Vertrag & Tarife
Unisex- und Bisex-Tarife in der PKV: Was der Unterschied für Ihren Beitrag bedeutet
Seit dem 21. Dezember 2012 dürfen private Krankenversicherer neue Verträge nur noch mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen abschließen (Unisex); ältere Tarife mit Beiträgen nach Geschlecht (Bisex) laufen für bestehende Kunden weiter. Wer in einem Bisex-Tarif ist, darf jederzeit in einen Unisex-Tarif wechseln – zurück geht es nie mehr.
Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vor allem vom Geschlecht, vom Alter und von den Leistungen der Zieltarife ab. Dieser Ratgeber erklärt die Hintergründe und zeigt, wie Sie beim Tarifwechsel richtig prüfen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Was unterscheidet Bisex- von Unisex-Tarifen?
Private Krankenversicherer berechnen den Beitrag nach den erwarteten Kosten. Bis Ende 2012 durften sie dabei das Geschlecht berücksichtigen, wenn es nach versicherungsmathematischen und statistischen Daten ein bestimmender Faktor für das Risiko war. Frauen nehmen im Erwerbsalter im Durchschnitt mehr Leistungen in Anspruch und leben länger, was die Kosten im Alter erhöht. In Bisex-Tarifen zahlten Frauen deshalb bei gleichem Eintrittsalter meist mehr als Männer.
In Unisex-Tarifen ist das Geschlecht kein Rechenfaktor mehr. Frauen und Männer zahlen bei gleichem Tarif, gleichem Eintrittsalter und gleichem Gesundheitszustand denselben Beitrag und bekommen dieselben Leistungen. Der Beitrag ist eine Mischkalkulation aus den Kosten beider Geschlechter.
Schwangerschaft war schon vorher neutral
Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen schon seit Dezember 2007 nicht mehr zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen führen (§ 20 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und 5 AGG). Auch in Bisex-Tarifen jüngeren Datums zahlen Frauen also keinen Aufschlag für Geburten; der Beitragsunterschied beruht auf den übrigen Kosten. Was die PKV rund um die Geburt leistet, steht im Ratgeber Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit.
Pflegepflichtversicherung: immer geschlechtsneutral
In der privaten Pflegepflichtversicherung durften die Beiträge nie nach Geschlecht gestaffelt werden (§ 110 SGB XI). Die Unterscheidung betrifft deshalb nur Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Zusatztarife.
Das EuGH-Urteil von 2011 und die Umstellung zum 21.12.2012
Auslöser war eine Klage der belgischen Verbraucherorganisation Test-Achats. Der Europäische Gerichtshof entschied am 1. März 2011 (Rechtssache C-236/09), dass die Ausnahme in der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, die nach Geschlecht unterschiedliche Versicherungsprämien erlaubte, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unvereinbar ist. Die Ausnahme wurde mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.
Deutschland hat das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt: Nur für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet wurden, darf das Geschlecht bei Beiträgen und Leistungen noch eine Rolle spielen (§ 33 Abs. 5 AGG). Für alle neuen Verträge gilt Unisex – in der Vollversicherung ebenso wie im Krankentagegeld und in Zusatzversicherungen.
Was mit den alten Tarifen geschah
Die Versicherer haben ihre Bisex-Tarife nicht umgestellt, sondern für den Neuzugang geschlossen und neue Unisex-Tarifwerke eingeführt. Bestehende Verträge laufen unverändert weiter, auch mit künftigen Beitragsanpassungen nach den bisherigen Regeln. Fachleute sprechen von geschlossenen Tarifen; der Begriff ist im PKV-Lexikon erklärt.
Bisex und Unisex im Vergleich
| Merkmal | Bisex-Tarif | Unisex-Tarif |
|---|---|---|
| Abschluss | nur bis 20.12.2012, seitdem geschlossen | alle Verträge seit 21.12.2012 |
| Beitrag | nach Geschlecht kalkuliert, für Männer meist niedriger | für Frauen und Männer gleich |
| Neue Versicherte | keine (nur Wechsler aus anderen Bisex-Tarifen des Versicherers) | laufender Neuzugang |
| Wechsel in die andere Welt | nach Unisex jederzeit möglich | nach Bisex ausgeschlossen |
| Standardtarif im Alter | möglich bei Vertragsbeginn vor 2009 | ausgeschlossen, wenn alle Bausteine Unisex sind |
| Leistungsstand | Bedingungen aus der Zeit vor 2013 | häufig jüngere Bedingungswerke |
Rechtsgrundlagen: § 204 VVG, § 33 Abs. 5 AGG; Zugang zum Standardtarif nach Angaben der Versicherer. Aussagen zu Beitrag und Leistung gelten allgemein, nicht für jeden Tarif. Stand Oktober 2026.
Wechsel von Bisex zu Unisex: erlaubt, aber endgültig
Nach § 204 VVG können Sie jederzeit in jeden Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln – auch aus einem Bisex- in einen Unisex-Tarif. Die Alterungsrückstellung wird dabei vollständig angerechnet, und eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist der umgekehrte Weg: Aus einem Tarif mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen führt kein Wechsel in einen Tarif mit Beiträgen nach Geschlecht (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, letzter Halbsatz). Das gilt für jeden einzelnen Tarifbaustein. Wer zum Beispiel nur seinen ambulanten Baustein auf Unisex umstellt, kann gerade diesen Baustein nicht mehr in die Bisex-Welt zurückholen.
Folge für den Standardtarif
Der Standardtarif ist eine wichtige Rückfalloption für ältere Versicherte mit Vertragsbeginn vor 2009: Sein Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt. Nach den Unterlagen der Versicherer steht er aber nur offen, wer noch in einem Bisex-Tarif versichert ist – wer alle Bausteine auf Unisex umstellt, verliert diesen Weg. Lassen Sie sich die Folgen vor dem Wechsel schriftlich erläutern. Nach den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands muss der Versicherer ohnehin darüber aufklären, dass ein Rückweg in Bisex-Tarife rechtlich ausgeschlossen ist. Lesen Sie diesen Hinweis genau – er betrifft Ihre Möglichkeiten in 20 oder 30 Jahren.
Für wen bleibt Bisex oft günstiger?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil jeder Tarif anders kalkuliert ist und sich Beiträge über die Jahre unterschiedlich entwickelt haben. Einige allgemeine Linien lassen sich aber ziehen:
- Männer profitieren in Bisex-Tarifen davon, dass ihr Geschlecht als günstigeres Risiko galt. Ein vergleichbarer Unisex-Tarif enthält dagegen einen Anteil der höheren Kosten von Frauen. Für Männer ist Bisex deshalb häufig die günstigere Welt.
- Frauen zahlen in Bisex-Tarifen meist einen höheren Beitrag als Männer. Ein Unisex-Tarif kann für sie günstiger sein, muss es aber nicht – der Vergleich mit dem konkreten Zieltarif entscheidet.
- Ältere Versicherte sollten besonders vorsichtig sein, weil für sie der Standardtarif als Ausweg im Alter zählt. Was sonst im Ruhestand wichtig ist, zeigt PKV im Alter.
- Leistungsbewusste Versicherte finden in Unisex-Tarifen häufig modernere Bedingungen, etwa bei Psychotherapie, Hilfsmitteln oder Vorsorge. Das kann einen etwas höheren Beitrag rechtfertigen.
Geschlossene Bisex-Tarife: ein Risiko?
In geschlossene Tarife kommen keine neuen Versicherten mehr hinzu. Rechnerisch ist das Älterwerden über die Alterungsrückstellungen vorfinanziert, ein geschlossener Tarif wird also nicht automatisch teurer. Kleinere Bestände können aber stärker schwanken, weil sich hohe Einzelkosten weniger ausgleichen. Fragen Sie Ihren Versicherer nach der Beitragsentwicklung Ihres Tarifs in den letzten Jahren; sie sagt mehr als jede pauschale Einschätzung. Warum Beiträge überhaupt steigen, erklärt PKV-Beitragserhöhung.
So prüfen Sie Bisex und Unisex beim Tarifwechsel
Eigenen Tarif bestimmen
Prüfen Sie im Versicherungsschein, ob Ihre Bausteine Bisex- oder Unisex-Tarife sind. Bei Vertragsbeginn vor dem 21.12.2012 ohne spätere Umstellung ist es in aller Regel Bisex; im Zweifel fragen Sie den Versicherer.
Alle Alternativen anfordern
Bitten Sie schriftlich um sämtliche Tarife mit gleichartigem Schutz – ausdrücklich auch um die für Neukunden geschlossenen Bisex-Tarife.
Zuerst Bisex vergleichen
Legen Sie die Bisex-Alternativen nebeneinander: Beitrag nach Anrechnung der Rückstellung, Selbstbeteiligung, Leistungen. Erst danach kommen die Unisex-Tarife dazu.
Mehrleistungen und Prüfung klären
Fragen Sie, für welche Leistungen eine Gesundheitsprüfung nötig wäre und ob ein bestehender Risikozuschlag übernommen wird. Ein Leistungsausschluss für die Mehrleistung kann den Zuschlag abwenden.
Langfristig entscheiden
Bewerten Sie den Verlust des Standardtarifs und der Bisex-Option mit. Eine Ersparnis von wenigen Euro rechtfertigt den endgültigen Schritt selten.
Schriftlich bestätigen lassen
Prüfen Sie im neuen Versicherungsschein Tarif, Beitrag, Zuschläge und Beginn – und bewahren Sie den Hinweis des Versicherers zur Unumkehrbarkeit auf.
Was bei einem Versichererwechsel gilt
Wer zu einem anderen Unternehmen wechselt, schließt einen neuen Vertrag – und der ist zwingend Unisex. Den Bisex-Status kann man also nicht mitnehmen. Dazu kommen eine neue Gesundheitsprüfung und das heutige Eintrittsalter. Bei Verträgen ab 2009 geht nur der Übertragungswert mit, bei älteren Verträgen nichts. Für Bisex-Versicherte mit Altvertrag ist der Wechsel innerhalb des eigenen Versicherers deshalb fast immer der bessere Weg. Weitere Möglichkeiten, den Beitrag zu senken, zeigt PKV-Beitrag senken.
Wir prüfen gern mit Ihnen, welche Tarife Ihr Versicherer anbietet und wie sie im Markt einzuordnen sind. Wie wir dabei vorgehen, beschreibt die Seite PKV-Beratung. Den Begriff selbst erklärt auch das PKV-Lexikon.
Häufige Fragen zu Unisex- und Bisex-Tarifen
Was bedeutet Unisex in der privaten Krankenversicherung?
Unisex bedeutet, dass der Beitrag nicht vom Geschlecht abhängt. Frauen und Männer zahlen bei gleichem Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand denselben Beitrag. Seit dem 21. Dezember 2012 sind für neue Verträge nur noch Unisex-Tarife zulässig. Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2011 in der Rechtssache Test-Achats.
Woran erkenne ich, ob ich in einem Bisex-Tarif versichert bin?
Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen und seitdem nicht in neue Tarife gewechselt, sind Sie in aller Regel in Bisex-Tarifen. Viele Versicherer haben ihren Unisex-Tarifen neue Namen gegeben, eine einheitliche Kennzeichnung gibt es aber nicht. Sicher klären lässt sich das mit einer kurzen schriftlichen Anfrage beim Versicherer – je Baustein.
Kann ich von einem Unisex-Tarif zurück in einen Bisex-Tarif wechseln?
Nein. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG schließt den Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif mit Beiträgen nach Geschlecht ausdrücklich aus. Das gilt auch, wenn Sie den Wechsel bereuen oder der Unisex-Tarif später stärker steigt. Prüfen Sie deshalb vor dem Schritt alle Bisex-Alternativen Ihres Versicherers.
Lohnt sich der Wechsel in einen Unisex-Tarif für Frauen?
Häufig eher als für Männer, weil Frauen in Bisex-Tarifen meist höhere Beiträge zahlen. Ein Automatismus ist das aber nicht: Entscheidend sind der konkrete Beitrag nach Anrechnung der Alterungsrückstellung, die Leistungen und eine mögliche Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen. Bedenken Sie auch, dass mit dem vollständigen Wechsel der Standardtarif als Option im Alter entfällt.
Verliere ich beim Wechsel in Unisex meine Alterungsrückstellungen?
Nein. Der Wechsel innerhalb Ihres Versicherers ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG, bei dem Alterungsrückstellung und erworbene Rechte angerechnet werden. Verloren gehen nur die Möglichkeit, später wieder in Bisex-Tarife zu wechseln, und – wenn alle Bausteine umgestellt sind – der Zugang zum Standardtarif.
Gilt Unisex auch für Zusatzversicherungen und Krankentagegeld?
Ja. Alle Versicherungsverträge, die seit dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossen werden, müssen geschlechtsunabhängig kalkuliert sein – also auch Zahnzusatz-, Krankenhauszusatz- und Krankentagegeldtarife. Ältere Zusatzverträge mit Bisex-Beiträgen laufen weiter, und auch dort gilt: Ein Wechsel in Unisex lässt sich nicht rückgängig machen. Die private Pflegepflichtversicherung war schon immer geschlechtsneutral kalkuliert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- EuGH, Urteil vom 01.03.2011, C-236/09 (Test-Achats)
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Ausschluss Unisex → Bisex
- § 20 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung
- § 33 AGG – Übergangsbestimmungen (Abs. 5: Stichtag 21.12.2012)
- § 146 VAG – Kalkulation der substitutiven Krankenversicherung
- § 110 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung ohne Staffelung nach Geschlecht
- PKV-Verband: Leitlinien zum Tarifwechsel
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