Wechsel & Voraussetzungen
Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027: Ab welchem Gehalt Angestellte in die PKV dürfen
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, liegt 2026 bei 77.400 € brutto im Jahr (6.450 € im Monat). Ab dem 1. Januar 2027 steigt sie laut Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 auf 84.150 € (7.012,50 € im Monat); der Bundesrat muss noch zustimmen.
Wer als Angestellter regelmäßig mehr verdient, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und kann sich privat versichern. Hier erfahren Sie, welche Grenze für Sie gilt, was zum Gehalt zählt und wann der Wechsel möglich ist.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was ist die Versicherungspflichtgrenze?
Arbeitnehmer sind in Deutschland grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Eine Ausnahme macht § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Wer als Arbeiter oder Angestellter ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht, ist versicherungsfrei. Im Alltag heißt diese Grenze meist Versicherungspflichtgrenze, im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG.
Versicherungsfrei bedeutet nicht automatisch privat versichert. Sie haben dann die Wahl: Entweder bleiben Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV, oder Sie schließen eine private Krankenversicherung ab. Versichert sein müssen Sie in jedem Fall – seit 2009 gilt die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG).
Wie wird die Grenze festgelegt?
Die Grenze wird jedes Jahr an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst und auf ein Vielfaches von 450 € aufgerundet (§ 6 Abs. 6 SGB V). Die Bundesregierung setzt sie im Herbst in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Folgejahr fest. Für 2027 kommt eine gesetzliche Sonderanhebung hinzu (dazu unten mehr).
Nicht verwechseln: Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob Sie in die PKV wechseln dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 €) entscheidet, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden – also wie viel Sie als gesetzlich Versicherter höchstens zahlen. Beide Begriffe erklärt auch unser PKV-Lexikon.
Für wen gilt die Grenze – und für wen nicht?
Die Versicherungspflichtgrenze betrifft nur Arbeitnehmer. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) und können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern, siehe PKV für Selbstständige und Freiberufler. Auch Beamte sind versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und erhalten Beihilfe, siehe PKV für Beamte.
Versicherungspflichtgrenze 2025, 2026 und 2027 im Überblick
Die allgemeine Grenze gilt für alle, die neu in die PKV wechseln möchten. Die besonderen Grenzen gelten nur für Angestellte, die zu einem bestimmten Stichtag bereits privat versichert waren.
| Grenze | 2025 | 2026 | 2027 (vorbehaltlich Bundesrat) |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 73.800 € (6.150 €/Monat) | 77.400 € (6.450 €/Monat) | 84.150 € (7.012,50 €/Monat) |
| Besondere Grenze: am 31.12.2002 privat versichert (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 66.150 € (5.512,50 €/Monat) | 69.750 € (5.812,50 €/Monat) | 72.900 € (6.075 €/Monat) |
| Neue besondere Grenze: am 31.12.2026 privat versichert (§ 6 Abs. 8 SGB V neu) | – | – | 80.550 € (6.712,50 €/Monat) |
| Zum Vergleich: Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150 € | 69.750 € | 76.500 € |
Quellen: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2025 und 2026; Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 und GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Zustimmung des Bundesrats zur Verordnung ausstehend. Stand Oktober 2026.
Welche Grenze gilt für Sie?
Die allgemeine Grenze: für alle, die neu wechseln
Wer heute gesetzlich versichert ist und in die PKV möchte, muss die allgemeine Grenze überschreiten: 2026 also mehr als 77.400 €, 2027 mehr als 84.150 € im Jahr. Das gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte, die bisher in der GKV geblieben sind.
Die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
Für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt seit 2003 eine niedrigere Grenze. Sie entsprach bisher der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 €). 2027 steigt sie nur regulär auf 72.900 € und liegt damit erstmals unter der Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 €.
Die neue Bestandsschutz-Grenze ab 2027
Mit der Sonderanhebung 2027 hat der Gesetzgeber eine weitere besondere Grenze eingeführt: Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert ist, für den gilt 2027 die Grenze von 80.550 € – also der Wert ohne Sonderanhebung. So rutschen bereits Privatversicherte nicht allein wegen der außerplanmäßigen Erhöhung zurück in die Versicherungspflicht.
Nicht unter diesen Bestandsschutz fallen freiwillig gesetzlich Versicherte. Nach Angaben des PKV-Verbands gilt er auch nicht, wenn Sie am 31.12.2026 nicht als Arbeitnehmer privat versichert sind – etwa als Selbstständiger oder Beamter, der 2027 eine Anstellung aufnimmt. Dann zählt die allgemeine Grenze von 84.150 €.
Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Maßgeblich ist nicht, was im Steuerbescheid steht, sondern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt brutto. Dazu wird das laufende Monatsgehalt mit zwölf multipliziert. Hinzu kommen Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden – etwa weil sie im Arbeits- oder Tarifvertrag stehen oder seit Jahren regelmäßig fließen.
Das zählt mit
- laufendes Bruttogehalt einschließlich fester Zulagen, etwa Schichtzulagen
- 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn sie vertraglich feststehen oder regelmäßig gezahlt werden
- geldwerte Vorteile und Sachbezüge, etwa der privat genutzte Dienstwagen, wenn sie regelmäßig in gleicher Höhe anfallen
- Überstunden, die pauschal in gleichbleibender Höhe vergütet werden
- im Voraus feststehende Jahresprämien und vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Das zählt nicht mit
- schwankende oder unregelmäßig anfallende Überstunden
- Familien- und Kinderzuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
- einmalige oder erfolgsabhängige Zahlungen ohne feste Zusage, etwa Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen
- Jubiläumsgeschenke, Urlaubsabgeltungen und Zulagen für vorübergehend höherwertige Tätigkeiten
- bloß angekündigte künftige Gehaltserhöhungen
Achtung bei der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung: Der umgewandelte Teil mindert das Jahresarbeitsentgelt, soweit er sozialversicherungsfrei ist (bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung). Wer knapp über der Grenze liegt, kann sie dadurch unterschreiten.
Wann können Sie wechseln? Jahreswechsel und neuer Job
Gehaltserhöhung im laufenden Jahr: Wechsel zum Jahresende
Überschreiten Sie die Grenze in einer bestehenden Beschäftigung, etwa durch eine Gehaltserhöhung im Frühjahr, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V). Voraussetzung ist, dass Ihr Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Der Arbeitgeber prüft das vorausschauend zum Jahreswechsel. Rückwirkende Erhöhungen werden dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.
Neue Stelle: sofort versicherungsfrei
Beginnen Sie eine neue Beschäftigung – beim ersten Job nach dem Studium oder beim Arbeitgeberwechsel –, entscheidet eine Prognose zu Beginn: Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich über der Grenze, sind Sie ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei. Ein Wechsel ist dann auch mitten im Jahr möglich. Was Einsteiger beachten sollten, lesen Sie unter PKV für Berufseinsteiger.
So prüfen Sie Ihre Lage schnell
Mit unserem Versicherungspflicht-Check sehen Sie in einer Minute, ob Ihr Gehalt 2026 und 2027 reicht. Den Ablauf des Wechsels mit allen Fristen beschreibt der Ratgeber Wechsel in die PKV.
So ermitteln Sie Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Monatsgehalt hochrechnen
Nehmen Sie Ihr aktuelles Bruttomonatsgehalt laut Vertrag und multiplizieren Sie es mit zwölf. Feste Zulagen gehören dazu.
Sichere Sonderzahlungen addieren
Rechnen Sie Weihnachts- und Urlaubsgeld, ein 13. Gehalt und regelmäßige Sachbezüge hinzu – aber nur, was vertraglich zugesagt ist oder regelmäßig gezahlt wird.
Unsichere Bestandteile weglassen
Schwankende Überstunden, Familienzuschläge, Tantiemen ohne feste Zusage und beitragsfreie Entgeltumwandlung zählen nicht.
Mit beiden Grenzen vergleichen
Prüfen Sie die Grenze des laufenden und des kommenden Jahres. Im Zweifel bestätigt die Personalabteilung die Einstufung, denn der Arbeitgeber meldet die Versicherungsfreiheit.
Was passiert, wenn das Gehalt sinkt?
Sinkt Ihr Entgelt nicht nur vorübergehend unter die Grenze – etwa durch Teilzeit, einen schlechter bezahlten Job oder eine Vertragsänderung –, werden Sie sofort wieder versicherungspflichtig, nicht erst zum Jahresende. Kurzfristige Minderungen, die absehbar enden (zum Beispiel Kurzarbeit für wenige Monate), bleiben dagegen in der Regel ohne Folgen.
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V
Wer privat bleiben möchte, kann sich in bestimmten Fällen auf Antrag befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden und ist unwiderruflich. Die wichtigsten Fälle:
- Sie werden nur wegen der Anhebung der Grenze versicherungspflichtig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1).
- Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte einer Vollzeitstelle und waren mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei (Nr. 3).
- Sie arbeiten während der Elternzeit in Teilzeit (Nr. 2) oder reduzieren wegen Pflegezeit (Nr. 2a) – die Befreiung gilt dann nur für diese Zeit.
Ohne Befreiung: zurück in die GKV
Lassen Sie sich nicht befreien, werden Sie wieder Pflichtmitglied einer Krankenkasse. Ihre PKV können Sie dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG), siehe PKV kündigen. Wer sich die Rückkehr in die PKV offenhalten möchte, prüft eine Anwartschaftsversicherung. Ab dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr in die GKV allerdings meist ausgeschlossen – Details im Ratgeber Rückkehr in die GKV.
Sonderanhebung 2027: Was bedeutet sie für Wechselwillige?
Regulär wäre die Versicherungspflichtgrenze 2027 entsprechend der Lohnentwicklung auf 80.550 € gestiegen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die allgemeine Grenze und die Beitragsbemessungsgrenze 2027 zusätzlich um 300 € im Monat (3.600 € im Jahr) an. So entsteht die Grenze von 84.150 € – ein Plus von 6.750 € gegenüber 2026. Hintergründe stehen in unserer Meldung Versicherungspflichtgrenze 2027.
Das bedeutet die Anhebung konkret
- Wechsel zum 1. Januar 2027: Wer 2026 über 77.400 € verdient, wird nur versicherungsfrei, wenn das Entgelt 2027 voraussichtlich über 84.150 € liegt. Sonst bleiben Sie pflichtversichert.
- Neuer Job ab 2027: Die Prognose muss über 84.150 € liegen (7.012,50 € im Monat einschließlich anteiliger sicherer Sonderzahlungen).
- Freiwillig gesetzlich Versicherte: Liegt Ihr Entgelt 2027 bei höchstens 84.150 €, werden Sie ab 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig. Der Weg in die PKV öffnet sich dann in der Regel erst wieder, wenn Sie die dann geltende Grenze überschreiten.
- Bereits Privatversicherte: Für Sie gilt 80.550 €. Liegen Sie 2027 darunter, werden Sie versicherungspflichtig; laut PKV-Verband können Sie sich dann wie bisher befreien lassen (Antrag binnen drei Monaten).
- Wechsel von Teilzeit in Vollzeit, Ende der Selbstständigkeit oder des Beamtenverhältnisses: Hier gilt ab 2027 die erhöhte Grenze.
So gehen Sie jetzt vor
Entscheidend für den Bestandsschutz ist, dass am 31. Dezember 2026 bereits ein privater Vertrag besteht. Wer heute freiwillig gesetzlich versichert ist, kann die Mitgliedschaft wegen der Kündigungsfrist (zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, § 175 Abs. 4 SGB V) bei einer Kündigung im Oktober regulär erst zum 31. Dezember 2026 beenden. Ob sich der Bestandsschutz in Ihrem Fall noch erreichen lässt, sollten Sie deshalb umgehend und vor jeder Kündigung klären lassen. Liegt Ihr Gehalt 2027 ohnehin über 84.150 €, bleibt der Wechsel auch später möglich – dann zählen vor allem Gesundheitszustand, Eintrittsalter und der passende Tarif. Ob sich der Schritt überhaupt lohnt, zeigt unsere Entscheidungshilfe PKV oder GKV.
Häufige Fragen zur Versicherungspflichtgrenze
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2026?
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze beträgt 2026 77.400 € brutto im Jahr, das entspricht 6.450 € im Monat. Für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze privat versichert waren, gilt eine besondere Grenze von 69.750 €. Wer als Arbeitnehmer regelmäßig mehr verdient, ist versicherungsfrei und kann zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 soll die allgemeine Grenze 84.150 € betragen (7.012,50 € im Monat). Das hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen; der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 bereits wegen Überschreitens der Grenze privat versichert sind, gilt 2027 eine Grenze von 80.550 €, für schon 2002 privat Versicherte 72.900 €.
Ist die Versicherungspflichtgrenze brutto oder netto?
Es zählt das Bruttoentgelt. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, also das laufende Bruttogehalt mal zwölf plus Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden. Steuern und Sozialabgaben werden nicht abgezogen. Beitragsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung mindert das maßgebliche Entgelt allerdings.
Zählt das Weihnachtsgeld zur Versicherungspflichtgrenze?
Ja, wenn es mit hinreichender Sicherheit gezahlt wird – etwa weil es im Arbeits- oder Tarifvertrag steht oder seit Jahren regelmäßig fließt. Dasselbe gilt für Urlaubsgeld und ein 13. Monatsgehalt. Freiwillige Einmalzahlungen ohne Zusage, schwankende Überstunden und Familienzuschläge bleiben dagegen außen vor.
Was ist der Unterschied zwischen Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €) entscheidet, ob ein Angestellter in die PKV wechseln darf. Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 €) legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden. Wer zwischen beiden Werten verdient, zahlt in der GKV bereits den Höchstbeitrag, darf aber noch nicht privat versichert sein.
Gilt die Versicherungspflichtgrenze auch für Selbstständige und Beamte?
Nein. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig und können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Beamte sind ebenfalls versicherungsfrei und erhalten Beihilfe. Die Grenze wird für sie erst relevant, wenn sie eine Anstellung aufnehmen – ab 2027 gilt dann die erhöhte Grenze von 84.150 €.
Was passiert, wenn ich als Privatversicherter unter die Grenze rutsche?
Sinkt Ihr Gehalt dauerhaft unter die Grenze, werden Sie sofort versicherungspflichtig. Wird nur die Grenze angehoben oder reduzieren Sie nach mindestens fünf Jahren Versicherungsfreiheit auf höchstens halbe Stelle, können Sie sich binnen drei Monaten befreien lassen und privat bleiben. Andernfalls kehren Sie in die GKV zurück und können die PKV rückwirkend kündigen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 223 SGB V – Beitragsbemessungsgrenze, Sonderanhebung 2027
- § 175 SGB V – Kündigung der Mitgliedschaft
- § 205 VVG – Kündigung durch den Versicherungsnehmer
- Deutsche Rentenversicherung: Kabinett beschließt Rechengrößen 2027 (Oktober 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Lexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze
- BARMER: Sozialversicherungslexikon Jahresarbeitsentgeltgrenze
- PKV-Verband (privat-patienten.de): Neue Versicherungspflichtgrenze – was sich für Sie ändert
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