Familie
Kinderwunschbehandlung in der privaten Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung zahlt eine Kinderwunschbehandlung wie IVF oder ICSI, wenn die organisch bedingte Ursache der Unfruchtbarkeit bei der versicherten Person liegt – dann auch die Behandlungsschritte bei der Partnerin oder dem Partner (Verursacherprinzip). Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Erfolgsaussicht von mindestens 15 % je Versuch; starre Altersgrenzen wie in der GKV gibt es grundsätzlich nicht.
Die gesetzliche Kasse übernimmt dagegen nur 50 % der Kosten, nur für Ehepaare und nur innerhalb fester Altersgrenzen. Hier finden Sie alle Regeln, die Beihilfe für Beamte, die steuerliche Seite und den Ablauf bis zur Kostenzusage.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Zahlt die PKV eine Kinderwunschbehandlung?
Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof sieht die Unfähigkeit, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen, als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK an (Urteil vom 15.09.2010, IV ZR 187/07). Eine künstliche Befruchtung ist dann eine Heilbehandlung, die diese Krankheit überwindet – auch wenn sie die Unfruchtbarkeit selbst nicht beseitigt.
Versichert sind je nach Befund und Tarif unter anderem:
- Diagnostik bei beiden Partnern,
- Insemination, also das Einbringen aufbereiteter Samenzellen,
- In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer,
- intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), bei der eine Samenzelle direkt in die Eizelle injiziert wird,
- die dafür nötigen Medikamente zur hormonellen Stimulation.
Neben dem Befund kommt es auf die medizinische Notwendigkeit und auf Ihren Tarif an: Manche Tarife begrenzen Kinderwunschbehandlungen oder schließen sie aus. Das gehört zu den Punkten, die Sie beim Vergleich der Leistungen der PKV prüfen sollten. Was nach einer erfolgreichen Behandlung gilt, erklären die Ratgeber Schwangerschaft und Geburt und Kindernachversicherung.
Das Verursacherprinzip: Wessen Versicherung zahlt?
In der PKV ist der Versicherungsfall die Krankheit der versicherten Person. Daraus folgt das Verursacherprinzip: Leistungspflichtig ist der Versicherer der Person, bei der die organisch bedingte Ursache der Unfruchtbarkeit liegt. Er übernimmt im Rahmen des Tarifs die gesamte Behandlung – auch die Schritte, die körperlich beim gesunden Partner stattfinden, etwa die Eizellentnahme bei der Frau, wenn die Ursache beim Mann liegt. Der Bundesgerichtshof hat die Kombination aus IVF und ICSI deshalb als insgesamt auf die Unfruchtbarkeit des Mannes abgestimmte Heilbehandlung eingeordnet (Urteil vom 03.03.2004, IV ZR 25/03).
In der GKV ist das anders: Jede Kasse zahlt grundsätzlich die Maßnahmen bei ihrem eigenen Mitglied. Bei gemischt versicherten Paaren führt das zu Lücken, die Sie kennen sollten.
Wer zahlt bei welchem Paar?
| Konstellation | Wer zahlt | Hinweis |
|---|---|---|
| Beide privat, Ursache bei einem Partner | PKV des Partners mit der Ursache, für die gesamte Behandlung | Umfang nach dessen Tarif |
| Ursache beim privat versicherten Partner, der andere gesetzlich | PKV des Verursachers; die GKV leistet gegebenenfalls zuerst für ihr Mitglied | PKV erstattet die verbleibenden Kosten nach Tarif |
| Ursache beim gesetzlich versicherten Partner | GKV nach § 27a SGB V (50 %, Ehe, Altersgrenzen) | PKV des gesunden Partners ist nicht zuständig |
| Befunde bei beiden Partnern | jeder Versicherer prüft seinen Anteil | vorab schriftlich klären |
Quellen: BGH-Rechtsprechung (IV ZR 25/03, IV ZR 113/04), PKV-Verband, § 27a SGB V; Stand Oktober 2026. Einzelheiten regelt der Tarif.
Erfolgsaussicht, Alter und Zahl der Versuche
Eine Behandlung ist nur medizinisch notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Bundesgerichtshof hat dafür einen Maßstab entwickelt: Die Notwendigkeit entfällt, wenn eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % je Embryotransfer nicht mehr erreicht wird. Ausgangspunkt sind die im Deutschen IVF-Register dokumentierten Erfolgsquoten nach dem Alter der Frau; danach wird geprüft, ob individuelle Umstände die Prognose verbessern oder verschlechtern (Urteil vom 21.09.2005, IV ZR 113/04).
Das Alter der Frau
Eine starre Altersgrenze wie die 40 Jahre der GKV gibt es in der PKV grundsätzlich nicht; die 15 % können auch nach dem 40. Geburtstag erreicht sein. 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versicherer eines unfruchtbaren Mannes die Behandlung nicht ablehnen darf, nur weil bei der 44-jährigen Ehefrau das Fehlgeburtsrisiko höher ist. Erfolg ist grundsätzlich allein am Ziel einer Schwangerschaft zu messen (Urteil vom 04.12.2019, IV ZR 323/18).
Wie viele Versuche?
Eine feste Höchstzahl kennen die Musterbedingungen nicht. Unbegrenzt sind die Versuche aber auch nicht: Jeder erfolglose Zyklus kann die Prognose verschlechtern, bis die 15 % unterschritten sind. Viele Tarife regeln außerdem eigene Grenzen – eine Höchstzahl an Versuchen, ein Höchstalter oder einen Erstattungssatz unter 100 %. Diese Tarifregeln gehen vor.
Ob Sie verheiratet sind, spielt nach Angaben des PKV-Verbands bei den meisten Versicherern keine Rolle.
Was zahlt die GKV? § 27a SGB V
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn (§ 27a SGB V):
- die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht – diese entfällt in der Regel nach drei erfolglosen Versuchen,
- die Antragsteller miteinander verheiratet sind und nur ihre eigenen Ei- und Samenzellen verwendet werden,
- beide das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Frau das 40. und der Mann das 50. noch nicht,
- sie sich vorher von einem anderen Arzt beraten lassen haben.
Vor Beginn muss die Kasse einen Behandlungsplan genehmigen. Sie übernimmt 50 % der darin veranschlagten Kosten; den Rest zahlt das Paar. Manche Kassen zahlen als freiwillige Satzungsleistung mehr (§ 11 Abs. 6 SGB V), und viele Bundesländer fördern Kinderwunschbehandlungen gemeinsam mit dem Bund. Informationen dazu bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Kinderwunschbehandlung mit Beihilfe
Für Bundesbeamte ist die künstliche Befruchtung nach § 43 BBhV beihilfefähig – mit Voraussetzungen, die denen der GKV ähneln: Die Eheleute müssen verheiratet sein, beide mindestens 25 Jahre alt, die Frau unter 40, der Mann unter 50; verwendet werden nur eigene Ei- und Samenzellen, und vorher ist eine Beratung nötig. Die Zahl der beihilfefähigen Versuche ist begrenzt, etwa drei für IVF und drei für ICSI, acht Inseminationen im Spontanzyklus.
Anders als in der PKV ordnet die Beihilfe die Kosten der Person zu, bei der die einzelne Leistung erbracht wird. Die Aufwendungen sind zu 50 % beihilfefähig; darauf wird der persönliche Bemessungssatz angewendet. Was übrig bleibt, trägt der private Restkostentarif nur, wenn er Kinderwunschbehandlungen vorsieht. Wie Beihilfe und Restkostentarif zusammenspielen, erklärt der eigene Ratgeber; Lücken schließt gegebenenfalls ein Beihilfeergänzungstarif. Die Länder regeln die Beihilfe teils abweichend.
Kinderwunschbehandlung: PKV, GKV und Beihilfe im Vergleich
| Kriterium | PKV (je nach Tarif) | GKV (§ 27a SGB V) | Beihilfe Bund (§ 43 BBhV) |
|---|---|---|---|
| Zuständig | Versicherer des Verursachers, für die ganze Behandlung | Kasse des jeweiligen Mitglieds | nach der Person, bei der die Leistung erbracht wird |
| Kostenanteil | nach Tarif, oft bis 100 % | 50 % nach Behandlungsplan | 50 % beihilfefähig, dann Bemessungssatz |
| Ehe | meist nicht erforderlich | erforderlich | erforderlich |
| Alter | keine starre Grenze, Erfolgsaussicht ab 15 % | ab 25; Frau unter 40, Mann unter 50 | ab 25; Frau unter 40, Mann unter 50 |
| Versuche | keine feste Zahl, soweit Tarif nichts regelt | in der Regel drei | begrenzt, z. B. drei IVF oder drei ICSI |
Quellen: § 27a SGB V, § 43 BBhV, BGH IV ZR 113/04 und IV ZR 323/18, PKV-Verband; Stand Oktober 2026.
Kryokonservierung: Eizellen und Samen einfrieren
Müssen Sie sich einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen, etwa einer Chemotherapie oder Bestrahlung, kann es medizinisch notwendig sein, vorher Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe einzufrieren. Die GKV übernimmt das seit einer Gesetzesänderung, mit denselben Altersobergrenzen wie bei der künstlichen Befruchtung (§ 27a Abs. 4 SGB V). Auch die Beihilfe des Bundes erkennt diese Kosten an (§ 43 Abs. 7 BBhV). Private Versicherer übernehmen sie nach Angaben des PKV-Verbands in der Regel ebenfalls; stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme vor der Entnahme.
Das vorsorgliche Einfrieren von Eizellen ohne medizinischen Grund, das „Social Freezing“, gilt nicht als Behandlung einer Krankheit. Die Kosten tragen Sie in der Regel selbst.
Kosten steuerlich absetzen
Kosten einer Kinderwunschbehandlung, die Sie selbst tragen, können als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung sein (§ 33 EStG). Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt; diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Der Bundesfinanzhof erkennt solche Kosten nicht nur bei Ehepaaren an, sondern auch bei unverheirateten Paaren in fester Partnerschaft und bei gleichgeschlechtlichen Paaren, wenn die Behandlung nach den Richtlinien der Berufsordnungen der Ärzte durchgeführt wird (unter anderem BFH, Urteile vom 10.05.2007, III R 47/05, und vom 05.10.2017, VI R 47/15). Erstattungen von Versicherung, Kasse oder Beihilfe mindern den Betrag. Ob und wie viel Sie absetzen können, klären Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater. Allgemeines zur Steuer finden Sie im Ratgeber PKV-Beiträge steuerlich absetzen.
Ablauf: So kommen Sie zur Kostenzusage
Ursache klären
Lassen Sie beide Partner untersuchen. Der Befundbericht sollte festhalten, bei wem eine organisch bedingte Ursache vorliegt – davon hängt ab, welche Versicherung zuständig ist.
Behandlungsplan anfordern
Die Kinderwunschpraxis erstellt einen Plan mit Methode, Zahl der Zyklen, Medikamenten und voraussichtlichen Kosten nach GOÄ.
Kostenzusage beantragen
Schicken Sie Befund und Plan an den zuständigen Versicherer, bei Bedarf auch an Krankenkasse und Beihilfestelle. Über 2.000 € muss der Versicherer auf Anfrage in Textform binnen vier Wochen antworten (§ 192 Abs. 8 VVG).
Je Zyklus abrechnen
Reichen Sie Arzt-, Labor- und Apothekenrechnungen ein. Prüfen Sie die Arztrechnungen wie gewohnt auf Steigerungssätze und Begründungen.
Nach jedem Versuch neu klären
War ein Versuch erfolglos, prüft der Versicherer die Erfolgsaussicht oft neu. Lassen Sie sich die Zusage für weitere Zyklen vorab bestätigen.
Häufige Fragen zur Kinderwunschbehandlung in der PKV
Was bedeutet Verursacherprinzip bei künstlicher Befruchtung?
Leistungspflichtig ist der Versicherer der Person, bei der die organisch bedingte Ursache der Unfruchtbarkeit liegt. Er zahlt im Rahmen des Tarifs die gesamte Behandlung – auch die Schritte beim gesunden Partner, etwa die Eizellentnahme. Liegt die Ursache beim gesetzlich versicherten Partner, ist dagegen dessen Krankenkasse zuständig, die nur nach den Regeln des § 27a SGB V zahlt.
Gibt es in der PKV eine Altersgrenze für die Kinderwunschbehandlung?
Eine starre Grenze wie in der GKV, wo Frauen unter 40 und Männer unter 50 sein müssen, gibt es grundsätzlich nicht. Maßstab ist nach dem Bundesgerichtshof eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 % je Versuch, die vom Alter abhängt, aber auch nach dem 40. Geburtstag erreicht sein kann. Einzelne Tarife sehen allerdings eigene Altersgrenzen vor.
Wie viele IVF-Versuche zahlt die private Krankenversicherung?
Eine feste Zahl gibt es nach den Musterbedingungen nicht. Der Versicherer zahlt, solange die Erfolgsaussicht von mindestens 15 % je Versuch besteht; erfolglose Zyklen können die Prognose verschlechtern. Viele Tarife begrenzen die Zahl der Versuche oder den Erstattungssatz. In der GKV und in der Beihilfe des Bundes sind es in der Regel drei Versuche.
Zahlt die PKV auch für unverheiratete Paare?
In der Regel ja. Nach Angaben des PKV-Verbands spielt der Familienstand bei den meisten privaten Versicherern keine Rolle. Das ist ein Unterschied zur GKV und zur Beihilfe des Bundes, die eine Ehe voraussetzen. Prüfen Sie trotzdem Ihre Tarifbedingungen, denn einzelne Tarife können eigene Voraussetzungen festlegen.
Was passiert, wenn ich privat und mein Partner gesetzlich versichert ist?
Es kommt darauf an, bei wem die Ursache liegt. Liegt sie bei Ihnen, ist Ihr privater Versicherer für die Behandlung zuständig; die Krankenkasse Ihres Partners leistet gegebenenfalls zuerst für ihr Mitglied, den Rest erstattet die PKV nach Tarif. Liegt die Ursache beim gesetzlich versicherten Partner, zahlt nur dessen Kasse nach § 27a SGB V. Klären Sie das vorher schriftlich.
Kann ich die Kosten einer Kinderwunschbehandlung von der Steuer absetzen?
Selbst getragene Kosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Der Bundesfinanzhof erkennt das auch bei unverheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren an, wenn die Behandlung den ärztlichen Berufsordnungen entspricht. Erstattungen mindern den Betrag. Klären Sie die Einzelheiten mit Ihrem Steuerberater.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 03.03.2004, IV ZR 25/03; vom 21.09.2005, IV ZR 113/04; vom 15.09.2010, IV ZR 187/07; vom 04.12.2019, IV ZR 323/18
- PKV-Verband, Verbraucherportal: Erstattet die PKV die Kosten für eine künstliche Befruchtung?
- § 27a SGB V – Künstliche Befruchtung
- § 43 BBhV – Künstliche Befruchtung
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen; BFH, Urteile vom 10.05.2007, III R 47/05, und vom 05.10.2017, VI R 47/15
- § 192 VVG – Auskunft vor der Heilbehandlung
- Familienportal des Bundesfamilienministeriums: Kinderwunsch
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