Rechner
Rechnung einreichen oder Beitragsrückerstattung?
Der Rückerstattungs-Rechner zeigt Ihnen, ob Sie Ihre Arztrechnungen bei der privaten Krankenversicherung einreichen sollten oder ob Sie mit der Beitragsrückerstattung besser fahren. Einreichen lohnt sich, wenn die Erstattung nach Abzug der Selbstbeteiligung höher ist als die Rückerstattung nach Steuern.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Einreichen oder nicht? Jetzt rechnen
Tragen Sie die Summe Ihrer Rechnungen im laufenden Jahr ein, die noch offene Selbstbeteiligung und die Beitragsrückerstattung, die Ihr Versicherer bei Leistungsfreiheit in Aussicht stellt. Wenn Sie Ihren persönlichen Grenzsteuersatz kennen, ergänzen Sie ihn; der Rechner zeigt dann den Wert der Rückerstattung nach Steuer.
laut Tarif, bei einem leistungsfreien Jahr
Ergebnis
- Erstattung, wenn Sie einreichen
- 450,00 €
- Rückerstattung nach Steuer, wenn Sie selbst zahlen
- 780,00 €
Selbst zahlen lohnt sich: Die Rückerstattung bringt Ihnen 330,00 € mehr.
Sammeln Sie Rechnungen bis zum Jahresende: Erst dann steht fest, ob sich das Einreichen lohnt. Viele Tarife steigern die Rückerstattung nach mehreren leistungsfreien Jahren – dann ist der Verzicht oft mehr wert.
Unverbindliche Beispielrechnung ohne Gewähr und ohne Steuerberatung. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind nicht garantiert und werden vom Versicherer jährlich neu festgelegt. Stand 16.10.2026.
So rechnet der Rückerstattungs-Rechner
Viele PKV-Tarife zahlen einen Teil der Beiträge zurück, wenn Sie in einem Jahr keine Rechnungen einreichen. Wer doch zum Arzt muss, steht vor der Wahl: Rechnungen einreichen und die Erstattung bekommen – oder selbst bezahlen und die Beitragsrückerstattung behalten. Der Rechner vergleicht beide Wege in drei Schritten.
1. Erstattung bei Einreichen
Reichen Sie ein, erstattet der Versicherer die Rechnungen abzüglich der noch offenen Selbstbeteiligung. Beispiel: 900 € Rechnungen, 300 € Selbstbeteiligung offen, Erstattung 600 €. Liegen die Rechnungen unter der offenen Selbstbeteiligung, gibt es nichts zurück.
2. Wert der Rückerstattung nach Steuer
Die Rückerstattung ist nicht ganz so viel wert, wie sie aussieht. Sie mindert im Jahr der Auszahlung Ihre als Sonderausgaben absetzbaren Beiträge, Sie zahlen also etwas mehr Steuer. Der Rechner zieht dafür den Grenzsteuersatz ab: 1.000 € Rückerstattung sind bei 30 % Grenzsteuersatz netto 700 € wert. Ohne Angabe rechnet er mit dem vollen Betrag.
3. Empfehlung
Ist die Erstattung höher als der Nettowert der Rückerstattung, lohnt sich das Einreichen. Ist sie niedriger, behalten Sie die Rechnungen besser und warten auf die Rückerstattung. Die Schwelle liegt bei: offene Selbstbeteiligung plus Rückerstattung nach Steuer.
Steuerliche Regeln, die der Rechner berücksichtigt
| Regel | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Beiträge zur Basisabsicherung (Krankenversicherung auf GKV-Niveau, Pflegepflichtversicherung) | unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar | unverändert (Stand Oktober 2026) |
| Höchstbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen (Komfortleistungen) | 1.900 € Arbeitnehmer und Beamte, 2.800 € Selbstständige | unverändert (Stand Oktober 2026) |
| Beitragsrückerstattung | mindert die Sonderausgaben im Jahr der Auszahlung | unverändert |
| Selbst bezahlte Rechnungen und Selbstbeteiligung | keine Sonderausgaben, allenfalls außergewöhnliche Belastung | unverändert |
Quelle: § 10 EStG, § 33 EStG. Die Höchstbeträge für weitere Vorsorgeaufwendungen sind meist schon ausgeschöpft; steuerlich zählt dann vor allem der Teil der Rückerstattung, der auf die Basisabsicherung entfällt. Stand Oktober 2026.
Grenzen des Rechners
Der Rechner vergleicht ein einzelnes Jahr. Diese Punkte kann er nicht abbilden:
- Staffelungen: In manchen Tarifen steigt die Rückerstattung mit jedem weiteren leistungsfreien Jahr. Wer einreicht, fällt oft auf die erste Stufe zurück. Der Verlust in den Folgejahren kommt dann zur Rechnung hinzu.
- Was als Leistung zählt: Ob etwa Vorsorgeuntersuchungen oder Rechnungen innerhalb der Selbstbeteiligung die Rückerstattung kosten, regelt jeder Tarif selbst.
- Höhe der Rückerstattung: Erfolgsabhängige Rückerstattungen hängen vom Geschäftsergebnis ab und werden jedes Jahr neu beschlossen; meist zahlt der Versicherer sie erst im Folgejahr aus. Garantierte Rückerstattungen gibt es nur in einzelnen Tarifen.
- Steuerliche Feinheiten: Der Rechner wendet den Grenzsteuersatz auf die ganze Rückerstattung an. Entfällt ein Teil auf Komfortleistungen, deren Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist, ist der Steuereffekt kleiner. Einzelheiten unter PKV-Beiträge steuerlich absetzen.
Steht eine planbare größere Behandlung an, etwa beim Zahnersatz, rechnen Sie am besten vorher. Wer häufig vor dieser Frage steht, sollte prüfen, ob der Tarif noch passt: Den Zusammenhang von Selbstbeteiligung und Beitrag zeigt der Selbstbeteiligungs-Rechner, weitere Stellschrauben nennt PKV-Beitrag senken. Begriffe wie Leistungsfreiheit oder erfolgsabhängige Rückerstattung erklärt das PKV-Lexikon.
So gehen Sie vor
Belege sammeln
Bewahren Sie alle Rechnungen des Jahres auf, auch die, die Sie nicht einreichen. Wie Sie eine Arztrechnung lesen und prüfen, erklärt der Ratgeber Arztrechnung und GOÄ.
Zum Jahresende rechnen
Tragen Sie die Summe in den Rechner ein. Fragen Sie im Zweifel beim Versicherer nach, welche Rückerstattung für Ihren Tarif zu erwarten ist und ob eine Staffel gilt.
Entscheiden und einreichen
Lohnt sich das Einreichen, reichen Sie alle Rechnungen des Jahres gemeinsam ein – dann ist die Rückerstattung ohnehin verloren. Lohnt es sich nicht, warten Sie auf die Rückerstattung.
Häufige Fragen zur Beitragsrückerstattung
Wann lohnt es sich, Rechnungen bei der PKV einzureichen?
Wenn die Erstattung, also die Rechnungssumme abzüglich der offenen Selbstbeteiligung, höher ist als die Beitragsrückerstattung nach Steuer. Bei 1.200 € Rückerstattung, 30 % Grenzsteuersatz und ohne Selbstbeteiligung liegt die Schwelle bei 840 € Rechnungen im Jahr. Bei Staffeltarifen sollten Sie auch die höhere Rückerstattung der Folgejahre bedenken.
Muss ich die Beitragsrückerstattung versteuern?
Die Rückerstattung selbst ist kein steuerpflichtiges Einkommen. Sie mindert aber im Jahr der Auszahlung die Beiträge, die Sie als Sonderausgaben absetzen. Dadurch steigt Ihr zu versteuerndes Einkommen, und ein Teil des Vorteils geht über die Steuer verloren. Wie stark, hängt vom Grenzsteuersatz ab. Im Einzelfall hilft eine Steuerberatung.
Kann ich selbst bezahlte Rechnungen von der Steuer absetzen?
Nicht als Sonderausgaben. Rechnungen, die Sie wegen der Rückerstattung oder der Selbstbeteiligung selbst tragen, können allenfalls als außergewöhnliche Belastung zählen. Das wirkt sich erst aus, wenn die Krankheitskosten eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom Einkommen und Familienstand abhängt. Bei kleinen Beträgen bringt das in der Regel nichts.
Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
Meist im Folgejahr, nachdem das leistungsfreie Jahr abgelaufen ist und der Versicherer die Rückerstattung beschlossen hat. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie für das ganze Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben und der Vertrag noch besteht. Die genauen Bedingungen und den Zeitpunkt nennt Ihr Tarif.
Was gilt für Beamte mit Beihilfe?
Beamte erhalten den Beihilfeanteil von ihrer Beihilfestelle, unabhängig von der PKV. Viele reichen deshalb Rechnungen nur bei der Beihilfe ein und tragen den PKV-Anteil selbst, um die Rückerstattung zu behalten. Tragen Sie in den Rechner dann nur den Anteil ein, den die PKV erstatten würde. Ihren Anteil ermittelt der Beihilfe-Rechner.
Ist ein Tarif mit Beitragsrückerstattung immer besser?
Nein. Die Rückerstattung ist im Beitrag einkalkuliert und bei erfolgsabhängigen Modellen nicht garantiert. Sie lohnt sich vor allem für Menschen, die selten Rechnungen haben. Wer regelmäßig Leistungen braucht, fährt mit einem Tarif ohne Rückerstattung, aber mit gutem Leistungsumfang oft besser. Den Vergleich übernehmen wir im PKV-Vergleich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 10 EStG (Sonderausgaben, Abs. 1 Nr. 3: Basisabsicherung; Abs. 4: Höchstbeträge)
- § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)
- PKV-Verband: Meldung zur Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherer
- Versicherungsbedingungen und Tarifbeschreibung Ihres Versicherers
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