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Gesundheit & Antrag

Wartezeiten in der PKV: Wie lange Sie warten müssen – und wann sie entfallen

Wartezeiten sind Fristen ab Versicherungsbeginn, in denen der Versicherer für bestimmte Leistungen noch nicht zahlt: höchstens drei Monate allgemein und höchstens acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 197 VVG). Wer nahtlos aus der GKV oder einer anderen PKV wechselt, bekommt die Vorversicherungszeit angerechnet – und viele Tarife verzichten ohnehin auf Wartezeiten.

Hier erfahren Sie, welche Wartezeiten es gibt, wann sie wegfallen und wie Sie beim Wechsel keine Lücke riskieren.

Wartebereich in einer Klinik

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 9 Minuten Lesezeit

Was ist eine Wartezeit in der PKV?

Eine Wartezeit ist der Zeitraum ab Versicherungsbeginn, in dem trotz bestehenden Vertrags und gezahlter Beiträge noch keine Leistung für bestimmte Behandlungen fällig wird. Sie soll verhindern, dass jemand eine Versicherung erst abschließt, wenn eine teure Behandlung schon absehbar ist – etwa eine Geburt oder ein Zahnersatz.

Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an (§ 3 Abs. 1 MB/KK). Wichtig ist die Abgrenzung zu Versicherungsfällen vor Beginn: Für eine Behandlung, die schon vor dem Versicherungsbeginn begonnen hat, zahlt der Versicherer grundsätzlich nicht. Beginnt eine Behandlung dagegen nach Vertragsschluss, ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Wartezeit fällt; für die Zeit danach wird geleistet (§ 2 Abs. 1 MB/KK).

Was das Gesetz vorgibt

§ 197 VVG legt nur Höchstgrenzen fest. Ob und wie lange Wartezeiten tatsächlich gelten, regelt Ihr Tarif. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) übernehmen die gesetzlichen Höchstwerte, viele Versicherer weichen davon zugunsten der Kunden ab oder verzichten ganz darauf. Ein Blick in die Tarifbedingungen beim PKV-Vergleich lohnt sich deshalb.

Wartezeiten nach § 197 VVG im Überblick

Art der WartezeitHöchstdauerWofür sie gilt
Allgemeine Wartezeit3 Monatealle Leistungen der Krankheits­kosten-, Krankenhaus­tagegeld- und Kranken­tagegeld­versicherung ohne besondere Wartezeit
Besondere Wartezeit8 MonateEntbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie sowie Kranken­tagegeld in den Mutter­schutz­fristen (§ 192 Abs. 5 Satz 2 VVG)
Private Pflege­versicherung (Pflege­kranken­versicherung)3 JahrePflege­tagegeld- und Pflege­kosten­tarife; in der Pflege­pflicht­versicherung werden Zeiten aus der sozialen Pflege­versicherung angerechnet (§ 23 Abs. 6 SGB XI)
Unfallallgemeine Wartezeit entfälltnach § 3 Abs. 2 MB/KK; ob auch besondere Wartezeiten entfallen, regelt der Tarif
Wechsel aus GKV, PKV oder HeilfürsorgeAnrechnung der VorversicherungszeitAntrag spätestens 2 Monate nach Ende der Vorversicherung, Beginn im unmittelbaren Anschluss (§ 197 Abs. 2 VVG)

Gesetzliche Höchstgrenzen nach § 197 VVG; Musterbedingungen MB/KK 2009 des PKV-Verbands, Stand Juni 2024. Ihr Tarif kann kürzere oder keine Wartezeiten vorsehen. Stand Oktober 2026.

Wann entfallen Wartezeiten?

Bei einem Unfall

Nach § 3 Abs. 2 MB/KK entfällt die allgemeine Wartezeit bei Unfällen. Brechen Sie sich in der ersten Woche nach Versicherungsbeginn den Arm, zahlt der Versicherer die Behandlung. Ob auch besondere Wartezeiten entfallen, etwa für Zahnersatz nach einem Sturz, steht in den Tarifbedingungen – viele Tarife regeln das zugunsten der Versicherten.

Für Ehe- und Lebenspartner

Die allgemeine Wartezeit entfällt auch für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner einer Person, die seit mindestens drei Monaten versichert ist, wenn eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3 Abs. 2 MB/KK).

Für Neugeborene

Kinder sind ab der Geburt ohne Wartezeiten und Risikozuschläge versichert, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim Versicherer ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 VVG). Mehr unter PKV für Kinder.

Durch ärztliches Zeugnis oder Tarif­verzicht

Sieht der Tarif es vor, können Wartezeiten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über Ihren Gesundheitszustand erlassen werden (§ 3 Abs. 4 MB/KK). Viele moderne Tarife verzichten von vornherein darauf, weil ohnehin eine Gesundheitsprüfung stattfindet. Wie diese abläuft, erklärt Gesundheitsprüfung.

Anrechnung beim Wechsel aus GKV oder PKV

Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer anderen privaten Krankheitskostenversicherung kommt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG). Dasselbe gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge, etwa bei Polizisten und Soldaten (PKV für Polizisten und Soldaten).

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Sie beantragen die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung.
  • Der neue Schutz soll unmittelbar im Anschluss beginnen – ohne Lücke.

Weisen Sie die Vorversicherung nach, etwa mit einer Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse oder einer Bestätigung des bisherigen Versicherers. Bei einem Wechsel aus der GKV ist die Vorversicherungszeit in aller Regel länger als jede Wartezeit, sodass praktisch keine bleibt. Den Ablauf eines solchen Wechsels zeigt Wechsel in die PKV.

Was nicht angerechnet wird

  • Zeiten ohne Versicherung, zum Beispiel nach einem längeren Auslandsaufenthalt ohne deutschen Schutz
  • Vorversicherungen, die mehr als zwei Monate vor dem Antrag geendet haben
  • Reine Auslandsreise- oder Zusatzversicherungen, die keine Krankheitskostenvollversicherung sind

Wer nach einer Versicherungslücke in die PKV kommt, muss zudem mit einem Prämienzuschlag für die Zeit ohne Versicherung rechnen (§ 193 Abs. 4 VVG).

Wartezeit ist nicht gleich Zahnstaffel oder Karenzzeit

Im Alltag werden verschiedene Begriffe vermischt, die rechtlich etwas anderes bedeuten:

  • Zahnstaffel: Viele Tarife begrenzen die Erstattung für Zahnersatz in den ersten Vertragsjahren auf Höchstbeträge. Das ist keine Wartezeit, sondern eine Leistungsbegrenzung – und sie wird beim Wechsel aus der GKV nicht durch Anrechnung aufgehoben. Mehr unter Zahnleistungen.
  • Karenzzeit beim Krankentagegeld: Der Tag, ab dem Krankentagegeld gezahlt wird (etwa ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit), hat mit der Wartezeit nichts zu tun. Einzelheiten unter Krankentagegeld.
  • Zurückstellung: Ein Versicherer, der wegen einer laufenden Untersuchung erst später entscheidet, „wartet“ ebenfalls – das ist aber eine Entscheidung über den Antrag, keine Wartezeit.
  • Leistungsausschluss: Ein Ausschluss nach der Gesundheitsprüfung gilt dauerhaft und endet nicht nach einigen Monaten.

Für Schwangerschaft und Geburt sind die besonderen Wartezeiten besonders wichtig. Wer eine Familie plant, sollte das beim Abschluss berücksichtigen – lesen Sie dazu Schwangerschaft und Geburt in der PKV. Für Psychotherapie gilt dasselbe (Psychotherapie in der PKV).

Wartezeiten beim Tarif­wechsel und bei neuen Bausteinen

Wechseln Sie innerhalb Ihres Versicherers in einen anderen Tarif, bleiben erworbene Rechte erhalten – auch bereits erfüllte Wartezeiten. Für Mehrleistungen, die der neue Tarif zusätzlich bietet, darf der Versicherer jedoch eine Wartezeit verlangen. Sie können sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 VVG). Mehr dazu unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Auch wenn Sie einen Baustein hinzufügen, etwa Krankentagegeld oder eine bessere Zahnstufe, gelten die Wartezeitregeln für den hinzukommenden Teil des Schutzes (§ 3 Abs. 6 MB/KK). Planen Sie Erweiterungen daher nicht erst, wenn die Behandlung schon ansteht.

So vermeiden Sie Lücken beim Wechsel

  1. Rechtzeitig beantragen

    Stellen Sie den Antrag vor dem Ende Ihrer bisherigen Versicherung, spätestens aber zwei Monate danach.

  2. Nahtlosen Beginn wählen

    Der neue Versicherungsbeginn muss direkt an das Ende der alten Versicherung anschließen – auf den Tag.

  3. Vorversicherung nachweisen

    Legen Sie die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse oder die Bestätigung des bisherigen Versicherers bei.

  4. Erst kündigen, wenn die Annahme steht

    Eine bestehende PKV können Sie nur wirksam kündigen, wenn der Anschlussschutz nachgewiesen ist (§ 205 Abs. 6 VVG). Einzelheiten unter PKV kündigen.

  5. Tarif­bedingungen prüfen

    Achten Sie auf Wartezeitverzicht, Regelungen bei Unfall und eine mögliche Zahnstaffel – besonders, wenn eine Behandlung absehbar ist.

Häufige Fragen zu Wartezeiten in der PKV

Wie lange ist die Wartezeit in der privaten Kranken­versicherung?

Das Gesetz erlaubt höchstens drei Monate allgemeine Wartezeit und höchstens acht Monate besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 197 VVG). Wie lange sie in Ihrem Fall gilt, regelt der Tarif. Viele Tarife verzichten ganz darauf, und beim nahtlosen Wechsel aus GKV oder PKV wird die Vorversicherungszeit angerechnet.

Gilt die Wartezeit auch bei einem Unfall?

Nein, nach den Musterbedingungen der PKV entfällt die allgemeine Wartezeit bei Unfällen. Die Behandlung eines Unfalls wird also ab Versicherungsbeginn bezahlt. Ob auch besondere Wartezeiten entfallen, etwa für Zahnersatz nach einem Sturz, regelt Ihr Tarif. Viele Tarife sehen das vor – prüfen Sie im Zweifel die Tarifbedingungen oder fragen Sie uns.

Entfällt die Wartezeit beim Wechsel von der GKV in die PKV?

In aller Regel ja. Die ununterbrochen zurückgelegte Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf die Wartezeiten angerechnet, wenn Sie die PKV spätestens zwei Monate nach dem Ende der GKV beantragen und der neue Schutz nahtlos anschließt (§ 197 Abs. 2 VVG). Da die meisten Wechsler lange gesetzlich versichert waren, bleibt praktisch keine Wartezeit übrig.

Gibt es in der PKV eine Wartezeit für Schwangerschaft und Geburt?

Für die Entbindung darf der Tarif eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten vorsehen. Ob sie gilt, hängt vom Tarif und von der Vorversicherung ab: Beim nahtlosen Wechsel aus der GKV wird die Vorversicherungszeit angerechnet. Wer ohne Vorversicherung einsteigt und eine Schwangerschaft plant, sollte auf einen Tarif mit Wartezeitverzicht achten.

Muss ich bei einem Tarif­wechsel erneut Wartezeiten einhalten?

Für den bisherigen Leistungsumfang nicht, denn erworbene Rechte bleiben beim Wechsel innerhalb des Versicherers erhalten. Für Mehrleistungen des neuen Tarifs darf der Versicherer aber eine Wartezeit verlangen. Sie können sie vermeiden, indem Sie für diese Mehrleistungen einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 VVG).

Zahlt die PKV gar nicht, wenn eine Behandlung in der Wartezeit beginnt?

Doch, für den Teil nach Ablauf der Wartezeit. Nach den Musterbedingungen ist ein Versicherungsfall, der nach Vertragsschluss eintritt, nur für den Teil von der Leistung ausgeschlossen, der in die Wartezeit fällt. Anders ist es bei Behandlungen, die schon vor Versicherungsbeginn begonnen haben: Dafür leistet der Versicherer grundsätzlich nicht.

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