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Familie

Kinder­nach­versicherung nach § 198 VVG: Ihr Baby ohne Gesundheits­prüfung privat versichern

Ist ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei einem privaten Krankenversicherer versichert, muss dieser das Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen – wenn Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden. Der Schutz gilt dann rückwirkend ab Geburt, darf aber nicht umfassender sein als der des Elternteils (§ 198 VVG).

Hier finden Sie die Regeln im Detail: wie Sie die Frist richtig berechnen, welcher Elternteil sich anbietet, was für Beamte, Adoptivkinder und Zusatzversicherungen gilt und welche Fehler am häufigsten teuer werden.

Mutter mit Kleinkind und Baby im Freien

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 11 Minuten Lesezeit

Was regelt § 198 VVG genau?

Die Kindernachversicherung ist eine der wenigen Stellen, an denen ein privater Versicherer gesetzlich zur Aufnahme verpflichtet ist. Ohne diese Regel müsste jedes Neugeborene durch eine Gesundheitsprüfung – und gerade Kinder, die zu früh kommen oder nach der Geburt behandelt werden müssen, wären kaum zu normalen Bedingungen versicherbar.

Die Vorschrift hat vier Absätze:

  1. Neugeborene: Aufnahme ohne Risikozuschläge und Wartezeiten bei Anmeldung binnen zwei Monaten, rückwirkend ab Geburt, Schutz höchstens wie beim Elternteil.
  2. Adoption: steht der Geburt gleich, wenn das Kind minderjährig ist; Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe möglich.
  3. Vorversicherungszeit: Der Vertrag darf eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten vorsehen.
  4. Ausnahme: Auslands- und Reisekrankenversicherung, wenn das Kind anderweitig versichert ist.

Die Musterbedingungen des PKV-Verbands übernehmen die Regel in § 2 MB/KK, einschließlich der drei Monate Vorversicherung. Was eine Vorversicherungszeit ist, erklärt das Lexikon.

Auch für Zusatz­versicherungen

Das Gesetz spricht allgemein von einer Krankenversicherung des Elternteils. Damit gilt die Nachversicherung auch, wenn die Eltern gesetzlich versichert sind und privat etwa eine Zahn- oder Krankenhauszusatzversicherung haben: Das Kind kann im selben Zusatztarif ohne Gesundheitsprüfung mitversichert werden, wenn die Fristen stimmen.

Fristen und Vorversicherung im Detail

So berechnen Sie die Zwei-Monats-Frist

Der Tag der Geburt zählt nicht mit; die Frist endet mit Ablauf des Tages im übernächsten Monat, der dieselbe Zahl trägt (§§ 187, 188 BGB). Gibt es diesen Tag nicht, endet sie am letzten Tag des Monats.

  • Geburt am 15. März: Anmeldung bis 15. Mai
  • Geburt am 31. August: Anmeldung bis 31. Oktober
  • Geburt am 31. Dezember: Anmeldung bis 28. Februar, im Schaltjahr bis 29. Februar

Verlassen Sie sich nicht auf den letzten Tag. Die Anmeldung sollte bis dahin beim Versicherer eingegangen sein, also am besten in den ersten Tagen nach der Geburt per E-Mail, App oder Online-Formular mit Eingangsbestätigung. Fehlt die Geburtsurkunde noch, melden Sie trotzdem an und reichen sie nach.

Drei Monate Vorversicherung des Elternteils

Maßgeblich ist der Tag der Geburt: An diesem Tag muss ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert sein, sofern dessen Bedingungen das verlangen – was die Musterbedingungen tun. Es zählt die tatsächliche Geburt, nicht der errechnete Termin; ein früh geborenes Kind kann die Rechnung also verschieben.

Gefährlich wird das bei einem Wechsel kurz vor der Geburt: Wer in der Schwangerschaft zu einem neuen Versicherer wechselt oder erst neu in die PKV kommt, erfüllt die drei Monate unter Umständen nicht. Planen Sie einen Wechsel deshalb rechtzeitig oder erst nach der Geburt, und fragen Sie, ob der neue Versicherer auf die Vorversicherungszeit verzichtet.

Nicht verwechseln: Wartezeit der Mutter

Die Nachversicherung betrifft die Kosten des Kindes. Für die Entbindungskosten der Mutter gilt deren eigener Vertrag, mit einer besonderen Wartezeit von acht Monaten, wenn sie nicht durch eine Vorversicherung angerechnet wird oder der Tarif darauf verzichtet. Mehr zu Geburt und Elternzeit im Ratgeber Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit.

Wie umfassend darf der Schutz des Kindes sein?

Der Schutz des Kindes darf „nicht höher und nicht umfassender“ sein als der des versicherten Elternteils. Verglichen wird in der Praxis je Leistungsbereich: ambulant, stationär, Zähne. Hat die Mutter etwa einen Tarif mit Zweibettzimmer, kann das Kind nicht ohne Prüfung ins Einbettzimmer.

Weniger ist dagegen jederzeit möglich. Viele Versicherer haben eigene Kindertarife oder bieten an, das Kind im Tarif des Elternteils zu versichern. Achten Sie auf diese Punkte:

  • Selbstbeteiligung: Eine niedrigere Selbstbeteiligung als beim Elternteil kann als umfassenderer Schutz gelten. Fragen Sie vorher, ob der gewünschte Kindertarif noch unter § 198 VVG fällt.
  • Kinderleistungen: Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Kieferorthopädie und Heilmittel sind bei Kindern wichtiger als bei Erwachsenen. Was gute Kindertarife leisten, steht auf der Seite PKV für Kinder.
  • Später aufstocken: Wer jetzt einen schlankeren Tarif wählt, braucht für spätere Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung. Der Moment der Geburt ist die beste Gelegenheit, den Schutz richtig zu wählen.

Welcher Elternteil?

Sind beide Eltern privat versichert, können Sie den Versicherer wählen, bei dem ein Elternteil die Voraussetzungen erfüllt. Für den Elternteil mit dem umfassenderen Tarif spricht, dass er mehr Spielraum lässt. Für den anderen kann ein günstigerer Kindertarif sprechen. Ist ein Elternteil angestellt, zahlt dessen Arbeitgeber auch für Angehörige einen Zuschuss, die in der GKV familienversichert wären (Arbeitgeberzuschuss).

Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, prüfen Sie zuerst, ob das Kind beitragsfrei in die Familienversicherung kann. Bei verheirateten Eltern ist das ausgeschlossen, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze verdient – 2026 also mehr als 6.450 € im Monat – und mehr als der gesetzlich versicherte (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Beamte: 80 % Beihilfe und Rest­kosten­tarif

Kinder von Beamten erhalten ab der Geburt Beihilfe, beim Bund 80 % (§ 46 BBhV). Versichert werden muss nur der Rest von 20 %, entsprechend niedrig ist der Beitrag. Ist das Kind bei beiden Eltern berücksichtigungsfähig, bekommt die Beihilfe für das Kind derjenige, der den kinderbezogenen Familienzuschlag erhält (§ 5 Abs. 6 BBhV).

Die Nachversicherung funktioniert im Beihilfetarif genauso: Anmeldung binnen zwei Monaten im Restkostentarif des Elternteils, ohne Gesundheitsprüfung. Das gilt auch für eine bestehende Beihilfeergänzung, solange der Schutz des Kindes nicht über den des Elternteils hinausgeht. Grundlagen zur Beihilfe stehen unter Beihilfe.

Denken Sie an die zweite Spur: Melden Sie das Kind beim Dienstherrn für den Familienzuschlag an und beantragen Sie Kindergeld, denn die Beihilfe für das Kind hängt daran. Entfällt die Beihilfe später, etwa wenn kein Kindergeld mehr gezahlt wird, stocken Sie den Tarif binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung auf 100 % auf (§ 199 Abs. 2 VVG).

Heilfürsorge

Polizisten und Soldaten mit freier Heilfürsorge haben für sich selbst oft nur eine Anwartschaftsversicherung. Klären Sie vor der Geburt mit dem Versicherer, ob und in welchem Umfang die Nachversicherung dann möglich ist. Mehr unter PKV für Polizisten und Soldaten.

Pflege­pflicht­versicherung und Adoption

Pflege: Kinder sind beitragsfrei mitversichert

In der privaten Pflegepflichtversicherung sind Kinder des Versicherungsnehmers beitragsfrei mitversichert, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie in der Familienversicherung der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f SGB XI). Das Kind muss trotzdem angemeldet werden – meist geschieht das zusammen mit der Krankenversicherung.

Adoption

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, gilt dasselbe wie bei der Geburt: Anmeldung binnen zwei Monaten nach der Adoption, keine Wartezeiten, Schutz höchstens wie beim Elternteil. Anders als bei Neugeborenen darf der Versicherer bei einem erhöhten Gesundheitsrisiko einen Zuschlag verlangen, höchstens in Höhe des einfachen Beitrags (§ 198 Abs. 2 VVG). Eine Ablehnung ist nicht erlaubt.

Pflegekinder nennt das Gesetz nicht. Für sie ist ein normaler Antrag mit Gesundheitsprüfung nötig, sofern sie nicht über einen gesetzlich versicherten Pflegeelternteil familienversichert werden können.

So gehen Sie rund um die Geburt vor

  1. Vor der Geburt klären

    Fragen Sie im letzten Schwangerschaftsdrittel beim Versicherer nach Anmeldeformular, Kindertarifen und Beitrag. Prüfen Sie, ob ein Elternteil zum Geburtstermin die drei Monate Vorversicherung erfüllt.

  2. Tarif auswählen

    Entscheiden Sie, welcher Elternteil den Vertrag stellt und welcher Tarif es sein soll – nicht umfassender als der des Elternteils, aber auch nicht zu knapp.

  3. Sofort anmelden

    Melden Sie das Kind in den ersten Tagen nach der Geburt in Textform an: Name, Geburtsdatum, gewünschter Tarif, Elternteil. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen; die Geburtsurkunde reichen Sie nach.

  4. Zweite Spur bedienen

    Beamte melden das Kind beim Dienstherrn für Familienzuschlag und Beihilfe. Angestellte informieren den Arbeitgeber wegen des Zuschusses. Kindergeld bei der Familienkasse beantragen.

  5. Rechnungen richtig zuordnen

    Rechnungen für das Kind, etwa von Kinderklinik oder Hebamme für das Kind, reichen Sie unter der Versicherungsnummer des Kindes ein, die der Mutter unter ihrer eigenen.

  6. Versicherungs­schein prüfen

    Kontrollieren Sie Beginn ab Geburt, Tarif, Beitrag und die Pflegepflichtversicherung des Kindes.

Was tun, wenn die Frist verpasst ist?

Dann bleibt ein normaler Antrag mit Gesundheitsprüfung. Ist das Kind gesund, ist das meist unproblematisch. Hat es gesundheitliche Probleme, sind Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung möglich; als Ausweg bleibt der Basistarif mit Annahmepflicht. Prüfen Sie außerdem, ob das Kind über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden kann.

Wie sich die PKV insgesamt für Familien rechnet, zeigt PKV für Familien.

Häufige Fragen zur Kinder­nach­versicherung

Ab wann zählt die Zwei-Monats-Frist für die Kinder­nach­versicherung?

Ab dem Tag der Geburt, der selbst nicht mitzählt. Die Frist endet mit Ablauf des Tages im übernächsten Monat mit derselben Zahl: Bei einer Geburt am 10. Juni müssen Sie das Kind bis zum 10. August anmelden. Gibt es diesen Tag nicht, endet die Frist am Monatsletzten. Die Anmeldung sollte bis dahin beim Versicherer eingegangen sein.

Was gilt, wenn ich erst seit zwei Monaten privat versichert bin?

Verlangt Ihr Vertrag eine Vorversicherungszeit von drei Monaten – wie die Musterbedingungen –, erfüllen Sie die Voraussetzung am Tag der Geburt nicht. Dann darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen. Prüfen Sie, ob der andere Elternteil die Bedingungen erfüllt, ob Ihr Tarif auf die Vorversicherungszeit verzichtet oder ob eine Familienversicherung möglich ist.

Muss ich mein Kind bei meinem eigenen Versicherer anmelden?

Nur dort gilt die Kindernachversicherung. Sie können Ihr Kind auch bei einem anderen Unternehmen versichern, dann aber mit normaler Gesundheitsprüfung, gegebenenfalls Wartezeiten und möglichen Zuschlägen. Sind beide Eltern bei verschiedenen Versicherern, können Sie wählen, bei welchem der beiden das Kind nachversichert wird, sofern dort die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann mein Kind besser versichert werden als ich?

Nicht ohne Gesundheitsprüfung. Der Schutz des Kindes darf nach § 198 VVG nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Möchten Sie für das Kind mehr Leistungen, prüft der Versicherer für dieses Mehr die Gesundheit. Ein gleichwertiger oder schlankerer Kindertarif ist dagegen ohne Prüfung möglich.

Gilt die Kinder­nach­versicherung auch für Zusatz­versicherungen?

Ja. § 198 VVG gilt für jede private Krankenversicherung eines Elternteils, also auch für Zahn- oder Krankenhauszusatzversicherungen gesetzlich versicherter Eltern. Das Kind kann im selben Tarif ohne Gesundheitsprüfung versichert werden, wenn Sie es binnen zwei Monaten anmelden und die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Ausgenommen ist die Auslandsreisekrankenversicherung, wenn das Kind anderweitig versichert ist.

Kostet mein Kind in der privaten Pflege­pflicht­versicherung einen Beitrag?

In der Regel nicht. Kinder des Versicherungsnehmers sind in der privaten Pflegepflichtversicherung beitragsfrei mitversichert, unter denselben Voraussetzungen wie in der Familienversicherung der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 SGB XI). Für die Krankenversicherung des Kindes zahlen Sie dagegen einen eigenen Beitrag, bei Beamten nur für den Restkostenanteil.

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