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Familie

Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit in der privaten Kranken­versicherung

Die private Krankenversicherung übernimmt Vorsorge in der Schwangerschaft, Entbindung und Hebammenhilfe nach den Leistungen Ihres Tarifs; bei einem neuen Vertrag gilt für die Entbindung meist eine Wartezeit von acht Monaten. Finanziell wichtiger sind oft die Unterschiede zur GKV: Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten statt bis zu 13 € Mutterschaftsgeld am Tag nur einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, und in der Elternzeit läuft der Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss weiter.

Dazu kommt das Kind, das einen eigenen Vertrag braucht und binnen zwei Monaten angemeldet werden muss. Dieser Ratgeber führt Sie von der Kinderwunschbehandlung bis zur Elternzeit durch alle Fragen.

Schwangere Frau hält ihren Bauch

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 11 Minuten Lesezeit

Welche Leistungen zahlt die PKV in der Schwangerschaft?

Nach den üblichen Versicherungsbedingungen gehören Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung zum Versicherungsschutz. Was genau erstattet wird, regelt Ihr Tarif. In der Regel sind das:

  • Vorsorgeuntersuchungen bei Frauenärztin oder Frauenarzt, einschließlich Ultraschall und Laboruntersuchungen,
  • Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden und Komplikationen, auch stationär,
  • medizinisch angezeigte Pränataldiagnostik,
  • Arznei- und Heilmittel nach ärztlicher Verordnung,
  • Hebammenleistungen vor, während und nach der Geburt.

Ärztliche Leistungen werden nach der GOÄ abgerechnet; Sie erhalten eine Rechnung und reichen sie bei Ihrem Versicherer ein. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Arztrechnung und GOÄ. Einen Überblick über die Tarifleistungen insgesamt bietet Leistungen der PKV.

Beamtinnen

Für Beamtinnen trägt die Beihilfe ihren Anteil auch bei Schwangerschaft und Geburt. Beim Bund entfallen für Schwangere bei Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung die sonst üblichen Eigenbehalte (§ 49 BBhV). Wie die Beihilfe im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im eigenen Ratgeber. In der Elternzeit steigt der Bemessungssatz beim Bund auf 70 % (§ 46 BBhV).

Entbindung, Hebamme und Wartezeit

Wo Sie entbinden

Die PKV erstattet die Entbindung im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause. Im Krankenhaus sind die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert; ob Einbettzimmer und wahlärztliche Behandlung dazugehören, hängt vom Tarif ab (siehe stationäre Leistungen). Die Kosten für den Partner im Familienzimmer sind meist nicht versichert, weil er nicht die versicherte Person ist.

Hebamme

Hebammen begleiten Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett und bieten Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung an. Privatversicherte erhalten eine Rechnung. Prüfen Sie vorab, wie Ihr Tarif Hebammenleistungen erstattet und ob er auch eine Rufbereitschaftspauschale übernimmt, wie sie Beleghebammen oder Hebammen für Hausgeburten häufig verlangen – das tut nicht jeder Tarif.

Wartezeit von acht Monaten

Für Entbindungen gilt nach § 197 VVG eine besondere Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn. Sie entfällt, wenn Sie direkt aus der GKV oder einer anderen PKV wechseln und die Vorversicherungszeit angerechnet wird; viele Tarife verzichten ganz darauf. Wichtig für alle, die in der Familienplanung den Versicherer wechseln: Die Gesundheitsfragen im Antrag beziehen sich häufig auch auf eine bestehende Schwangerschaft. Klären Sie vor einem Wechsel, wie der Versicherer damit umgeht.

Mutterschaftsgeld und Mutter­schutz für Privat­versicherte

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei einer früh festgestellten Behinderung des Kindes nach zwölf Wochen (§ 3 MuSchG). Seit 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestaffelte Schutzfristen von zwei, sechs oder acht Wochen.

Wie viel Mutterschaftsgeld gibt es?

  • Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Kasse bis zu 13 € am Tag; der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettolohn.
  • Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls nur die Differenz zwischen 13 € und dem Nettolohn (§ 20 MuSchG).
  • Beamtinnen erhalten ihre Bezüge im Mutterschutz weiter.
  • Selbstständige erhalten kein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt; für sie ist das Krankentagegeld entscheidend.

Für privat versicherte Arbeitnehmerinnen entsteht damit eine Lücke von bis zu 13 € am Tag, abzüglich der einmaligen 210 €.

Kranken­tagegeld im Mutter­schutz

Seit 2017 muss ein privates Krankentagegeld auch den Verdienstausfall in den Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ersetzen – allerdings nur, soweit die Versicherte keinen anderweitigen angemessenen Ersatz erhält (§ 192 Abs. 5 VVG).

  • Selbstständige profitieren am meisten: Sie haben weder Mutterschaftsgeld noch Arbeitgeberzuschuss, das Krankentagegeld zahlt in der vereinbarten Höhe. Prüfen Sie, ob die Höhe zu Ihrem aktuellen Einkommen passt – mehr unter PKV für Selbstständige und Freiberufler.
  • Angestellte erhalten Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Ob das Krankentagegeld zusätzlich etwas leistet, hängt davon ab, wie viel Verdienstausfall danach bleibt und welche Regeln Ihr Tarif vorsieht. Fragen Sie vor der Geburt bei Ihrem Versicherer nach.

Ein höheres Krankentagegeld erhalten Sie in der Regel nur mit neuer Gesundheitsprüfung, bei der auch eine bestehende Schwangerschaft eine Rolle spielt. Passen Sie die Höhe deshalb frühzeitig an Ihr Einkommen an, nicht erst kurz vor dem Mutterschutz.

Elternzeit: Was passiert mit dem PKV-Beitrag?

Das Elterngeld erhalten Sie unabhängig davon, wie Sie versichert sind. Bei der Krankenversicherung gibt es aber einen großen Unterschied: Gesetzlich Pflichtversicherte sind während des Elterngeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V). In der PKV läuft der Beitrag weiter, und weil in der Elternzeit kein Gehalt gezahlt wird, entfällt auch der Arbeitgeberzuschuss. Planen Sie den vollen Beitrag für sich – und für das Kind – in das Budget der Elternzeit ein.

So entlasten Sie den Beitrag

  • Krankentagegeld: Fragen Sie, ob es während der Elternzeit ohne Einkommen ruhen oder reduziert werden kann, ohne dass Sie später eine neue Gesundheitsprüfung brauchen.
  • Tarifwechsel: Ein Wechsel in einen günstigeren Tarif desselben Versicherers ist jederzeit möglich (Tarifwechsel nach § 204 VVG).
  • Selbstbeteiligung: Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag, muss aber bezahlbar bleiben. Weitere Wege zeigt PKV-Beitrag senken.

Teilzeit in der Elternzeit

Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit und liegt Ihr Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €), werden Sie gesetzlich versicherungspflichtig. Wer privat bleiben will, kann sich für die Dauer der Elternzeit befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Wer dagegen zurück in die GKV möchte, kann diese Versicherungspflicht nutzen – unter den Voraussetzungen, die der Ratgeber Rückkehr in die GKV erklärt.

GKV und PKV rund um Schwangerschaft und Geburt

ThemaGesetzliche KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung
Vorsorge und EntbindungSachleistung über die VersichertenkarteErstattung nach Tarif; bei Neuvertrag oft acht Monate Wartezeit
HebammeAbrechnung direkt mit der KasseRechnung, Erstattung nach Tarif
Mutterschaftsgeld (Arbeit­nehmerinnen)bis 13 € je Tag plus Arbeit­geberzuschusseinmalig höchstens 210 € plus Arbeit­geberzuschuss
Verdienst­ausfall Selbst­ständigeabhängig vom Kranken­geldanspruchKranken­tagegeld zahlt in den Mutter­schutz­fristen
Beitrag in der ElternzeitPflichtversicherte beitragsfrei während des Elterngeldbezugsläuft weiter, ohne Arbeit­geberzuschuss
Kindmeist beitragsfrei familien­versicherteigener Vertrag, Anmeldung binnen zwei Monaten
Kinder­wunschbehandlung50 % für bis zu drei Versuche, nur Ehepaare, Alters­grenzenVerursacherprinzip, Erfolgsaussicht, je nach Tarif

Quellen: MuSchG, § 27a und § 224 SGB V, § 192 und § 197 VVG, Faktenstand Oktober 2026. PKV-Leistungen hängen vom Tarif ab.

Das Kind versichern: die Frist nach der Geburt

Privat versicherte Eltern müssen ihr Kind selbst versichern. Melden Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt bei Ihrem Versicherer an, nimmt er es rückwirkend ab Geburt auf – ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten (§ 198 VVG). Voraussetzung ist, dass ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei diesem Versicherer versichert ist und der Schutz des Kindes nicht umfassender ist als der des Elternteils.

Ob Ihr Kind überhaupt privat versichert werden muss oder familienversichert sein kann, hängt bei verheirateten Eltern vom Einkommen des privat versicherten Elternteils ab (§ 10 Abs. 3 SGB V). Bei Beamten erhält das Kind 80 % Beihilfe. Alle Regeln, Kosten und Beispiele finden Sie auf der Seite PKV für Kinder und im Ratgeber Familienversicherung.

Kinder­wunschbehandlung: Was zahlt die PKV?

Bei der künstlichen Befruchtung unterscheiden sich GKV und PKV grundlegend.

In der GKV

Die Krankenkasse übernimmt 50 % der Kosten nach einem genehmigten Behandlungsplan (§ 27a SGB V). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Paar verheiratet ist, nur eigene Ei- und Samenzellen verwendet werden und beide mindestens 25 Jahre alt sind; Frauen dürfen das 40., Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach drei erfolglosen Versuchen besteht kein Anspruch mehr.

In der PKV

In der PKV gilt das Verursacherprinzip: Leistungspflichtig ist der Versicherer der Person, bei der die organisch bedingte Ursache der Unfruchtbarkeit liegt. Er übernimmt dann im Rahmen des Tarifs auch die Behandlungskosten beim Partner. Weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine hinreichende Erfolgsaussicht; als Maßstab gilt eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 15 % je Versuch. Eine starre Altersgrenze wie in der GKV gibt es grundsätzlich nicht, einzelne Tarife können aber eigene Grenzen vorsehen. Eine feste Höchstzahl an Versuchen kennt die PKV nicht, unbegrenzt sind sie aber auch nicht.

Schwierig wird es bei gemischt versicherten Paaren, wenn die Ursache beim gesetzlich versicherten Partner liegt. Klären Sie die Kostenübernahme in jedem Fall vor Behandlungsbeginn schriftlich mit Ihrem Versicherer und gegebenenfalls mit der Krankenkasse; manche Länder fördern Kinderwunschbehandlungen zusätzlich. Beamtinnen und Beamte erhalten Beihilfe nach den Regeln ihres Dienstherrn, beim Bund ohne Eigenbehalte.

So bereiten Sie sich vor

  1. Tarif prüfen

    Wartezeit, Hebamme, Entbindungsort, Einbettzimmer und Kinderwunschbehandlung: Was ist versichert, was nicht?

  2. Einkommen absichern

    Selbstständige prüfen die Höhe des Krankentagegelds, Angestellte rechnen die Mutterschutzlücke durch.

  3. Anträge stellen

    Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, Arbeitgeber und gegebenenfalls Beihilfestelle informieren.

  4. Kind anmelden

    Spätestens zwei Monate nach der Geburt beim Versicherer, bei Beamten zusätzlich beim Dienstherrn für Familienzuschlag und Beihilfe.

  5. Elternzeit planen

    Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss einplanen, Krankentagegeld klären und bei Teilzeit über eine Befreiung entscheiden.

Häufige Fragen zu Schwangerschaft und Geburt in der PKV

Zahlt die private Kranken­versicherung die Geburt?

Ja. Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung gehören nach den üblichen Bedingungen zum Versicherungsschutz – im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause. Der Umfang, etwa Einbettzimmer oder Hebammenpauschalen, hängt vom Tarif ab. Bei einem neuen Vertrag kann eine Wartezeit von acht Monaten gelten, sofern sie nicht angerechnet wird oder der Tarif darauf verzichtet.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekommen Privat­versicherte?

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich die Differenz zwischen 13 € und dem Nettolohn je Kalendertag. Gesetzlich Versicherte erhalten dagegen bis zu 13 € am Tag von der Kasse. Bei regulärem Mutterschutz entsteht so eine Lücke von rund 1.077 €.

Zahlt das Kranken­tagegeld im Mutter­schutz?

Ja, seit 2017. Nach § 192 Abs. 5 VVG muss das Krankentagegeld auch den Verdienstausfall in den Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ersetzen, soweit kein anderer angemessener Ersatz besteht. Für Selbstständige ist das besonders wichtig, weil sie kein Mutterschaftsgeld erhalten. Angestellte sollten klären, ob nach Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss noch ein Ausfall bleibt.

Muss ich in der Elternzeit weiter PKV-Beiträge zahlen?

Ja. Der PKV-Beitrag läuft weiter, und weil kein Gehalt gezahlt wird, entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Gesetzlich Pflichtversicherte sind während des Elterngeldbezugs dagegen beitragsfrei. Entlasten können ein Ruhen des Krankentagegelds, ein Tarifwechsel oder eine höhere Selbstbeteiligung. Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit unter der Versicherungspflichtgrenze, werden Sie versicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.

Gibt es in der PKV eine Wartezeit für die Entbindung?

Das Gesetz erlaubt eine besondere Wartezeit von acht Monaten für Entbindungen (§ 197 VVG). Sie entfällt, wenn Sie direkt aus der GKV oder einer anderen PKV wechseln und die Vorversicherung angerechnet wird. Viele Tarife verzichten ganz auf Wartezeiten. Wer während der Familienplanung den Versicherer wechseln will, sollte das vorher genau prüfen.

Zahlt die PKV eine Kinder­wunschbehandlung?

Ja, wenn die organisch bedingte Ursache der Unfruchtbarkeit bei der versicherten Person liegt (Verursacherprinzip). Der Versicherer übernimmt dann im Rahmen des Tarifs auch die Kosten beim Partner. Nach der Rechtsprechung braucht es eine hinreichende Erfolgsaussicht, als Maßstab gelten mindestens 15 % je Versuch. Eine starre Altersgrenze gibt es grundsätzlich nicht, Tarife können aber eigene Regeln haben.

Bis wann muss das Baby bei der PKV angemeldet werden?

Spätestens zwei Monate nach der Geburt. Dann wird es rückwirkend ab Geburt ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten versichert, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Versicherer ist (§ 198 VVG). Der Schutz darf nicht umfassender sein als der des Elternteils. Danach ist nur noch ein normaler Antrag mit Gesundheitsprüfung möglich.

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