Vertrag & Tarife
Übertragungswert: Wie viel Alterungsrückstellung Sie zum neuen Versicherer mitnehmen
Der Übertragungswert ist der Teil Ihrer Alterungsrückstellung, den der bisherige Versicherer an einen neuen privaten Krankenversicherer überweist, wenn Sie wechseln – allerdings nur bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 begonnen haben, und nur im Umfang der Leistungen des Basistarifs (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Was Ihr Tarif darüber hinaus angespart hat, bleibt beim alten Unternehmen.
Hier lesen Sie, wie sich der Wert zusammensetzt, warum Altverträge leer ausgehen und weshalb ein Versichererwechsel trotz Übertragungswert oft teurer ist als gedacht.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was ist der Übertragungswert?
In der privaten Krankenversicherung zahlen Sie in jüngeren Jahren mehr, als Sie im Durchschnitt kosten. Die Differenz legt der Versicherer als Alterungsrückstellung zurück, damit Ihr Beitrag im Alter bezahlbar bleibt. Bis 2008 war diese Rückstellung beim Wechsel des Versicherers vollständig verloren – wer kündigte, fing beim neuen Unternehmen mit null an.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber das für Verträge ab 2009 geändert. Seitdem müssen Vollversicherungen so kalkuliert sein, dass bei einem Wechsel ein Übertragungswert mitgegeben werden kann (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG). Kündigen Sie und schließen Sie gleichzeitig bei einem anderen Unternehmen eine Vollversicherung ab, überträgt der alte Versicherer diesen Betrag an den neuen (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a VVG). Auf diesen Anspruch können Sie nicht verzichten.
Warum nicht die ganze Rückstellung?
Der Maßstab ist der Basistarif, also der brancheneinheitliche Tarif mit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Mitgegeben wird nur der Teil, der auf diesen Grundschutz entfällt. Was Ihr Tarif für Chefarzt, Einbettzimmer, hochwertigen Zahnersatz oder Heilpraktiker zurückgelegt hat, bleibt in der Versichertengemeinschaft. Diese Mittel sind in die Beiträge aller Versicherten eingerechnet – so wie die Rückstellungen von Versicherten, die versterben oder kündigen.
Der Begriff ist auch im PKV-Lexikon erklärt.
Für welche Verträge gibt es einen Übertragungswert?
Verträge ab dem 1. Januar 2009
Haben Sie Ihre Krankheitskostenvollversicherung ab 2009 abgeschlossen, nehmen Sie den Übertragungswert bei jedem Wechsel zu einem anderen Versicherer mit – egal, in welchen Tarif Sie dort gehen. Voraussetzung ist eine Kündigung, die wirksam wird, weil der neue Vertrag ohne Lücke anschließt (§ 205 Abs. 6 VVG). Der Ablauf ist im Ratgeber PKV kündigen beschrieben.
Altverträge vor 2009: Das Wechselfenster ist zu
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, gab es nur eine Übergangsregel: Wer bis zum 30. Juni 2009 kündigte und in den Basistarif eines anderen Versicherers wechselte, durfte einen Übertragungswert mitnehmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG). Dieses Fenster ist seit über 17 Jahren geschlossen. Heute gilt: Wechselt ein Altkunde zu einem anderen Unternehmen, bleibt die gesamte Rückstellung beim bisherigen Versicherer.
Für langjährig Versicherte ist der Versichererwechsel deshalb fast immer ein Verlustgeschäft. Ihr Weg zu niedrigeren Beiträgen führt über den Tarifwechsel nach § 204 VVG und im Alter gegebenenfalls über den Standardtarif, der nur Altkunden offensteht.
Pflegepflichtversicherung: hier geht alles mit
Anders als in der Krankenversicherung wird in der privaten Pflegepflichtversicherung die kalkulierte Alterungsrückstellung vollständig übertragen, unabhängig vom Abschlussjahr (§ 204 Abs. 3 VVG).
Was beim Wechsel mit der Rückstellung passiert
| Situation | Krankenversicherung | Pflegepflichtversicherung |
|---|---|---|
| Tarifwechsel beim eigenen Versicherer | Gesamte Alterungsrückstellung wird angerechnet | Bleibt vollständig erhalten |
| Neuer Versicherer, Vertrag ab 2009 | Übertragungswert (Basistarif-Anteil plus gesetzlicher Zuschlag), Rest bleibt zurück | Kalkulierte Rückstellung geht vollständig mit |
| Neuer Versicherer, Vertrag vor 2009 | Nichts – das Wechselfenster endete am 30.06.2009 | Kalkulierte Rückstellung geht vollständig mit |
| Wechsel in die GKV | Nichts, Rückstellung bleibt im Kollektiv | Nichts, die soziale Pflegeversicherung übernimmt |
Rechtsgrundlagen: § 204 Abs. 1 und 3 VVG, § 146 VAG, § 14 KVAV. Stand Oktober 2026.
Wie wird der Übertragungswert berechnet?
Die Berechnung schreibt § 14 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) vor. Vereinfacht besteht der Übertragungswert aus zwei Bausteinen:
- Rückstellung aus dem gesetzlichen Zuschlag: Was aus dem Zuschlag von 10 % angespart wurde, den Sie bis zum Jahr Ihres 60. Geburtstags zahlen (§ 149 VAG), geht vollständig mit.
- Rückstellung Ihrer Tarife, gedeckelt: Die Rückstellung der gekündigten Tarife wird nur bis zu der Höhe angesetzt, die sich ergeben hätte, wenn Sie von Anfang an im Basistarif versichert gewesen wären – berechnet mit dessen einheitlichen Rechnungsgrundlagen.
Abschlusskosten in den ersten Jahren
Versicherer verrechnen die Kosten für den Vertragsabschluss in den ersten Jahren mit der Rückstellung („Zillmerung“). Für den Übertragungswert dürfen sie dabei höchstens die ersten fünf Versicherungsjahre gleichmäßig belasten. Wer nach zwei oder drei Jahren wechselt, nimmt deshalb meist nur einen kleinen Betrag mit. Beim neuen Versicherer dürfen dessen Abschlusskosten den übertragenen Betrag nicht mindern (§ 14 Abs. 3 KVAV).
Was Sie selbst nicht nachrechnen können
Die Rückstellung hängt von Rechnungszins, Sterbetafeln und Kopfschäden Ihres Tarifs ab. Nachrechnen lässt sich das von außen nicht – maßgeblich ist die Zahl, die Ihnen der Versicherer mitteilt. Seit dem 1. Januar 2013 muss er den Übertragungswert jährlich angeben (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Suchen Sie das Schreiben heraus, bevor Sie über einen Wechsel nachdenken; wenn Sie es nicht finden, fragen Sie schriftlich nach.
Warum ein Versichererwechsel trotzdem teuer sein kann
Der Übertragungswert senkt den Beitrag beim neuen Versicherer, gleicht die Nachteile eines Wechsels aber selten ganz aus. Diese Punkte sprechen gegen einen vorschnellen Wechsel:
- Heutiges Eintrittsalter: Der neue Tarif wird mit Ihrem jetzigen Alter kalkuliert. Der Übertragungswert wird zwar angerechnet, ersetzt aber nur einen Teil der Jahre, die Sie beim alten Versicherer angespart haben.
- Verlorene Mehrleistungs-Rückstellung: Gerade wer einen hochwertigen Tarif hat, lässt einen großen Teil der Rückstellung zurück – im Beispiel oben 15.000 €.
- Neue Gesundheitsprüfung: Der neue Versicherer prüft Ihren heutigen Gesundheitszustand. Was seit dem ersten Antrag hinzugekommen ist, kann zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder einer Ablehnung führen (Gesundheitsprüfung).
- Erworbene Rechte enden: Vertragliche Optionsrechte, eine laufende Staffel der Beitragsrückerstattung oder günstige Altbedingungen gehen verloren.
- Auch der neue Tarif steigt: Junge Tarife bleiben nicht dauerhaft günstig. Warum alle Tarife angepasst werden, erklärt PKV-Beitragserhöhung.
Positiv ist: Wartezeiten entfallen bei einem nahtlosen Wechsel, und die Pflegepflichtversicherung nimmt ihre volle Rückstellung mit.
Wann sich ein Wechsel trotzdem lohnen kann
Am ehesten bei jüngeren, gesunden Versicherten mit wenigen Vertragsjahren, deren Tarif deutliche Leistungslücken hat oder deren Versicherer keine passenden Tarife zum Wechseln anbietet. Ob das für Sie zutrifft, zeigt nur eine Rechnung über die gesamte Laufzeit – mit dem tatsächlichen Übertragungswert und einem verbindlichen Angebot nach Gesundheitsprüfung.
Zusatztarif für den Rest der Rückstellung
Leistet Ihr bisheriger Tarif mehr als der Basistarif, können Sie beim alten Versicherer den Abschluss eines Zusatztarifs verlangen. Darin wird die Rückstellung angerechnet, die nicht übertragen wurde (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG). So geht dieser Teil nicht ganz verloren.
Der Haken liegt in der Praxis: Ihr neuer Volltarif enthält meist selbst Leistungen über dem Basistarif. Doppelt erstattet wird aber nichts – alle Versicherer zusammen zahlen höchstens die tatsächlichen Kosten (§ 200 VVG). Ein Zusatztarif beim alten Versicherer ist deshalb nur sinnvoll, wenn der neue Tarif die betreffenden Leistungen nicht schon abdeckt, etwa bei einem schlanken Grundschutz beim neuen Unternehmen. Lassen Sie sich beide Angebote nebeneinanderlegen, bevor Sie sich entscheiden.
So prüfen Sie einen Wechsel mit Übertragungswert
Übertragungswert heraussuchen
Nehmen Sie die letzte jährliche Mitteilung Ihres Versicherers zur Hand oder fordern Sie den aktuellen Wert schriftlich an. Prüfen Sie den Vertragsbeginn: vor oder ab 2009?
Interne Alternativen anfragen
Lassen Sie sich nach § 204 VVG die gleichartigen Tarife Ihres Versicherers mit Beitrag nach Anrechnung der Rückstellung nennen. Das ist die Messlatte für jedes Fremdangebot.
Gesundheit anonym klären
Mit einer anonymen Risikovoranfrage sehen Sie, zu welchen Bedingungen andere Versicherer Sie annehmen würden – ohne Spuren in Antragsdateien.
Angebote vergleichbar machen
Lassen Sie den neuen Beitrag unter Anrechnung Ihres Übertragungswerts berechnen und vergleichen Sie Leistungen, Selbstbeteiligung und Beitrag über viele Jahre, nicht nur im ersten.
Erst Annahme, dann Kündigung
Kündigen Sie erst nach schriftlicher Annahme durch den neuen Versicherer. Verlangen Sie die Übertragung des Übertragungswerts und regeln Sie die Pflegepflichtversicherung mit.
So unterstützen wir Sie
Ob ein Wechsel sinnvoll ist, entscheidet nicht der Übertragungswert allein, sondern der Vergleich von drei Wegen: bleiben, intern wechseln oder extern wechseln. In unserer PKV-Beratung rechnen wir diese Wege mit Ihren echten Zahlen durch. Beim PKV-Vergleich holen wir Angebote vieler Versicherer ein und stellen sie dem internen Tarifwechsel gegenüber – kostenlos und unverbindlich für Sie.
Häufige Fragen zum Übertragungswert
Wie hoch ist mein Übertragungswert?
Das kann nur Ihr Versicherer sagen. Er muss Ihnen den Übertragungswert seit 2013 jedes Jahr mitteilen (§ 6 VVG-InfoV); das Schreiben kommt oft zusammen mit anderen Vertragsinformationen. Fehlt es, fordern Sie den aktuellen Wert schriftlich an. Er hängt von Vertragsdauer, Tarif und Alter ab und ist meist deutlich niedriger als die gesamte Alterungsrückstellung.
Habe ich mit einem Vertrag von vor 2009 einen Übertragungswert?
Für einen Wechsel zu einem anderen Versicherer praktisch nicht. Altverträge konnten nur bis zum 30. Juni 2009 mit Übertragungswert in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln. Heute bleibt die Rückstellung bei einem Versichererwechsel vollständig zurück. Beim Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers wird sie dagegen voll angerechnet.
Kann ich mir den Übertragungswert auszahlen lassen?
Nein. Der Übertragungswert wird ausschließlich an einen neuen privaten Krankenversicherer überwiesen, bei dem Sie eine Vollversicherung abschließen. Eine Auszahlung an Sie ist gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht bei einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Dann bleibt die Rückstellung in der Versichertengemeinschaft Ihres bisherigen Versicherers.
Senkt der Übertragungswert meinen Beitrag beim neuen Versicherer?
Ja, er wird beim neuen Versicherer als Alterungsrückstellung angerechnet und mindert den Beitrag. Weil aber Ihr heutiges Alter zählt und nur der Basistarif-Anteil mitgeht, liegt der neue Beitrag häufig trotzdem über dem, was Sie bei einem Tarifwechsel beim bisherigen Versicherer zahlen würden. Vergleichen Sie deshalb immer beide Wege.
Was passiert mit dem Übertragungswert bei Beitragsschulden?
Bestehen bei Vertragsende Beitragsrückstände, darf der bisherige Versicherer den Übertragungswert nach den Musterbedingungen bis zum Ausgleich zurückhalten (§ 13 Abs. 9 MB/KK). Begleichen Sie offene Beiträge deshalb vor dem Wechsel. Bei größeren Rückständen ruht der Vertrag ohnehin im Notlagentarif, und ein Wechsel ist erst nach dem Ausgleich sinnvoll möglich.
Wird beim Versichererwechsel auch die Rückstellung der Pflegeversicherung übertragen?
Ja, und zwar vollständig. In der privaten Pflegepflichtversicherung geht die kalkulierte Alterungsrückstellung mit, wenn Sie den Vertrag kündigen und bei einem anderen Versicherer neu abschließen (§ 204 Abs. 3 VVG). Das gilt unabhängig davon, wann der Vertrag begonnen hat. In der Regel folgt die Pflegeversicherung ohnehin dem Krankenversicherer.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Übertragungswert, Zusatztarif
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- § 200 VVG – Bereicherungsverbot
- § 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung
- § 149 VAG – Gesetzlicher Beitragszuschlag
- § 14 KVAV – Übertragungswert
- § 6 VVG-InfoV – jährliche Mitteilung des Übertragungswerts
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 13 Abs. 9)
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