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Auslandsschutz in der PKV: Reisen, längere Aufenthalte und Umzug
Die private Krankenversicherung gilt in ganz Europa; außerhalb Europas sind Sie nach den Musterbedingungen im ersten Monat einer Reise versichert, viele Tarife leisten weltweit für deutlich längere Zeiträume. Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, läuft der Vertrag innerhalb der EU und des EWR weiter – außerhalb endet er in der Regel, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Hier lesen Sie, was Ihr Tarif im Ausland zahlt, was beim Rücktransport gilt, wie Sie längere Aufenthalte und einen Umzug absichern und wann eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll ist.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Wo gilt die private Krankenversicherung?
Die Musterbedingungen des PKV-Verbands legen einen Mindeststandard fest (§ 1 Abs. 4 MB/KK):
- Europa: Heilbehandlung ist ohne zeitliche Grenze versichert.
- Außerhalb Europas: Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts besteht Schutz auch ohne besondere Vereinbarung. Muss der Aufenthalt wegen einer Behandlung verlängert werden, gilt er weiter, solange die Rückreise die Gesundheit gefährden würde – längstens zwei weitere Monate.
- Erweiterung: Der Schutz kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.
Die meisten Tarife gehen deutlich über dieses Minimum hinaus und versichern weltweit für mehrere Monate je Reise oder ohne zeitliche Grenze bei vorübergehendem Aufenthalt. Die Regeln unterscheiden sich stark – ein Blick in die Tarifbedingungen vor jeder Fernreise lohnt sich. Der Auslandsschutz gehört zu den Mindestkriterien, auf die Sie schon beim Abschluss achten sollten.
Wie wird erstattet?
Im Ausland gilt die GOÄ nicht. Die Tarife erstatten meist die ortsüblichen Kosten nach dem vereinbarten Prozentsatz; eine Selbstbeteiligung gilt auch hier. Rechnungen in fremder Währung rechnet der Versicherer zum Kurs des Tages um, an dem die Belege bei ihm eingehen; Kosten für Übersetzungen darf er abziehen (§ 6 Abs. 4 und 5 MB/KK).
Krankentagegeld im Ausland
Das Krankentagegeld zahlt nach den Musterbedingungen bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland nur für die Dauer einer stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus; für das außereuropäische Ausland braucht es eine besondere Vereinbarung (§ 1 Abs. 7 MB/KT).
Ohne Gesundheitskarte: Privatpatient auch im Ausland
Gesetzlich Versicherte erhalten in EU- und EWR-Staaten mit der Europäischen Krankenversicherungskarte medizinisch notwendige Leistungen zu den Bedingungen des Gastlandes. Für Privatversicherte gibt es diese Karte nicht. Sie werden überall als Privatpatient behandelt, bezahlen die Rechnung und reichen sie bei Ihrem Versicherer ein.
Das hat einen Vorteil: Sie sind nicht auf das staatliche System des Gastlandes beschränkt, sondern können auch Privatkliniken und Privatärzte wählen. Und einen Nachteil: Bei einem Krankenhausaufenthalt verlangen Kliniken oft eine Kostenübernahmeerklärung oder Vorkasse.
Nehmen Sie deshalb die Notrufnummer Ihres Versicherers mit. Viele Versicherer arbeiten mit einem Assistance-Dienst zusammen, der rund um die Uhr erreichbar ist, Kliniken vermittelt, die Kostenübernahme gegenüber dem Krankenhaus erklärt und einen Rücktransport organisiert. Manche stellen auf Anfrage auch einen englischsprachigen Versicherungsnachweis aus.
Rücktransport nach Deutschland
Muss jemand nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung nach Hause geholt werden, entstehen schnell sehr hohe Kosten – besonders bei einem Ambulanzflug von einem anderen Kontinent. Die Musterbedingungen regeln den Rücktransport nicht; ob und wann er versichert ist, steht allein im Tarif.
Achten Sie auf die Formulierung:
- „medizinisch notwendig“: Der Versicherer zahlt nur, wenn vor Ort keine ausreichende Behandlung möglich ist.
- „medizinisch sinnvoll und vertretbar“: Der Rücktransport ist auch versichert, wenn eine Behandlung vor Ort zwar möglich wäre, die Rückkehr aber medizinisch sinnvoll ist – etwa wegen einer langen Behandlung, Sprachproblemen oder der Nähe zu Angehörigen. Diese Formulierung ist günstiger für Sie.
Ebenfalls wichtig: Werden die Kosten einer Überführung im Todesfall oder einer Begleitperson übernommen? Die GKV zahlt einen Rücktransport aus dem Ausland in keinem Fall (§ 60 Abs. 4 SGB V).
Auslandsschutz im Vergleich
| Merkmal | GKV | PKV (Musterbedingungen, Tarif kann mehr bieten) | Reisekrankenversicherung |
|---|---|---|---|
| Geltungsbereich | EU, EWR, Schweiz und Abkommensstaaten | Europa; außerhalb erster Monat | weltweit oder nach Region |
| Abrechnung | mit Gesundheitskarte nach Regeln des Gastlandes | als Privatpatient, Kostenerstattung | Kostenerstattung, oft Direktabrechnung |
| Rücktransport | nie | nur wenn im Tarif vorgesehen | in der Regel versichert |
| Dauer je Reise | keine Grenze innerhalb des Geltungsbereichs | je nach Tarif | begrenzt, je nach Vertrag einige Wochen |
| Umzug in EU/EWR | nach europäischem Recht unterschiedlich | Vertrag läuft weiter, Leistung wie im Inland (§ 207 Abs. 3 VVG) | nicht geeignet |
| Umzug in andere Staaten | Mitgliedschaft endet in der Regel | Vertrag endet ohne andere Vereinbarung; Anwartschaft möglich | nicht geeignet |
Quellen: MB/KK 2009 §§ 1, 6, 15; § 207 VVG; § 60 SGB V. Stand Oktober 2026. Tarifangaben beschreiben Merkmale, keine Zusage eines Versicherers.
Längere Auslandsaufenthalte: Sabbatical, Entsendung, Weltreise
Für Aufenthalte von mehreren Monaten außerhalb Europas reicht der Mindestschutz der Musterbedingungen nicht. Prüfen Sie zuerst, wie lange Ihr Tarif weltweit leistet. Reicht das nicht, gibt es mehrere Wege:
- Erweiterung beim eigenen Versicherer: Der Schutz kann durch Vereinbarung ausgedehnt werden, unter Umständen gegen einen Zuschlag. Fragen Sie rechtzeitig vor der Abreise nach einer schriftlichen Bestätigung.
- Langzeit-Auslandskrankenversicherung: Spezielle Policen für Aufenthalte von mehreren Monaten bis zu einigen Jahren, etwa für Work and Travel, Auslandssemester oder Sabbatical. Die deutsche PKV können Sie in dieser Zeit je nach Versicherer als Anwartschaft weiterführen; ob das möglich ist, hängt auch davon ab, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben.
- Entsendung durch den Arbeitgeber: Viele Arbeitgeber schließen Gruppenversicherungen für entsandte Mitarbeiter ab. Klären Sie, ob Ihr Arbeitgeberzuschuss weiterläuft und welcher Schutz vorgeht.
Studierende, die ein Semester im Ausland verbringen, finden weitere Hinweise auf der Seite PKV für Studenten.
Wohnsitz ins Ausland verlegen: EU/EWR oder Drittstaat?
Entscheidend ist, wo Sie künftig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Umzug in einen EU- oder EWR-Staat
Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder einen Vertragsstaat des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), setzt sich das Versicherungsverhältnis fort. Der Versicherer bleibt aber höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland zu erbringen hätte (§ 207 Abs. 3 VVG, § 1 Abs. 5 MB/KK). Sie behalten Ihre Alterungsrückstellung und Ihren Gesundheitsstatus.
Klären Sie vorher, ob im neuen Land eine eigene Versicherungspflicht im staatlichen System besteht. Dann zahlen Sie unter Umständen doppelt und sollten die deutsche PKV auf eine Anwartschaft umstellen. Bei Pflegebedürftigkeit wird das Pflegegeld der Pflegepflichtversicherung in EU, EWR und der Schweiz weitergezahlt (§ 34 Abs. 1a SGB XI).
Umzug in ein anderes Land
Für Staaten außerhalb von EU und EWR – dazu gehören auch die Schweiz, Großbritannien, die USA und die Türkei – endet das Versicherungsverhältnis mit dem Umzug, es sei denn, es wird aufgrund einer anderen Vereinbarung fortgesetzt; dafür kann der Versicherer einen angemessenen Zuschlag verlangen (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Ist der Umzug nur vorübergehend, können Sie verlangen, den Vertrag in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG gilt nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
Anwartschaft: Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung
Mit einer Anwartschaftsversicherung ruht der Vertrag gegen einen deutlich geringeren Beitrag. Bei Ihrer Rückkehr leben die Leistungen wieder auf, ohne neue Gesundheitsprüfung – auch wenn Sie im Ausland krank geworden sind.
- Kleine Anwartschaft: Ihr Gesundheitszustand bei Vertragsschluss bleibt maßgeblich. Bei der Rückkehr wird der Beitrag aber nach Ihrem dann erreichten Alter berechnet.
- Große Anwartschaft: Zusätzlich bauen Sie weiter Alterungsrückstellungen auf; bei der Rückkehr gilt das ursprüngliche Eintrittsalter. Sie ist teurer, lohnt sich aber bei längeren Aufenthalten oft.
Planen Sie bei der Rückkehr auch die Versicherungspflicht ein: Wer in Deutschland als Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze verdient, wird gesetzlich versicherungspflichtig. Was dann gilt, erklärt der Ratgeber Rückkehr in die GKV.
Auslandsreisekrankenversicherung als Ergänzung
Auch mit einer PKV kann eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein. Sie kostet als Jahresvertrag meist wenig und deckt Reisen bis zu einer im Vertrag bestimmten Dauer ab. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn
- Ihr Tarif außerhalb Europas nur kurz leistet oder Länder wie die USA ausnimmt,
- der Rücktransport nicht oder nur als „medizinisch notwendig“ versichert ist,
- Sie eine hohe Selbstbeteiligung haben, die bei Auslandsrechnungen ebenfalls greift,
- Sie Ihre Beitragsrückerstattung nicht durch eine Auslandsrechnung gefährden wollen.
Reichen Sie Rechnungen dann zuerst bei der Reiseversicherung ein. Bleibt ein Rest, kann Ihre PKV ihn im Rahmen ihrer Leistungen erstatten; insgesamt darf die Erstattung die Kosten nicht übersteigen (§ 5 Abs. 4 MB/KK).
So gehen Sie bei einem Umzug ins Ausland vor
Zielland einordnen
EU oder EWR: Der Vertrag läuft weiter. Alle anderen Staaten, auch die Schweiz: Der Vertrag endet ohne besondere Vereinbarung.
Pflichten vor Ort klären
Fragen Sie im Zielland nach, ob dort eine Versicherungspflicht im staatlichen System besteht und ob eine deutsche PKV anerkannt wird.
Mit dem Versicherer sprechen
Melden Sie den Umzug rechtzeitig und lassen Sie sich die Optionen schriftlich geben: Fortführung, Fortführung gegen Zuschlag oder Anwartschaft.
Anwartschaft wählen
Wenn eine Rückkehr denkbar ist, sichern Sie Ihren Gesundheitsstatus mit einer kleinen oder großen Anwartschaft. Ein späterer Neuabschluss wäre teurer und unsicher.
Pflegeversicherung mitdenken
Klären Sie, wie die Pflegepflichtversicherung im Ausland behandelt wird und ob sie als Anwartschaft weiterlaufen kann.
Häufige Fragen zum Auslandsschutz der PKV
Gilt meine private Krankenversicherung im Urlaub?
In Europa ja, ohne zeitliche Grenze. Außerhalb Europas gilt nach den Musterbedingungen mindestens der erste Monat einer Reise; viele Tarife leisten weltweit deutlich länger. Prüfen Sie vor einer Fernreise die Höchstdauer in Ihren Tarifbedingungen und ob ein Rücktransport versichert ist.
Brauche ich als Privatversicherter eine Auslandsreisekrankenversicherung?
Nicht zwingend, aber oft sinnvoll. Sie lohnt sich, wenn Ihr Tarif außerhalb Europas nur kurz leistet, den Rücktransport nicht abdeckt oder Sie eine hohe Selbstbeteiligung haben. Auch die Beitragsrückerstattung lässt sich so schützen, weil Sie Auslandsrechnungen zuerst bei der Reiseversicherung einreichen.
Bekommen Privatversicherte eine Europäische Krankenversicherungskarte?
Nein. Die Europäische Krankenversicherungskarte gibt es nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte werden im Ausland als Privatpatient behandelt, zahlen die Rechnung und reichen sie zur Erstattung ein. Bei Krankenhausaufenthalten hilft die Notrufnummer des Versicherers, der die Kostenübernahme gegenüber der Klinik erklären kann. Speichern Sie sie deshalb vor der Abreise im Handy.
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich ins Ausland ziehe?
Bei einem Umzug in einen EU- oder EWR-Staat läuft der Vertrag weiter; der Versicherer zahlt höchstens, was er in Deutschland zahlen würde. Bei einem Umzug in andere Staaten, auch die Schweiz, endet der Vertrag, wenn nichts anderes vereinbart ist. Mit einer Anwartschaft können Sie später ohne neue Gesundheitsprüfung zurückkehren.
Zahlt die PKV den Rücktransport aus dem Ausland?
Nur, wenn Ihr Tarif ihn vorsieht – die Musterbedingungen regeln ihn nicht. Günstig ist die Formulierung „medizinisch sinnvoll und vertretbar“, strenger ist „medizinisch notwendig“. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt einen Rücktransport nie. Fehlt er im Tarif, schließen Sie eine Auslandsreisekrankenversicherung ab.
Gilt das Krankentagegeld auch im Ausland?
Nur eingeschränkt. Nach den Musterbedingungen zahlt es bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland nur während einer stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. Für Reisen außerhalb Europas braucht es eine besondere Vereinbarung. Wer im Ausland arbeitet, sollte die Bedingungen vorher mit dem Versicherer klären.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Musterbedingungen MB/KK 2009 (PKV-Verband, Stand Juni 2024) – § 1 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3
- Musterbedingungen MB/KT 2009 (PKV-Verband) – § 1 Abs. 6 bis 8
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
- § 193 VVG – Pflicht zur Krankenversicherung
- § 60 SGB V – Fahrkosten, kein Rücktransport aus dem Ausland
- § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt
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