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Wechsel & Voraussetzungen

PKV in Teilzeit und Elternzeit: Versicherungs­pflicht, Befreiung, Arbeit­geberzuschuss

Sinkt Ihr Gehalt durch Teilzeit dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €), werden Sie sofort versicherungspflichtig in der GKV. Privat bleiben können Sie nur mit einer Befreiung – bei Teilzeit auf höchstens die Hälfte nach mindestens fünf Jahren Versicherungsfreiheit, in Elternzeit und Pflegezeit für deren Dauer – oder wenn Sie die 55er-Regel erfüllen.

Hier lesen Sie, welche Teilzeit welche Folgen hat, was für Elternzeit und Brückenteilzeit gilt, wie sich der Arbeitgeberzuschuss verändert und warum Sie das Krankentagegeld anpassen sollten.

Mutter arbeitet am Laptop, der Vater kümmert sich um das Kind

Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler

Stand: · 11 Minuten Lesezeit

Wann führt Teilzeit in die Versicherungs­pflicht?

Angestellte sind nur versicherungsfrei, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Mit der Teilzeit wird dieses Entgelt neu berechnet: neues Monatsgehalt mal zwölf plus sicher zu erwartende Sonderzahlungen. Liegt das Ergebnis unter der Grenze, werden Sie ab dem ersten Tag der Teilzeit versicherungspflichtig.

Nur eine vorübergehende Minderung bleibt ohne Folgen. Nach den Hinweisen der Krankenkassen ist das in der Regel eine Minderung von höchstens drei Monaten. Eine Teilzeit für ein Jahr oder länger ist deshalb nicht vorübergehend – auch dann nicht, wenn sie von vornherein befristet ist.

Welche Grenze gilt 2027?

Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze privat versichert sind, gilt 2027 eine Bestandsschutz-Grenze von 80.550 € statt der allgemeinen 84.150 € (Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Wer mit der Teilzeit darunter fällt, wird ebenfalls versicherungspflichtig. Ob Ihr Gehalt reicht, prüfen Sie mit dem Versicherungspflicht-Check.

Beispiel: Welche Teilzeit welche Folgen hat

Angestellte, 42 Jahre, seit acht Jahren privat versichert, Vollzeitgehalt 90.000 € im Jahr bei 40 Wochenstunden.

ArbeitszeitJahresentgeltFolgePrivat bleiben möglich?
90 % (36 Stunden)81.000 €über 77.400 € (2026) und über 80.550 € (2027): weiter versicherungsfreija, ohne Antrag
80 % (32 Stunden)72.000 €versicherungs­pflichtig ab Beginn der Teilzeitnein, keine Befreiung bei mehr als der Hälfte
75 % in der Elternzeit (30 Stunden)67.500 €versicherungs­pflichtigja, Befreiung für die Dauer der Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2)
50 % (20 Stunden)45.000 €versicherungs­pflichtigja, Befreiung nach fünf Jahren Versicherungs­freiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3)
beliebig, ab 55 Jahrenunter der Grenzeversicherungsfrei nach der 55er-Regel, wenn die fünf Jahre zuvor privatja, ohne Antrag

Beispiel, vereinfacht; ohne Sonderzahlungen. Grenzen 2026 und 2027 (Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Maßgeblich ist die Entscheidung der Kranken­kasse. Stand Oktober 2026.

Teilzeit auf höchstens die Hälfte: Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

Wer seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter im Betrieb verringert, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gilt auch, wenn Sie die Teilzeitstelle im Anschluss bei einem anderen Arbeitgeber antreten, und für eine Teilzeit im Anschluss an Elterngeld, Elternzeit oder Pflegezeit, die in Vollzeit über der Grenze läge.

Die Fünf-Jahres-Bedingung

Zusätzlich müssen Sie seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sein. Zeiten mit Elterngeld, Elternzeit oder einer Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz werden angerechnet. Nicht mit zählen Jahre als Selbstständiger oder Beamter – sie beruhen nicht auf dem Überschreiten der Grenze.

Was Sie dabei beachten sollten

  • Die Hälfte bezieht sich auf die Arbeitszeit, nicht auf das Gehalt. Maßgeblich sind die Stunden einer vergleichbaren Vollzeitstelle im Betrieb.
  • Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Beginn der Teilzeit bei der Krankenkasse sein und ist unwiderruflich.
  • Erhöhen Sie die Stunden später, ohne die Grenze zu überschreiten, sollten Sie vorher klären, ob die Befreiung weiter trägt.

Alle übrigen Befreiungsgründe und den Ablauf beschreibt der Ratgeber Befreiung von der Versicherungspflicht.

Elternzeit: Befreiung nur auf Zeit

Während der Elternzeit können Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Liegt das Teilzeitgehalt unter der Grenze, werden Sie versicherungspflichtig – und können sich ohne die Hälfte- und Fünf-Jahres-Bedingung befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Diese Befreiung gilt aber nur bis zum Ende der Elternzeit.

Nach der Elternzeit

Bleiben Sie danach in Teilzeit unter der Grenze, wird neu geprüft. Arbeiten Sie höchstens die Hälfte und waren Sie fünf Jahre versicherungsfrei – die Elternzeit zählt mit –, ist eine Befreiung nach Nr. 3 möglich. Arbeiten Sie mehr als die Hälfte, werden Sie pflichtversichert, ohne sich befreien lassen zu können.

Elternzeit ohne Arbeit

Ohne Beschäftigung entsteht keine Versicherungspflicht. Der PKV-Vertrag läuft weiter, der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Partner gibt es in dieser Zeit nicht, wenn Sie zuletzt privat versichert waren (§ 10 Abs. 1 SGB V). Wie Sie den Beitrag in dieser Phase planen, beschreibt der Ratgeber Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit.

Brückenteilzeit und befristete Teilzeit

Mit der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) verringern Sie die Arbeitszeit für einen vorher festgelegten Zeitraum von einem bis fünf Jahren und kehren danach automatisch zur alten Stundenzahl zurück. Den Anspruch haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Beschäftigten.

Für die Krankenversicherung ist die Brückenteilzeit keine Ausnahme: Sie dauert mindestens ein Jahr und gilt deshalb nicht als vorübergehende Minderung. Fällt das Gehalt unter die Grenze, werden Sie versicherungspflichtig. Befreien lassen können Sie sich nur nach Nr. 3, also bei höchstens halber Stelle und fünf Jahren Versicherungsfreiheit.

Zurück in Vollzeit

Kehren Sie zur Vollzeit zurück, endet eine zwischenzeitliche Versicherungspflicht in der Regel erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und nur, wenn Ihr Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wer am 31. Dezember 2026 wegen einer Teilzeit gesetzlich versichert ist, fällt nicht unter die Bestandsschutz-Grenze von 80.550 € und muss 2027 die allgemeine Grenze von 84.150 € überschreiten. Wer den Weg zurück in die PKV sicher planen will, wandelt seinen Vertrag während der GKV-Zeit in eine Anwartschaftsversicherung um. Ist der Vertrag schon gekündigt, bleibt als Alternative ein Optionstarif, der zumindest den Gesundheitszustand sichert.

Arbeit­geberzuschuss in Teilzeit

Auch in Teilzeit zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV, wenn Sie versicherungsfrei oder befreit sind (§ 257 SGB V). Er ist doppelt begrenzt: höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags und höchstens der Betrag, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde – 8,75 % des Gehalts für die Krankenversicherung und 1,8 % für die Pflege (in Sachsen 1,3 %).

Solange die Hälfte Ihres Beitrags unter dieser Obergrenze liegt, ändert die Teilzeit am Zuschuss nichts. Erst bei deutlich geringerem Gehalt sinkt er. Ihren Wert berechnet der Arbeitgeberzuschuss-Rechner.

Rechenbeispiel: Arbeit­geberzuschuss bei Vollzeit und Teilzeit

PKV-Beitrag 640 € für die Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeld und 70 € für die Pflegepflichtversicherung, Vollzeitgehalt 90.000 € im Jahr.

Posten im MonatVollzeitTeilzeit 50 %Teilzeit 40 %
Bruttogehalt7.500,00 €3.750,00 €3.000,00 €
Obergrenze Kranken­versicherung (8,75 %, höchstens von 5.812,50 €)508,59 €328,13 €262,50 €
Zuschuss Kranken­versicherung (Hälfte von 640 €, höchstens Obergrenze)320,00 €320,00 €262,50 €
Zuschuss Pflege (Hälfte von 70 €, höchstens 1,8 % des Gehalts)35,00 €35,00 €35,00 €
Eigenanteil (Beitrag 710 € minus Zuschuss)355,00 €355,00 €412,50 €

Beispiel, unverbindlich; Beiträge frei angenommen, Befreiung bei Teilzeit vorausgesetzt. Grenzen 2026 nach § 257 SGB V. Zum Vergleich GKV bei 50 % Teilzeit (Zusatz­beitrag 2,9 %, mit Kind): Arbeit­nehmeranteil 328,13 € + 67,50 € = 395,63 €. Stand Oktober 2026.

Kranken­tagegeld in Teilzeit anpassen

Das Krankentagegeld ersetzt ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit Ihr Einkommen. Es darf zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern Ihr Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Nach der Teilzeit ist ein Tagegeld in alter Höhe deshalb zu hoch – Sie zahlen für eine Leistung, die Sie im Ernstfall nicht voll bekommen.

  • Meldepflicht: Eine nicht nur vorübergehende Minderung des Nettoeinkommens müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen (§ 4 Abs. 3 MB/KT).
  • Herabsetzung durch den Versicherer: Sinkt das Netto, kann er Tagegeld und Beitrag herabsetzen – auch wenn Sie schon arbeitsunfähig sind (§ 4 Abs. 4 MB/KT).
  • Selbst reduzieren: Sie können das Tagegeld jederzeit senken und sparen Beitrag.
  • Später wieder erhöhen: Eine Erhöhung nach der Teilzeit verlangt meist eine neue Gesundheitsprüfung. Fragen Sie nach Tarifen mit Erhöhungsoption oder danach, ob der Teil über dem neuen Netto ruhen kann.

Die passende Höhe ermitteln Sie mit dem Krankentagegeld-Rechner.

So gehen Sie vor, bevor Sie in Teilzeit gehen

  1. Neues Jahresentgelt berechnen

    Teilzeitgehalt mal zwölf plus sichere Sonderzahlungen. Liegt es unter der Grenze des laufenden oder des kommenden Jahres, tritt Versicherungspflicht ein.

  2. Befreiungsmöglichkeit prüfen

    Elternzeit oder Pflegezeit? Höchstens die Hälfte der Vollzeit und fünf Jahre Versicherungsfreiheit? Oder 55 Jahre und älter? Davon hängt ab, ob Sie privat bleiben können.

  3. GKV und PKV vergleichen

    Stellen Sie Ihren Eigenanteil in der PKV nach Arbeitgeberzuschuss dem GKV-Beitrag gegenüber, einschließlich Kindern und Partner.

  4. Fristen einhalten

    Befreiungsantrag binnen drei Monaten nach Beginn der Teilzeit; wer in die GKV geht, kündigt die PKV in derselben Frist rückwirkend oder wandelt sie in eine Anwartschaft um.

  5. Vertrag anpassen

    Krankentagegeld auf das neue Netto senken, Selbstbeteiligung und Tarif prüfen und dem Arbeitgeber die Unterlagen für den Zuschuss geben.

Häufige Fragen zur PKV in Teilzeit

Muss ich bei Teilzeit in die gesetzliche Kranken­versicherung?

Wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt durch die Teilzeit dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (2026: 77.400 €), ja – ab Beginn der Teilzeit. Privat bleiben Sie nur mit einer Befreiung oder nach der 55er-Regel. Liegt das Teilzeitgehalt weiter über der Grenze, ändert sich an Ihrer Versicherungsfreiheit nichts.

Kann ich mich bei Teilzeit von der Versicherungs­pflicht befreien lassen?

Ja, wenn Sie auf höchstens die Hälfte der Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter reduzieren und mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei waren (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). In der Elternzeit und in einer Pflegezeit gelten diese Bedingungen nicht, die Befreiung endet dort aber mit dem Ende der Freistellung. Der Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen.

Was passiert mit der PKV, wenn ich in Elternzeit Teilzeit arbeite?

Liegt das Teilzeitgehalt unter der Grenze, werden Sie versicherungspflichtig, können sich aber für die Dauer der Elternzeit befreien lassen und privat bleiben. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss nach dem Teilzeitgehalt. Nach der Elternzeit wird neu geprüft: Bei mehr als halber Stelle unter der Grenze werden Sie gesetzlich versichert.

Sinkt der Arbeit­geberzuschuss in Teilzeit?

Nicht unbedingt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens aber 8,75 % des Gehalts für die Krankenversicherung und 1,8 % für die Pflege. Solange die Hälfte Ihres Beitrags darunter liegt, bleibt er gleich. Bei einem PKV-Beitrag von 640 € sinkt der Zuschuss zum Beispiel erst bei einem Gehalt unter rund 3.657 € im Monat.

Muss ich das Kranken­tagegeld bei Teilzeit senken?

Sie müssen dem Versicherer eine dauerhafte Minderung Ihres Nettoeinkommens melden. Er kann das Tagegeld dann auf das neue Netto herabsetzen, denn mehr als das Nettoeinkommen wird nicht gezahlt. Senken Sie es besser selbst und sparen Sie Beitrag. Klären Sie vorher, ob Sie es später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder erhöhen können.

Gilt bei Brückenteilzeit die Versicherungs­pflicht?

Ja, wenn das Gehalt während der Brückenteilzeit unter der Grenze liegt. Weil sie mindestens ein Jahr dauert, ist sie keine nur vorübergehende Minderung. Eine Befreiung ist nur bei höchstens halber Stelle und fünf Jahren Versicherungsfreiheit möglich. Nach der Rückkehr in Vollzeit endet die Versicherungspflicht in der Regel erst zum Jahresende.

Teilzeit geplant?

Wir prüfen vorab, ob Sie privat bleiben können, was Sie das kostet und wie Sie Ihren Vertrag anpassen – kostenlos und unverbindlich.

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