Vertrag & Tarife
Basistarif der privaten Krankenversicherung: Zugang, Leistungen und Kosten 2026
Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener PKV-Tarif mit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, den jeder private Krankenversicherer anbieten und für berechtigte Personen ohne Risikozuschlag annehmen muss. Er kostet 2026 höchstens rund 1.017 € im Monat für die Krankenversicherung, bei Hilfebedürftigkeit die Hälfte.
Für Gesunde ist er deshalb meist teurer als ein normaler Tarif – als Auffangnetz für Menschen mit schweren Vorerkrankungen oder in finanzieller Not ist er aber unverzichtbar. Hier lesen Sie, wer hinein darf, was er leistet und wo seine Grenzen liegen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was ist der Basistarif?
Den Basistarif gibt es seit dem 1. Januar 2009, als die Pflicht zur Krankenversicherung eingeführt wurde. Er soll sicherstellen, dass jeder, der der privaten Krankenversicherung zugeordnet ist – etwa Selbstständige oder Beamte –, auch tatsächlich einen Versicherer findet. Jedes Unternehmen, das private Krankenvollversicherungen anbietet, muss ihn im Programm haben; der Tarif ist branchenweit einheitlich (§ 152 Abs. 1 VAG).
Die Leistungen müssen nach Art, Umfang und Höhe mit denen der GKV vergleichbar sein. Die genaue Ausgestaltung legt der PKV-Verband fest; Änderungen im GKV-Leistungskatalog wirken sich in der Regel auch hier aus. Nach Angaben des PKV-Verbands sind rund 34.000 Menschen im Basistarif versichert.
Warum ihn kaum jemand freiwillig wählt
Im Basistarif zählt der Gesundheitszustand nicht für den Beitrag. Die Mehrkosten durch Vorerkrankte werden auf alle Basistarif-Versicherten verteilt (Risikoausgleich nach § 154 VAG). Deshalb zahlen die meisten Versicherten den Höchstbeitrag – ein gesunder 30-Jähriger fährt in einem normalen Tarif fast immer günstiger. Wie normale Tarife kalkuliert werden, lesen Sie unter PKV-Kosten.
Für Kinder und Jugendliche gibt es eine Variante ohne Alterungsrückstellungen bis zum 21. Lebensjahr, für Beihilfeberechtigte eine Variante, die nur die Beihilfe ergänzt.
Wer darf in den Basistarif?
Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer Anspruch auf Aufnahme hat (§ 193 Abs. 5 VVG, § 152 Abs. 2 VAG, § 204 Abs. 1 VVG):
- Privatversicherte mit Vertrag ab dem 1. Januar 2009: jederzeit, beim eigenen oder bei einem anderen Versicherer; bei einem Wechsel wird der Übertragungswert der Alterungsrückstellung mitgenommen.
- Privatversicherte mit Altvertrag vor 2009: nur beim eigenen Versicherer, und zwar ab dem 55. Geburtstag, wenn eine gesetzliche Rente beantragt ist oder bezogen wird, bei Bezug eines Ruhegehalts oder bei Hilfebedürftigkeit.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte: innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit, die das SGB V vorsieht (freiwillig gesetzlich versichert).
- Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, die der PKV zuzuordnen sind, also nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind – etwa Selbstständige nach einer Versicherungslücke.
- Beihilfeberechtigte für den ergänzenden Schutz neben der Beihilfe (Beihilfe).
Wann darf der Versicherer ablehnen?
Nur in einem eng begrenzten Fall: wenn er selbst Sie früher schon versichert hatte und diesen Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Andere Versicherer müssen Sie trotzdem aufnehmen. Mehr dazu unter vorvertragliche Anzeigepflicht.
Wer nach einer Zeit ohne Versicherung in den Basistarif kommt, muss mit einem einmaligen Prämienzuschlag für die Lücke rechnen: je angefangenem Monat ohne Versicherung ein Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat ein Sechstel (§ 193 Abs. 4 VVG).
Basistarif in Zahlen: 2026 und 2027
| Wert | 2026 | ab 1. Januar 2027 (voraussichtlich) |
|---|---|---|
| Höchstbeitrag Krankenversicherung (BBG × allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher Zusatzbeitrag) | rund 1.017 € (5.812,50 € × 17,5 %) | rund 1.116 € (6.375 € × 17,5 %, bei unverändertem Zusatzbeitrag von 2,9 %) |
| Beitrag bei Hilfebedürftigkeit (halbiert) | rund 509 € | rund 558 € |
| Beispiel Beihilfe 70 %: Höchstbeitrag für die restlichen 30 % | rund 305 € | rund 335 € |
| Wählbare Selbstbehalte | 0, 300, 600, 900 oder 1.200 € im Jahr | unverändert |
| Mindestbindung bei Selbstbehalt | 3 Jahre | unverändert |
Eigene Rechnung nach § 152 Abs. 3 und 4 VAG mit der Beitragsbemessungsgrenze (BMAS) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag (BMG); der PKV-Verband nennt für 2026 1.017,18 €. Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, der Bundesrat muss noch zustimmen; der Zusatzbeitrag 2027 ist noch nicht festgelegt. Jeweils zuzüglich Pflegepflichtversicherung. Stand Oktober 2026.
Welche Leistungen bietet der Basistarif?
Der Basistarif orientiert sich eng an der GKV. Versichert sind insbesondere:
- ambulante ärztliche Behandlung und Vorsorgeuntersuchungen bei Vertragsärzten, Schutzimpfungen
- Zahnbehandlung bei Vertragszahnärzten; Zahnersatz zu 60 bis 75 % der befundbezogenen Regelleistungen der GKV
- allgemeine Krankenhausleistungen in öffentlichen Krankenhäusern, mit 10 € Zuzahlung je Tag für Erwachsene (höchstens 28 Tage im Jahr); Privatkliniken sind ausgeschlossen
- Arznei- und Verbandmittel nach Verordnung durch einen Vertragsarzt, 6 € Zuzahlung je Mittel
- Heilmittel laut Heilmittelverzeichnis (2 € je Heilmittel plus 10 € je Verordnung) und Hilfsmittel in Standardausführung
- Psychotherapie nach vorheriger Zusage des Versicherers
- digitale Gesundheitsanwendungen auf Verordnung
- Krankentagegeld für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen
Wie in der GKV gilt eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronischer Erkrankung 1 % (§ 62 SGB V). Wer sie erreicht, sollte sich zu viel gezahlte Eigenanteile vom Versicherer erstatten lassen.
Was fehlt
Keine Chefarztbehandlung, kein Ein- oder Zweibettzimmer, keine Behandlung durch reine Privatärzte, keine individuellen Gesundheitsleistungen. Anders als in normalen PKV-Tarifen müssen Leistungen wie in der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein – gibt es eine günstigere gleichwertige Behandlung, kann der Versicherer die Erstattung begrenzen. Welche Leistungen ein guter Normaltarif mindestens haben sollte, zeigt PKV-Leistungen.
Zusatzversicherungen sind erlaubt. Ist Ihr Beitrag wegen Hilfebedürftigkeit halbiert, kann der Versicherer verlangen, dass sie ruhen (§ 193 Abs. 11 VVG).
Ärzte und Abrechnung im Basistarif
Basistarif-Versicherte können sich von allen Ärzten und Zahnärzten behandeln lassen, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Sie erhalten von ihrem Versicherer einen Behandlungsausweis und müssen ihn vor Behandlungsbeginn in der Praxis vorlegen. Nur dann gelten die reduzierten Gebührensätze.
Die Vergütung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der PKV-Verband im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern vereinbart (§ 75 Abs. 3b SGB V):
- 1,2-facher Satz der GOÄ für ärztliche Leistungen
- 1,0-facher Satz für die GOÄ-Abschnitte A, E und O (technische Leistungen)
- 0,9-facher Satz für Abschnitt M und Nr. 437 (Labor)
- bis zum 2,0-fachen Satz der GOZ für Zahnärzte (§ 75 Abs. 3a SGB V)
Zum Vergleich: In normalen Tarifen rechnen Ärzte persönliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz ohne besondere Begründung ab. Wie Arztrechnungen aufgebaut sind, erklärt Arztrechnung und GOÄ.
Was, wenn eine Praxis ablehnt?
Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen müssen die Versorgung von Basistarif-Versicherten sicherstellen. Einzelne Praxen sind außer im Notfall aber nicht zur Behandlung verpflichtet. Lehnt eine Praxis ab, wenden Sie sich an die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Bundeslands; sie nennt Praxen, die zu den Bedingungen des Basistarifs behandeln.
Praxen dürfen direkt mit dem Versicherer abrechnen; Versicherte und Versicherer haften gegenüber dem Arzt gemeinsam. Beträge über den vereinbarten Sätzen erstattet der Versicherer nicht – wer höhere Sätze mit der Praxis vereinbart, zahlt die Differenz selbst.
Gebührensätze im Vergleich
| Leistung | Basistarif | Standardtarif und Notlagentarif | Normaltarif (Schwellenwert) |
|---|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen (GOÄ) | 1,2-fach | 1,8-fach | 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach |
| Technische Leistungen (GOÄ A, E, O) | 1,0-fach | 1,38-fach | 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach |
| Labor (GOÄ M, Nr. 437) | 0,9-fach | 1,16-fach | 1,15-fach, mit Begründung bis 1,3-fach |
| Zahnärztliche Leistungen (GOZ) | bis 2,0-fach | 2,0-fach | 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach |
Quellen: § 75 Abs. 3a und 3b SGB V; PKV-Verband, Informationsblätter zu Basis- und Standardtarif (Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“, Stand April 2025); GOÄ/GOZ. Stand Oktober 2026.
Nachteile des Basistarifs
- Hoher Beitrag für Gesunde: Weil die Kosten Vorerkrankter auf alle verteilt werden, zahlen fast alle den Höchstbeitrag.
- Selbstbehalt bringt wenig: Der Höchstbeitrag gilt in jeder Selbstbehaltsstufe; eine Beitragsersparnis ist deshalb oft kaum spürbar (Selbstbeteiligung).
- Eingeschränkte Arztwahl: nur Vertragsärzte, und einzelne Praxen können ablehnen.
- Wirtschaftlichkeitsgebot und Zuzahlungen wie in der GKV.
- Keine Wahlleistungen im Krankenhaus, keine Privatkliniken.
- Schwieriger Weg zurück: Für einen späteren Wechsel in einen Normaltarif gilt eine Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen; ein bei Abschluss festgestellter fiktiver Risikozuschlag kann dann fällig werden (§ 204 Abs. 1 VVG).
Gesundheitsfragen trotz Annahmepflicht
Auch im Basistarif beantworten Sie Gesundheitsfragen. Der Versicherer darf daraus keinen Zuschlag erheben, hält aber einen fiktiven Risikozuschlag fest. Er dient dem Risikoausgleich zwischen den Versicherern und wird erst wichtig, wenn Sie später in einen anderen Tarif wechseln wollen.
Für wen ist der Basistarif sinnvoll?
- Menschen mit schweren Vorerkrankungen, die der PKV zugeordnet sind und in Normaltarifen abgelehnt werden. Erst die anonyme Risikovoranfrage zeigt, ob das wirklich so ist – mehr unter PKV mit Vorerkrankungen.
- Nichtversicherte, die in die Krankenversicherung zurückkehren müssen und der PKV zugeordnet sind.
- Hilfebedürftige Privatversicherte, deren bisheriger Beitrag über dem halben Höchstbeitrag liegt. Liegt er darunter, kann der Verbleib im bisherigen Tarif günstiger und leistungsstärker sein, denn Jobcenter und Sozialamt bezuschussen auch normale Tarife – höchstens bis zur Hälfte des Basistarif-Beitrags (§ 26 SGB II, § 32 SGB XII).
Für ältere Versicherte mit Vertrag aus der Zeit vor 2009 ist der Standardtarif oft die bessere Wahl, weil dort die Alterungsrückstellungen voll beitragsmindernd wirken. Wer einfach weniger zahlen möchte, findet bessere Wege unter PKV-Beitrag senken und PKV im Alter.
Rückkehr nach Hilfebedürftigkeit
Wer wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt ist und innerhalb von zwei Jahren nicht mehr hilfebedürftig ist, kann binnen drei Monaten die Rückkehr in seinen früheren Tarif verlangen – ohne neue Gesundheitsprüfung (§ 204 Abs. 2 VVG). Angerechnet werden allerdings nur die im Basistarif gebildeten Alterungsrückstellungen.
So kommen Sie in den Basistarif
Zugang prüfen
Wann hat Ihr Vertrag begonnen, wie alt sind Sie, beziehen Sie Rente oder Pension, sind Sie hilfebedürftig? Davon hängt ab, ob und wo Sie wechseln können.
Alternativen vergleichen
Tarifwechsel nach § 204 VVG, Standardtarif, höherer Selbstbehalt oder Verbleib im bisherigen Tarif mit Zuschuss – oft gibt es bessere Lösungen.
Antrag stellen
Beim gewünschten Versicherer, mit Beantwortung der Gesundheitsfragen. Einen Zuschlag darf er nicht verlangen.
Hilfebedürftigkeit nachweisen
Wer den halbierten Beitrag braucht, legt eine Bescheinigung von Jobcenter oder Sozialamt vor.
Behandlungsausweis nutzen
Vor jeder Behandlung in der Praxis vorlegen, damit die Gebührensätze des Basistarifs gelten.
Häufige Fragen zum Basistarif
Was kostet der Basistarif 2026?
Höchstens so viel wie der GKV-Höchstbeitrag einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags: 2026 rund 1.017 € im Monat für die Krankenversicherung, dazu der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag auf rund 509 €. Ab 1. Januar 2027 steigt der Höchstbeitrag voraussichtlich auf rund 1.116 €, sofern der Bundesrat zustimmt und der Zusatzbeitrag bei 2,9 % bleibt.
Wer kann in den Basistarif wechseln?
Privatversicherte mit Vertrag ab 2009 jederzeit, auch zu einem anderen Versicherer. Wer einen Altvertrag von vor 2009 hat, kann beim eigenen Versicherer ab 55, bei Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit wechseln. Außerdem haben Nichtversicherte, die der PKV zugeordnet sind, freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb bestimmter Fristen und Beihilfeberechtigte Zugang.
Muss mich die PKV im Basistarif aufnehmen?
Ja, für berechtigte Personen gilt eine Annahmepflicht. Der Versicherer darf weder ablehnen noch Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen. Einzige Ausnahme: Er hat Sie früher schon versichert und diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten oder wegen vorsätzlich falscher Angaben den Rücktritt erklärt. Dann muss Sie ein anderer Versicherer aufnehmen.
Welche Ärzte behandeln Basistarif-Versicherte?
Alle Ärzte und Zahnärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Sie rechnen mit reduzierten Sätzen ab, etwa dem 1,2-fachen GOÄ-Satz. Einzelne Praxen können die Behandlung außer im Notfall ablehnen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen aber die Versorgung sicherstellen und nennen Ihnen Praxen. Zeigen Sie vor jeder Behandlung Ihren Behandlungsausweis vor.
Gibt es im Basistarif eine Gesundheitsprüfung?
Sie beantworten Gesundheitsfragen, aber das Ergebnis führt nicht zu Zuschlägen oder Ausschlüssen. Der Versicherer hält einen fiktiven Risikozuschlag fest, der für den Risikoausgleich zwischen den Versicherern dient. Für Sie wird er erst relevant, wenn Sie später in einen Normaltarif wechseln: Dann kann der Zuschlag fällig werden, und für Mehrleistungen gibt es eine neue Prüfung.
Kann ich aus dem Basistarif wieder in meinen alten Tarif zurück?
Wer wegen Hilfebedürftigkeit gewechselt ist und innerhalb von zwei Jahren nicht mehr hilfebedürftig ist, kann binnen drei Monaten ohne neue Gesundheitsprüfung in den früheren Tarif zurückkehren (§ 204 Abs. 2 VVG). In anderen Fällen ist ein Wechsel nach § 204 VVG möglich, aber für Mehrleistungen gibt es eine Gesundheitsprüfung, und der fiktive Risikozuschlag kann fällig werden.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Basistarif?
Ja. Angestellte erhalten den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss auch im Basistarif: die Hälfte des Beitrags, höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde – 2026 bis zu 508,59 € für die Krankenversicherung. Rentner bekommen auf Antrag einen Zuschuss der Rentenversicherung. Ihren Zuschuss berechnet der Arbeitgeberzuschuss-Rechner.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 152 VAG – Basistarif
- § 154 VAG – Risikoausgleich
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Prämienzuschlag, Zugang zum Basistarif (Abs. 3 bis 5, 11)
- § 204 VVG – Tarifwechsel und Rückkehr nach Hilfebedürftigkeit
- § 75 SGB V – Sicherstellung und Vergütung (Abs. 3a bis 3c)
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze
- § 26 SGB II – Zuschüsse zu Beiträgen und § 32 SGB XII
- PKV-Verband: Basis-, Standard- und Notlagentarif
- PKV-Verband (privat-patienten.de): Was Sie über den Basistarif wissen sollten
- PKV-Verband: Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“, Stand April 2025
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