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Vertrag & Tarife

Notlagen­tarif: Was bei Beitrags­schulden in der PKV passiert – und wie Sie wieder herauskommen

Wer seine PKV-Beiträge nicht zahlt, wird nach zwei Mahnungen in den Notlagentarif umgestellt: Der Vertrag ruht, und versichert sind nur noch akute Erkrankungen und Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Kindern zusätzlich Vorsorge und Impfungen (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG, § 153 VAG). Sobald alle Rückstände samt Säumniszuschlägen bezahlt sind, gilt ab dem ersten Tag des übernächsten Monats wieder der alte Tarif.

Hier lesen Sie, wie das Verfahren abläuft, was der Notlagentarif leistet und kostet, welche Hilfen es gibt und wie Sie es gar nicht erst so weit kommen lassen.

Mann mit sorgenvoller Miene am Laptop

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 10 Minuten Lesezeit

Warum gibt es den Notlagen­tarif?

Seit 2009 muss jeder in Deutschland krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG), und der Versicherer darf eine private Vollversicherung, die diese Pflicht erfüllt, nicht kündigen – auch nicht bei Beitragsschulden (§ 206 VVG). Bis 2013 liefen die Schulden deshalb oft immer weiter auf. Der Notlagentarif soll das verhindern: Der Beitrag sinkt, damit Schulden nicht weiter wachsen, und eine Notversorgung bleibt erhalten.

Den Notlagentarif kann man sich nicht aussuchen (Begriffe wie Ruhen oder Säumniszuschlag erklärt auch das PKV-Lexikon). Kein Versicherer bietet ihn an; man wird nur bei Zahlungsverzug dorthin umgestellt, und ein freiwilliger Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif ist ausgeschlossen (§ 193 Abs. 7 VVG). Er ist eine Zwischenstation, kein Sparmodell. Wer dauerhaft weniger zahlen muss, findet die richtigen Wege unter PKV-Beitrag senken.

Ablauf: Von der ersten Mahnung bis zum Notlagen­tarif

  1. Rückstand von zwei Monatsbeiträgen: erste Mahnung

    Der Versicherer muss mahnen. Statt Verzugszinsen fällt für jeden angefangenen Monat des Rückstands ein Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands an, dazu Mahnkosten (§ 193 Abs. 6 VVG).

  2. Zwei Monate später: zweite Mahnung

    Ist der Rückstand einschließlich Säumniszuschlägen zwei Monate nach Zugang der ersten Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, mahnt der Versicherer erneut und weist auf das drohende Ruhen hin.

  3. Einen Monat später: Ruhen

    Ist der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung weiterhin höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats. Ab dann gilt der Notlagentarif.

  4. Mitteilung in Textform

    Der Versicherer informiert Sie über die Umstellung und den neuen Beitrag, auch über die Anrechnung der Alterungsrückstellung (§ 193 Abs. 8 VVG). Eine Karte für Privatversicherte müssen Sie zurückgeben.

  5. Rückkehr nach voll­ständiger Zahlung

    Sind alle Beiträge, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten bezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im alten Tarif fortgesetzt (§ 193 Abs. 9 VVG).

Was ist im Notlagen­tarif versichert?

Der Leistungsumfang ist bei allen Versicherern gleich (§ 153 Abs. 1 VAG). Erstattet werden nur Aufwendungen für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche kommen Früherkennungsuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen und von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen hinzu; nach Angaben des PKV-Verbands sind bei ihnen medizinisch notwendige Behandlungen umfassend versichert.

Behandelt werden Sie bei Ärzten und Zahnärzten, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Weisen Sie die Praxis vor der Behandlung auf den Notlagentarif hin. Es gelten reduzierte Gebührensätze: 1,8-fach GOÄ für ärztliche, 1,38-fach für technische und 1,16-fach für Laborleistungen, 2,0-fach GOZ (§ 75 Abs. 3a SGB V). Wartezeiten gibt es im Notlagentarif nicht.

Ob die Behandlung einer chronischen Erkrankung erstattet wird, hängt davon ab, ob ein akuter Behandlungsbedarf oder ein Schmerzzustand besteht; im Einzelfall kann das strittig sein. Eine laufende Dauerbehandlung ist also nicht automatisch gesichert.

Zusatzversicherungen, etwa für Zähne oder Krankenhaus, darf der Versicherer ruhen lassen, solange der Notlagentarif besteht (§ 193 Abs. 7 VVG). Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung laufen weiter.

Leistungen im Notlagen­tarif im Überblick

BereichWas erstattet wirdEinschränkungen
Ambulante Behandlungakute Erkrankungen und Schmerzzustände bei VertragsärztenVorsorge nur für Schwangere sowie Kinder und Jugendliche
Zähneschmerzstillende Behandlung und dadurch nötige Füllungenkein Zahnersatz
Krankenhausallgemeine Krankenhaus­leistungen im nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Krankenhauskeine Wahlleistungen
Arzneimittelverschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel auf Verordnung eines VertragsarztesEinlösung binnen 10 Tagen; bei Wirkstoffgleichheit in der Regel nur die preisgünstigsten
HilfsmittelStandardausführung auf VerordnungZusage des Versicherers binnen 10 Tagen nach Verordnung beantragen
Schwangerschaft und GeburtVorsorge, ärztliche und Hebammenbetreuung, Entbindung–
Kinder und Jugendlichemedizinisch notwendige Behandlung, Früherkennung, empfohlene ImpfungenHeilmittel nur bei zwingend erforderlicher, bereits begonnener Behandlung

Quellen: § 153 VAG; PKV-Verband, Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“ (Stand April 2025) und Allgemeine Versicherungs­bedingungen für den Notlagen­tarif (AVB/NLT). Stand Oktober 2026.

Was kostet der Notlagen­tarif?

Jeder Versicherer kalkuliert für alle seine Versicherten im Notlagentarif einen einheitlichen Beitrag, ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte (§ 153 Abs. 2 VAG, § 193 Abs. 7 VVG). Im Notlagentarif werden keine neuen Alterungsrückstellungen gebildet. Bis zu 25 % des monatlichen Beitrags dürfen aus Ihrer bisher angesparten Alterungsrückstellung bezahlt werden – wer lange versichert war, zahlt deshalb weniger.

Nach Angaben des PKV-Verbands liegt der Beitrag im Durchschnitt bei rund 155 € im Monat (Stand April 2025). Er ist zudem auf den Höchstbeitrag des Basistarifs begrenzt, was in der Praxis keine Rolle spielt.

Was zusätzlich gilt

  • Säumniszuschläge laufen weiter, auch auf Rückstände im Notlagentarif.
  • Pflegepflichtversicherung: Ihr Beitrag ist weiter zu zahlen (Pflegepflichtversicherung).
  • Arbeitgeberzuschuss: Angestellte erhalten ihn auch für den Notlagentarif (Arbeitgeberzuschuss).
  • Keine Verrechnung: Nach Angaben des PKV-Verbands dürfen Versicherer Erstattungen im Notlagentarif nicht mit Beitragsschulden verrechnen.
  • Schulden bleiben Schulden: Der Versicherer kann offene Beiträge einklagen, pfänden lassen oder einen Eintrag bei einer Auskunftei veranlassen.

Der Weg zurück in den alten Tarif

Alle Rückstände begleichen

Sobald Sie alle rückständigen Beiträge, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten bezahlt haben, wird Ihr Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im bisherigen Tarif fortgesetzt (§ 193 Abs. 9 VVG). Sie werden so gestellt, als wären Sie nie im Notlagentarif gewesen – abgesehen von den Anteilen der Alterungsrückstellung, die während des Ruhens verbraucht wurden. Beitragsanpassungen aus der Ruhenszeit gelten ab der Rückkehr. Ihr Beitrag kann deshalb höher sein als vor dem Notlagentarif.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung im Notlagentarif beendet das Ruhen nach Angaben des PKV-Verbands nicht; erst die vollständige Zahlung führt zurück.

Hilfebedürftigkeit beendet das Ruhen

Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Sie oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) sind oder werden (§ 193 Abs. 6 VVG). Den Nachweis erbringen Sie mit einer Bescheinigung des Jobcenters oder Sozialamts. Der Vertrag läuft dann im bisherigen Tarif weiter, und der Träger zahlt einen Zuschuss direkt an den Versicherer – höchstens bis zur Hälfte des Basistarif-Beitrags (§ 26 SGB II, § 32 SGB XII). Liegt Ihr Beitrag darüber, kann ein Wechsel in den Basistarif sinnvoll sein. Wer innerhalb von zwei Jahren nicht mehr hilfebedürftig ist, kann von dort ohne neue Gesundheitsprüfung in seinen alten Tarif zurück (§ 204 Abs. 2 VVG).

Welche Hilfen gibt es bei Zahlungsschwierigkeiten?

  • Früh mit dem Versicherer sprechen: Bei einem vorübergehenden Engpass kann der Versicherer einer Stundung und Ratenzahlung zustimmen. Nach Angaben des PKV-Verbands gelten Sie dann nicht mehr als säumig, und es kommt nicht zur Umstellung in den Notlagentarif – vorausgesetzt, die Vereinbarung steht, bevor der Vertrag ruht.
  • Beitrag dauerhaft senken: Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (Tarifwechsel nach § 204 VVG), höhere Selbstbeteiligung, Verzicht auf Zusatzbausteine. Langjährig Versicherte mit Altvertrag prüfen den Standardtarif.
  • Sozialleistungsträger einschalten: Jobcenter und Sozialamt übernehmen bei Hilfebedürftigkeit Beiträge in den genannten Grenzen. Stellen Sie den Antrag früh, denn die Bescheinigung beendet das Ruhen.
  • Schuldnerberatung: Anerkannte Schuldnerberatungsstellen, etwa bei Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsverbänden, helfen beim Ordnen der Finanzen.
  • Bei Streit: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige, für Verbraucher kostenfreie Schlichtungsstelle.

Gerade Selbstständige geraten nach Auftragseinbrüchen in Rückstand. Tipps zur Absicherung finden Sie unter PKV für Selbstständige.

Häufige Fragen zum Notlagen­tarif

Wann komme ich in den Notlagen­tarif?

Wenn Sie mit Beiträgen für zwei Monate im Rückstand sind, mahnt der Versicherer. Liegt der Rückstand zwei Monate nach dieser Mahnung noch über einem Monatsbeitrag, folgt die zweite Mahnung. Besteht er einen Monat danach weiter, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats, und Sie gelten als im Notlagentarif versichert. Hilfebedürftige nach SGB II oder XII sind ausgenommen.

Was zahlt die PKV im Notlagen­tarif?

Nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, jeweils bei Vertragsärzten und im nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Krankenhaus. Zahnersatz, Wahlleistungen und Vorsorge für Erwachsene sind nicht versichert. Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Impfungen. Zusatzversicherungen können ruhen.

Was kostet der Notlagen­tarif?

Jeder Versicherer kalkuliert einen einheitlichen Beitrag für alle seine Versicherten im Notlagentarif, ohne Zuschläge und Selbstbehalte. Bis zu 25 % des Beitrags dürfen aus Ihrer Alterungsrückstellung finanziert werden, deshalb unterscheiden sich die Zahlbeträge. Der PKV-Verband nennt einen Durchschnitt von rund 155 € im Monat (Stand April 2025). Säumniszuschläge und der Pflegebeitrag kommen hinzu.

Wie komme ich aus dem Notlagen­tarif wieder heraus?

Indem Sie alle Rückstände vollständig bezahlen, also Beiträge, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten. Dann gilt ab dem ersten Tag des übernächsten Monats automatisch wieder Ihr alter Tarif. Wer im April alles begleicht, ist ab 1. Juni wieder normal versichert. Außerdem endet das Ruhen, sobald Sie Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder XII mit einer Bescheinigung nachweisen.

Kann mir die PKV wegen Beitrags­schulden kündigen?

Nein, nicht bei der Krankheitskostenvollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt. Diese darf der Versicherer überhaupt nicht kündigen (§ 206 VVG). Stattdessen ruht der Vertrag im Notlagentarif. Die Schulden bleiben aber bestehen und können eingeklagt werden. Zusatzversicherungen und Krankentagegeld unterliegen dagegen den allgemeinen Regeln bei Zahlungsverzug und können ihren Schutz verlieren.

Was gilt, wenn ich Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehe?

Dann kommen Sie nicht in den Notlagentarif, und ein bestehendes Ruhen endet, sobald Sie die Hilfebedürftigkeit mit einer Bescheinigung von Jobcenter oder Sozialamt nachweisen. Der Träger zahlt einen Zuschuss direkt an den Versicherer, höchstens bis zur Hälfte des Basistarif-Beitrags. Liegt Ihr Beitrag darüber, ist ein Wechsel in den Basistarif oft sinnvoll, aus dem Sie später zurückkehren können.

Kann ich freiwillig in den Notlagen­tarif wechseln, um Beiträge zu sparen?

Nein. Ein freiwilliger Wechsel in den Notlagentarif ist gesetzlich ausgeschlossen. Man wird nur bei Zahlungsverzug dorthin umgestellt. Der Schutz ist zudem stark eingeschränkt, es werden keine Alterungsrückstellungen aufgebaut, und Säumniszuschläge laufen weiter. Wer seinen Beitrag senken will, sollte einen Tarifwechsel nach § 204 VVG, eine höhere Selbstbeteiligung oder den Standard- bzw. Basistarif prüfen.

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