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Kosten & Beiträge

PKV-Beitrags­erhöhung: Warum die Beiträge steigen und was Sie jetzt tun können

PKV-Beiträge steigen, weil Behandlungen teurer werden, die Medizin Fortschritte macht und die Menschen länger leben. Weil der Versicherer erst anpassen darf, wenn die Kosten eines Tarifs deutlich von der Kalkulation abweichen, kommt die Erhöhung oft als Sprung – zum 1. Januar 2026 waren nach Branchenangaben rund 60 % der Vollversicherten betroffen, im Schnitt mit rund 13 %.

Hinnehmen müssen Sie das nicht ohne Weiteres: Prüfen Sie das Schreiben, nutzen Sie Ihr Recht auf einen Tarifwechsel und entscheiden Sie innerhalb der Fristen in Ruhe – hier finden Sie Gründe, Prüfpunkte und alle Optionen.

Besorgter Mann am Laptop

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 13 Minuten Lesezeit

Warum steigen die Beiträge in der privaten Kranken­versicherung?

Ein PKV-Beitrag wird beim Abschluss für das ganze Leben kalkuliert. Dass Sie älter werden und im Alter mehr Behandlungen brauchen, ist darin bereits eingerechnet: Dafür bildet der Versicherer aus einem Teil Ihrer Beiträge Alterungsrückstellungen. Steigen müssen die Beiträge also nicht wegen Ihres Alters, sondern weil sich Dinge anders entwickeln, als sie bei der Kalkulation absehbar waren.

Behandlungen werden teurer

Löhne in Praxen und Kliniken, Energie, Medizintechnik und Arzneimittel werden teurer. Nach Angaben des PKV-Verbands stiegen 2025 allein die Ausgaben für Krankenhausleistungen um fast 7,5 % und für Arzneimittel um rund 8 %. Insgesamt zahlten die privaten Versicherer 2025 Leistungen von 42,1 Mrd. €, 7,1 % mehr als im Vorjahr.

Medizinischer Fortschritt

Neue Diagnoseverfahren, Operationstechniken und Medikamente kommen Privatversicherten in der Regel schnell zugute. Das ist ein echter Vorteil der PKV-Leistungen – aber viele Innovationen sind teurer als die bisherige Behandlung. Diese Kosten kann niemand bei Vertragsbeginn vorhersehen.

Höhere Lebenserwartung

Leben die Versicherten länger als in den Sterbetafeln angenommen, muss der Versicherer mehr Jahre mit hohen Gesundheitskosten finanzieren. Weichen die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 % von der Kalkulation ab, ist das ein eigener Anlass für eine Anpassung.

Zinsen

Die Alterungsrückstellungen werden am Kapitalmarkt angelegt. Der Versicherer darf dabei höchstens mit einem Rechnungszins von 3,5 % kalkulieren (§ 4 KVAV). In der langen Niedrigzinsphase mussten viele Versicherer ihren Rechnungszins senken – dann braucht es höhere Beiträge, um dieselbe Rückstellung aufzubauen. Seit der Zinswende wirken die Kapitalerträge wieder dämpfend; die Kostensteigerungen überwiegen derzeit aber.

Wichtig: Der Zins allein löst keine Erhöhung aus. Kommt es aber wegen der Leistungsausgaben zu einer Anpassung, überprüft der Versicherer alle Rechnungsgrundlagen und passt dabei auch einen gesunkenen Zins an. Deshalb fällt eine Erhöhung manchmal höher aus, als die reinen Kosten erwarten lassen.

Warum kommen Erhöhungen oft in großen Sprüngen?

Anders als in der GKV darf ein privater Versicherer nicht jedes Jahr ein wenig nachsteuern. Er muss mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif die kalkulierten mit den tatsächlich nötigen Leistungen vergleichen. Erst wenn die Abweichung den auslösenden Faktor überschreitet – mehr als 10 %, falls die Bedingungen nichts anderes vorsehen, oft 5 % –, und die Veränderung nicht nur vorübergehend ist, wird der Beitrag neu festgesetzt (§ 155 VAG, § 203 Abs. 2 VVG).

Liegt die Abweichung darunter, bleibt der Beitrag unverändert, auch wenn die Kosten Jahr für Jahr wachsen. Wird die Schwelle dann überschritten, holt die Anpassung die Entwicklung mehrerer Jahre auf einmal nach. So entstehen die typischen Sprünge: mehrere Jahre nichts, dann ein zweistelliger Prozentsatz.

Was macht der Treuhänder?

Jede Anpassung braucht die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Er bekommt alle technischen Berechnungsgrundlagen und prüft, ob die neue Kalkulation den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Er entscheidet außerdem mit, wie viel Geld aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingesetzt wird, um Erhöhungen abzumildern („Limitierung“) – dabei soll er besonders auf ältere Versicherte achten (§ 155 Abs. 2 VAG).

Mit der Anpassung dürfen auch ein in Euro festgelegter Selbstbehalt und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden (§ 203 Abs. 2 VVG). Schauen Sie im Schreiben deshalb nicht nur auf den Beitrag.

Wie stark steigen die PKV-Beiträge 2026 und 2027?

Zum 1. Januar 2026 mussten nach Angaben des PKV-Verbands bei rund 60 % der Vollversicherten die Beiträge angepasst werden, im Durchschnitt um rund 13 %. Für den einzelnen Vertrag sagt das wenig: Manche Tarife blieben stabil, andere stiegen deutlich stärker.

Langfristig sieht das Bild ruhiger aus. Nach Berechnungen des Wissenschaftlichen Instituts der PKV sind die Beitragseinnahmen je Versicherten von 2006 bis 2026 um durchschnittlich 3,4 % pro Jahr gestiegen, in der GKV um 3,9 %. Die Zahl stammt vom Branchenverband, zeigt aber: Die Sprünge einzelner Jahre relativieren sich über die Zeit.

Ausblick 2027

Für 2027 haben mehrere Versicherer bereits Anpassungen angekündigt. Wie hoch sie ausfallen, hängt vom einzelnen Tarif ab; eine seriöse Durchschnittszahl gibt es noch nicht. Die Kostentreiber der Vorjahre wirken weiter. Weil eine Erhöhung erst zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung wirksam wird, kommen die Schreiben für den 1. Januar in der Regel im November. Was Sie jetzt schon vorbereiten können, lesen Sie in unserer Meldung zu den PKV-Beitragsanpassungen 2027.

Auch die gesetzliche Kranken­versicherung wird teurer

Beitragserhöhungen sind kein reines PKV-Thema. In der GKV stieg der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,5 % (2025) auf 2,9 % (2026); tatsächlich erheben die Kassen im Schnitt sogar über 3 %. Zusätzlich wächst jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der das Einkommen verbeitragt wird.

Für 2027 sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Sonderanhebung vor: Die Beitragsbemessungsgrenze soll ab 1. Januar 2027 um zusätzlich 300 € im Monat auf 76.500 € im Jahr steigen (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, der Bundesrat muss noch zustimmen). Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung steigt dann bei unverändertem Zusatzbeitrag von 2,9 % voraussichtlich um rund 98 € im Monat; bei Angestellten trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Ihren eigenen Beitrag rechnen Sie mit dem GKV-Beitragsrechner aus.

GKV-Höchstbeitrag zur Kranken­versicherung 2025 bis 2027

Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag, ohne Pflegeversicherung, monatlich.

JahrBeitragsbemessungsgrenze im MonatBeitragssatz mit ZusatzbeitragHöchstbeitrag im Monat
20255.512,50 €17,1 %942,64 €
20265.812,50 €17,5 %1.017,19 €
2027 (voraussichtlich)6.375,00 €17,5 % (Annahme: Zusatz­beitrag unverändert 2,9 %)1.115,63 €

Eigene Rechnung auf Basis der Rechengrößen (BMAS, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 für 2027, Bundesrat ausstehend) und des durchschnittlichen Zusatz­beitrags (BMG). Stand Oktober 2026.

Erhöhungsschreiben prüfen: Was muss darin stehen?

Eine Beitragserhöhung wird erst wirksam zu Beginn des zweiten Monats, nachdem Ihnen die Neufestsetzung und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt wurden (§ 203 Abs. 5 VVG). Was „maßgebliche Gründe“ bedeutet, hat der Bundesgerichtshof geklärt.

Was der BGH verlangt

Nach dem Urteil vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) muss der Versicherer angeben, welche Rechnungsgrundlage sich verändert und die Anpassung ausgelöst hat – die Versicherungsleistungen, die Sterbewahrscheinlichkeiten oder beide. Ein bloßer Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen genügt nicht. Nicht nennen muss der Versicherer dagegen, wie hoch die Veränderung genau war, und auch nicht andere Faktoren wie den Rechnungszins. Die Mitteilung soll Ihnen zeigen, dass ein gesetzlich vorgesehener Anlass hinter der Erhöhung steht – eine eigene Nachrechnung soll sie nicht ermöglichen.

Fehlt eine ausreichende Begründung, wird die Erhöhung zunächst nicht wirksam. Der Versicherer kann die Begründung nachholen; die Erhöhung gilt dann ab dem zweiten Monat nach der nachgeholten Mitteilung, aber nicht rückwirkend. Zu viel gezahlte Erhöhungsbeträge können Sie zurückfordern. Dafür gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach dem BGH (17.11.2021, IV ZR 113/20) schon mit Zugang der unzureichenden Mitteilung beginnen kann. Ob eine Anpassung auch inhaltlich korrekt berechnet ist, prüfen Gerichte im Streitfall mithilfe von Sachverständigen; die Unabhängigkeit des Treuhänders prüfen sie dagegen nicht gesondert (BGH, 19.12.2018, IV ZR 255/17).

Ihre Prüfliste

  • Welche Tarife steigen, um wie viel Euro und ab welchem Datum?
  • Wird für Ihren Tarif genannt, ob die Leistungsausgaben, die Sterbewahrscheinlichkeiten oder beides die Anpassung ausgelöst haben?
  • Haben sich auch Selbstbehalt oder Risikozuschlag geändert?
  • Liegt der Hinweis auf Ihr Tarifwechselrecht nach § 204 VVG mit dem Gesetzestext bei? Ab 60 Jahren muss der Versicherer zusätzlich konkrete günstigere Tarife mit dem neuen Beitrag sowie den Standardtarif und den Basistarif nennen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV).
  • Wann haben Sie das Schreiben erhalten? Das Datum ist wichtig für die Frist der Sonderkündigung.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Wer vermutet, dass ältere Erhöhungen unzureichend begründet waren, sollte sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale wenden; eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten tragen.

Ihre Optionen nach einer Beitrags­erhöhung

OptionVorteilNachteil oder Risiko
Tarif­wechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 VVG)Alterungsrückstellungen bleiben, keine neue Gesundheits­prüfung bei gleichen oder geringeren LeistungenFür Mehrleistungen Gesundheits­prüfung; Leistungen genau vergleichen
Selbst­beteiligung erhöhenBeitrag sinkt sofort, ohne Gesundheits­prüfungHöhere Eigenkosten bei Krankheit; späteres Senken gilt als Mehrleistung
Leistungen reduzierenSpürbare Ersparnis, etwa beim EinbettzimmerAbgewählte Leistungen gibt es später nur mit Gesundheits­prüfung zurück
Kranken­tagegeld anpassenErsparnis, wenn das Tagegeld zu hoch ist oder zu früh beginntLücke bei längerer Krankheit, wenn zu stark gekürzt
Beitrags­entlastung abschließenSenkt den Beitrag ab dem Rentenalter dauerhaftKostet heute zusätzlich; hilft nicht gegen die aktuelle Erhöhung
Sonderkündigung und VersichererwechselNeuer Tarif, eventuell günstigerNeue Gesundheits­prüfung, höheres Eintrittsalter, Rückstellungen nur teilweise oder gar nicht mitnehmbar
Standard- oder BasistarifBeitrag höchstens GKV-HöchstbeitragLeistungen etwa auf GKV-Niveau; meist nur als letzter Weg sinnvoll

Rechts­grundlagen: §§ 203–205 VVG, § 146 VAG. Stand Oktober 2026.

Welche Option passt zu Ihnen?

Tarif­wechsel: meist der erste Schritt

Ihr Versicherer hat neben Ihrem Tarif weitere Tarife. In jeden gleichartigen dürfen Sie wechseln, ohne Ihre Alterungsrückstellungen zu verlieren; eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Ablauf und Fallstricke stehen im Ratgeber Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Selbst­beteiligung und Leistungen

Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag sofort und lohnt sich, wenn die Ersparnis im Jahr möglichst nahe an die zusätzliche Selbstbeteiligung heranreicht. Angestellte bedenken: Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, aber nichts zur Selbstbeteiligung. Leistungen zu streichen, bringt ebenfalls viel – aber nur bei Bausteinen, auf die Sie sicher verzichten können.

Sonderkündigung und Versichererwechsel

Nach einer Erhöhung dürfen Sie den betroffenen Vertrag binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Die Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung wird aber erst wirksam, wenn Sie eine Anschlussversicherung nachweisen. Ein Wechsel lohnt sich selten, weil der neue Versicherer Ihre Gesundheit prüft, mit Ihrem heutigen Alter kalkuliert und Sie höchstens einen Teil der Rückstellungen mitnehmen. Mehr dazu unter PKV kündigen und Versicherer wechseln.

Vorsorge für später

Mit einem Beitragsentlastungstarif senken Sie den Beitrag im Rentenalter. Gegen die aktuelle Erhöhung hilft das nicht, gegen hohe Beiträge im Alter schon. Einen Überblick über alle Wege gibt unser Ratgeber PKV-Beitrag senken.

So reagieren Sie auf eine Beitrags­erhöhung

  1. Zugang notieren

    Schreiben Sie das Datum auf, an dem der Brief bei Ihnen ankam. Ab hier laufen die zwei Monate für die Sonderkündigung.

  2. Schreiben prüfen

    Welche Tarife steigen, um wie viel, ab wann? Ist die auslösende Rechnungsgrundlage genannt? Haben sich Selbstbehalt oder Risikozuschlag geändert?

  3. Bedarf klären

    Welche Leistungen sind Ihnen wichtig, welche nutzen Sie nie? Ändert sich bald etwas, etwa durch Ruhestand, Selbstständigkeit oder geringeres Einkommen?

  4. Tarif­wechsel anfragen

    Bitten Sie Ihren Versicherer schriftlich um eine Übersicht der Tarife, in die Sie wechseln können, jeweils mit neuem Beitrag. Viele Versicherer haben sich verpflichtet, solche Anfragen binnen 15 Arbeitstagen zu beantworten.

  5. Vergleichen und rechnen

    Stellen Sie Beitrag, Selbstbeteiligung und Leistungen nebeneinander. Achten Sie besonders auf Zahnersatz, Erstattung über den Höchstsätzen der Gebührenordnung, Psychotherapie und Hilfsmittel.

  6. Entscheiden und erst dann kündigen

    Wechseln Sie den Tarif oder passen Sie Bausteine an. Einen Vertrag kündigen Sie nur, wenn der neue Versicherer Sie schriftlich angenommen hat.

Häufige Fragen zur PKV-Beitrags­erhöhung

Wie oft darf die PKV den Beitrag erhöhen?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Der Versicherer muss jeden Tarif mindestens einmal im Jahr überprüfen. Eine Erhöhung ist aber nur erlaubt, wenn der auslösende Faktor überschritten ist – Leistungsausgaben mehr als 10 % (oder tariflich 5 %) bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % über der Kalkulation – und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt. Deshalb bleiben Beiträge oft mehrere Jahre stabil.

Muss ich eine Beitrags­erhöhung der PKV akzeptieren?

Ist die Erhöhung ordnungsgemäß begründet und korrekt berechnet, gilt sie für Ihren Vertrag. Sie haben aber Wahlmöglichkeiten: Tarifwechsel nach § 204 VVG, höhere Selbstbeteiligung, weniger Leistungen oder eine Sonderkündigung binnen zwei Monaten. Fehlen die maßgeblichen Gründe im Schreiben, wird die Erhöhung nach dem BGH erst wirksam, wenn der Versicherer sie nachholt.

Ab wann gilt der neue Beitrag?

Die Erhöhung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und ihrer Gründe folgt (§ 203 Abs. 5 VVG). Geht Ihnen das Schreiben zum Beispiel im November zu, gilt der neue Beitrag ab 1. Januar. Deshalb verschicken die Versicherer die Schreiben für den Jahreswechsel meist im November.

Lohnt sich eine Kündigung nach einer Beitrags­erhöhung?

Selten. Ein neuer Versicherer verlangt eine Gesundheitsprüfung und kalkuliert mit Ihrem heutigen Alter. Ihre Alterungsrückstellungen nehmen Sie nur teilweise mit, bei Verträgen vor 2009 in der Regel gar nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer. Kündigen Sie nie, bevor der neue Vertrag schriftlich bestätigt ist.

Zahlt der Arbeitgeber die Beitrags­erhöhung mit?

Ja, bei Angestellten steigt der Arbeitgeberzuschuss mit: Er beträgt die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung. Ab 1. Januar 2027 steigen die Höchstbeträge voraussichtlich auf 557,81 € und 114,75 € (Bundesrat steht aus). Wer schon den Höchstzuschuss erhält, trägt jede weitere Erhöhung allein.

Steigt der PKV-Beitrag im Alter immer weiter?

Das Älterwerden selbst ist durch die Alterungsrückstellungen einkalkuliert. Steigen kann der Beitrag weiter durch Kostensteigerungen und medizinischen Fortschritt. Dämpfend wirken der Wegfall des gesetzlichen Zuschlags ab dem Jahr nach dem 60. Geburtstag, der Wegfall des Krankentagegelds mit Rentenbeginn, die Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag ab 65 und ein Beitragsentlastungstarif. Mehr dazu im Ratgeber PKV im Alter.

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