Gesundheit & Antrag
Gesundheitsprüfung in der PKV: Was gefragt wird und wie Sie richtig antworten
Vor der Aufnahme in die private Krankenversicherung prüft der Versicherer Ihren Gesundheitszustand anhand der Fragen im Antrag – meist zu ambulanten Behandlungen der letzten drei Jahre, zu Krankenhausaufenthalten der letzten fünf bis zehn Jahre sowie zu Zähnen und Psychotherapie. Vom Ergebnis hängt ab, ob Sie zu normalen Bedingungen, mit Risikozuschlag, mit Leistungsausschluss oder gar nicht angenommen werden.
Wer die Fragen vollständig und mit Belegen beantwortet, sichert seinen Versicherungsschutz auf Dauer. Hier erfahren Sie, wie Sie dabei vorgehen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Wozu dient die Gesundheitsprüfung?
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Eintrittsalter, Leistungsumfang und dem Gesundheitszustand bei Vertragsschluss. Wie sich die Beiträge zusammensetzen, erklären wir unter PKV-Kosten. Erkranken Sie später, ändert das Ihren Beitrag nicht – und der Versicherer kann eine Krankheitskostenvollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, nicht kündigen (§ 206 VVG).
Weil der Versicherer Sie also lebenslang behalten muss, schaut er einmal genau hin: am Anfang. Die Gesundheitsprüfung ist damit das Gegenstück zur Beitragsgarantie gegenüber der Gesundheit. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung, die jeden Versicherungspflichtigen aufnimmt, darf ein privater Versicherer in seinen normalen Tarifen ablehnen oder Zuschläge verlangen.
Ist die Gesundheitsprüfung eine ärztliche Untersuchung?
In aller Regel nicht. Geprüft wird anhand Ihrer schriftlichen Antworten im Antrag. Bei Auffälligkeiten fordert der Versicherer Zusatzfragebögen, Arztberichte oder Atteste an. Dafür braucht er Ihre Einwilligung; Sie können verlangen, vor jeder einzelnen Anfrage bei Ärzten oder Kliniken gefragt zu werden (§ 213 VVG).
Genetische Untersuchungen darf der Versicherer weder verlangen noch Ergebnisse solcher Tests entgegennehmen oder verwenden (§ 18 Gendiagnostikgesetz). Bekannte Vorerkrankungen müssen Sie aber trotzdem angeben.
Wann es keine oder nur eine eingeschränkte Prüfung gibt
- Neugeborene: Bei rechtzeitiger Anmeldung binnen zwei Monaten nach der Geburt ohne Gesundheitsprüfung, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Versicherer ist (§ 198 VVG). Mehr dazu unter PKV für Kinder.
- Beamtenanfänger: Über die Öffnungsaktion bei teilnehmenden Versicherern keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse und Zuschläge von höchstens 30 % (Antrag binnen sechs Monaten nach der ersten Verbeamtung).
- Tarifwechsel beim eigenen Versicherer: Geprüft werden nur Mehrleistungen (Tarifwechsel nach § 204 VVG).
- Basistarif: Annahmepflicht ohne Risikozuschlag; Gesundheitsfragen werden trotzdem gestellt (Basistarif).
Typische Gesundheitsfragen und Zeiträume
Die Fragen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Die Übersicht zeigt, womit Sie rechnen müssen – maßgeblich ist immer der Wortlaut Ihres Antrags.
| Bereich | Was typischerweise gefragt wird | Üblicher Zeitraum (je nach Versicherer) |
|---|---|---|
| Ambulante Behandlungen | Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen bei Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten | meist die letzten 3 Jahre, teils 5 Jahre |
| Stationäre Behandlungen | Krankenhaus, Reha, Kur, Operationen (auch ambulante Eingriffe) | meist die letzten 5 bis 10 Jahre |
| Psychische Beschwerden | Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, Beratung wegen psychischer Beschwerden | häufig die letzten 5 bis 10 Jahre |
| Zähne | fehlende und nicht ersetzte Zähne, angeratene oder geplante Behandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie | aktueller Stand, teils 3 bis 5 Jahre |
| Medikamente | regelmäßige Einnahme verschreibungspflichtiger Mittel | aktuell und im gefragten Zeitraum |
| Bestehende Erkrankungen | chronische Krankheiten, Behinderungen, Hilfsmittel, Beschwerden ohne Diagnose | aktueller Stand, ohne Zeitgrenze |
| Körperdaten | Größe, Gewicht, oft Sehstärke in Dioptrien | aktueller Stand |
| Frühere Anträge | abgelehnte oder nur mit Zuschlag angenommene Anträge, Rücktritte anderer Versicherer | je nach Antrag mit oder ohne Zeitgrenze |
Typische Fragen aus PKV-Anträgen, eigene Zusammenstellung; Formulierung und Zeiträume legt jeder Versicherer selbst fest. Stand Oktober 2026.
Wie beantworte ich die Gesundheitsfragen richtig?
Lesen Sie jede Frage Wort für Wort und halten Sie sich an den gefragten Zeitraum. Geben Sie alles an, was die Frage erfasst – auch Behandlungen, die Ihnen harmlos vorkommen. Nimmt der Antrag Bagatellen wie Erkältungen ausdrücklich aus, müssen Sie diese nicht nennen; steht dort keine Ausnahme, gehören sie hinein.
Zu jeder Angabe gehören:
- Diagnose oder Beschwerden in eigenen Worten
- Zeitraum der Behandlung (Monat und Jahr)
- Behandelnder Arzt oder Klinik
- Art der Behandlung (Medikamente, Physiotherapie, Operation)
- Heutiger Stand: ausgeheilt, beschwerdefrei seit wann, noch in Behandlung
Was nicht in die vorgesehenen Felder passt, schreiben Sie auf ein Beiblatt und unterschreiben es. Arztberichte, die eine Ausheilung belegen, legen Sie gleich bei. Das spart Rückfragen und Wochen.
Was Sie mündlich sagen, zählt nicht
Entscheidend ist, was im Antrag steht. Hinweise im Beratungsgespräch ersetzen keine schriftliche Angabe. Als Makler stehen wir auf Ihrer Seite und helfen beim Formulieren – aber der Versicherer kennt nur, was ihm in Textform vorliegt. Behalten Sie eine Kopie des vollständigen Antrags.
Vorsicht bei Abrechnungsdiagnosen
In den Daten Ihrer Krankenkasse können Diagnosen stehen, von denen Sie nichts wissen – etwa eine Diagnose, die für eine Krankschreibung oder eine Überweisung verschlüsselt wurde. Der Versicherer kann solche Daten später bei der Leistungsprüfung anfordern. Fordern Sie deshalb vor dem Antrag die Auskunft Ihrer Kasse an und klären Sie Unstimmigkeiten mit dem Arzt.
Ist eine Diagnose nachweislich falsch, kann die Krankenkasse sie auf Ihren Antrag mit ärztlichem Nachweis berichtigt verwenden; sie muss darüber innerhalb von vier Wochen entscheiden (§ 305 Abs. 1 SGB V). Lässt sich eine Angabe nicht klären, nennen Sie sie im Antrag mit einer kurzen Erläuterung.
Mehr zu den rechtlichen Folgen lesen Sie unter vorvertragliche Anzeigepflicht.
So bereiten Sie die Gesundheitsfragen vor
Auskunft der Krankenkasse anfordern
Beantragen Sie bei Ihrer Kasse eine Übersicht der in Anspruch genommenen Leistungen (§ 305 Abs. 1 SGB V) und der gespeicherten Daten einschließlich Diagnosen (Art. 15 DSGVO). Wer die elektronische Patientenakte nutzt, findet dort auch Abrechnungsdaten der Kasse.
Befunde bei Ärzten anfordern
Sie haben das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien zu erhalten; die erste Kopie ist kostenfrei (§ 630g BGB). Denken Sie an Hausarzt, Fachärzte, Zahnarzt, Physiotherapie und Kliniken.
Eigene Liste anlegen
Ordnen Sie alles nach den Fragen des Antrags: Zeitraum, Arzt, Diagnose, Behandlung, heutiger Stand. So sehen Sie sofort, was in welchen Zeitraum fällt.
Unstimmigkeiten klären
Fragen Sie bei unklaren oder falschen Diagnosen beim Arzt nach und lassen Sie sie gegebenenfalls berichtigen. Laufende Untersuchungen möglichst vor dem Antrag abschließen.
Erst anonym anfragen
Gibt es Auffälligkeiten, stellt Ihr Makler eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern. Erst danach folgt der Antrag beim passenden Anbieter.
Antrag stellen und Kopie behalten
Füllen Sie den Antrag mit denselben Angaben aus, legen Sie Belege bei und bewahren Sie eine Kopie auf. Neue Diagnosen bis zur Annahme melden.
Welche Ergebnisse sind nach der Gesundheitsprüfung möglich?
Annahme zu normalen Bedingungen
Der Versicherer nimmt Ihren Antrag ohne Einschränkung an. Das ist bei jungen, gesunden Antragstellern der Regelfall.
Annahme mit Risikozuschlag
Für ein erhöhtes Risiko verlangt der Versicherer einen Aufschlag, meist in Prozent des Tarifbeitrags. Wie ein Zuschlag wirkt und wann er überprüft werden kann, zeigen wir unter PKV mit Vorerkrankungen.
Annahme mit Leistungsausschluss
Bestimmte Erkrankungen oder Körperteile werden dauerhaft vom Schutz ausgenommen, zum Beispiel ein bereits operiertes Knie. Der Beitrag bleibt dafür normal.
Zurückstellung
Läuft gerade eine Untersuchung oder Behandlung, entscheidet der Versicherer erst, wenn das Ergebnis vorliegt. Auch eine Zurückstellung kann in späteren Anträgen abgefragt werden.
Ablehnung
Bei schweren oder ungeklärten Erkrankungen lehnt der Versicherer ab. Nach früheren Ablehnungen fragen viele Anträge ausdrücklich – deshalb ist ein vorschneller Antrag riskant. Ein Angebot mit Zuschlag oder Ausschluss müssen Sie übrigens nicht annehmen: Es ist ein neues Angebot, über das Sie entscheiden.
Bleibt der Weg in einen normalen Tarif versperrt, steht der Basistarif mit Annahmepflicht offen. Ob die PKV dann überhaupt noch die richtige Wahl ist, klärt die Entscheidungshilfe PKV oder GKV.
Was gilt zwischen Antrag und Annahme?
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf die Fragen bis zur Abgabe Ihres Antrags. Stellt der Versicherer danach, aber vor der Annahme weitere Fragen in Textform, müssen Sie auch diese beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG). Viele Antragsformulare bitten zudem ausdrücklich darum, Änderungen bis zur Annahme mitzuteilen.
Unser Rat: Melden Sie neue Diagnosen, Krankschreibungen oder Behandlungen zwischen Antrag und Policierung immer nach – lieber einmal zu viel als einmal zu wenig.
Alten Schutz erst kündigen, wenn der neue steht
Kündigen Sie Ihre bisherige Versicherung erst, wenn die Annahme schriftlich vorliegt. Eine private Vollversicherung lässt sich ohnehin nur wirksam kündigen, wenn der Anschlussschutz nachgewiesen ist (§ 205 Abs. 6 VVG). Wie der Ablauf beim Wechsel aus der GKV aussieht, lesen Sie unter Wechsel in die PKV; bei bestehender PKV unter PKV kündigen.
Tipps aus über 30 Jahren Antragspraxis
- Früh entscheiden: Wer jung und gesund in die PKV geht, hat die besten Chancen auf eine Annahme ohne Zuschlag. Für Einsteiger lohnt der Blick auf PKV für Berufseinsteiger.
- Keine Anträge auf gut Glück: Mehrere parallele Anträge erzeugen im schlimmsten Fall mehrere Ablehnungen, die Sie künftig angeben müssen.
- Ausheilung belegen: Ein kurzes Attest „seit … beschwerdefrei, keine Behandlung mehr“ verbessert die Einschätzung oft deutlich.
- Offene Befunde abschließen: Eine laufende Abklärung führt fast immer zur Zurückstellung.
- Zähne im Blick: Fehlende Zähne und angeratene Behandlungen werden fast immer gefragt – auch hier hilft ein aktueller Befund. Mehr unter Zahnleistungen.
- Bedarf und Gesundheit zusammen denken: Tarifwahl und Gesundheitsprüfung gehören zusammen. Beim PKV-Vergleich prüfen wir beides in einem Schritt.
- Fachbegriffe nachschlagen: Begriffe wie Leistungsausschluss oder Zurückstellung erklärt das PKV-Lexikon.
Häufige Fragen zur Gesundheitsprüfung
Muss ich auch Bagatellerkrankungen wie eine Erkältung angeben?
Das hängt vom Wortlaut des Antrags ab. Manche Versicherer nehmen Bagatellen wie Erkältungen oder einmalige Kontrolluntersuchungen ausdrücklich aus, dann müssen Sie diese nicht nennen. Steht keine Ausnahme im Antrag, gehört jede Behandlung im gefragten Zeitraum hinein. Im Zweifel geben Sie die Behandlung an und schreiben dazu, dass sie folgenlos ausgeheilt ist. Das schadet nicht und schützt Sie vor späterem Streit.
Wie weit zurück fragt die PKV nach Vorerkrankungen?
Üblich sind drei Jahre für ambulante Behandlungen und fünf bis zehn Jahre für Krankenhausaufenthalte und Psychotherapie. Nach bestehenden Erkrankungen, fehlenden Zähnen und laufenden Behandlungen wird ohne Zeitgrenze gefragt. Die genauen Zeiträume legt jeder Versicherer selbst fest – entscheidend ist der Wortlaut Ihres Antrags, nicht die Erfahrung mit anderen Anbietern.
Fragt der Versicherer bei meinen Ärzten oder der Krankenkasse nach?
Das darf er nur, wenn es für die Risikoprüfung oder die Leistungsprüfung erforderlich ist und Sie eingewilligt haben (§ 213 VVG). Sie können verlangen, vor jeder einzelnen Anfrage informiert zu werden, und dann widersprechen. In der Praxis fordern Versicherer vor allem bei Auffälligkeiten oder bei hohen Rechnungen in den ersten Vertragsjahren Unterlagen an.
Was passiert, wenn ich eine Behandlung vergessen habe?
Fällt Ihnen der Fehler vor der Annahme auf, melden Sie ihn sofort nach. Nach Vertragsschluss hängen die Folgen vom Verschulden ab: Bei leichter Fahrlässigkeit droht kein Rücktritt, wohl aber eine rückwirkende Anpassung mit Zuschlag oder Ausschluss. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Versicherer zurücktreten. Sprechen Sie einen entdeckten Fehler am besten mit Ihrem Makler an, statt abzuwarten.
Gibt es eine private Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung?
Für die Vollversicherung nur in Ausnahmen: bei der Kindernachversicherung von Neugeborenen, eingeschränkt über die Öffnungsaktion für Beamtenanfänger und im Basistarif, der ohne Risikozuschläge angenommen werden muss. In normalen Tarifen ist die Gesundheitsprüfung Pflicht. Auch beim Tarifwechsel innerhalb des eigenen Versicherers wird nur für Mehrleistungen geprüft.
Muss ich bei einem Tarifwechsel erneut Gesundheitsfragen beantworten?
Nur soweit der neue Tarif mehr leistet als der alte. Für diese Mehrleistungen darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen; Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie auf die Mehrleistung verzichten (§ 204 VVG). Für den bisherigen Leistungsumfang bleibt es bei der ursprünglichen Einstufung.
Wie bekomme ich meine Diagnosen von der Krankenkasse?
Stellen Sie bei Ihrer Kasse einen formlosen Antrag auf Auskunft über die gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO und über die in Anspruch genommenen Leistungen nach § 305 SGB V. Viele Kassen bieten dafür ein Formular oder einen Weg in der App an. Bitten Sie ausdrücklich um Diagnosen mit Datum und behandelnder Praxis, damit Sie die Angaben den Antragsfragen zuordnen können.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 194 VVG – Anzuwendende Vorschriften in der Krankenversicherung (Frist drei Jahre)
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers
- § 213 VVG – Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte und Patientenquittung
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
- Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht (EUR-Lex)
- § 18 Gendiagnostikgesetz – Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
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