Gesundheit & Antrag
Patientenakte und Kassenauskunft anfordern: So bereiten Sie den PKV-Antrag vor
Bevor Sie die Gesundheitsfragen im PKV-Antrag beantworten, sollten Sie wissen, was über Sie gespeichert ist: Ihre Krankenkasse muss Ihnen auf Antrag die abgerechneten Leistungen und die gespeicherten Diagnosen nennen (§ 305 SGB V, Art. 15 DSGVO), und Ihre Ärzte müssen Ihnen Einsicht in die Patientenakte und eine kostenlose erste Kopie geben (§ 630g BGB). Mit diesen Unterlagen beantworten Sie die Fragen vollständig und entdecken falsche Diagnosen, bevor sie Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Hier erfahren Sie, welche Auskunft Sie wo bekommen, wie lange das dauert, was die elektronische Patientenakte taugt und wie Sie Fehlcodierungen klären – mit Musterformulierungen für Ihre Anfragen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Warum Sie Ihre Unterlagen vor dem Antrag brauchen
Im Antrag müssen Sie alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, die der Versicherer in Textform stellt (§ 19 VVG) – meist zu ambulanten Behandlungen der letzten drei Jahre, zu Krankenhaus und Psychotherapie der letzten fünf bis zehn Jahre und zu Zähnen. Aus dem Gedächtnis gelingt das kaum jemandem vollständig.
Der Versicherer kann später, vor allem bei hohen Rechnungen in den ersten Vertragsjahren, mit Ihrer Einwilligung Unterlagen bei Ärzten und Kassen anfordern (§ 213 VVG). Passen Antrag und Akten nicht zusammen, drohen Rücktritt, Vertragsanpassung oder Anfechtung – grundsätzlich drei Jahre lang, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre. Einzelheiten unter vorvertragliche Anzeigepflicht.
Was die Unterlagen leisten
- Sie sehen, welche Behandlungen in den gefragten Zeitraum fallen.
- Sie entdecken Abrechnungsdiagnosen, die Ihnen nie gesagt wurden.
- Sie haben Belege für die Ausheilung.
- Ihr Makler kann eine anonyme Risikovoranfrage stellen.
Wie die Gesundheitsprüfung insgesamt abläuft, steht im Ratgeber Gesundheitsprüfung.
Welche Auskunft Sie wo bekommen
| Stelle | Was Sie erhalten | Rechtsgrundlage | Frist und Kosten |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Krankenkasse | abgerechnete Leistungen und Kosten, gespeicherte Diagnosen, Verordnungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten | § 305 Abs. 1 SGB V, Art. 15 DSGVO | innerhalb eines Monats, verlängerbar; kostenlos |
| Haus- und Fachärzte, Psychotherapeuten | Patientenakte: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Arztbriefe | § 630g BGB, Art. 15 DSGVO | unverzüglich; erste Abschrift kostenlos |
| Krankenhaus, Reha-Klinik | Entlassungsbriefe, OP-Berichte, Befunde | § 630g BGB, Art. 15 DSGVO | unverzüglich; erste Abschrift kostenlos |
| Zahnarzt | Befund, fehlende Zähne, geplante Behandlungen, Röntgenbilder | § 630g BGB, Art. 15 DSGVO | unverzüglich; erste Abschrift kostenlos |
| Bisherige private Krankenversicherung | Übersicht eingereichter Rechnungen und gespeicherter Daten | Art. 15 DSGVO | innerhalb eines Monats; kostenlos |
Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO (ein Monat, um zwei Monate verlängerbar). Weitere Kopien dürfen Geld kosten. Stand Oktober 2026.
Auskunft der Krankenkasse: Leistungen und Diagnosen
Ihre Krankenkasse informiert Sie auf Antrag über die Leistungen, die Sie in Anspruch genommen haben, und deren Kosten (§ 305 Abs. 1 SGB V). Die Diagnosen erhalten Sie zuverlässig erst mit dem Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung: Danach muss die Kasse alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten nennen und eine Kopie zur Verfügung stellen (Art. 15 DSGVO). Stellen Sie deshalb beide Anträge zusammen.
Was in der Auskunft stehen sollte
- Diagnosen als ICD-10-Code mit Klartext und Datum
- das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit: G (gesichert), V (Verdacht), A (ausgeschlossen), Z (Zustand nach)
- behandelnde Praxis oder Klinik
- Arzneimittel- und Heilmittelverordnungen, etwa Physiotherapie
- Krankenhausaufenthalte, Reha, Arbeitsunfähigkeitszeiten
Frist und Form
Die Kasse muss spätestens innerhalb eines Monats antworten; bei komplexen Anfragen kann sie begründet um zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die erste Kopie ist kostenlos, viele Kassen bieten ein Formular oder einen Weg in der App. Wie weit die Daten zurückreichen, hängt von den Löschfristen ab. Wer schon privat versichert ist und den Versicherer wechseln will, fragt seine bisherige PKV nach einer Übersicht der eingereichten Rechnungen.
Patientenakte beim Arzt: Einsicht und kostenlose Kopie
Nach § 630g BGB müssen Ärzte, Psychotherapeuten und Kliniken Ihnen auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte gewähren. Sie können auch Abschriften verlangen, auf Wunsch elektronisch.
Die erste Kopie ist kostenlos
Lange verlangten Praxen für Kopien Geld. Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Oktober 2023 entschieden, dass Patienten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine erste Kopie ihrer Daten unentgeltlich verlangen können – auch dann, wenn sie damit andere Zwecke verfolgen als den Datenschutz, etwa einen Versicherungsantrag oder eine Haftungsklage (Rechtssache C-307/22). Eine Begründung müssen Sie nicht liefern.
Der Gesetzgeber hat § 630g BGB daraufhin angepasst: Seit dem 6. Februar 2026 steht ausdrücklich im Gesetz, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist (Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Für weitere Kopien dürfen Praxen ein angemessenes Entgelt verlangen. Atteste oder Berichte, die eigens für Sie erstellt werden, sind keine Kopie und können nach der Gebührenordnung berechnet werden.
Wann die Einsicht eingeschränkt werden darf
Nur wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen; die Ablehnung muss begründet werden. Das kommt am ehesten in der Psychotherapie vor. Fragen Sie dort nach einer Zusammenfassung oder einem Bericht für den Antrag – mehr zum Thema unter Psychotherapie in der PKV.
Zehn Jahre Aufbewahrung
Ärzte müssen die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Ältere Unterlagen können vernichtet sein. Hat eine Praxis geschlossen, weiß oft die Nachfolgepraxis oder die Ärztekammer, wo die Akten liegen.
Die elektronische Patientenakte (ePA)
Für gesetzlich Versicherte legen die Krankenkassen seit Januar 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte an, wenn sie nicht widersprechen. Seit dem 29. April 2025 können alle Praxen sie nutzen, seit dem 1. Oktober 2025 sind sie dazu verpflichtet. Die Kasse übermittelt ihre Abrechnungsdaten in die ePA, sofern Sie nicht widersprochen haben (§ 305 Abs. 1 SGB V). Über die App Ihrer Kasse sehen Sie diese Daten und die Dokumente, die Praxen eingestellt haben.
Was die ePA kann und was nicht
- Guter Überblick: Die Abrechnungsdaten zeigen Diagnosen und Behandlungen der jüngeren Zeit auf einen Blick.
- Nicht vollständig: Ältere Jahre fehlen, und nicht jede Praxis stellt jeden Befund ein. Für den gefragten Zeitraum ersetzt die ePA die Auskunft der Kasse und die Arztunterlagen nicht.
- Kein Zugriff des Versicherers: Ein privater Versicherer, bei dem Sie einen Antrag stellen, sieht Ihre ePA nicht. Sie beantworten seine Fragen selbst, und nur nach dem, was gefragt ist.
Auch einige private Krankenversicherer bieten ihren Kunden eine ePA an; Pflicht ist sie dort nicht.
Fehlcodierungen erkennen und klären
Diagnosen in den Kassendaten sind Abrechnungsdaten – verschlüsselt, damit die Praxis abrechnen kann, nicht um Ihren Gesundheitszustand zu beschreiben. Typische Stolperfallen:
- Verdachtsdiagnosen, die nie bestätigt, aber über Überweisungen weitergetragen wurden
- Dauerdiagnosen aus früheren Quartalen, obwohl die Erkrankung ausgeheilt ist
- Diagnosen für Krankschreibungen, die schwerer klingen als die Beschwerden
- Verwechslungen oder falsche Codes
Achten Sie auf das Zusatzkennzeichen: Ein „V“ oder „A“ bedeutet, dass die Diagnose nur vermutet oder sogar ausgeschlossen wurde. Fragen Sie die Praxis, was hinter einem Eintrag steckt, und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Ist eine Diagnose nachweislich falsch, kann die Krankenkasse sie auf Ihren Antrag in berichtigter Form verwenden; sie entscheidet innerhalb von vier Wochen (§ 305 Abs. 1 SGB V). Die Praxis darf ihre eigene Dokumentation nur so ändern, dass der ursprüngliche Eintrag erkennbar bleibt (§ 630f Abs. 1 BGB).
Was Sie im Antrag angeben
Was Sie nicht kannten, mussten Sie nicht angeben. Haben Sie aber die Kassenauskunft gelesen, kennen Sie den Eintrag. Verschweigen Sie ihn dann nicht, sondern geben Sie ihn an – mit einer kurzen Erläuterung und der ärztlichen Bestätigung, dass es sich etwa um einen nicht bestätigten Verdacht handelte. So ist der Punkt geklärt, bevor er im Leistungsfall zum Streit wird. Bei Vorerkrankungen lohnt der Blick in PKV mit Vorerkrankungen.
Zeitplan: So gehen Sie vor
Acht Wochen vorher: Kasse anschreiben
Auskunft nach Art. 15 DSGVO und § 305 SGB V für den Zeitraum der Antragsfragen anfordern, am besten zehn Jahre.
Parallel: Ärzte anfragen
Hausarzt, Fachärzte, Zahnarzt, Psychotherapie, Kliniken und Physiotherapie um Abschriften bitten.
Abgleichen
Alle Unterlagen nach den Antragsfragen ordnen: Zeitraum, Diagnose, Behandlung, heutiger Stand.
Unstimmigkeiten klären
Unklare Diagnosen mit der Praxis klären, Bestätigungen einholen, bei Bedarf Berichtigung bei der Kasse beantragen.
Anonym anfragen und Antrag stellen
Mit vollständigen Unterlagen Voten einholen, dann den Antrag mit denselben Angaben stellen und neue Diagnosen bis zur Annahme nachmelden.
So unterstützen wir Sie
Wir sehen die Unterlagen mit Ihnen durch, ordnen sie den Antragsfragen zu und holen erst danach Voten und Angebote ein – beim PKV-Vergleich und passend zum Ablauf unter Wechsel in die PKV. Fachbegriffe erklärt das PKV-Lexikon.
Häufige Fragen zu Patientenakte und Kassenauskunft
Ist die Kopie der Patientenakte kostenlos?
Die erste Kopie ja. Das hat der Europäische Gerichtshof am 26. Oktober 2023 aus Art. 15 DSGVO abgeleitet, und seit dem 6. Februar 2026 steht es ausdrücklich in § 630g Abs. 1 BGB. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben. Für weitere Kopien darf die Praxis ein angemessenes Entgelt verlangen, ebenso für eigens erstellte Atteste oder Berichte.
Wie bekomme ich meine Diagnosen von der Krankenkasse?
Mit einem formlosen schriftlichen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und nach § 305 Abs. 1 SGB V, per Post, E-Mail oder über die App der Kasse. Bitten Sie ausdrücklich um Diagnosen mit Datum, Zusatzkennzeichen und abrechnender Praxis. Die Kasse muss innerhalb eines Monats antworten; die Auskunft ist kostenlos.
Wie lange muss ein Arzt meine Patientenakte aufbewahren?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit andere Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB). Danach dürfen Unterlagen vernichtet werden. Fragt ein Antrag nach älteren Behandlungen, geben Sie an, was Sie wissen, und vermerken, dass keine Unterlagen mehr vorliegen.
Muss ich Diagnosen angeben, die ich erst aus der Kassenauskunft kenne?
Ja, sofern sie unter eine Antragsfrage fallen. Mit dem Lesen der Auskunft kennen Sie den Eintrag. Geben Sie ihn an und erläutern Sie ihn, etwa mit einer ärztlichen Bestätigung, dass es nur ein Verdacht war oder die Erkrankung ausgeheilt ist. Verschweigen wäre riskanter als eine offene Erklärung, die der Versicherer vor der Annahme prüfen kann.
Kann eine falsche Diagnose bei der Krankenkasse gelöscht werden?
Gelöscht im eigentlichen Sinn meist nicht, aber berichtigt. Weisen Sie mit einem ärztlichen Nachweis nach, dass die Diagnose falsch ist, muss die Kasse sie in berichtigter Form verwenden und innerhalb von vier Wochen über Ihren Antrag entscheiden (§ 305 Abs. 1 SGB V). Zuerst sollte die Praxis bestätigen, dass der Eintrag unzutreffend war.
Sieht der private Versicherer meine elektronische Patientenakte?
Nein. Ein Versicherer, bei dem Sie einen Antrag stellen, hat keinen Zugriff auf Ihre ePA. Er kennt nur, was Sie im Antrag angeben, und kann mit Ihrer Einwilligung später gezielt Unterlagen bei Ärzten oder Kassen anfordern (§ 213 VVG). Gerade deshalb sollten Ihre Angaben mit den Akten übereinstimmen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte, Berichtigung von Diagnosen
- § 630f BGB – Dokumentation, Aufbewahrung und § 630g BGB – Einsichtnahme, kostenlose erste Abschrift
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28
- EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 (kostenlose erste Kopie)
- Art. 12 und Art. 15 DSGVO (EUR-Lex)
- § 19 VVG – Anzeigepflicht und § 213 VVG – Erhebung von Gesundheitsdaten
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zur ePA für alle
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