Angestellte erhalten die Hälfte des Beitrags, höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber in der sozialen Pflegeversicherung zahlen würde (§ 61 SGB XI). 2026 sind das höchstens 104,63 € im Monat, in Sachsen 75,56 €, weil dort Arbeitnehmer einen größeren Teil des Beitrags tragen.

Brauche ich als Privat­versicherter eine Pflege­zusatz­versicherung?

Die Pflichtversicherung deckt nur einen Teil der Kosten. Im Heim lag der Eigenanteil im ersten Jahr im Juli 2026 bei durchschnittlich 3.364 € im Monat. Wer diese Lücke nicht aus Rente und Vermögen zahlen kann, sollte über ein Pflegetagegeld nachdenken – möglichst früh, solange die Gesundheitsprüfung kein Hindernis ist.

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