Vertrag & Tarife
PKV kündigen: Fristen, Sonderkündigung und was beim Versichererwechsel wichtig ist
Ihre private Krankenversicherung können Sie ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, nach einer Beitragserhöhung binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung und bei Versicherungspflicht in der GKV binnen drei Monaten rückwirkend. Die Kündigung der Vollversicherung wird aber nur wirksam, wenn Sie lückenlosen Anschlussschutz nachweisen – und wer zu einem anderen Versicherer wechselt, muss erneut durch die Gesundheitsprüfung und nimmt nur einen Teil seiner Alterungsrückstellungen mit.
Hier finden Sie alle Kündigungsrechte, die Fallstricke beim Wechsel und eine Checkliste für Ihr Kündigungsschreiben.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
Die Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers stehen in § 205 VVG und den Musterbedingungen (§ 13 MB/KK).
| Anlass | Frist | Wirksam zum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | 3 Monate | Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach vereinbarter Mindestdauer (höchstens 2 Jahre) | § 205 Abs. 1 VVG |
| Beitragserhöhung oder Leistungsminderung durch Anpassung | 2 Monate nach Zugang der Mitteilung | Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird | § 205 Abs. 4 VVG |
| Höherer Beitrag durch Altersgrenze im Vertrag | 2 Monate nach der Änderung | Inkrafttreten der Änderung | § 205 Abs. 3 VVG |
| Versicherungspflicht, Familienversicherung, dauerhafte Heilfürsorge | 3 Monate nach Eintritt | rückwirkend zum Eintritt; später zum Ende des Monats, in dem Sie den Nachweis erbringen | § 205 Abs. 2 VVG |
| Teilkündigung, Teilrücktritt oder Teilanfechtung durch den Versicherer | 2 Wochen nach Zugang | Aufhebung des übrigen Vertrags | § 205 Abs. 5 VVG |
| Widerruf nach Abschluss | 14 Tage | Frist beginnt mit Zugang von Versicherungsschein, Bedingungen und Belehrung | § 8 VVG |
Für die Vollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, gilt zusätzlich § 205 Abs. 6 VVG (Nachweis des Anschlussvertrags). Stand Oktober 2026.
Ordentliche Kündigung und Sonderkündigung
Ordentliche Kündigung
Sie können zum Ende jedes Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen. Bei vielen Versicherern entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, maßgeblich ist aber Ihr Versicherungsschein. Haben Sie eine Mindestvertragsdauer vereinbart, ist die Kündigung frühestens zu deren Ende möglich; mehr als zwei Jahre sind nicht zulässig. Die Kündigung muss dem Versicherer in Textform zugehen (§ 16 MB/KK) – rechtzeitig, nicht nur abgeschickt.
Sie können die Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränken (§ 205 Abs. 1 VVG). So lässt sich etwa ein entbehrlicher Zusatzbaustein streichen, ohne den ganzen Vertrag anzufassen.
Sonderkündigung nach Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund der Anpassungsklausel oder mindert er Leistungen, dürfen Sie binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Warum es zu Erhöhungen kommt und welche Alternativen es gibt, erklärt PKV-Beitragserhöhung.
Bevor Sie wegen einer Erhöhung den Versicherer wechseln, sollten Sie den Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen. Dabei behalten Sie Ihre Alterungsrückstellungen vollständig, und eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Weitere Stellschrauben zeigt PKV-Beitrag senken.
Warum die Kündigung nur mit Anschlussversicherung wirkt
Seit 2009 gilt in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Deshalb dürfen Sie eine private Krankheitskostenvollversicherung, die diese Pflicht erfüllt, nur kündigen, wenn Sie bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließen, der ebenfalls den Anforderungen genügt (§ 205 Abs. 6 VVG).
Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass Sie beim neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert sind. Liegt der Kündigungstermin mehr als zwei Monate nach der Erklärung, reicht der Nachweis bis zu diesem Termin. Fehlt der Nachweis, bleibt der alte Vertrag bestehen – und mit ihm die Beitragspflicht.
Was nicht unter diese Regel fällt
Zusatzversicherungen, etwa für Zähne, Chefarzt oder Einbettzimmer, können Sie ohne Nachweis ordentlich kündigen. Für die Pflegepflichtversicherung gilt eine eigene, ähnliche Regel: Ihre Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie lückenlosen neuen Schutz nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
Umgekehrt kann der Versicherer Ihre Pflicht-Vollversicherung überhaupt nicht kündigen, auch nicht bei Beitragsschulden (§ 206 VVG). Bei Zahlungsrückständen greift stattdessen der Notlagentarif.
Kündigung bei Versicherungspflicht in der GKV
Werden Sie kraft Gesetzes versicherungspflichtig – etwa weil Ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (2026: 77.400 €; 2027 voraussichtlich 84.150 €, der Bundesrat muss noch zustimmen) –, können Sie die PKV binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Der Versicherer bekommt die Beiträge dann nur bis zum Beginn der Versicherungspflicht.
Gleichgestellt sind der Anspruch auf Familienversicherung und ein nicht nur vorübergehender Anspruch auf Heilfürsorge. Den Nachweis müssen Sie binnen zwei Monaten erbringen, nachdem der Versicherer Sie in Textform dazu aufgefordert hat; sonst ist die Kündigung unwirksam. Kündigen Sie später als drei Monate nach Eintritt, endet der Vertrag zum Ende des Monats, in dem Sie den Nachweis vorlegen.
Erst prüfen, dann kündigen
- Befreiung möglich? In vielen Fällen können Sie sich binnen drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat bleiben (§ 8 SGB V). Die Befreiung ist unwiderruflich.
- Ab 55 Vorsicht: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt unter Umständen versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Mehr unter Rückkehr in die GKV.
- Rückweg sichern: Mit einer Anwartschaftsversicherung kehren Sie später ohne neue Gesundheitsprüfung in die PKV zurück.
Ob Sie versicherungspflichtig sind, zeigt der Versicherungspflicht-Check.
Versicherer wechseln: Was Sie verlieren können
Neue Gesundheitsprüfung
Der neue Versicherer prüft Ihren heutigen Gesundheitszustand und kalkuliert mit Ihrem heutigen Alter. Erkrankungen, die seit Ihrem ersten Vertrag hinzugekommen sind, können zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder einer Ablehnung führen. Vor jedem Wechsel steht deshalb eine anonyme Risikovoranfrage.
Übertragungswert nur im Umfang des Basistarifs
Haben Sie Ihren Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, überträgt der bisherige Versicherer einen Teil Ihrer Alterungsrückstellung an den neuen: den Übertragungswert, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 146 VAG). Der Teil, der auf höherwertige Leistungen entfällt, geht nicht mit. Wie Alterungsrückstellungen funktionieren, erklärt Alterungsrückstellungen.
Altverträge vor 2009
Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, wird beim Versichererwechsel keine Alterungsrückstellung übertragen; das Zeitfenster für einen Wechsel mit Mitnahme in den Basistarif endete am 30. Juni 2009. Ein Wechsel lohnt sich für langjährig Versicherte mit Altvertrag deshalb nur in seltenen Fällen.
Zusatztarif für den Rest
Leistet Ihr bisheriger Tarif mehr als der Basistarif, können Sie beim bisherigen Versicherer einen Zusatztarif verlangen, in dem die nicht übertragene Alterungsrückstellung angerechnet wird (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG). So geht dieser Teil nicht verloren – Sie bleiben dafür aber mit einem Teil Ihres Schutzes beim alten Versicherer.
Pflegepflichtversicherung folgt
Die Pflegepflichtversicherung wechselt in der Regel mit zum neuen Krankenversicherer. Hier wird die kalkulierte Alterungsrückstellung übertragen (§ 204 Abs. 3 VVG). Mehr dazu unter Pflegepflichtversicherung.
So kündigen Sie richtig
Ziel klären
Geht es um den Beitrag, um Leistungen oder um einen Wechsel in die GKV? Oft ist ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer die bessere Lösung.
Neuen Schutz sichern
Risikovoranfrage, Antrag und schriftliche Annahme beim neuen Versicherer – mit Beginn genau zum Ende des alten Vertrags. Den Vergleich der Tarife übernehmen wir beim PKV-Vergleich.
Fristgerecht kündigen
Kündigung in Textform so abschicken, dass sie rechtzeitig zugeht. Versand mit Nachweis, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Eingangsbestätigung.
Anschlussversicherung nachweisen
Die Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers binnen zwei Monaten nach der Kündigung vorlegen, bei späterem Kündigungstermin bis zu diesem.
Übertragungswert und Pflege regeln
Übertragung des Übertragungswerts an den neuen Versicherer verlangen, bei Bedarf Zusatztarif nach § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG beantragen, Pflegepflichtversicherung mitnehmen.
Bestätigung prüfen
Kündigungsbestätigung mit Datum prüfen, Lastschrift beenden lassen und dem Arbeitgeber die neue Bescheinigung für den Zuschuss geben (Arbeitgeberzuschuss).
Was in eine Kündigung gehört
Ein fertiges Musterschreiben ersetzt nicht den Blick auf Ihren Vertrag. Diese Angaben sollten aber in jeder Kündigung stehen:
- Ihr Name, Ihre Anschrift und die Versicherungsnummer
- die betroffenen versicherten Personen und Tarife (ganz oder teilweise)
- die Art der Kündigung: ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres, außerordentlich wegen Beitragserhöhung (mit Datum der Mitteilung) oder wegen Versicherungspflicht (mit Datum des Eintritts)
- der gewünschte Zeitpunkt, am besten ein konkretes Datum und zusätzlich „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
- der Hinweis auf den Anschlussvertrag mit Namen des neuen Versicherers und die beigefügte oder nachgereichte Versicherungsbestätigung
- die Bitte, den Übertragungswert an den neuen Versicherer zu übertragen, bei Verträgen ab 2009
- gegebenenfalls der Antrag auf einen Zusatztarif für die nicht übertragene Alterungsrückstellung
- die Kündigung oder Übertragung der Pflegepflichtversicherung
- die Bitte um schriftliche Bestätigung mit Beendigungsdatum
- Ort, Datum, Unterschrift
Diese Liste ist eine Formulierungshilfe und keine Rechtsberatung. Gerade bei Kündigungen wegen Versicherungspflicht und bei Familien mit mehreren versicherten Personen lohnt die Abstimmung mit uns, bevor das Schreiben rausgeht.
Häufige Fragen zur Kündigung der PKV
Welche Kündigungsfrist gilt in der privaten Krankenversicherung?
Ordentlich kündigen Sie mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach einer vereinbarten Mindestdauer von höchstens zwei Jahren. Nach einer Beitragserhöhung haben Sie zwei Monate ab Zugang der Mitteilung Zeit. Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV kündigen Sie binnen drei Monaten rückwirkend. Bei der Vollversicherung müssen Sie zusätzlich den Anschlussvertrag nachweisen.
Kann ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund der Anpassungsklausel, können Sie binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Bei der Vollversicherung brauchen Sie dafür einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer. Prüfen Sie vorher den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer – dort behalten Sie Ihre Alterungsrückstellungen vollständig.
Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen beim Versichererwechsel?
Bei Verträgen ab dem 1. Januar 2009 wird der Übertragungswert mitgenommen, also der Teil der Rückstellung, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht. Den Rest können Sie über einen Zusatztarif beim bisherigen Versicherer erhalten. Bei Verträgen vor 2009 wird beim Wechsel keine Alterungsrückstellung übertragen. In der Pflegepflichtversicherung geht die kalkulierte Rückstellung mit.
Kann ich die PKV kündigen, wenn ich gesetzlich versicherungspflichtig werde?
Ja, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Beginn (§ 205 Abs. 2 VVG). Dasselbe gilt bei Anspruch auf Familienversicherung oder dauerhafter Heilfürsorge. Den Nachweis müssen Sie auf Aufforderung binnen zwei Monaten erbringen. Prüfen Sie vorher, ob eine Befreiung möglich ist, und sichern Sie sich mit einer Anwartschaft den Rückweg in die PKV.
Kann mir meine private Krankenversicherung kündigen?
Eine Krankheitskostenvollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, kann der Versicherer überhaupt nicht kündigen, auch nicht wegen Beitragsschulden (§ 206 VVG). Bei Rückständen ruht der Vertrag stattdessen im Notlagentarif. Möglich bleiben ein Rücktritt oder eine Anfechtung, wenn Sie bei Vertragsschluss Gesundheitsfragen falsch beantwortet haben. Zusatzversicherungen können unter Umständen gekündigt werden.
Lohnt sich ein Wechsel des Versicherers im Alter?
Selten. Mit höherem Alter und neuen Erkrankungen wird der neue Vertrag teurer, und es geht nur der Übertragungswert im Umfang des Basistarifs mit, bei Altverträgen vor 2009 gar nichts. Meist ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer die bessere Lösung. Für ältere Versicherte mit Altvertrag kommt auch der Standardtarif in Betracht.
Muss ich die Pflegepflichtversicherung separat kündigen?
Ja, sie ist ein eigener Vertrag. Wer privat krankenversichert ist, muss auch privat pflegeversichert sein; in der Regel wechselt die Pflegepflichtversicherung mit zum neuen Krankenversicherer. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie lückenlosen neuen Schutz nachweisen (§ 23 SGB XI). Die kalkulierte Alterungsrückstellung wird dabei übertragen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 8 VVG – Widerrufsrecht
- § 193 VVG – Pflicht zur Versicherung (Abs. 3)
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Übertragungswert, Zusatztarif
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers
- § 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung, Übertragungswert
- § 23 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit und § 8 SGB V – Befreiung
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§§ 13, 16), Stand Juni 2024
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