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Vertrag & Tarife

PKV kündigen: Fristen, Sonderkündigung und was beim Versichererwechsel wichtig ist

Ihre private Krankenversicherung können Sie ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, nach einer Beitragserhöhung binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung und bei Versicherungspflicht in der GKV binnen drei Monaten rückwirkend. Die Kündigung der Vollversicherung wird aber nur wirksam, wenn Sie lückenlosen Anschlussschutz nachweisen – und wer zu einem anderen Versicherer wechselt, muss erneut durch die Gesundheitsprüfung und nimmt nur einen Teil seiner Alterungsrückstellungen mit.

Hier finden Sie alle Kündigungsrechte, die Fallstricke beim Wechsel und eine Checkliste für Ihr Kündigungsschreiben.

Unterschriebener Brief auf einem Klemmbrett

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?

Die Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers stehen in § 205 VVG und den Musterbedingungen (§ 13 MB/KK).

AnlassFristWirksam zumRechtsgrundlage
Ordentliche Kündigung3 MonateEnde des Versicherungs­jahres, frühestens nach vereinbarter Mindestdauer (höchstens 2 Jahre)§ 205 Abs. 1 VVG
Beitrags­erhöhung oder Leistungs­minderung durch Anpassung2 Monate nach Zugang der MitteilungZeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird§ 205 Abs. 4 VVG
Höherer Beitrag durch Alters­grenze im Vertrag2 Monate nach der ÄnderungInkrafttreten der Änderung§ 205 Abs. 3 VVG
Versicherungs­pflicht, Familien­versicherung, dauerhafte Heilfürsorge3 Monate nach Eintrittrückwirkend zum Eintritt; später zum Ende des Monats, in dem Sie den Nachweis erbringen§ 205 Abs. 2 VVG
Teilkündigung, Teilrücktritt oder Teilanfechtung durch den Versicherer2 Wochen nach ZugangAufhebung des übrigen Vertrags§ 205 Abs. 5 VVG
Widerruf nach Abschluss14 TageFrist beginnt mit Zugang von Versicherungs­schein, Bedingungen und Belehrung§ 8 VVG

Für die Voll­versicherung, die die Versicherungs­pflicht erfüllt, gilt zusätzlich § 205 Abs. 6 VVG (Nachweis des Anschlussvertrags). Stand Oktober 2026.

Ordentliche Kündigung und Sonderkündigung

Ordentliche Kündigung

Sie können zum Ende jedes Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen. Bei vielen Versicherern entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, maßgeblich ist aber Ihr Versicherungsschein. Haben Sie eine Mindestvertragsdauer vereinbart, ist die Kündigung frühestens zu deren Ende möglich; mehr als zwei Jahre sind nicht zulässig. Die Kündigung muss dem Versicherer in Textform zugehen (§ 16 MB/KK) – rechtzeitig, nicht nur abgeschickt.

Sie können die Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränken (§ 205 Abs. 1 VVG). So lässt sich etwa ein entbehrlicher Zusatzbaustein streichen, ohne den ganzen Vertrag anzufassen.

Sonderkündigung nach Beitrags­erhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund der Anpassungsklausel oder mindert er Leistungen, dürfen Sie binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Warum es zu Erhöhungen kommt und welche Alternativen es gibt, erklärt PKV-Beitragserhöhung.

Bevor Sie wegen einer Erhöhung den Versicherer wechseln, sollten Sie den Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen. Dabei behalten Sie Ihre Alterungsrückstellungen vollständig, und eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Weitere Stellschrauben zeigt PKV-Beitrag senken.

Warum die Kündigung nur mit Anschluss­versicherung wirkt

Seit 2009 gilt in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Deshalb dürfen Sie eine private Krankheitskostenvollversicherung, die diese Pflicht erfüllt, nur kündigen, wenn Sie bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließen, der ebenfalls den Anforderungen genügt (§ 205 Abs. 6 VVG).

Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass Sie beim neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert sind. Liegt der Kündigungstermin mehr als zwei Monate nach der Erklärung, reicht der Nachweis bis zu diesem Termin. Fehlt der Nachweis, bleibt der alte Vertrag bestehen – und mit ihm die Beitragspflicht.

Was nicht unter diese Regel fällt

Zusatzversicherungen, etwa für Zähne, Chefarzt oder Einbettzimmer, können Sie ohne Nachweis ordentlich kündigen. Für die Pflegepflichtversicherung gilt eine eigene, ähnliche Regel: Ihre Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie lückenlosen neuen Schutz nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI).

Umgekehrt kann der Versicherer Ihre Pflicht-Vollversicherung überhaupt nicht kündigen, auch nicht bei Beitragsschulden (§ 206 VVG). Bei Zahlungsrückständen greift stattdessen der Notlagentarif.

Kündigung bei Versicherungs­pflicht in der GKV

Werden Sie kraft Gesetzes versicherungspflichtig – etwa weil Ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (2026: 77.400 €; 2027 voraussichtlich 84.150 €, der Bundesrat muss noch zustimmen) –, können Sie die PKV binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Der Versicherer bekommt die Beiträge dann nur bis zum Beginn der Versicherungspflicht.

Gleichgestellt sind der Anspruch auf Familienversicherung und ein nicht nur vorübergehender Anspruch auf Heilfürsorge. Den Nachweis müssen Sie binnen zwei Monaten erbringen, nachdem der Versicherer Sie in Textform dazu aufgefordert hat; sonst ist die Kündigung unwirksam. Kündigen Sie später als drei Monate nach Eintritt, endet der Vertrag zum Ende des Monats, in dem Sie den Nachweis vorlegen.

Erst prüfen, dann kündigen

  • Befreiung möglich? In vielen Fällen können Sie sich binnen drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat bleiben (§ 8 SGB V). Die Befreiung ist unwiderruflich.
  • Ab 55 Vorsicht: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt unter Umständen versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Mehr unter Rückkehr in die GKV.
  • Rückweg sichern: Mit einer Anwartschaftsversicherung kehren Sie später ohne neue Gesundheitsprüfung in die PKV zurück.

Ob Sie versicherungspflichtig sind, zeigt der Versicherungspflicht-Check.

Versicherer wechseln: Was Sie verlieren können

Neue Gesundheits­prüfung

Der neue Versicherer prüft Ihren heutigen Gesundheitszustand und kalkuliert mit Ihrem heutigen Alter. Erkrankungen, die seit Ihrem ersten Vertrag hinzugekommen sind, können zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder einer Ablehnung führen. Vor jedem Wechsel steht deshalb eine anonyme Risikovoranfrage.

Übertragungswert nur im Umfang des Basistarifs

Haben Sie Ihren Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, überträgt der bisherige Versicherer einen Teil Ihrer Alterungsrückstellung an den neuen: den Übertragungswert, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 146 VAG). Der Teil, der auf höherwertige Leistungen entfällt, geht nicht mit. Wie Alterungsrückstellungen funktionieren, erklärt Alterungsrückstellungen.

Altverträge vor 2009

Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, wird beim Versichererwechsel keine Alterungsrückstellung übertragen; das Zeitfenster für einen Wechsel mit Mitnahme in den Basistarif endete am 30. Juni 2009. Ein Wechsel lohnt sich für langjährig Versicherte mit Altvertrag deshalb nur in seltenen Fällen.

Zusatztarif für den Rest

Leistet Ihr bisheriger Tarif mehr als der Basistarif, können Sie beim bisherigen Versicherer einen Zusatztarif verlangen, in dem die nicht übertragene Alterungsrückstellung angerechnet wird (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG). So geht dieser Teil nicht verloren – Sie bleiben dafür aber mit einem Teil Ihres Schutzes beim alten Versicherer.

Pflege­pflicht­versicherung folgt

Die Pflegepflichtversicherung wechselt in der Regel mit zum neuen Krankenversicherer. Hier wird die kalkulierte Alterungsrückstellung übertragen (§ 204 Abs. 3 VVG). Mehr dazu unter Pflegepflichtversicherung.

So kündigen Sie richtig

  1. Ziel klären

    Geht es um den Beitrag, um Leistungen oder um einen Wechsel in die GKV? Oft ist ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer die bessere Lösung.

  2. Neuen Schutz sichern

    Risikovoranfrage, Antrag und schriftliche Annahme beim neuen Versicherer – mit Beginn genau zum Ende des alten Vertrags. Den Vergleich der Tarife übernehmen wir beim PKV-Vergleich.

  3. Fristgerecht kündigen

    Kündigung in Textform so abschicken, dass sie rechtzeitig zugeht. Versand mit Nachweis, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Eingangsbestätigung.

  4. Anschluss­versicherung nachweisen

    Die Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers binnen zwei Monaten nach der Kündigung vorlegen, bei späterem Kündigungstermin bis zu diesem.

  5. Übertragungswert und Pflege regeln

    Übertragung des Übertragungswerts an den neuen Versicherer verlangen, bei Bedarf Zusatztarif nach § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG beantragen, Pflegepflichtversicherung mitnehmen.

  6. Bestätigung prüfen

    Kündigungsbestätigung mit Datum prüfen, Lastschrift beenden lassen und dem Arbeitgeber die neue Bescheinigung für den Zuschuss geben (Arbeitgeberzuschuss).

Was in eine Kündigung gehört

Ein fertiges Musterschreiben ersetzt nicht den Blick auf Ihren Vertrag. Diese Angaben sollten aber in jeder Kündigung stehen:

  • Ihr Name, Ihre Anschrift und die Versicherungsnummer
  • die betroffenen versicherten Personen und Tarife (ganz oder teilweise)
  • die Art der Kündigung: ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres, außerordentlich wegen Beitragserhöhung (mit Datum der Mitteilung) oder wegen Versicherungspflicht (mit Datum des Eintritts)
  • der gewünschte Zeitpunkt, am besten ein konkretes Datum und zusätzlich „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
  • der Hinweis auf den Anschlussvertrag mit Namen des neuen Versicherers und die beigefügte oder nachgereichte Versicherungsbestätigung
  • die Bitte, den Übertragungswert an den neuen Versicherer zu übertragen, bei Verträgen ab 2009
  • gegebenenfalls der Antrag auf einen Zusatztarif für die nicht übertragene Alterungsrückstellung
  • die Kündigung oder Übertragung der Pflegepflichtversicherung
  • die Bitte um schriftliche Bestätigung mit Beendigungsdatum
  • Ort, Datum, Unterschrift

Diese Liste ist eine Formulierungshilfe und keine Rechtsberatung. Gerade bei Kündigungen wegen Versicherungspflicht und bei Familien mit mehreren versicherten Personen lohnt die Abstimmung mit uns, bevor das Schreiben rausgeht.

Häufige Fragen zur Kündigung der PKV

Welche Kündigungsfrist gilt in der privaten Kranken­versicherung?

Ordentlich kündigen Sie mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach einer vereinbarten Mindestdauer von höchstens zwei Jahren. Nach einer Beitragserhöhung haben Sie zwei Monate ab Zugang der Mitteilung Zeit. Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV kündigen Sie binnen drei Monaten rückwirkend. Bei der Vollversicherung müssen Sie zusätzlich den Anschlussvertrag nachweisen.

Kann ich nach einer Beitrags­erhöhung kündigen?

Ja. Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund der Anpassungsklausel, können Sie binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Bei der Vollversicherung brauchen Sie dafür einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer. Prüfen Sie vorher den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer – dort behalten Sie Ihre Alterungsrückstellungen vollständig.

Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen beim Versichererwechsel?

Bei Verträgen ab dem 1. Januar 2009 wird der Übertragungswert mitgenommen, also der Teil der Rückstellung, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht. Den Rest können Sie über einen Zusatztarif beim bisherigen Versicherer erhalten. Bei Verträgen vor 2009 wird beim Wechsel keine Alterungsrückstellung übertragen. In der Pflegepflichtversicherung geht die kalkulierte Rückstellung mit.

Kann ich die PKV kündigen, wenn ich gesetzlich versicherungs­pflichtig werde?

Ja, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Beginn (§ 205 Abs. 2 VVG). Dasselbe gilt bei Anspruch auf Familienversicherung oder dauerhafter Heilfürsorge. Den Nachweis müssen Sie auf Aufforderung binnen zwei Monaten erbringen. Prüfen Sie vorher, ob eine Befreiung möglich ist, und sichern Sie sich mit einer Anwartschaft den Rückweg in die PKV.

Kann mir meine private Kranken­versicherung kündigen?

Eine Krankheitskostenvollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, kann der Versicherer überhaupt nicht kündigen, auch nicht wegen Beitragsschulden (§ 206 VVG). Bei Rückständen ruht der Vertrag stattdessen im Notlagentarif. Möglich bleiben ein Rücktritt oder eine Anfechtung, wenn Sie bei Vertragsschluss Gesundheitsfragen falsch beantwortet haben. Zusatzversicherungen können unter Umständen gekündigt werden.

Lohnt sich ein Wechsel des Versicherers im Alter?

Selten. Mit höherem Alter und neuen Erkrankungen wird der neue Vertrag teurer, und es geht nur der Übertragungswert im Umfang des Basistarifs mit, bei Altverträgen vor 2009 gar nichts. Meist ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer die bessere Lösung. Für ältere Versicherte mit Altvertrag kommt auch der Standardtarif in Betracht.

Muss ich die Pflege­pflicht­versicherung separat kündigen?

Ja, sie ist ein eigener Vertrag. Wer privat krankenversichert ist, muss auch privat pflegeversichert sein; in der Regel wechselt die Pflegepflichtversicherung mit zum neuen Krankenversicherer. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie lückenlosen neuen Schutz nachweisen (§ 23 SGB XI). Die kalkulierte Alterungsrückstellung wird dabei übertragen.

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