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Rechner

Arbeit­geberzuschuss-Rechner zur PKV

Der Arbeitgeberzuschuss-Rechner zeigt, wie viel Ihr Arbeitgeber zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt und welcher Eigenanteil Ihnen bleibt. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte Ihres Beitrags, 2026 aber höchstens 613,22 € im Monat (508,59 € Kranken- und 104,63 € Pflegeversicherung).

Taschenrechner mit Stift und Notizzetteln

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 6 Minuten Lesezeit

Arbeit­geberzuschuss berechnen

Wählen Sie das Jahr und tragen Sie Ihren monatlichen PKV-Beitrag zur Krankenversicherung ein – einschließlich Krankentagegeld und gesetzlichem Zuschlag, aber ohne Pflege. Den Beitrag zur Pflegepflichtversicherung geben Sie getrennt an. Arbeiten Sie in Sachsen, setzen Sie das Häkchen.

inklusive Krankentagegeld und gesetzlichem Zuschlag, ohne Pflege

Ergebnis

Zuschuss Krankenversicherung
325,00 €
Zuschuss Pflegeversicherung
22,50 €
Zuschuss gesamt im Monat
347,50 €
Ihr Eigenanteil im Monat
347,50 €
Höchstzuschuss Kranken- / Pflegeversicherung
508,59 € / 104,63 €

Unverbindliche Beispielrechnung ohne Gewähr. Höchstbeträge Stand 16.10.2026; Werte 2027 vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats und auf Basis eines angenommenen durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %.

So rechnet der Arbeit­geberzuschuss-Rechner

Angestellte, die wegen ihres Einkommens über der Versicherungspflichtgrenze privat versichert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss (§ 257 SGB V, für die Pflege § 61 SGB XI). Der Rechner wendet zwei Regeln an – die niedrigere gilt.

Zuschuss zur Kranken­versicherung

Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte Ihres Beitrags zur Krankenversicherung, höchstens aber so viel, wie er bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde. Dieser Höchstbetrag ergibt sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag, also 8,75 % der Beitragsbemessungsgrenze: 2026 sind das 508,59 € im Monat. Der Zusatzbeitrag Ihrer früheren Kasse spielt dafür keine Rolle. Zum Beitrag zählen auch das Krankentagegeld und der gesetzliche Zuschlag von 10 %, mit dem Sie Alterungsrückstellungen aufbauen.

Zuschuss zur Pflege­pflicht­versicherung

Für die private Pflegepflichtversicherung gilt dasselbe Prinzip: die Hälfte des Beitrags, höchstens der Arbeitgeberanteil in der sozialen Pflegeversicherung. Das sind 1,8 % der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 104,63 €. Liegt Ihr Arbeitsort in Sachsen, trägt der Arbeitgeber dort nur 1,3 %, der Höchstzuschuss sinkt auf 75,56 €.

Ergebnis

Der Rechner zeigt beide Zuschüsse, ihre Summe und Ihren Eigenanteil (Gesamtbeitrag minus Zuschuss). Erreicht ein Zuschuss den Höchstbetrag, tragen Sie jeden weiteren Euro Beitrag allein.

Höchstbeträge 2026 und 2027

Höchstzuschuss im Monat20262027 (voraussichtlich)
Beitrags­bemessungsgrenze (Grundlage)5.812,50 €6.375 €
Kranken­versicherung (8,75 %)508,59 €557,81 € (bei 2,9 % Zusatz­beitrag)
Pflege­pflicht­versicherung (1,8 %)104,63 €114,75 €
Pflege­pflicht­versicherung, Arbeitsort Sachsen (1,3 %)75,56 €82,88 €
Zuschuss gesamt höchstens613,22 € (Sachsen 584,15 €)672,56 € (Sachsen 640,69 €)
Höchstzuschuss Kranken­versicherung erreicht ab einem Beitrag vonrund 1.017 €rund 1.116 €

Quellen: § 257 SGB V, § 61 SGB XI, Rechengrößen 2026 und 2027 (BMAS, Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend); eigene Rechnung. Der Wert 2027 für die Kranken­versicherung hängt vom durchschnittlichen Zusatz­beitrag 2027 ab, der noch nicht festgelegt ist. Stand Oktober 2026.

Was zählt zum zuschussfähigen Beitrag?

Zuschussfähig sind Beiträge für Leistungen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dazu gehören der Krankheitskostentarif, das Krankentagegeld und der gesetzliche Zuschlag. Welcher Betrag genau zuschussfähig ist, weist Ihr Versicherer in einer Bescheinigung für den Arbeitgeber aus; legen Sie diese der Personalabteilung vor. Der Versicherer muss außerdem bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, was er ebenfalls bescheinigt.

Beiträge für die Familie zählen mit

Der Zuschuss umfasst auch die Beiträge für Ehepartner und Kinder, die bei gesetzlicher Versicherung beitragsfrei familienversichert wären – etwa ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen über 565 € im Monat (2026). Tragen Sie in diesem Fall die Summe der Beiträge ein. Der Höchstbetrag bleibt aber gleich: Mit Familie ist er meist schneller erreicht. Wann Angehörige familienversichert wären, erklärt der Ratgeber Familienversicherung.

Der Zuschuss ist steuerfrei

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss mit dem Gehalt aus, steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG und damit auch frei von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Gegenzug können Sie in der Steuererklärung nur Ihren eigenen Anteil als Sonderausgaben ansetzen. Mehr dazu unter PKV-Beiträge steuerlich absetzen.

Grenzen des Rechners

Der Rechner rechnet mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, wie es bei privat versicherten Angestellten die Regel ist. Diese Fälle bildet er nicht ab:

  • Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze: Wer sich etwa in Teilzeit von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, bekommt höchstens 8,75 % (Pflege: 1,8 %) seines tatsächlichen Gehalts als Zuschuss.
  • Monate ohne Gehalt: In der Elternzeit läuft der PKV-Beitrag weiter, der Zuschuss entfällt mangels Gehalt. Mehr unter Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit.
  • Mehrere Arbeitgeber: Sie teilen sich den Zuschuss im Verhältnis der Gehälter.
  • Selbstständige und Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss; Beamte bekommen stattdessen Beihilfe, siehe Beihilfe-Rechner.

Den Wert 2027 für die Krankenversicherung rechnet der Rechner mit 2,9 % Zusatzbeitrag. Wird der Durchschnitt für 2027 höher festgelegt, steigt auch der Höchstzuschuss.

So nutzen Sie das Ergebnis

  1. Eigenanteil mit der GKV vergleichen

    Stellen Sie Ihren PKV-Eigenanteil dem Arbeitnehmeranteil in der GKV gegenüber, den der GKV-Beitragsrechner zeigt (2026 höchstens 613,22 € mit Kind, 648,09 € kinderlos).

  2. Selbst­beteiligung richtig bewerten

    Der Zuschuss gilt nur für den Beitrag, nicht für die Selbstbeteiligung. Ob sich ein Tarif mit höherer Selbstbeteiligung für Sie lohnt, prüft der Selbstbeteiligungs-Rechner.

  3. Tarife vergleichen lassen

    Wie sich Beitrag, Leistung und Zuschuss in Ihrem Fall verbinden, zeigt ein persönlicher PKV-Vergleich. Weitere Hinweise für Ihre Berufsgruppe finden Sie unter PKV für Angestellte.

Häufige Fragen zum Arbeit­geberzuschuss

Wie hoch ist der Arbeit­geberzuschuss zur PKV 2026?

2026 zahlt der Arbeitgeber die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, zusammen 613,22 €. Liegt Ihr Arbeitsort in Sachsen, beträgt der Pflegezuschuss höchstens 75,56 €. Ausführlich erklärt der Ratgeber Arbeitgeberzuschuss zur PKV, wer Anspruch hat und wie Sie ihn beantragen.

Wie hoch ist der Arbeit­geberzuschuss 2027?

Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze von voraussichtlich 6.375 € im Monat steigt auch der Zuschuss: bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % auf 557,81 € für die Krankenversicherung und 114,75 € für die Pflege, zusammen 672,56 €. Der Bundesrat muss den Rechengrößen noch zustimmen, und der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 steht noch nicht fest.

Zahlt der Arbeitgeber auch für Ehepartner und Kinder?

Ja, wenn diese bei gesetzlicher Versicherung beitragsfrei familienversichert wären. Ihre Beiträge werden zu Ihrem Beitrag addiert, der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Summe. Der Höchstbetrag erhöht sich dadurch aber nicht, 2026 bleibt es bei höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung. Für Familien ist er deshalb oft schon ausgeschöpft. Mehr unter PKV für Familien.

Gibt es den Zuschuss auch für das Kranken­tagegeld?

Ja. Das Krankentagegeld entspricht dem Krankengeld der gesetzlichen Kasse und gehört deshalb zum zuschussfähigen Beitrag, ebenso der gesetzliche Zuschlag von 10 %. Welche Tarifbausteine genau zuschussfähig sind, bestätigt Ihr Versicherer in der Bescheinigung für den Arbeitgeber. Den Höchstbetrag kann aber auch ein höheres Krankentagegeld nicht überschreiten.

Bekomme ich einen Zuschuss zur Selbst­beteiligung?

Nein. Der Arbeitgeber beteiligt sich nur am Beitrag. Eine Selbstbeteiligung tragen Sie vollständig allein, und sie zählt steuerlich nicht als Sonderausgabe. Bei Angestellten halbiert der Zuschuss also die Beitragsersparnis eines Tarifs mit höherer Selbstbeteiligung, während das Risiko ganz bei Ihnen bleibt. Mehr dazu im Ratgeber Selbstbeteiligung.

Ist der Arbeit­geberzuschuss steuerfrei?

Ja, der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Er erscheint auf der Gehaltsabrechnung als eigene Position. In der Steuererklärung setzen Sie nur den Teil des Beitrags an, den Sie selbst tragen. Im Einzelfall kann Ihnen eine Steuerberatung sagen, wie sich das bei Ihnen auswirkt.

Quellen und Rechts­grundlagen

  • § 257 SGB V (Beitragszuschuss für Beschäftigte)
  • § 61 SGB XI (Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung)
  • § 58 SGB XI (Tragung der Pflegebeiträge, Sonderregel Sachsen)
  • § 10 SGB V (Familienversicherung)
  • § 3 EStG (Nr. 62: Steuerfreiheit des Zuschusses)
  • BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen 2027, Pressemitteilung vom 07.10.2026 (bmas.de)

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