Beamte
Beihilfeergänzungstarif: So schließen Beamte die Lücken zwischen Beihilfe und Restkostenversicherung
Beihilfe und Restkostentarif ergeben zusammen nur dann 100 %, wenn die Beihilfestelle die Rechnung voll anerkennt. Eigenbehalte, Höchstbeträge, abgesenkte Sätze und – je nach Dienstherr – nicht beihilfefähige Wahlleistungen im Krankenhaus reißen Lücken, die ein Beihilfeergänzungstarif ganz oder teilweise schließt.
Ob Sie eine Ergänzung brauchen und welche, hängt von der Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn ab. Dieser Ratgeber zeigt die typischen Lücken mit Rechenbeispielen und was sich mit der Pension und bei Kindern ändert.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Warum Beihilfe und Restkostentarif nicht immer 100 % ergeben
Das System für Beamte beruht auf zwei Säulen: Der Dienstherr erstattet über die Beihilfe einen festen Prozentsatz, beim Bund für aktive Beamte 50 % (§ 46 BBhV). Den Rest versichert ein beihilfekonformer Tarif der PKV, die sogenannte Restkostenversicherung.
Der Haken: Die Beihilfe bezieht ihren Prozentsatz nicht auf die Rechnung, sondern auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Und was beihilfefähig ist, bestimmt die Beihilfeverordnung – mit Höchstbeträgen, Eigenbehalten und Ausschlüssen. Der Restkostentarif zahlt dagegen seinen Prozentsatz auf das, was nach seinen eigenen Bedingungen erstattungsfähig ist. Erkennt die Beihilfestelle weniger an als der Versicherer, bleibt eine Lücke, die Sie selbst tragen.
Genau hier setzt der Beihilfeergänzungstarif an. Er ist kein Ersatz für den Restkostentarif, sondern ein Zusatzbaustein, der die Kürzungen der Beihilfe auffängt – je nach Tarif vollständig, bis zu einem Prozentsatz oder bis zu Jahreshöchstbeträgen.
Die typischen Lücken der Beihilfe
Beispiele nach der Bundesbeihilfeverordnung. Die Länder regeln vieles abweichend – maßgeblich ist immer die Verordnung Ihres Dienstherrn.
| Lücke | So funktioniert sie (Bund) | Was eine Ergänzung leisten kann |
|---|---|---|
| Eigenbehalte | Arznei-, Verband-, Hilfsmittel, Fahrten: 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €; Krankenhaus 10 € je Tag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV) | Erstattung des gekürzten Beihilfeanteils, je nach Tarif |
| Kostendämpfungspauschale | beim Bund nicht; in einigen Ländern jährlicher Abzug nach Besoldungsgruppe | eigene Pauschal-Tarife bei manchen Versicherern |
| Höchstbeträge | Heilpraktiker, Heilmittel (Anlage 9 BBhV), Sehhilfen mit Pauschalen (Anlage 11 BBhV) | Ausgleich der Differenz bis zum versicherten Satz |
| Zahnmaterial und Labor | Material- und Laborkosten nur zu 80 % beihilfefähig (§ 16 BBhV) | Erstattung des Restes, oft mit Zahnstaffel |
| Implantate | ohne besondere Indikation nur zu 50 % beihilfefähig (§ 15 BBhV) | teilweiser Ausgleich, häufig begrenzt |
| Hohe Steigerungssätze | über dem Schwellenwert nur mit nachvollziehbarer Begründung | je nach Tarif bis zum Höchstsatz der GOÄ |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | beim Bund beihilfefähig, Unterkunft aber nur bis zu einem Tagessatz (§ 26 BBhV); in Ländern teils ausgeschlossen | Wahlleistungstarif zu 100 % statt nur Restkosten |
Quellen: §§ 15, 16, 26, 49 BBhV, Anlagen 9 und 11 BBhV. Ob und wie ein Ergänzungstarif leistet, regeln dessen Bedingungen. Stand Oktober 2026.
Wahlleistungen: Die größte Lücke liegt oft im Krankenhaus
Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer sind Wahlleistungen, die gesondert berechnet werden. Wie sie funktionieren, erklärt der Ratgeber stationäre Leistungen. Für Beamte entscheidet der Dienstherr, ob die Beihilfe sich daran beteiligt:
- Bund: Wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft sind beihilfefähig, die Unterkunft bis zu einem Tagessatz, der an den Basisfallwert gekoppelt ist (§ 26 Abs. 1 BBhV).
- Länder mit Eigenbeitrag: In einigen Ländern sind Wahlleistungen nur beihilfefähig, wenn Sie sich dafür entschieden haben und einen monatlichen Betrag zahlen – in Hessen etwa nach dem Merkblatt der Beihilfestelle.
- Länder ohne Wahlleistungen: Andere schließen sie ganz aus. In Berlin sind Chefarzt und gesondert berechnete Unterkunft nach dem Informationsblatt des Landesverwaltungsamts grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 76 Abs. 4 LBG, Stand März 2026).
Ist die Beihilfe für Wahlleistungen ausgeschlossen, zahlt der normale Restkostentarif nur seinen Anteil – bei 50 % Beihilfesatz also die Hälfte der Chefarztrechnung. Die andere Hälfte trägt der Beamte. Dafür gibt es stationäre Ergänzungstarife, die Wahlleistungen zu 100 % oder bis zum fehlenden Anteil erstatten. Wer auf Chefarzt und Zweibettzimmer verzichten kann, braucht diesen Baustein nicht – eine bewusste Entscheidung, die Sie früh treffen sollten.
Welche Beihilfeergänzungstarife gibt es?
Die Tarife heißen bei jedem Versicherer anders und unterscheiden sich stark. Grob lassen sich vier Arten unterscheiden:
- Allgemeine Beihilfeergänzung: Sie gleicht Kürzungen der Beihilfe aus, etwa durch Höchstbeträge oder Eigenbehalte, meist bis zum versicherten Prozentsatz. Manche Tarife leisten nur, wenn die Beihilfe überhaupt einen Teil anerkannt hat; andere auch bei vollständiger Ablehnung.
- Stationäre Wahlleistungstarife: für Beamte in Ländern ohne oder mit eingeschränkter Beihilfe für Wahlleistungen.
- Tarife für die Kostendämpfungspauschale: in Ländern, die einen jährlichen Abzug vornehmen.
- Weitere Bausteine: Auslandsreiseschutz mit Rücktransport, den die Beihilfe meist nicht übernimmt (Auslandsschutz), Krankenhaustagegeld oder eine Pflegezusatzversicherung.
Worauf Sie im Kleingedruckten achten
- Leistet der Tarif auch, wenn die Beihilfe eine Leistung ganz ablehnt?
- Gibt es Jahreshöchstbeträge oder eine Zahnstaffel in den ersten Jahren?
- Bis zu welchem Steigerungssatz der GOÄ und GOZ wird erstattet?
- Wie wird der Tarif kalkuliert? Ergänzungstarife werden je nach Versicherer mit oder ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert; ohne Rückstellung steigt der Beitrag mit dem Alter.
- Passt sich der Tarif automatisch an, wenn sich Ihr Beihilfesatz ändert?
Ob die Ergänzung ihr Geld wert ist, rechnen Sie am besten mit Ihrem Bedarf durch: Wie oft gehen Sie zum Heilpraktiker, brauchen Sie Brillen, steht Zahnersatz an? Den Grundbedarf zeigt der Beihilfe-Rechner.
Was sich mit der Pensionierung ändert
Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt beim Bund der Beihilfesatz von 50 % auf 70 % (§ 46 BBhV). Der Restkostentarif muss dann nur noch 30 % abdecken. Das Gesetz erlaubt, dass der Vertrag für den nicht mehr benötigten Teil mit der Pensionierung endet (§ 199 Abs. 1 VVG); Beihilfetarife sehen diese Umstellung meist vor. Klären Sie rechtzeitig, ob sie automatisch erfolgt oder beantragt werden muss.
Und die Ergänzung?
Viele Ergänzungstarife hängen am Beihilfesatz. Sinkt der Restkostenanteil, kann sich auch die Leistung der Ergänzung ändern. Prüfen Sie zur Pensionierung:
- ob Ihre Ergänzung noch zu den Regeln für Versorgungsempfänger passt – Eigenbehalte und Höchstbeträge gelten auch im Ruhestand weiter,
- ob sich eine Kostendämpfungspauschale in Ihrem Land für Pensionäre ändert,
- ob der Beitrag der Ergänzung mit dem Alter steigt, weil der Tarif ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert ist.
Länder mit abweichenden Sätzen
Die Länder legen die Sätze für Pensionäre selbst fest. In Baden-Württemberg etwa gelten für Beamte, die ab 2013 eingestellt wurden, abweichende Bemessungssätze. Gehen Sie deshalb nicht automatisch von 70 % aus, sondern fragen Sie Ihre Beihilfestelle einige Jahre vor dem Ruhestand nach Ihrem künftigen Satz.
Sechs-Monats-Frist nutzen
Ändert sich Ihr Beihilfesatz, passt der Versicherer den Schutz in den bestehenden Krankheitskostentarifen ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten an, wenn Sie den Antrag binnen sechs Monaten stellen (§ 199 Abs. 2 VVG). Für einen neuen Zusatztarif gilt das nicht. Pensionäre mit geringen Gesamteinkünften können beim Bund unter Umständen zeitweise einen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhten Satz erhalten, wenn ihr PKV-Beitrag mehr als 15 % der Einkünfte ausmacht (§ 47 Abs. 2 BBhV). Was sonst im Ruhestand wichtig ist, steht unter PKV im Alter.
Kinder: 80 % Beihilfe, aber nicht ohne Lücken
Kinder sind beim Bund mit 80 % beihilfeberechtigt; der Restkostentarif versichert 20 %. Ist ein Kind bei beiden Eltern berücksichtigungsfähig, erhält die Beihilfe derjenige, der den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht (§ 5 Abs. 6 BBhV). Eigenbehalte fallen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weitgehend weg, außer bei Fahrtkosten.
Lücken entstehen bei Kindern vor allem hier:
- Brillen und Kontaktlinsen: Kinder brauchen oft jedes Jahr neue Gläser, die Beihilfe zahlt nur Pauschalen.
- Heilmittel wie Logopädie und Ergotherapie mit Höchstbeträgen.
- Zähne: Für Kieferorthopädie sind die Regeln großzügiger, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt; Begrenzungen gibt es trotzdem. Mehr unter Zahnleistungen.
Neugeborene können Sie ohne Gesundheitsprüfung in den Tarif eines Elternteils aufnehmen lassen, wenn Sie die Frist wahren – auch in eine bestehende Ergänzung, solange der Schutz nicht über den des Elternteils hinausgeht. Wie das genau funktioniert, erklärt Kindernachversicherung. Entfällt die Beihilfe später, etwa mit dem Ende des Kindergelds, muss der Tarif auf 100 % aufgestockt werden – ohne Gesundheitsprüfung, wenn Sie binnen sechs Monaten handeln.
So finden Sie die passende Beihilfeergänzung
Beihilfeverordnung prüfen
Lesen Sie die Merkblätter Ihrer Beihilfestelle: Wahlleistungen, Eigenbehalte, Kostendämpfungspauschale, Höchstbeträge, Sätze für Partner, Kinder und Pension.
Eigenen Bedarf bestimmen
Welche Lücken sind für Sie relevant? Chefarzt, Heilpraktiker, Brillen, Zahnersatz, Auslandsreisen – und was davon wollen Sie absichern?
Tarife vergleichen
Vergleichen Sie Ergänzungstarife mehrerer Versicherer nach Leistung bei Ablehnung, Höchstbeträgen, Steigerungssätzen und Kalkulation.
Früh abschließen
Am besten zusammen mit dem Restkostentarif, solange die Gesundheitsprüfung unproblematisch ist.
Bei Änderungen handeln
Heirat, Kinder, Dienstherrnwechsel, Pension: binnen sechs Monaten anpassen und die Ergänzung mitprüfen.
Häufige Fragen zum Beihilfeergänzungstarif
Brauche ich als Beamter einen Beihilfeergänzungstarif?
Nicht zwingend, aber oft sinnvoll. Pflicht ist nur die Absicherung des Restkostenanteils. Ob eine Ergänzung lohnt, hängt von Ihrem Dienstherrn ab: Wo Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind oder hohe Eigenbehalte und Pauschalen gelten, sind die Lücken größer. Wer selten zum Arzt geht und auf Chefarzt verzichten kann, kommt eher ohne aus.
Was ist der Unterschied zwischen Restkostentarif und Beihilfeergänzung?
Der Restkostentarif versichert den Prozentsatz, den die Beihilfe offenlässt, etwa 50 % bei aktiven Bundesbeamten. Die Beihilfeergänzung fängt dagegen auf, was die Beihilfe innerhalb ihres eigenen Anteils kürzt oder gar nicht anerkennt – etwa durch Höchstbeträge, Eigenbehalte oder ausgeschlossene Wahlleistungen. Beide Bausteine ergänzen sich.
Zahlt die Beihilfe Chefarzt und Zweibettzimmer?
Das hängt vom Dienstherrn ab. Beim Bund sind Wahlleistungen grundsätzlich beihilfefähig, die Unterkunft bis zu einem Tagessatz. Einige Länder erstatten sie nur gegen einen monatlichen Eigenbeitrag, andere wie Berlin gar nicht. Dann zahlt der Restkostentarif nur seinen Anteil, und ein stationärer Ergänzungstarif schließt die Lücke.
Was passiert mit der Beihilfeergänzung bei der Pensionierung?
Beim Bund steigt die Beihilfe auf 70 %, der Restkostenanteil sinkt auf 30 %. Viele Ergänzungstarife hängen am Beihilfesatz und ändern dann ihre Leistung. Eigenbehalte und Höchstbeträge gelten im Ruhestand weiter, die Ergänzung bleibt also meist sinnvoll. Prüfen Sie Umstellung und Beitrag rechtzeitig und stellen Sie Anträge binnen sechs Monaten.
Kann ich eine Beihilfeergänzung später ohne Gesundheitsprüfung abschließen?
In der Regel nicht. Ohne Risikoprüfung passt der Versicherer nach § 199 Abs. 2 VVG nur die bestehenden Krankheitskostentarife an, wenn sich Ihr Beihilfesatz ändert. Ein neuer Zusatzbaustein ist ein neuer Vertrag mit Gesundheitsfragen. Deshalb lohnt es sich, die Ergänzung früh mitabzuschließen.
Brauchen Beamtenkinder eine Beihilfeergänzung?
Weniger dringend als Erwachsene, weil die Beihilfe 80 % trägt und Eigenbehalte unter 18 Jahren weitgehend entfallen. Lücken gibt es aber bei Brillen, Heilmitteln und Zahnbehandlungen. Hat ein Elternteil eine Ergänzung, kann das Neugeborene bei fristgerechter Anmeldung ohne Gesundheitsprüfung mitversichert werden – höchstens im Umfang des Elternteils.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 5 BBhV – Konkurrenzen (Kinder), § 15 BBhV – Implantologische Leistungen, § 16 BBhV – Auslagen, Material- und Laborkosten
- § 26 BBhV – Krankenhausbehandlung, Wahlleistungen
- § 46 BBhV – Bemessungssätze, § 47 BBhV – Abweichender Bemessungssatz, § 49 BBhV – Eigenbehalte
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
- Landesverwaltungsamt Berlin: Informationsblatt Beihilfe für stationäre Krankenhaus-Leistungen (Stand März 2026)
- Regierungspräsidium Kassel: Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung
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