Vertrag & Tarife
PKV beim Auswandern und bei der Rückkehr nach Deutschland
Ziehen Sie dauerhaft in einen EU- oder EWR-Staat, läuft Ihre private Krankenversicherung weiter – der Versicherer zahlt aber höchstens, was er in Deutschland zahlen würde. Bei einem Umzug in einen Drittstaat wie die Schweiz, Großbritannien oder die USA endet der Vertrag, wenn nichts anderes vereinbart ist; eine Anwartschaft sichert die spätere Rückkehr. Kommen Sie zurück, müssen Sie sich mit dem neuen Wohnsitz sofort wieder versichern, sonst droht ein Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG).
Hier lesen Sie, welche Weichen Sie vor dem Umzug stellen, was Expat-Policen leisten und wie Sie nach der Rückkehr in PKV oder GKV wieder Fuß fassen.


Fachlich verantwortlich Mark Zimmermann, PKV-Experte seit 1993, Versicherungsmakler
Vor dem Umzug: die wichtigsten Weichen
Was mit Ihrer PKV passiert, hängt von vier Fragen ab. Beantworten Sie sie, bevor Sie Ihren Versicherer informieren:
- Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt? Ein Auslandssemester oder ein Sabbatical mit Wohnsitz in Deutschland ist eine Reise; dafür gelten die Regeln zum Auslandsschutz. Erst wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt, wandert im Sinne der Versicherungsbedingungen aus.
- Wohin? EU- und EWR-Staaten (die EU plus Island, Liechtenstein, Norwegen) werden anders behandelt als alle anderen Länder – die Schweiz zählt nach den Musterbedingungen nicht dazu.
- Was machen Sie dort? Arbeit vor Ort, Entsendung durch den deutschen Arbeitgeber oder Ruhestand führen zu unterschiedlichen Pflichten im Zielland.
- Wie wahrscheinlich ist die Rückkehr? Davon hängt ab, ob sich eine Anwartschaftsversicherung lohnt – und ob eine kleine reicht.
Ein Punkt wird oft übersehen: Die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG knüpft an den Wohnsitz in Deutschland an. Behalten Sie hier einen Wohnsitz, etwa eine gemeldete Wohnung, kann die Pflicht weiter bestehen. Klären Sie das, bevor Sie einen Vertrag beenden.
Ihre Optionen nach Zielland und Situation
| Situation | Was mit der PKV passiert | Naheliegende Lösung |
|---|---|---|
| Ruhestand in einem EU- oder EWR-Staat | Vertrag läuft weiter, Erstattung höchstens wie in Deutschland | weiterführen; klären, ob das Zielland die deutsche PKV anerkennt |
| Arbeit bei einem Arbeitgeber in einem EU- oder EWR-Staat | Vertrag läuft weiter, meist zusätzlich Pflichtversicherung im Beschäftigungsstaat | Vertrag auf Anwartschaft umstellen, um doppelte Beiträge zu vermeiden |
| Entsendung durch den deutschen Arbeitgeber in die EU | in der Regel gilt bis zu 24 Monate weiter deutsches Sozialversicherungsrecht (A1-Bescheinigung) | PKV und Arbeitgeberzuschuss laufen weiter |
| Vorübergehender Umzug in einen Drittstaat | Vertrag endet ohne andere Vereinbarung | Anwartschaft verlangen, Schutz vor Ort abschließen |
| Dauerhafter Umzug in einen Drittstaat | Vertrag endet ohne andere Vereinbarung; Fortführung gegen Zuschlag möglich, wenn der Versicherer zustimmt | Fortführung, internationale Police oder Anwartschaft vergleichen |
Quellen: § 207 Abs. 3 VVG, §§ 1 Abs. 5, 15 Abs. 3 MB/KK 2009, Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Tarife können günstigere Regeln enthalten. Stand Oktober 2026.
Umzug in die EU oder den EWR: Weiterversichert, aber mit Grenzen
Innerhalb von EU und EWR setzt sich Ihr Vertrag fort. Der Versicherer bleibt aber höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste. Liegen die Behandlungskosten im neuen Land deutlich höher, können Lücken entstehen. Alterungsrückstellung, Eintrittsalter und Gesundheitsstatus bleiben erhalten.
Arbeiten Sie vor Ort, gilt meist das dortige System
Innerhalb der EU unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sie arbeiten (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Sind Sie dort pflichtversichert, zahlen Sie neben dem PKV-Beitrag einen zweiten Beitrag. Dann ist eine Anwartschaft meist die bessere Wahl. Bei einer Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber bleibt es dagegen in der Regel beim deutschen Recht.
Rentner im EU-Ausland
Den Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV knüpft das Gesetz nicht an einen Wohnsitz in Deutschland, sondern daran, dass der Vertrag bei einem Versicherer unter deutscher Aufsicht besteht und keine Pflichtversicherung in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt (§ 106 SGB VI). Eine ausländische Police genügt nicht. Lassen Sie sich den Anspruch vor dem Umzug von der Rentenversicherung bestätigen; mehr unter PKV im Alter.
Auch das Krankentagegeld ändert sich: Nach den Musterbedingungen zahlt es bei einem Wohnsitz im EU- oder EWR-Ausland nur noch für die Dauer einer stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (§ 1 Abs. 8 MB/KT).
Wichtig für über 55-Jährige
Wer nach seinem 55. Geburtstag in einem EU-Staat eine gesetzliche Absicherung begründet, kommt dadurch später nicht mehr in die deutsche GKV, wenn er zuvor die Voraussetzungen der 55er-Regel erfüllte (§ 6 Abs. 3b SGB V, seit 2026). Hintergründe unter 55er-Regel.
Umzug in einen Drittstaat: Vertrag endet – wenn Sie nicht vorsorgen
Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU und EWR, endet der Vertrag nach den Musterbedingungen, es sei denn, er wird aufgrund einer anderen Vereinbarung fortgesetzt; dafür kann der Versicherer einen angemessenen Zuschlag verlangen. Ist der Umzug nur vorübergehend, können Sie verlangen, dass er in eine Anwartschaft umgewandelt wird (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Ihr Tarif kann großzügigere Regeln enthalten – fragen Sie schriftlich nach.
Was beim Ende des Vertrags verloren geht
- Gesundheitsstatus: Ein späterer Neuabschluss erfordert eine neue Gesundheitsprüfung – mit dem Risiko von Zuschlägen oder Ablehnung.
- Eintrittsalter und Alterungsrückstellung: Die angesparten Mittel verbleiben in der Regel in der Versichertengemeinschaft. Mitnehmen lässt sich nur der Übertragungswert, und das nur zu einem anderen deutschen Versicherer bei Verträgen ab 2009.
Kleine oder große Anwartschaft?
Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das Eintrittsalter. Bei langen Aufenthalten und sicherer Rückkehr lohnt sich oft die große. Wie sich beide unterscheiden und was sie kosten, beschreibt der Ratgeber Anwartschaftsversicherung. Denken Sie auch an Pflegepflichtversicherung und Krankentagegeld: Das Tagegeld endet nach den Musterbedingungen bei einem Umzug außerhalb von EU und EWR ebenfalls, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Expat- und internationale Krankenversicherungen
Für das Leben im Ausland gibt es internationale Krankenversicherungen, oft Expat-Versicherungen genannt. Sie werden von deutschen wie ausländischen Anbietern angeboten und unterscheiden sich stark. Prüfen Sie vor allem:
- Rechtsrahmen: Unterliegt der Vertrag deutschem Recht? Schutzrechte wie das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG oder der Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Versicherer gelten nicht automatisch.
- Beitragskalkulation: Manche Policen bilden keine Alterungsrückstellungen und erhöhen den Beitrag mit dem Alter. Einige haben ein Höchstalter für den Abschluss oder das Vertragsende.
- Geltungsbereich: Sind teure Länder wie die USA eingeschlossen? Gibt es Schutz bei Besuchen in Deutschland?
- Vorerkrankungen und Wartezeiten: Was wird ausgeschlossen, was erst nach einer Frist bezahlt?
Nach der Rückkehr reicht eine solche Police in der Regel nicht: Die Pflicht zur Versicherung verlangt einen Vertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer (§ 193 Abs. 3 VVG). Kombinieren Sie die Expat-Police deshalb mit einer Anwartschaft, wenn eine Rückkehr denkbar ist.
Rückkehr nach Deutschland: sofort wieder versichert sein
Mit dem neuen Wohnsitz in Deutschland beginnt die Pflicht zur Krankenversicherung. In welchem System Sie sich versichern, folgt nach Angaben des PKV-Verbands einer Grundregel: Wer zuletzt in Deutschland oder einem EU- bzw. EWR-Staat gesetzlich versichert war, gehört in die GKV; wer zuletzt privat versichert war, in die PKV. Wer noch nie versichert war, wird grundsätzlich in der GKV pflichtversichert, sofern er nicht – etwa als Selbstständiger, Beamter oder Angestellter über der Grenze – versicherungsfrei ist.
Zurück in die PKV
- Mit Anwartschaft: Melden Sie die Rückkehr rechtzeitig und lassen Sie den Vertrag nahtlos wieder aufleben – ohne neue Gesundheitsprüfung.
- Ohne Anwartschaft: Sie beantragen einen neuen Vertrag mit Gesundheitsprüfung. Wer als Nichtversicherter mit Wohnsitz in Deutschland der PKV zugeordnet ist, hat Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif ohne Risikozuschläge (§ 193 Abs. 5 VVG).
Der Prämienzuschlag bei verspätetem Abschluss
Beantragen Sie den Vertrag später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht, wird ein einmaliger Prämienzuschlag fällig: für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung ein Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat ein Sechstel davon (§ 193 Abs. 4 VVG). Lässt sich die Dauer nicht feststellen, wird von mindestens fünf Jahren ausgegangen. Auf Antrag kann der Zuschlag gestundet werden. Maßgeblich ist die Zeit, in der die Pflicht bestand – also ab dem Wohnsitz in Deutschland.
Zurück in die GKV
- Beschäftigung unter der Grenze: Nehmen Sie eine Stelle mit Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze an (2026: 77.400 €), werden Sie pflichtversichert – vor 55 auch nach langer Zeit in der PKV.
- Zuletzt gesetzlich versichert: Ohne andere Absicherung greift die Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, können zudem freiwillig beitreten, wenn sie binnen zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
- Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner, wenn Ihr Einkommen 2026 höchstens 565 € im Monat beträgt (Minijob 603 €).
Ab 55 versperrt die 55er-Regel diese Wege meist. Mehr dazu unter Rückkehr in die GKV.
Checkliste: Auswandern und zurückkommen
Rückkehr ehrlich einschätzen
Wie lange bleiben Sie, wie wahrscheinlich ist die Rückkehr? Davon hängt ab, ob Sie fortführen, eine kleine oder große Anwartschaft wählen oder kündigen.
Rechtslage im Zielland klären
Gibt es dort eine Versicherungspflicht im staatlichen System, wird eine deutsche PKV anerkannt, und gilt für Sie als Arbeitnehmer das dortige Recht?
Optionen schriftlich einholen
Lassen Sie sich vom Versicherer Fortführung, Zuschlag und Anwartschaft für alle Bausteine bestätigen, auch für Pflegepflichtversicherung und Krankentagegeld.
Lückenlos wechseln
Der Schutz vor Ort sollte beginnen, bevor der deutsche Vertrag ruht. Klären Sie, ob Sie in Deutschland einen Wohnsitz behalten.
Rückkehr rechtzeitig melden
Anwartschaft vor der Ankunft reaktivieren oder binnen eines Monats nach der Anmeldung des Wohnsitzes einen Vertrag beantragen, um den Prämienzuschlag zu vermeiden.
Status nach der Rückkehr prüfen
Gehalt unter der Grenze, Rente oder Familienversicherung können in die GKV führen. Der Versicherungspflicht-Check gibt eine erste Einschätzung.
Häufige Fragen zur PKV beim Auswandern
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich auswandere?
Das hängt vom Zielland ab. Bei einem Umzug in einen EU- oder EWR-Staat läuft der Vertrag weiter; der Versicherer zahlt höchstens, was er in Deutschland zahlen würde. Bei einem Umzug in andere Staaten endet er nach den Musterbedingungen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei vorübergehendem Umzug können Sie eine Anwartschaft verlangen.
Muss ich meine PKV kündigen, wenn ich in die Schweiz ziehe?
Die Schweiz gehört nicht zu EU und EWR. Nach den Musterbedingungen endet der Vertrag deshalb mit dem Umzug, wenn er nicht aufgrund einer besonderen Vereinbarung fortgesetzt wird. In der Schweiz besteht zudem in der Regel eine eigene Versicherungspflicht. Wer zurückkehren möchte, sollte den Vertrag in eine Anwartschaft umwandeln, statt ihn ersatzlos enden zu lassen.
Bekomme ich als Rentner im Ausland weiter den Zuschuss zur PKV?
Nach dem Gesetz ja, wenn Sie eine deutsche gesetzliche Rente beziehen, bei einem Versicherer unter deutscher Aufsicht privat versichert sind und nicht zugleich in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 106 SGB VI). Für eine ausländische Police gibt es keinen Zuschuss. 2026 beträgt er 8,75 % der Rente, höchstens die Hälfte des Beitrags. Lassen Sie sich den Anspruch vor dem Umzug bestätigen.
Was kostet es, wenn ich mich nach der Rückkehr zu spät versichere?
Beantragen Sie den Vertrag später als einen Monat nach der Rückkehr, zahlen Sie einen einmaligen Prämienzuschlag: für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung einen Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat ein Sechstel davon (§ 193 Abs. 4 VVG). Hinzu kommen die laufenden Beiträge. Auf Antrag kann der Zuschlag gestundet werden.
Kann ich nach der Rückkehr aus dem Ausland in die GKV?
Ja, wenn Sie versicherungspflichtig werden, etwa mit einer Stelle unter der Versicherungspflichtgrenze, oder sich familienversichern können. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kommt ohne andere Absicherung über die Auffang-Versicherungspflicht zurück. Wer zuletzt privat versichert war, gehört dagegen grundsätzlich in die PKV. Ab 55 schließt die 55er-Regel die Rückkehr meist aus.
Reicht eine Expat-Versicherung nach der Rückkehr nach Deutschland?
In der Regel nicht. Die Pflicht zur Krankenversicherung verlangt einen Vertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer mit mindestens ambulanter und stationärer Heilbehandlung (§ 193 Abs. 3 VVG). Viele internationale Policen erfüllen das nicht. Planen Sie die Rückkehr deshalb mit einer Anwartschaft oder einem rechtzeitigen neuen Vertrag.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 193 VVG – Pflicht zur Krankenversicherung, Prämienzuschlag, Basistarif (Abs. 3 bis 5)
- § 207 VVG – Fortsetzung bei Umzug in EU und EWR
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 5, § 15 Abs. 3) und MB/KT 2009 (§ 1 Abs. 8, § 15)
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 13), § 6 SGB V (Abs. 3a, 3b), § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EUR-Lex)
- AOK: A1-Bescheinigung zur Entsendung
- PKV-Verband: Broschüre „Alternativen in jeder Lebenslage“, Stand April 2025
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