Kosten & Beiträge
Alterungsrückstellungen in der PKV: Wie die Vorsorge im Beitrag funktioniert
Alterungsrückstellungen – oft auch Altersrückstellungen genannt – sind das Polster, das Ihr privater Krankenversicherer aus einem Teil Ihrer Beiträge in jüngeren Jahren bildet, damit der Beitrag im Alter nicht mit den steigenden Krankheitskosten mitwächst. Dazu kommt ein gesetzlicher Zuschlag von 10 %, den Sie bis zum Jahr Ihres 60. Geburtstags zahlen und der ab 65 Beitragserhöhungen abfedert.
Nach Angaben des PKV-Verbands lagen in diesen Rückstellungen branchenweit 355,4 Mrd. € (Branchenzahlen 2025). Hier erfahren Sie, wie das System funktioniert, was Sie bei einem Wechsel mitnehmen und worin es sich von der GKV unterscheidet.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was sind Alterungsrückstellungen?
Mit dem Alter steigen die Krankheitskosten: Ein 75-Jähriger braucht im Durchschnitt deutlich mehr Behandlungen als ein 35-Jähriger. Würde die PKV jedes Jahr nur die aktuellen Kosten Ihres Alters berechnen, wäre der Beitrag am Anfang niedrig und im Ruhestand kaum bezahlbar.
Deshalb rechnet der Versicherer anders: Er kalkuliert einen Beitrag, der vom Eintrittsalter an für die gesamte Vertragsdauer reicht. In den ersten Jahrzehnten liegt dieser Beitrag über den erwarteten Kosten. Den Überschuss legt der Versicherer verzinslich an und führt ihn Ihrer Alterungsrückstellung zu. Im Alter, wenn die Kosten den Beitrag übersteigen, wird die Rückstellung Schritt für Schritt aufgelöst.
Kalkulation nach Art der Lebensversicherung
So schreibt es § 146 VAG für die substitutive Krankenversicherung vor, also für die Vollversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt. In die Kalkulation fließen ein:
- die erwarteten Krankheitskosten je Alter (sogenannte Kopfschäden)
- die Sterbewahrscheinlichkeiten nach aktuellen Sterbetafeln
- die Wahrscheinlichkeit, dass Versicherte den Vertrag beenden (Storno)
- ein Rechnungszins von höchstens 3,5 % (§ 4 KVAV) und Sicherheitszuschläge
Ändern sich diese Grundlagen stärker als erwartet, muss der Versicherer nachkalkulieren. Das ist der Grund für Beitragserhöhungen – nicht Ihr eigenes Älterwerden.
Warum Rückstellungen „vererbt“ werden
Rückstellungen von Versicherten, die sterben oder den Vertrag aufgeben, bleiben in der Versichertengemeinschaft. Das ist von Anfang an in den Beiträgen einkalkuliert und macht sie für alle günstiger. Genau deshalb können Sie die Rückstellung weder ausgezahlt bekommen noch vollständig zu einem anderen Versicherer mitnehmen.
Zahlenbeispiel: So baut sich die Rückstellung auf und ab
Stark vereinfachtes Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Eintritt mit 30, gleichbleibender Beitrag von 400 € im Monat bis 84, ohne Zinsen, Kostensteigerungen, Sterblichkeit und gesetzlichen Zuschlag.
| Lebensphase | Erwartete Kosten im Monat | Differenz zum Beitrag (400 €) | Wirkung auf die Rückstellung |
|---|---|---|---|
| 30 bis 59 Jahre (30 Jahre) | 250 € | +150 € | Aufbau: 150 € × 12 × 30 = 54.000 € |
| 60 bis 84 Jahre (25 Jahre) | 580 € | −180 € | Abbau: 180 € × 12 × 25 = 54.000 € |
Beispiel, unverbindlich. In der Wirklichkeit steigen die Kosten im Alter Jahr für Jahr weiter; Zinserträge senken dafür den nötigen Beitrag.
Der gesetzliche Zuschlag von 10 %
Zusätzlich zur kalkulierten Rückstellung zahlen Vollversicherte einen gesetzlichen Zuschlag von 10 % auf den Beitrag der Krankheitskostenversicherung (§ 149 VAG). Er fällt spätestens ab dem Kalenderjahr nach Ihrem 21. Geburtstag an und endet mit dem Kalenderjahr, in dem Sie 60 werden. Keinen Zuschlag gibt es für befristete Verträge, für Tarife, die spätestens mit der gesetzlichen Altersgrenze enden – zum Beispiel das Krankentagegeld –, und im Notlagentarif.
Wofür wird der Zuschlag verwendet?
Die Beträge fließen direkt in Ihre Alterungsrückstellung. Bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 65 werden, bekommen Sie außerdem die Zinsüberschüsse auf diesen Teil voll gutgeschrieben. Ab 65 werden die Mittel eingesetzt, um Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen zu finanzieren. Was bis zum 80. Geburtstag nicht verbraucht ist, senkt danach den Beitrag (§ 150 Abs. 3 VAG).
Was passiert ab 61?
Mit dem Jahr nach Ihrem 60. Geburtstag entfällt der Zuschlag. Da er 10 % auf den eigentlichen Beitrag ausmacht, sinkt der Beitrag der Krankheitskostenversicherung dann um etwa ein Elftel – vorausgesetzt, es kommt nicht gleichzeitig eine Anpassung. Mehr zur Beitragsentwicklung im Ruhestand lesen Sie unter PKV im Alter.
Überzins: Wenn der Versicherer mehr erwirtschaftet
Erzielt der Versicherer mit den Kapitalanlagen mehr als den Rechnungszins, spricht man vom Überzins. Davon müssen 90 % den Versicherten zugutekommen (§ 150 VAG). Ein Teil wird direkt den Alterungsrückstellungen gutgeschrieben, ein anderer Teil wird für Versicherte ab 65 binnen drei Jahren eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden, zu begrenzen oder den Beitrag zu senken.
Umgekehrt gilt: Sinken die Zinsen dauerhaft, muss der Versicherer den Rechnungszins senken. Dann braucht er mehr Beitrag für dieselbe Rückstellung – ein Grund für die Erhöhungen der Niedrigzinsjahre.
Übertragungswert: Warum ein Versichererwechsel teuer werden kann
Bei einem Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers nach § 204 VVG bleibt die gesamte Rückstellung erhalten. Anders bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen: Dann geht nur der Übertragungswert mit. Er entspricht der kalkulierten Rückstellung für den Teil Ihres Schutzes, der den Leistungen des Basistarifs entspricht (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG, § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG).
- Verträge ab dem 01.01.2009: Der Übertragungswert wird mitgegeben, der Rest bleibt beim alten Versicherer.
- Verträge vor 2009: Grundsätzlich wird nichts übertragen. Die Ausnahme für einen Wechsel in den Basistarif im ersten Halbjahr 2009 ist längst abgelaufen.
- Zusatztarif: Geht Ihr bisheriger Schutz über den Basistarif hinaus, können Sie beim alten Versicherer einen Zusatztarif verlangen, auf den der überschießende Teil angerechnet wird.
Der neue Versicherer kalkuliert außerdem mit Ihrem heutigen Alter und prüft Ihre Gesundheit neu. Selbst mit Übertragungswert ist der neue Beitrag deshalb häufig höher als ein Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Versicherer. Seit 2013 muss Ihnen der Versicherer den Übertragungswert jährlich mitteilen (§ 6 VVG-InfoV). Mehr zu Kündigung und Wechsel steht unter PKV kündigen und Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Kapitaldeckung in der PKV, Umlage in der GKV
| Merkmal | Private Krankenversicherung | Gesetzliche Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Finanzierung | Teilweise kapitalgedeckt: Rückstellungen für das Alter | Umlage: Beiträge von heute zahlen die Leistungen von heute |
| Beitrag richtet sich nach | Eintrittsalter, Gesundheit bei Beginn, Tarif | Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
| Vorsorge für das Alter | Individuell kalkuliert, plus gesetzlicher Zuschlag | Keine eigene Rücklage je Versicherten |
| Alterung | Das Älterwerden der Versicherten ist vorfinanziert | Weniger Beitragszahler je Rentner, Druck auf die Beitragssätze |
| Beim Austritt | Rückstellung bleibt im Kollektiv, Übertragungswert ab 2009 | Nichts mitzunehmen |
Rechtsgrundlagen: §§ 146, 149, 150 VAG; SGB V. Stand Oktober 2026.
Was heißt das für Sie?
Die GKV kennt keine Rückstellungen: Was die Versicherten heute einzahlen, wird heute ausgegeben. Steigende Ausgaben schlagen deshalb direkt auf die Beitragssätze durch – der durchschnittliche Zusatzbeitrag stieg von 2,5 % (2025) auf 2,9 % (2026). Altert die Gesellschaft, müssen zudem weniger Erwerbstätige mehr Rentner mitfinanzieren. In der PKV ist das eigene Älterwerden über die Rückstellungen vorfinanziert. Dafür hängt der Beitrag nicht vom Einkommen ab, und Kinder kosten eigene Beiträge; eine ehrliche Abwägung finden Sie unter PKV oder GKV.
Praktisch bedeutet das für Sie:
- Rückstellungen sind ein Wert, den Sie nicht leichtfertig aufgeben sollten. Ein Wechsel des Versicherers will gut überlegt sein.
- Tarifwechsel statt Kündigung: Beim Wechsel innerhalb Ihres Versicherers bleibt alles erhalten.
- Zusätzliche Vorsorge: Wer den Beitrag im Ruhestand gezielt senken will, kann über einen Beitragsentlastungstarif eine zweite, zweckgebundene Rücklage aufbauen.
Fachbegriffe wie Kopfschaden, Rechnungszins oder Übertragungswert erklärt auch unser PKV-Lexikon.
Häufige Fragen zu Alterungsrückstellungen
Bekomme ich meine Alterungsrückstellungen ausgezahlt?
Nein. Die Alterungsrückstellung ist kein persönliches Sparguthaben, sondern Teil der Kalkulation Ihres Tarifs. Sie wird ausschließlich dafür verwendet, Ihren Beitrag im Alter zu stützen. Rückstellungen von Versicherten, die sterben oder kündigen, bleiben in der Gemeinschaft – das ist in die Beiträge bereits eingerechnet und senkt sie für alle.
Was passiert mit den Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel in die GKV?
Sie bleiben beim Versicherer in der Versichertengemeinschaft. Wer später zurück in die PKV möchte, sollte vor dem Wechsel über eine Anwartschaftsversicherung nachdenken: Die große Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand und baut die Rückstellung weiter auf, die kleine sichert nur den Gesundheitszustand.
Wie hoch sind meine Alterungsrückstellungen?
Die genaue Rückstellung für Ihren Vertrag kennt nur Ihr Versicherer. Er muss Ihnen seit 2013 jährlich den Übertragungswert mitteilen, also den Teil, den Sie bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitnehmen könnten. Darüber hinaus können Sie bei Ihrem Versicherer nachfragen; die gesamte Rückstellung ist meist deutlich höher als der Übertragungswert.
Warum steigt mein Beitrag trotz Alterungsrückstellungen?
Die Rückstellung finanziert nur, was bei der Kalkulation absehbar war: das Älterwerden selbst. Steigen die Behandlungskosten stärker, kommen teure neue Therapien hinzu, leben die Versicherten länger oder sinkt der Zins, muss der Versicherer nachkalkulieren – und dabei auch die Rückstellung aufstocken. Daher kommen Beitragserhöhungen.
Bis wann muss ich den gesetzlichen Zuschlag zahlen?
Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden. Er beginnt spätestens mit dem Kalenderjahr nach Ihrem 21. Geburtstag und beträgt 10 % auf den Beitrag Ihrer Krankheitskostenversicherung. Ab dem Folgejahr fällt er weg, der Beitrag sinkt entsprechend. Die angesparten Mittel werden ab 65 gegen Erhöhungen eingesetzt und ab 80 zur Senkung des Beitrags.
Verliere ich die Rückstellungen bei einem Tarifwechsel?
Nein. Beim Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers nach § 204 VVG werden die Alterungsrückstellung und alle erworbenen Rechte angerechnet. Nur beim Wechsel zu einem anderen Versicherer geht ein Teil verloren, bei Verträgen vor 2009 sogar alles.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung
- § 149 VAG – Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
- § 150 VAG – Gutschrift zur Alterungsrückstellung, Direktgutschrift
- § 4 KVAV – Rechnungszins
- § 204 VVG – Tarifwechsel und Übertragungswert
- § 6 VVG-InfoV – Mitteilung des Übertragungswerts
- PKV-Verband, Pressemitteilung vom 04.02.2026 (Branchenzahlen 2025: Alterungsrückstellungen 355,4 Mrd. €)
- BMG: durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 und 2026
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